§ 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.03.2015 – 2 BvR 1111/13Stattgebender Kammerbeschluss: Unterbringung eines unbekleideten Strafgefangenen in einem besonders gesicherten, videoüberwachten Haftraum (§ 88 Abs 2 Nr 5 StVollzG) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - zudem Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, 2 Abs 2 S 1 GG, 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung - Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch überzogene Zulässigkeitsanforderungen an Rechtsbeschwerde bei offensichtlichen GrundrechtsverletzungenZitiert von 45
- KG, 08.05.2019 – 5 Ws 34/19 Vollz
- OLG Hamm, 16.06.2011 – III-1 Vollz (Ws) 216/11
- BVerfG, 13.04.1999 – 2 BvR 827/98Zitiert von 20
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 1 Vollz 422-425/24
- BayObLG, 19.01.2022 – 203 StObWs 569/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.06.2025 – 1 Vollz 469/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 31.03.2025 – 1 Vollz 30/25Zitiert von 8
- BayObLG, 29.01.2025 – 204 StObWs 605/24
37 Entscheidungen zu § 88 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88#abs-1 (1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88#abs-2 (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88#abs-3 (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88#abs-4 (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88#abs-5 (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.