§ 155 Vollzugsbedienstete
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/155#abs-1 (1) Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/155#abs-2 (2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes und des Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 155 StVollzG →
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Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 29.02.2008 – 5 ME 352/07Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 – 12 S 4089/20Zitiert von 10
- BVerwG, 16.06.2020 – 2 C 12/19Disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien bei einem JustizvollzugsbeamtenZitiert von 89
- OVG Niedersachsen, 28.04.2025 – 3 LD 16/23Zitiert von 3
- LAG Hamm, 09.05.2023 – 6 Sa 63/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 22.03.2023 – 3 LD 10/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- KG, 19.05.2020 – 5 Ws 113/19 Vollz
- KG, 04.09.2013 – 2 Ws 376/13 Vollz
- OLG Karlsruhe, 25.11.2004 – 1 Ws 186/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.