§ 69 Hörfunk und Fernsehen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Celle, 07.12.2017 – 3 Ws 559/17 (StrVollz)
- OLG Karlsruhe, 25.01.2006 – 1 Ws 500/04
- KG, 28.12.2015 – 2 Ws 289/15 Vollz
- OLG Hamm, 07.10.2014 – 1 Vollz(Ws) 404/14Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 22.01.2004 – 6 K 2524/02
- BVerfG, 15.07.2010 – 2 BvR 2518/08Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein größeres Fernsehgerätes eines Sicherungsuntergebrachten, dessen Sehkraft eingeschränkt ist - Verletzung der Rechtsschutzgarantie <Art 19 Abs 4 GG> iVm der Gewährleistung körperlicher Unversehrtheit <Art 2 Abs 2 S 1 GG> sowie der Informationsfreiheit <Art 5 Abs 1 S 1 GG> - Zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch ungerechtfertigte gerichtliche Verweigerung einer SachentscheidungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 22.04.2026 – 1 Vollz 17 + 18/26
- OLG Hamm, 13.06.2025 – 1 Vollz 469/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.03.2024 – 1 Vollz 526/23Zitiert von 2
13 Entscheidungen zu § 69 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/69#abs-1 (1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/69#abs-2 (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.