Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/19#abs-1 (1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/19#abs-2 (2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.

§ 18 § 20