§ 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/101#abs-1 (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/101#abs-2 (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/101#abs-3 (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 101 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 07.09.2012 – 2 Ws 644/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 08.02.2011 – III-1 Vollz (Ws) 817/10
- OLG Hamm, 07.08.2001 – 3 Ws 250/01Zitiert von 1
- BVerfG, 06.08.2009 – 2 BvR 2280/07Zitiert von 3
- OLG Hamm, 02.06.2014 – 1 Vollz (Ws) 253/14
- OLG Zweibrücken, 01.08.2011 – 1 Ws 90/11 (Vollz)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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27.02.1985 Ausfertigung
§ 101 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1985 (BGBl. I 461)
BGBl. 1985 I S. 461
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.