§ 65 Verlegung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 17.04.2018 – 5 Ws 35/18 Vollz
- OLG Frankfurt am Main, 05.11.2012 – 3 Ws 952/12Zitiert von 3
- OLG Köln, 02.08.2012 – 2 Ws 523/12Zitiert von 1
- BVerfG, 27.06.2003 – 2 BvR 1007/03Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 10.11.2022 – L 4 KR 3020/22 ER-B
- BVerfG, 08.11.2006 – 2 BvR 578/02Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Vereinbarkeit von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verb. mit § 57 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 StGB mit dem GrundgesetzZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 07.05.2025 – 1 Vollz 506+507/24
- OLG Brandenburg, 09.01.2023 – 1 Ws 151/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – L 28 KR 104/19Gesetzliche Krankenversicherung - Krankenbehandlung während Haftunterbrechung - Erstattungsanspruch des Landes gegen die Krankenkasse - Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Fristablaufs nach § 111 SGB X KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 148
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/65#abs-1 (1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/65#abs-2 (2) Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.