§ 69 Hörfunk und Fernsehen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/69#abs-1 (1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/69#abs-2 (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 69 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 07.12.2017 – 3 Ws 559/17 (StrVollz)
- OLG Karlsruhe, 25.01.2006 – 1 Ws 500/04
- OLG Hamm, 30.09.2022 – 1 Vollz(Ws) 430/22Zitiert von 2
- KG, 28.12.2015 – 2 Ws 289/15 Vollz
- OLG Hamm, 07.10.2014 – 1 Vollz(Ws) 404/14Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 22.01.2004 – 6 K 2524/02
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 22.04.2026 – 1 Vollz 17 + 18/26
- OLG Hamm, 13.06.2025 – 1 Vollz 469/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.03.2024 – 1 Vollz 526/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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