§ 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
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Nach Gewicht
- BVerfG, 22.03.2007 – 2 BvR 1983/05Zitiert von 3
- KG, 12.04.2021 – 5 Ws 25/21 Vollz
- OLG Celle, 20.04.2007 – 1 Ws 91/07 (StrVollz)
- KG, 07.06.2021 – 5 Ws 230/20 Vollz
- KG, 06.06.2019 – 5 Ws 65/19 Vollz
- BGH, 29.09.2004 – 2 ARs 307/04
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2026 – 3 Ws 562/25, 3 Ws 29/26
- OLG Hamm, 27.03.2025 – 1 Vollz 478-480/24
- OLG Hamburg, 27.03.2024 – 5 Ws 14/24 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/9#abs-1 (1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/9#abs-2 (2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/9#abs-3 (3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.