§ 155 Vollzugsbedienstete
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/155#abs-1 (1) Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/155#abs-2 (2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes und des Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 155 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 29.02.2008 – 5 ME 352/07Zitiert von 2
- ArbG Dortmund, 15.01.2020 – 1 Ca 1941/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 – 12 S 4089/20Zitiert von 10
- BVerwG, 16.06.2020 – 2 C 12/19Disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien bei einem JustizvollzugsbeamtenZitiert von 98
- OVG Niedersachsen, 28.04.2025 – 3 LD 16/23Zitiert von 3
- LAG Hamm, 09.05.2023 – 6 Sa 63/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 22.03.2023 – 3 LD 10/22Zitiert von 5
- OVG NRW, 14.04.2021 – 3d A 4517/19.OZitiert von 1
- LAG Hamm, 27.05.2020 – 6 Sa 101/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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