§ 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- KG, 12.02.2019 – 5 Ws 4/19 Vollz
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 11.04.2005 – 1 Ws 506/04Zitiert von 3
- OLG Hamm, 01.06.1999 – 1 Vollz (Ws) 80/99
- BVerfG, 27.12.2007 – 2 BvR 1061/05Zitiert von 5
- BVerfG, 12.02.2004 – 2 BvR 1709/02Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 18.02.2025 – 204 StObWs 557/24Zitiert von 1
- LG Aachen, 14.03.2022 – 33 a StVK 75/22
- BVerfG, 07.04.2020 – 2 BvR 1935/19Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 GG mangels verfassungsrechtlich gebotener Tatsachenfeststellung bei der Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen durch das Fachgericht - Verkennung der Amtsaufklärungspflicht bei streitigen Sachverhaltsschilderungen - zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch unbegründete Abweichung einer Rechtsmittelentscheidung von Rspr des BVerfGZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-1 (1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-2 (2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-3 (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-4 (4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.