§ 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/186#abs-1 (1) Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/186#abs-2 (2) Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 186 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 186 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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02.08.2000 Ausfertigung
§ 186 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I 1253)
BGBl. 2000 I S. 1253
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