§ 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88#abs-1 (1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88#abs-2 (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88#abs-3 (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88#abs-4 (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88#abs-5 (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 88 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.03.2015 – 2 BvR 1111/13Stattgebender Kammerbeschluss: Unterbringung eines unbekleideten Strafgefangenen in einem besonders gesicherten, videoüberwachten Haftraum (§ 88 Abs 2 Nr 5 StVollzG) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - zudem Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, 2 Abs 2 S 1 GG, 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung - Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch überzogene Zulässigkeitsanforderungen an Rechtsbeschwerde bei offensichtlichen GrundrechtsverletzungenZitiert von 45
- KG, 08.05.2019 – 5 Ws 34/19 Vollz
- OLG Hamm, 16.06.2011 – III-1 Vollz (Ws) 216/11
- BVerfG, 13.04.1999 – 2 BvR 827/98Strafvollzug: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der sachlichen Überprüfung langjähriger Einzelhaft als bloße Wiederholung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 1 Vollz 422-425/24
- BayObLG, 19.01.2022 – 203 StObWs 569/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.06.2025 – 1 Vollz 469/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 31.03.2025 – 1 Vollz 30/25Zitiert von 8
- BayObLG, 29.01.2025 – 204 StObWs 605/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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