§ 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Köln, 07.09.2012 – 2 Ws 644/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 08.02.2011 – III-1 Vollz (Ws) 817/10
- OLG Hamm, 07.08.2001 – 3 Ws 250/01Zitiert von 1
- BVerfG, 06.08.2009 – 2 BvR 2280/07Zitiert von 3
- OLG Hamm, 02.06.2014 – 1 Vollz (Ws) 253/14
- OLG Zweibrücken, 01.08.2011 – 1 Ws 90/11 (Vollz)
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 101 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/101#abs-1 (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/101#abs-2 (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/101#abs-3 (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.