Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung

Stand: 10.06.2019

Bund94 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/112#abs-1 (1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/112#abs-2 (2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/112#abs-3 (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/112#abs-4 (4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

§ 111 § 113