§ 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/19#abs-1 (1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/19#abs-2 (2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 19 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stendal, 13.01.2016 – 509 StVK 328/15
- OLG Hamm, 01.02.2011 – 1 Vollz (Ws) 807/10
- OLG Koblenz, 21.07.2005 – 1 Ws 331/05Zitiert von 2
- LG Bochum, 29.01.2002 – Vollz F 727/01
- BVerfG, 30.10.2000 – 2 BvR 736/00
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2021 – 3 Ws 736/20 (StVollz)
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 11.09.2025 – 203 StObWs 182/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.01.2024 – 1 Vollz 593/23Zitiert von 2
- OLG Hamm, 27.11.2023 – 1 Vollz 615/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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