§ 57 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/57#abs-1 (1) Gefangene, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/57#abs-2 (2) Gefangene haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/57#abs-3 (3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/57#abs-4 (4) Gefangene Frauen haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder in nicht geringfügigem Maße gefährden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/57#abs-5 (5) Gefangene, die das vierzehnte, aber noch nicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/57#abs-6 (6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 57 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 12.11.2014 – 2 Ws 344/14 Vollz
- KG, 23.03.2022 – 5 Ws 258/21 Vollz
- VG Meiningen, 25.04.2016 – 2 E 76/16 Me
- BGH, 15.07.1998 – 2 StR 192/98
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 57 geändert und eingefügt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
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