Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1253
BGBl. 2000 I S. 1253 · 52.701 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

2000 Ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000
Tag
1253
Teil I G 5702
Nr. 38
In h al t Seite
2. 8. 2000 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungs-
gesetz 1999 (StVÄG 1999) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 312-2/3; 312-2, 860-10-1/2, 450-2, 29-22, 300-2,
GESTA: C024
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1253
312-1, 300-1, 312-9-1, 300-1/1, 26-6, 312-2/2, 2190-2, 12-4, 12-5
2. 8. 2000 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ . . . . . . . . . . . . . . 1263
FNA: neu: 251-8
GESTA: D052
2. 8. 2000 Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem
Hepatitis-C-Virus infizierte
Personen (Anti-D-Hilfegesetz – AntiDHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1270
FNA: neu: 2172-5; 2172-4, 611-1
GESTA: M024
27. 7. 2000 Zweite Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes . . . .
FNA: 612-1-7
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
3. 8. 2000 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (25. ÄndVStVZO) 1273
FNA: 9232-1
7. 8. 2000 Neufassung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung . . . .
FNA: 402-28-1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1279
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . .
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts –
Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2491), wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „einen Banden-
diebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches)“
durch die Angabe „einen Bandendiebstahl (§ 244
Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
2. In § 110e wird die Angabe „§ 100d Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 100d Abs. 5“ ersetzt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1282
2. August 2000
3. Die Überschrift von Abschnitt 9a wird wie folgt ge-
fasst:
„9a. Abschnitt
Weitere Maßnahmen zur
Sicherstellung der Strafverfolgung
und Strafvollstreckung“.
4. § 131 wird in den Abschnitt 9a eingestellt und wie folgt
gefasst:
„§ 131
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unter-
bringungsbefehls können der Richter oder die Staats-
anwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.
(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls
oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht

ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet
werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und
ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen,
wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist.
Die Entscheidung über den Erlass des Haft- oder
Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens
binnen einer Woche herbeizuführen.
(3) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung
können in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter
und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahn-
dungen veranlassen, wenn andere Formen der Auf-
enthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg verspre-
chend oder wesentlich erschwert wären. Unter den
gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei
Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die
Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist
auch den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. In den Fällen
des Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwalt-
schaft unverzüglich herbeizuführen. Die Anordnung
tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen
24 Stunden erfolgt.
(4) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu be-
zeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine
Abbildung darf beigefügt werden. Die Tat, derer er
verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie
Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein
können, können angegeben werden.
(5) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.“
5. Nach § 131 werden die folgenden §§ 131a bis 131c
eingefügt:
„§ 131a
(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeord-
net werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des
Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines
Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behand-
lung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur
Feststellung seiner Identität erforderlich sind.
(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei
einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine
Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn
der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend
verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf an-
dere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend
oder wesentlich erschwert wäre.
(4) § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der Auf-
enthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu
machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldig-
ter ist. Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeu-
gen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige
Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen
des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufent-
haltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.
(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2
dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfol-
gungsbehörden vorgenommen werden.
§ 131b
(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines
Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher
Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die
Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststel-
lung der Identität eines unbekannten Täters auf an-
dere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend
oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines
Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung
zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig,
wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Iden-
tität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung
muss erkennbar machen, dass die abgebildete Per-
son nicht Beschuldigter ist.
(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2
gilt entsprechend.
§ 131c
(1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug
auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfs-
beamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1
und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staats-
anwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch
durch ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) angeordnet werden.
(2) In Fällen andauernder Veröffentlichung in elek-
tronischen Medien sowie bei wiederholter Veröffent-
lichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwer-
ken tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und
ihrer Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes) nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, wenn sie
nicht binnen einer Woche von dem Richter bestätigt
wird. Im Übrigen treten Fahndungsanordnungen der
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) außer Kraft, wenn sie
nicht binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft
bestätigt werden.“
6. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht ent-
scheidet im vorbereitenden Verfahren und nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die
Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende
des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die
Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem
sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten
vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Ab-
satz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht
auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung
nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4
beantragt werden. Diese Entscheidungen werden
nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren
Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet
werden könnte.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger
hat, können Auskünfte und Abschriften aus den

Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersu-
chungszweck gefährdet werden könnte und nicht
überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter
entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten
entsprechend.“
7. Dem § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit be-
sondere bundesgesetzliche oder entsprechende lan-
desgesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-
stehen.“
8. § 161 wird wie folgt gefasst:
„§ 161
(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten
Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen
Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen
jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch
die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vor-
nehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche
Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die
Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind ver-
pflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staats-
anwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt,
von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
(2) In oder aus einer Wohnung erlangte personen-
bezogene Informationen aus einem Einsatz techni-
scher Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener
Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis-
mäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden
(Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das
Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die
anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug
ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nach-
zuholen.“
9. Dem § 163 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um
Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die
Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art
vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vor-
schriften ihre Befugnisse besonders regeln.“
10. Nach § 163e wird folgender § 163f eingefügt:
„§ 163f
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeu-
tung begangen worden ist, so darf eine planmäßig
angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeord-
net werden, die
1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2. an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise
erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesent-
lich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die
Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tat-
sachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in
Verbindung stehen oder eine solche Verbindung her-
gestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung
des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthalts-
ortes des Täters führen wird und dies auf andere
Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder
wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die
Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug darf sie
auch durch ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat einer der
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die Anordnung
getroffen, so ist unverzüglich die staatsanwaltschaft-
liche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die
Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt wird.
(4) Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeb-
lichen Gründe aktenkundig zu machen und auf
höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlänge-
rung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung,
die nur durch den Richter getroffen werden darf.“
11. Dem § 385 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten ent-
sprechend.“
12. § 406e wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“
b) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung nach
Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt
werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist
unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht
mit Gründen versehen, soweit durch deren Offen-
legung der Untersuchungszweck gefährdet wer-
den könnte.“
c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Wörter „sowie § 478 Abs. 1
Satz 3 und 4“ ersetzt.
d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 477 Abs. 5 gilt entsprechend.“
13. § 456a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem
Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für
den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte oder Aus-
gewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl
oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die
erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere
die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131
Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend.“
14. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt
gefasst:

„Achtes Buch
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht,
sonstige Verwendung von Informationen
für verfahrensübergreifende Zwecke, Datei-
regelungen, länderübergreifendes staats-
anwaltschaftliches Verfahrensregister“.
15. Der bisherigen Überschrift „Länderübergreifendes
staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“ werden
folgende Abschnitte vorangestellt:
„Erster Abschnitt
Erteilung von Auskünften
und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von
Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke
§ 474
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere
Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für
Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffent-
liche Stellen zulässig, soweit
1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder
zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusam-
menhang mit der Straftat erforderlich sind,
2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer
besonderen Vorschrift von Amts wegen personen-
bezogene Informationen aus Strafverfahren über-
mittelt werden dürfen oder soweit nach einer
Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung
weiterer personenbezogener Informationen zur
Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3. die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen
erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund
einer besonderen Vorschrift von Amts wegen per-
sonenbezogene Informationen aus Strafverfahren
an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichten-
dienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und
§ 8 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Ertei-
lung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Auf-
wand erfordern würde oder die Akteneinsicht begeh-
rende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass
die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Auf-
gabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3
können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt
werden.
(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3
zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamen-
tarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht
einräumen, bleiben unberührt.
§ 475
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen
kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein
Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung
der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er
hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte
sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Ertei-
lung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Auf-
wand erfordern oder nach Darlegung dessen, der
Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des be-
rechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt
werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, so-
weit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige
Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine
Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist
nicht anfechtbar.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen
Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
§ 476
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informa-
tionen in Akten an Hochschulen, andere Einrichtun-
gen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und
öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-
schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu
diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymi-
sierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
wiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen
des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche
Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu
berücksichtigen.
(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt
durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der
Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann
und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Auf-
wand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht
gewährt werden. Die Akten können zur Einsicht-
nahme übersandt werden.
(3) Personenbezogene Informationen werden nur
an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden
sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungs-
gesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheim-
haltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen
nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für
die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für
andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe rich-
tet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der

Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Infor-
mationen angeordnet hat.
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kennt-
nisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaft-
liche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sor-
gen, dass die Verwendung der personenbezogenen
Informationen räumlich und organisatorisch getrennt
von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder
Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen
gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind
die personenbezogenen Informationen zu anonymi-
sieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die
Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Ein-
zelangaben über persönliche oder sachliche Verhält-
nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person
zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein-
zelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezo-
gene Informationen erhalten hat, darf diese nur ver-
öffentlichen, wenn dies für die Darstellung von For-
schungsergebnissen über Ereignisse der Zeitge-
schichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf
der Zustimmung der Stelle, die die Informationen
übermittelt hat.
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung,
wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien ver-
arbeitet werden.
§ 477
(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von
Abschriften aus den Akten erteilt werden.
(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu
versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Straf-
verfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder
entsprechende landesgesetzliche Verwendungsrege-
lungen entgegenstehen. Informationen, die erkennbar
durch eine Maßnahme nach den §§ 98a, 100a, 100c
Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 110a und 163f ermittelt worden
sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, zur
Abwehr von erheblichen Gefahren und für die
Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, übermit-
telt werden. Eine Verwendung nach § 476 ist zulässig,
wenn Gegenstand der Forschung eine der in Satz 2
genannten Vorschriften ist. § 481 bleibt unberührt.
(3) In Verfahren, in denen
1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren
eingestellt wurde oder
2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für
Behörden aufgenommen wird und seit der Rechts-
kraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre ver-
strichen sind,
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an
nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein
rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information
glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte
kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine
öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die über-
mittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das
Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des
Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer
Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässig-
keit der Übermittlung besteht.
(5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personen-
bezogenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck
verwendet werden, für den die Auskunft oder
Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwendung für
andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder
Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des
§ 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht
gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Ein-
schaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die
Zweckbindung hinzuweisen.
§ 478
(1) Über die Erteilung von Auskünften und die
Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfah-
ren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah-
rens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vor-
sitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die
Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der
öffentlichen Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die
Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizei-
dienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder
führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akten-
einsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Ent-
scheidung kann die Entscheidung der Staatsanwalt-
schaft eingeholt werden. Die Übermittlung personen-
bezogener Informationen zwischen Behörden des
Polizeidienstes oder eine entsprechende Aktenein-
sicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig.
(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Akten-
bestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle
nachweist, um deren Akten es sich handelt; Gleiches
gilt für die Akteneinsicht.
(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Ent-
scheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1
gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a
Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Die Entschei-
dung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Diese Ent-
scheidungen werden nicht mit Gründen versehen,
soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungs-
zweck gefährdet werden könnte.
§ 479
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene
Informationen aus Strafverfahren Strafverfolgungs-
behörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafver-
folgung übermittelt werden, soweit diese Informatio-
nen aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür
erforderlich sind.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Informa-
tionen von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist
auch zulässig, wenn die Kenntnis der Informationen
aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist
für

1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnah-
men im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Straf-
gesetzbuches oder die Vollstreckung oder Durch-
führung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmit-
teln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnah-
men,
3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere
über die Strafaussetzung zur Bewährung oder
deren Widerruf, in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2
gelten entsprechend; die Verantwortung für die Zu-
lässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde
Stelle.
§ 480
Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die
Übermittlung personenbezogener Informationen aus
Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unbe-
rührt.
§ 481
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der
Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus
Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten
Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden an Poli-
zeibehörden personenbezogene Informationen aus
Strafverfahren übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich
zum Schutz privater Rechte tätig wird.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit beson-
dere bundesgesetzliche oder entsprechende landes-
gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenste-
hen.
§ 482
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde,
die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Akten-
zeichen mit.
(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen
des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens
durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der ent-
scheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der
Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der
Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im
Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit
Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.
(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Ver-
kehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142,
315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der
Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts
wegen nicht mitgeteilt.
(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten wor-
den ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt
hat.
Zweiter Abschnitt
Dateiregelungen
§ 483
(1 ) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließ-
lich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Auf-
sichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichts-
hilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien spei-
chern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke
des Strafverfahrens erforderlich ist.
(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren,
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gna-
densachen genutzt werden.
(3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung
zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach
den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten und die
Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle
geltende Recht maßgeblich.
§ 484
(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke
künftiger Strafverfahren
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit
erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete
Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die Tatzeiten,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
Straftaten,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfah-
renserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und
bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vor-
schriften
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschul-
digten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur
speichern, verändern und nutzen, soweit dies erfor-
derlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der
Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tat-
beteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der
Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen
den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschul-
digte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt
oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so
ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung nach
Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der
Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht
oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und die Lan-
desregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Ge-
schäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke
künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen.
Dies gilt nicht für Daten in Dateien, die nur vorüber-
gehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten
nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die zuständigen Landesministerien
übertragen.
(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die
für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der
Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich,
ausgenommen die Verwendung für Zwecke eines
Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

§ 485
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich
Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Auf-
sichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichts-
hilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien spei-
chern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke
der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nut-
zung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zuläs-
sig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten
Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch
nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Abs. 3 ist
entsprechend anwendbar.
§ 486
(1) Die personenbezogenen Daten können für die
in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemein-
samen Dateien gespeichert werden.
(2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Da-
teien gilt für Schadenersatzansprüche eines Be-
troffenen § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes ent-
sprechend.
§ 487
(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten
Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt
werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften
genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfah-
rens oder der internationalen Rechtshilfe in Straf-
sachen erforderlich ist. § 477 Abs. 2 und § 485 Satz 3
gelten entsprechend.
(2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt
werden, soweit nach den Vorschriften dieses Geset-
zes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten
gewährt werden könnte. Entsprechendes gilt für
Mitteilungen nach den §§ 479, 480 und 481 Abs. 1
Satz 2.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt
dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die
übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersu-
chen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt,
es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weiter-
gehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung
besteht.
(4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten
Daten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke
übermittelt werden. § 476 gilt entsprechend.
(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die
Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren
anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.
(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwen-
det werden, für den sie übermittelt worden sind. Eine
Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit
die Daten auch dafür hätten übermittelt werden
dürfen.
§ 488
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung personenbezogener Daten
durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach
§ 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten
Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenüber-
mittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der
Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eil-
bedürftigkeit angemessen ist.
(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines auto-
matisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bun-
desdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf
der Zustimmung der für die speichernde und die abru-
fende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Lan-
desministerien. Die speichernde Stelle übersendet die
Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Ein-
haltung der Vorschriften über den Datenschutz bei
öffentlichen Stellen zuständig ist.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-
zelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewähr-
leisten, dass die Übermittlung personenbezogener
Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfah-
ren festgestellt und überprüft werden kann. Sie soll
bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die
abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden
Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers proto-
kollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kon-
trolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden
und sind nach zwölf Monaten zu löschen.
§ 489
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfall-
bearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für
die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten
Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu
löschen
1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung
des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht
nach den §§ 484, 485 zulässig ist,
2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prü-
fung nach Absatz 4 ergibt, dass die Kenntnis der
Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht
mehr erforderlich ist und ihre Speicherung nicht
nach § 485 zulässig ist,
3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Spei-
cherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erfor-
derlich ist.
(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung
bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche
Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder
eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der
Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeb-
lich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die
Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht,
so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als er-
ledigt anzusehen.
(4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten
Fristen, ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen
sind. Die Frist beträgt
1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das acht-
zehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,

3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der
unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des
Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Ver-
fahrenseinstellung drei Jahre,
4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die
zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.
(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungs-
anordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.
(6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres
Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die
Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungs-
voraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt
unberührt.
(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwür-
dige Interessen einer betroffenen Person beein-
trächtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten be-
nötigt werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der
Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßi-
gem Aufwand möglich ist.
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren,
soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder
der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte
Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden,
für den die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch
verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer
bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
(8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrich-
tige, zu löschende oder zu sperrende personenbezo-
gene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Emp-
fänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung
mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger
Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Daten-
träger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit beson-
dere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.
§ 490
Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte
Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
1. die Bezeichnung der Datei,
2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei
verarbeitet werden,
4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeiten-
den Daten,
6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei
verarbeitete Daten an welche Empfänger und in
welchem Verfahren übermittelt werden,
7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vor-
gehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer
Erstellung gelöscht werden.
§ 491
(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder
Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht
besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bun-
desdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen.
(2) Eine Auskunft an Nichtverfahrensbeteiligte
unterbleibt auch, wenn hierdurch der Untersuchungs-
zweck gefährdet werden könnte oder überwiegende
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf die Ableh-
nung der Auskunftserteilung keiner Begründung. § 19
Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Bundesdatenschutz-
gesetzes gilt entsprechend.
(3) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei
nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen,
so kann er sich an jede beteiligte speicherungs-
berechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer
Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der
Stelle, die die Daten eingegeben hat.“
16. Der bisherigen Überschrift „Länderübergreifendes
staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“ wird die
Abschnittsbezeichnung „Dritter Abschnitt“ voran-
gestellt.
17. Die bisherigen §§ 474 bis 477 werden die §§ 492
bis 495.
18. § 493 wird wie folgt geändert:
a) In § 493 Abs. 1 wird die Angabe „§ 474 Abs. 3
Satz 2“ durch die Angabe „§ 492 Abs. 3 Satz 2“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 492 Abs. 6 findet Anwendung.“
19. § 494 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch
folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) § 489 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
20. § 495 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 491 Abs. 2 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Ver-
waltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Au-
gust 1980, BGBI. I S. 1469), das zuletzt durch Artikel 2 § 2
des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Sind Sozialdaten für die Durchführung eines Straf-
verfahrens befugt übermittelt worden, so dürfen sie nach
Maßgabe einer auf Grund der §§ 476, 487 Abs. 4 der
Strafprozessordnung erteilten Erlaubnis für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt
werden.“

Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 203 Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
2. In Nummer 5 wird am Ende nach dem Komma das
Wort „oder“ angefügt.
3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wis-
senschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund
eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,“.
Artikel 4
Änderung des Bundesstatistikgesetzes
§ 16 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Ja-
nuar 1987 (BGBI. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird nach dem Wort „Geheimhaltung“ das
Wort „besonders“ gestrichen.
2. Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 5 werden die Wörter „des Computerbetru-
ges,“ gestrichen.
2. In Nummer 6 werden nach den Wörtern „des Betru-
ges,“ die Wörter „des Computerbetruges,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung
Nach § 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juni 1997
(BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird folgender § 9
angefügt:
„§ 9
Für Dateien, die am 1. November 2000 bestehen, sind
die §§ 483 bis 490 der Strafprozessordnung erst ab dem
1. November 2001 anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
§ 186 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976
(BGBI. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
S. 2461, 1999 I S. 1096) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 186
Auskunft und Akteneinsicht
für wissenschaftliche Zwecke
Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaft-
liche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entspre-
chend.“
Artikel 9
Änderung des Justizmitteilungsgesetzes
und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher
Vorschriften und anderer Gesetze
Artikel 32 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes
zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer
Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBI. I S. 1430, 2779), zuletzt
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März
1998 (BGBl. I S. 529), wird aufgehoben.
Artikel 9a
Änderung des Ausländergesetzes
§ 76 Abs. 4 Satz 3 des Ausländergesetzes vom 9. Juli
1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch das Gesetz
vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungs-
widrigkeit, die höchstens mit einer Geldbuße von 2000
Deutsche Mark geahndet werden kann.“
Artikel 9b
Änderung des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
Dem § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom
7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das durch das Ge-
setz vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1242) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bezüglich der in Absatz 1 genannten Personen gel-
ten die §§ 131a und 131c der Strafprozessordnung ent-
sprechend.“

Artikel 10
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1650) wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Personenbezogene Informationen, die durch den
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von
nicht offen ermittelnden Bediensteten erlangt werden,
dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur
zur Gefahrenabwehr (Artikel 13 Abs. 5 des Grund-
gesetzes) verwendet werden. Wurden die personen-
bezogenen Informationen in oder aus einer Wohnung
erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genann-
ten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Recht-
mäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in
dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat;
bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen. Die Zulässigkeit der Ver-
wendung dieser Informationen für Zwecke der Straf-
verfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der Straf-
prozessordnung.“
2. § 29 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bun-
desdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die
Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.“
Artikel 11
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
Dem § 9 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2954), das zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1999
(BGBI. I S. 1334) geändert worden ist, werden folgende
Sätze angefügt:
„Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch den
Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Das vorstehende Gesetz wird
oder seinen Vertreter angeordnet, wenn eine richterliche
Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden
kann. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nach-
zuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechend.“
Artikel 12
Änderung des MAD-Gesetzes
In § 5 letzter Halbsatz des MAD-Gesetzes vom 20. De-
zember 1990 (BGBI. I S. 2954, 2977), das durch § 38
Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBI. I S. 867)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „findet“ das
Wort „entsprechende“ eingefügt.
Artikel 12a
Einschränkung von Grundrechten
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgeset-
zes) wird nach Maßgabe von Artikel 1 dieses Gesetzes
eingeschränkt.
Artikel 13
Neufassung der Strafprozessordnung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Strafprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach
Artikel 14 Satz 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 14, 15 §§ 476, 477 Abs. 2, Nr. 17, 18 und
Artikel 12a treten am Tage nach der Verkündung dieses
Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten
Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. August 2000
Für d en B und esp
Der Präsid ent d es
räsid ent en
Bund esrat es
Kurt Bied enkop f
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1253. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 417b71ecc6732a7c….