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Artikel 8 · BT-Drs. 14/1484 · S. 36

Zu Artikel 8 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Der durch das 4. StVollzGÄndG v. 26. August 1998
(BGBl. I S. 2461) in das Strafvollzugsgesetz eingeführte
Volltext über Auskunft und Akteneinsicht für wissen-
schaftliche Zwecke wird durch eine Verweisung auf die
in diesem Gesetz enthaltene Regelung (§ 476 StPO)
ersetzt. Die Verweisung betrifft ausschließlich den sach-
lichen Regelungsgehalt des § 476 StPO, nicht auch die
Zuständigkeitsregelung des § 478 StPO. Über die Aus-
kunftserteilung und die Gewährung von Einsicht in
Vollzugsakten entscheidet die Vollzugsbehörde.

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Herkunft

BT-Drs. 14/1484, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.172–173.747 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 3d14e9add5866563….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP