Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-1 (1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

1.
Verweis,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6.
(weggefallen)
7.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
8.
die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
9.
Arrest bis zu vier Wochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-2 (2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-3 (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/103#abs-4 (4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.

§ 102 § 104