§ 65 Verlegung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/65#abs-1 (1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/65#abs-2 (2) Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 65 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 17.04.2018 – 5 Ws 35/18 Vollz
- OLG Frankfurt am Main, 05.11.2012 – 3 Ws 952/12Zitiert von 3
- OLG Köln, 02.08.2012 – 2 Ws 523/12Zitiert von 1
- BVerfG, 27.06.2003 – 2 BvR 1007/03Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 10.11.2022 – L 4 KR 3020/22 ER-B
- BVerfG, 08.11.2006 – 2 BvR 578/02Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Vereinbarkeit von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verb. mit § 57 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 StGB mit dem GrundgesetzZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 07.05.2025 – 1 Vollz 506+507/24
- OLG Brandenburg, 09.01.2023 – 1 Ws 151/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – L 28 KR 104/19Gesetzliche Krankenversicherung - Krankenbehandlung während Haftunterbrechung - Erstattungsanspruch des Landes gegen die Krankenkasse - Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Fristablaufs nach § 111 SGB X Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 148
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
-
20.12.1988 Ausfertigung
§ 65 geändert und eingefügt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.