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§ 186 StVollzG — Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Strafvollzugsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.