§ 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/112#abs-1 (1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/112#abs-2 (2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/112#abs-3 (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/112#abs-4 (4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 112 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 04.10.2016 – 2 Ws 264/16
- OLG Celle, 29.12.2025 – 1 Ws 178/25 (StrVollz)
- KG, 12.07.2021 – 5 Ws 63/21 Vollz
- LG Bamberg, 12.08.2022 – StVK 59/22
- BayObLG, 03.01.2023 – 203 StObWs 412/22
- KG, 22.07.2013 – 2 Ws 363/13 Vollz
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 08.04.2026 – L 1 Ws 43/26
- BayObLG, 03.11.2025 – 203 StObWs 391/25
- OLG Hamm, 14.01.2025 – 1 Vollz 399/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 112 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.