Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 72 Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72?asof=2021-07-07#abs-1 (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 3. Juli 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72?asof=2021-07-07#abs-2 (2) § 32, Anlage VIII und Anlage VIIIc in der bis zum Ablauf des 2. Juli 2021 geltenden Fassung können bis zum Ablauf des 2. Juli 2022 alternativ angewendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72?asof=2021-07-07#abs-3 (3) Für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 32e in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72?asof=2021-07-07#abs-4 (4) Für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35a in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72?asof=2021-07-07#abs-5 (5) § 35d Absatz 2 ist für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 3. Juli 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, wahlweise anwendbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72?asof=2021-07-07#abs-6 (6) § 47 Absatz 1a ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012, entsprechend der in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1, Spalte 7 unter „Einführungszeitpunkt Neufahrzeuge“ genannten Termine anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72?asof=2021-07-07#abs-7 (7) § 47 Absatz 6b ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Dezember 2017 anzuwenden und es gelten für diese Fahrzeuge hinsichtlich der Überwachungsanforderungen für Reagensqualität und -verbrauch sowie der Schwellenwerte für die Eigensystemüberwachung (OBD) für NOx und Partikel die in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Anhang I, Anlage 9, Tabelle 1 unter „Letztes Zulassungsdatum“ genannten Termine.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72?asof=2021-07-07#abs-8 (8) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, wie folgt anzuwenden:
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72?asof=2021-07-07#abs-9 (9) § 47e ist wie folgt anzuwenden:
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72?asof=2021-07-07#abs-10 (10) Für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, kann die im Anhang zu § 56 Absatz 2 Nummer 4 genannte Vorschrift in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung weiter angewendet werden.
Änderungsverlauf
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01.09.2023 in Kraft
§ 72 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2204)
BGBl. 2021 I S. 2204
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20.10.2017 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I 3723)
BGBl. 2017 I S. 3723
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17.06.2016 Ausfertigung
§ 72 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I 1463)
BGBl. 2016 I S. 1463
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16.04.2014 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
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26.07.2013 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2013 (BGBl. I 2803)
BGBl. 2013 I S. 2803
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10.05.2012 Ausfertigung
§ 72 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I 1086)
BGBl. 2012 I S. 1086
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