§ 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 05.08.2011 – 3 Ws 13/11(StVollz)
- OLG Hamm, 14.08.2014 – 1 Vollz(Ws) 387/14
- OLG Hamm, 15.12.2009 – 1 Vollz (Ws) 757 und 848/09
- OLG Hamm, 17.04.2018 – 1 Vollz (Ws) 95/18
- OLG Hamm, 26.02.2002 – 1 Vollz (Ws) 323/01
- OLG Hamm, 29.03.2016 – 1 Vollz (Ws) 453/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 27.06.2023 – 2 Ws 17/23Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 11.10.2022 – 5/18a StVK 8/22
- LG Bamberg, 12.08.2022 – StVK 59/22
25 Entscheidungen zu § 83 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/83#abs-1 (1) Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/83#abs-2 (2) Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Geld wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzuges und für seine Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über sein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/83#abs-3 (3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/83#abs-4 (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.