Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 102 Voraussetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/102#abs-1 (1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/102#abs-2 (2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/102#abs-3 (3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

§ 101 § 103