Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Bund2 Fassungen

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 185 § 187