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BGH Beschluss vom 14.11.1978 – 4 StR 463/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

h StR 463/78 BESCHLUSS

in der Strafvollstreckungssache

betreffend den Bankkaufmann Hans Z EEEEENEEEEEEEr aus (GBEEIBEn. < geboren am iiEuuENED,

' wegen Gewährung von Sonderurlaub nach § 15 Abs, 4 StVollzG

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Hürxthal,

Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt und Goydke

beschlossen:

Die Sache. wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben,

Gründe§

Der Betroffene begehrt die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG. Ihm war die Genehmigung für den Arbeitseinsatz als Freigänger erteilt worden, Seine Beschäftigung außerhalb der Anstalt war jedoch mangels eines geeigneten Arbeitsplatzes nicht möglich.

Er wurde daher innerhalb der Anstalt als Hausarbeiter eingesetzt.

Das Oberlandesgericht Hamm sieht sich in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 116 StVollzG gehindert, die Ablehnung des Antrages auf Sonderurlaub aufzuheben, weil es sich damit nach seiner Ansicht in widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2, Februar 1978 - 2 Vollz(Ws) 1/78 - setzen. würde, das die Auffassung vertritt, Freigängerurlaub nach § 15 Abs, 4 StVollzG könne nur dann gewährt werden, wenn über die allgemeine. Genehmigung zum Freigang hinaus - die das vorlegende Oberlandesgericht ausreichen lassen will - eine Genehmigung für eine bestimmte Beschäftigung außerhalb der Anstalt vorliege und

diese genehmigte Tätigkeit auch ausgeübt werde.

Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß 8 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Frage vorge- ‚legt:

Ist als Freigänger i.S. des § 15 Abs, 4 StVollzG auch derjenige Strafgefangene anzusehen, dem allgemein gestattet ist, außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten nachzugehen, oder nur der Gefangene, dem eine ent-

sprechende Erlaubnis für eine bestimmte Beschäftigung erteilt ist und der einer solchen Beschäftigung auch tatsächlich nachgeht? |

Die Sache ist zurückzugeben, weil die Vorlegungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz überhaupt der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen, was der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme in Zweifel zieht, Jedenfalls gehört es zu den nach § 121 Abs. 2.GVG notwendigen Zulässigkeitserfordernissen für eine Vorlegung, daß die be- ‚absichtigte Abweichung von der Entscheidung eines anderen , Oberlandesgerichts sich auf eine Rechtsfrage bezieht, die eine vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung

trägt (vgl. Löwe/Rosenberg-Schäfer, 23; Aufl., § 121 GVG | Rdn. 58; Kleinknecht, StPO 33. Aufl., § 121 GVG Rdn. 9). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das vorlegende Gericht keine Sachentscheidung mehr zu treffen hat und dem-

gemäß auch in dem anhängigen Verfahren keine Möglichkeit

einer abweichenden Entscheidung mehr besteht,

In der vorgelegten Sache ist der Betroffene, der Sonderurlaub aus der Strafhaft begehrt, nach Mitteilung des Generalbundesanwalts an 28. Juni 1978 gnadenweise. bedingt entlassen worden. Dadurch hat sich das dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundeliegende Urlaubsgesuch erledigt, und zwar bereits bevor das Oberlandesgericht Hamm am 30. Juni 1978 die Vorlegung beschloß. Damit ist die Rechtsbeschwerde gegenstandslos geworden, so daß eine Entscheidung in der Sache vom Oberlandesgericht nicht mehr zu treffen ist. Es hat lediglich noch gemäß §§ 121 Abs, 2 Satz 2 StVollzG nach billigem Ermessen über die ‚Kosten zu entscheiden,

Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG in der vorgelegten Sache besteht somit nicht. Die Vorlage ist daher nicht zulässig und die Sache deshalb an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben, |

Der Senat nimmt die Vorlage jedoch zum Anlaß, darauf hinzuweisen, daß er die Auffassung des Generalbundesanwalts teilt, wonach angesichts der in § 14 StVollzG verankerten Möglichkeiten, Lockerungen (§ 11 StVollzG) zu widerrufen

oder zurückzunehmen, nicht zu befürchten ist, daß es in

der Praxis zu Schwierigkeiten führen könnte, wenn als Freigänger mit der sich aus. § 15 Abs. 4 StVollzG ergebenden Berechtigung auch derjenige vertrauenswürdige Gefangene in Betracht kommt, der eine solche Beschäftigung an sich ausüben darf, der sie aber, aus welchen Gründen auch immer, z.B. infolge Krankheit, nicht ausüben kann. Schwierigkeiten können die Anstaltsleiter auch dadurch begegnen, daß sie

die Genehmigung zum Freigang nicht generell den lediglich Hausarbeiten verrichtenden Gefangenen erteilen,

Salger - Hürxthal 2. - Knoblich . Engelhardt ,. Goydke