§ 185 Auskunft an den die betroffene Person, Akteneinsicht
Stand: 10.12.2019
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 185 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.01.2003 – 2 BvR 406/02Zitiert von 7
- OLG Koblenz, 20.10.2008 – 2 Ws 448/08 (Vollz)Strafvollzug: Kein Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf vollständige Akteneinsicht in die Krankenakte allein aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 07.02.2002 – 1 Vollz (Ws) 25/02Zitiert von 2
- OLG Hamm, 23.02.2012 – 1 Vollz (Ws) 653/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.09.2011 – 8 E 879/11Zitiert von 13
- BVerfG, 25.09.2006 – 2 BvR 2132/05Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 20.08.2025 – 1 Vollz 90/25
- BayObLG, 17.08.2023 – 204 StObWs 295/23
- BVerfG, 20.07.2020 – 2 BvR 2214/19Nichtannahmebeschluss: Zur Einstufung der Verweigerung einer Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gem Art 96 BaySvVollzG (juris: SichVVollzG BY) iVm Art 204 Abs 1 BayStVollzG (juris: StVollzG BY) als rechtsmittelfähige "Maßnahme" iSd § 109 Abs 1 StVollzG - hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Verneinung der Voraussetzungen des § 109 StVollzG naheliegend - Verfassungsbeschwerde allerdings mangels hinreichender Begründung unzulässigZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 185 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 185 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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