§ 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.10.2006 – 4 Ws 334/06; 4 Ws 338/06
- OLG Naumburg, 13.07.2015 – 1 Ws (RB) 110/14
- OLG Hamm, 03.04.2007 – 1 Vollz (Ws) 113/07Zitiert von 1
- BVerfG, 08.04.2014 – 2 BvR 1800/13Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz durch Strafvollstreckungskammern - Grenzen für die Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache - Zweckentsprechende Auslegung von Rechtsschutzanträgen gebotenZitiert von 9
- KG, 18.12.2014 – 2 Ws 376/14 Vollz
- KG, 26.09.2011 – 2 Ws 257/11 Vollz
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 15.08.2023 – 204 StObWs 172/23Zitiert von 1
- KG, 07.02.2022 – 5 Ws 286/21 Vollz
- KG, 20.04.2020 – 2 Ws 35/20 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/17#abs-1 (1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/17#abs-2 (2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/17#abs-3 (3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,