§ 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-1 (1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-2 (2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-3 (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-4 (4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 103 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 12.02.2019 – 5 Ws 4/19 Vollz
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 11.04.2005 – 1 Ws 506/04Zitiert von 3
- OLG Hamm, 01.06.1999 – 1 Vollz (Ws) 80/99
- BVerfG, 27.12.2007 – 2 BvR 1061/05Zitiert von 7
- BVerfG, 12.02.2004 – 2 BvR 1709/02Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 18.02.2025 – 204 StObWs 557/24Zitiert von 1
- LG Aachen, 14.03.2022 – 33 a StVK 75/22
- OLG Hamm, 11.11.2020 – III - 1 Vollz (Ws) 418/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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