§ 102 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- KG, 12.02.2019 – 5 Ws 4/19 Vollz
- BVerfG, 12.02.2004 – 2 BvR 1709/02Zitiert von 6
- OLG Hamm, 17.07.2012 – III-1 Vollz (Ws) 323/12
- BVerfG, 23.04.2008 – 2 BvR 2144/07Zitiert von 7
- OLG Stuttgart, 04.10.2010 – 4 Ws 184/10
- BVerfG, 07.04.2020 – 2 BvR 1935/19Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 GG mangels verfassungsrechtlich gebotener Tatsachenfeststellung bei der Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen durch das Fachgericht - Verkennung der Amtsaufklärungspflicht bei streitigen Sachverhaltsschilderungen - zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch unbegründete Abweichung einer Rechtsmittelentscheidung von Rspr des BVerfGZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
- KG, 16.02.2022 – 5 Ws 20/22 Vollz
- OLG Naumburg, 13.07.2015 – 1 Ws (RB) 110/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/102#abs-1 (1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/102#abs-2 (2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/102#abs-3 (3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.