Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 14/1484 · S. 36
Zu Artikel 8 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes) Der durch das 4. StVollzGÄndG v. 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) in das Strafvollzugsgesetz eingeführte Volltext über Auskunft und Akteneinsicht für wissen- schaftliche Zwecke wird durch eine Verweisung auf die in diesem Gesetz enthaltene Regelung (§ 476 StPO) ersetzt. Die Verweisung betrifft ausschließlich den sach- lichen Regelungsgehalt des § 476 StPO, nicht auch die Zuständigkeitsregelung des § 478 StPO. Über die Aus- kunftserteilung und die Gewährung von Einsicht in Vollzugsakten entscheidet die Vollzugsbehörde.
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Herkunft
BT-Drs. 14/1484, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.172–173.747 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 3d14e9add5866563….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP