§ 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/9#abs-1 (1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/9#abs-2 (2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/9#abs-3 (3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 9 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.03.2007 – 2 BvR 1983/05Zitiert von 3
- KG, 12.04.2021 – 5 Ws 25/21 Vollz
- OLG Celle, 20.04.2007 – 1 Ws 91/07 (StrVollz)
- KG, 07.06.2021 – 5 Ws 230/20 Vollz
- KG, 06.06.2019 – 5 Ws 65/19 Vollz
- BGH, 29.09.2004 – 2 ARs 307/04
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung wegen unvollständiger Berücksichtigung entscheidungsrelevanter Umstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2026 – 3 Ws 562/25, 3 Ws 29/26
- OLG Hamm, 27.03.2025 – 1 Vollz 478-480/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160)
BGBl. 1998 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.