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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1086

BGBl. 2012 I S. 1086 · 129.317 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1086
                                       Siebenundvierzigste Verordnung
                             zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
                                                         Vom 10. Mai 2012

   Es verordnen

– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-

  entwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2

  Buchstabe a, b, c, f, k, l, m, n, o, r und s, Nummer 7

  und Nummer 9, des § 6a Absatz 2 sowie des § 26a

  Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsge-

  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. März 2003 (BGBl. I S. 310) auch in Verbindung
  mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-
  zes vom 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 821), von denen
  § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1
  Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb
  und cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
  S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l und m
  durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
  staben bb und cc des Gesetzes vom 20. Juni 2011
  (BGBl. I S. 1124), § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Num-
  mer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August
  2006 (BGBl. I S. 1958) sowie § 26a geändert worden
  ist,
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz und Reaktorsicherheit

*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kom-
   mission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische
   Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an
   den technischen Fortschritt (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47).

  – auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 6 in
    Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsge-

    setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

    5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Ab-

    satz 2a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes

    vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert

    worden ist, sowie

  – auf Grund des § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
    mit § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immis-
    sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
    machung vom 26. September 2002 (BGBl. I
    S. 3830), von denen § 38 Absatz 2 Satz 1 durch
    Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Ok-
    tober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 39 Satz 1 zu-
    letzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
    26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert
    worden ist, hinsichtlich des § 38 Absatz 2 Satz 1
    nach Anhörung der beteiligten Kreise:

                       Artikel 1
  Die     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung       vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Zeile zu § 47a wird gestrichen.

     b) Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst:

        „§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffver-
               brauch, Reichweite, Stromverbrauch“.
BGBl. 2012, Seite 1087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1087
   c) Nach der Zeile zu § 47d wird folgende neue
      Zeile zu § 47e eingefügt:

      „§ 47e Genehmigung,      Nachrüstung        und
             Nachfüllen von Klimaanlagen“.

   d) Nach der Zeile zu Anlage VIIId wird folgende
      Zeile zu Anlage VIIIe eingefügt:

      „Anlage VIIIe   Bereitstellung von Vorgaben für
                      die Durchführung von Hauptun-
                      tersuchungen und Sicherheits-
                      prüfungen; Auswertung von Er-
                      kenntnissen“.

   e) Die Zeile zu Anlage IXa wird gestrichen.

1a. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten
      Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis
      nach dieser Verordnung oder eine Einzelgeneh-
      migung nach § 13 der EG-Fahrzeuggeneh-
      migungsverordnung vor, ist die Erteilung einer
      neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die
      Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 er-
      loschen ist.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze voran-
          gestellt:
          „Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2
          Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so
          darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen
          Straßen in Betrieb genommen werden oder
          dessen Inbetriebnahme durch den Halter
          angeordnet oder zugelassen werden. Aus-
          nahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe
          der Sätze 3 bis 5 zulässig.“

      bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
          „Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Sätze 3
          und 4“ ersetzt.

1b. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden
      Sätze eingefügt:

      „Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in
      der die technischen Vorschriften angegeben
      sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine
      Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den
      Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage
      zusätzlich die Änderungen darzustellen, die
      zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis
      geführt haben.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem geneh-
      migten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaub-
      nis nach dieser Verordnung oder eine Einzelge-
      nehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggeneh-
      migungsverordnung vor, ist eine Begutachtung
      nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach
      § 19 Absatz 2 erloschen ist.“

2. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

       „Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und
       angebracht werden, wenn die Vorschriften der
       Anlage VIII eingehalten sind.“

    b) Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt
       gefasst:

       „b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4
           Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
           nung mitzuführenden oder aufzubewahren-
           den Nachweis in Verbindung mit dem Prüf-
           stempel der untersuchenden Stelle oder
           dem HU-Code und der Kennnummer der
           untersuchenden Person oder Stelle,“.
    c) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „neue“
       gestrichen.
    d) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „bei
       allen Maßnahmen zur Prüfung“ durch die
       Wörter „auf deren Anforderung hin“ ersetzt.

    e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

          „(12) Der für die Durchführung von Hauptun-
       tersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Ver-
       antwortliche hat ihre Durchführung unter An-
       gabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätz-
       lich unter Angabe des Kilometerstandes, im
       Prüfbuch einzutragen.“
3. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

          „(1a) Kraftfahrzeuge, im Sinne des Artikels 2
       Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom
       20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
       Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
       von leichten Personenkraftwagen und Nutz-
       fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
       Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformatio-
       nen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,
       S. 1), müssen hinsichtlich ihres Abgasverhal-
       tens in den Fällen des § 13 der EG-Fahrzeug-
       genehmigungsverordnung oder des § 21 den
       Vorschriften dieser Verordnung und der Verord-
       nung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom
       18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung
       der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europä-
       ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
       2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahr-
       zeugen hinsichtlich der Emissionen von leich-
       ten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen
       (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu
       Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahr-
       zeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), geän-
       dert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift
       genannten Bestimmungen, entsprechen.“
    b) § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In der Nummer 13 wird nach der Angabe
           „(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29)“ das
           Wort „oder“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 1088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1088
         bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14
             eingefügt:

             „14. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und
                  der Verordnung (EG) Nr. 692/2008“.
   c) In Absatz 3a werden nach dem Wort „Minde-
      rungsstufen“ die Wörter „oder den Anforderun-
      gen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der
      Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
      vom 18. Juli 2008“ eingefügt.

   d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:

             „(6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeu-
         ge, die in den Anwendungsbereich der Richt-
         linie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 28. September 2005 zur
         Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
         gliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-
         sion gasförmiger Schadstoffe und luftverunrei-
         nigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren
         zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
         gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas
         oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmo-
         toren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275
         vom 20.10.2005, S. 1) fallen, müssen hinsicht-
         lich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften
         dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG
         der Kommission vom 14. November 2005 zur
         Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des
         Europäischen Parlaments und des Rates zur
         Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
         gliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-
         sion gasförmiger Schadstoffe und luftverunrei-
         nigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren
         zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
         gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas
         oder Erdgas betriebenen Fremdzündungs-
         motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur
         Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl.
         L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch
         die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
         Bestimmungen, entsprechen.“
4. § 47a wird aufgehoben.

5. § 47d wird wie folgt gefasst:

                            „§ 47d
                    Kohlendioxidemissionen,
       Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
      (1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungs-
   bereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates
   vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der
   Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
   Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl.
   L 375 vom 31.12.1980, S. 36), geändert durch
   die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
   stimmungen sowie in den Anwendungsbereich
   der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die durch die
   Verordnung (EG) Nr. 692/2008 geändert worden
   ist, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxid-
   emissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reich-
   weite und den Stromverbrauch gemäß den Anfor-
   derungen dieser Vorschriften zu ermitteln.

       (2) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstim-
   mungsbescheinigung nach Anhang IX der Richt-
   linie 70/156/EWG sowie Anhang IX der Richt-
   linie 2007/46/EG sind die gemäß den Anforderun-
   gen dieser Vorschriften ermittelten Werte in einer
   dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu
   übergebenden Bescheinigung anzugeben.“
6. Nach § 47d wird folgender § 47e eingefügt:

                         „§ 47e

              Genehmigung, Nachrüstung
            und Nachfüllen von Klimaanlagen

       Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den An-
   wendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen
   in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richt-
   linie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006,
   S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der
   Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung
   von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgeneh-
   migung von Kraftfahrzeugen und eines harmoni-
   sierten Verfahrens für die Messung von Leckagen
   aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie
   2006/40/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33) fallen,
   haben mit Wirkung vom 1. Juni 2012 den Vor-
   schriften dieser Verordnung zu entsprechen.“

7. § 69a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende
      Nummer 1a eingefügt:

      „1a. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahr-
           zeug in Betrieb nimmt oder als Halter des-
           sen Inbetriebnahme anordnet oder zu-
           lässt,“.

   b) In Absatz 5 wird die Nummer 5b aufgehoben.
8. § 72 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
      fügt:

        „(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vor-
      schriften gelten folgende Bestimmungen:
      1.   § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und
           Anhänger)
           ist anzuwenden ab dem 1. Juli 2012. Bis zu
           diesem Datum gilt § 29 in der vor dem
           1. Juli 2012 geltenden Fassung. Anlässlich
           von Hauptuntersuchungen sind die auf den
           vorderen Kennzeichen nach den bis ein-
           schließlich 31. Dezember 2009 geltenden
           Vorschriften des § 47a Absatz 3 und 5 an-
           gebrachten Plaketten von den die Haupt-
           untersuchung durchführenden Personen
           zu entfernen.

      2.   § 47 Absatz 1a (Abgasemissionen von
           leichten Personenkraftwagen und Nutz-
           fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6))
BGBl. 2012, Seite 1089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1089
     ist hinsichtlich der Vorschriften der Verord-
     nungen (EG) Nr. 715/2007 und der Verord-
     nung (EG) Nr. 692/2008 für erstmals in den
     Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer
     Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012
     entsprechend der in der Verordnung (EG)
     Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6,
     Tabelle 1, Spalte 7 („Einführungszeitpunkt
     Neufahrzeuge“) genannten Termine anzu-
     wenden.

3.   § 47 Absatz 6a (Abgasemissionen schwerer

     Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG)

     ist hinsichtlich der Vorschriften der Richt-
     linien 2005/55/EG und 2005/78/EG für
     erstmals in den Verkehr kommende Fahr-
     zeuge mit einer Einzelgenehmigung ab
     dem 1. Juni 2012 entsprechend den in Ar-
     tikel 2 Absatz 6 und 8 genannten Terminen
     anzuwenden. Des Weiteren gelten für diese
     Fahrzeuge:
     a) Die Anforderungen zur Gewährleistung
        der vollen Wirkung der Vorkehrungen
        für die Minderung der NOx-Emissionen,
        gemäß der Nummern 6.5.3, 6.5.4
        und 6.5.5 der Richtlinie 2006/51/EG,
        sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem
        Tage an erstmals in den Verkehr kom-
        mende Fahrzeuge anzuwenden.

     b) Die    Änderungen     der    Richtlinie
        2008/74/EG sind ab dem 1. Juni 2012
        für von diesem Tage an erstmals in den
        Verkehr kommende Fahrzeuge anzu-
        wenden.
4.   § 47 Absatz 8c (Abgasemissionen von
     land- oder forstwirtschaftlichen Zugma-
     schinen)
     ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelge-
     nehmigung erstmals in den Verkehr kom-
     men, wie folgt anzuwenden:

     a) Spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3
        der Richtlinie 2000/25/EG genannten
        Terminen. Bei Fahrzeugen, die mit Mo-
        toren ausgerüstet sind, deren Herstel-
        lungsdatum vor den in Artikel 4 Absatz 3
        der Richtlinie 2000/25/EG genannten
        Terminen liegt, wird für jede Kategorie
        der Zeitpunkt für erstmals in den Ver-
        kehr kommende Fahrzeuge um zwei
        Jahre verlängert. Diese Verlängerung

        der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer

        Einzelgenehmigung, Allgemeinen Be-

        triebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-

        gung.

     b) Spätestens ab dem 1. Juni 2012 ent-
        sprechend der in Artikel 4 Absatz 2
        und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der
        Fassung der Richtlinie 2005/13/EG ge-
        nannten Termine. Die in Artikel 4 Ab-
        satz 5 und 6 der Richtlinie 2000/25/EG
        in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG
        genannten Verlängerungen der Termine
        um zwei Jahre gelten für Fahrzeuge mit
        einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen         *)

                Betriebserlaubnis oder EG-Typgeneh-
                migung.
            Für land- und forstwirtschaftliche Zugma-
            schinen, die vor den genannten Terminen
            erstmals in den Verkehr kamen, bleibt
            § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012
            geltenden Fassung anwendbar.

       5.   § 47d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoff-
            verbrauch, Reichweite, Stromverbrauch)
            ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelge-

            nehmigung erstmals in den Verkehr kom-

            men, anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor
            dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr
            gekommen sind, ist § 47d einschließlich
            der Übergangsbestimmungen in § 72 Ab-
            satz 2 in der vor dem 1. Juni 2012 gelten-
            den Fassung anzuwenden. Die Vorschriften
            der Richtlinie 2004/3/EG treten am 17. Mai
            2012 in Kraft. Die Vorschriften der Richt-
            linie 80/1268/EWG, geändert durch die im
            Anhang zu dieser Vorschrift genannten
            Bestimmungen der Buchstaben a bis e,
            treten mit Wirkung vom 2. Januar 2013
            außer Kraft.
       6.   § 47e (Genehmigung, Nachrüstung und
            Nachfüllen von Klimaanlagen)
            ist wie folgt anzuwenden:

            a) In Fahrzeuge, für die eine Typgenehmi-
               gung ab dem 1. Januar 2011 erteilt wur-
               de, darf ab dem 1. Juni 2012 eine
               Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist,
               fluorierte Treibhausgase mit einem
               global warming potential-Wert (GWP-
               Wert)*) über 150 zu enthalten, nicht
               mehr nachträglich eingebaut werden.
            b) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge einge-
               baut sind, für die ab dem 1. Januar 2011
               eine Typgenehmigung erteilt wurde, dür-
               fen nicht mit fluorierten Treibhausgasen
               mit einem GWP-Wert von über 150 be-
               füllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar
               2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen
               Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten
               Treibhausgasen mit einem GWP-Wert
               über 150 befüllt werden; hiervon ausge-
               nommen ist das Nachfüllen von diese
               Gase enthaltenden Klimaanlagen, die
               vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge ein-
               gebaut worden sind.

            c) Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmi-

               gung, die ab dem 1. Januar 2017 erst-

               mals in den Verkehr gebracht werden

               sollen, ist die Zulassung zu verweigern,

               wenn deren Klimaanlagen mit einem
               fluorierten Treibhausgas mit einem
               GWP-Wert über 150 befüllt sind. Bei
               Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmi-
               gung, die vor dem 1. Januar 2017 erst-
               mals in den Verkehr kommen sollen und
               deren Klimaanlagen mit einem fluorier-
               ten Treibhausgas mit einem GWP-Wert
               über 150 befüllt sind, findet der Nach-

Treibhauspotenzial-Wert.
BGBl. 2012, Seite 1090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1090
               weis der Leckagerate gemäß Artikel 7
               der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 keine
               Anwendung.
       6a. § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber)

            tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erst-
            mals in den Verkehr kommende Kraftfahr-
            zeuge.
       7.   Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)
            ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Ab-
            weichend von Satz 1
            a) können Fahrzeughalter, die bis zum
               1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Ver-
               bindung mit Nummer 6 der Anlage VIII
               in der vor diesem Zeitpunkt geltenden
               Fassung
               aa) von der Pflicht zur Vorführung ihrer
                   Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen
                   bei einem Sachverständigen oder
                   Prüfer befreit waren und diese
                   selbst durchführten, auch weiterhin
                   entsprechend diesen Vorschriften
                   Hauptuntersuchungen      an   ihren
                   Fahrzeugen im eigenen Betrieb
                   durchführen. Für das Anerken-
                   nungsverfahren und die Aufsicht gilt
                   Nummer 6 der Anlage VIII in der vor
                   dem 1. Juni 1998 geltenden Fas-
                   sung, oder
               bb) Zwischenuntersuchungen und Brem-
                   sensonderuntersuchungen bis zum
                   1. Dezember 1999 und ab diesem
                   Datum Sicherheitsprüfungen an
                   ihren Fahrzeugen im eigenen Be-
                   trieb durchführen, wenn sie hierfür
                   nach Anlage VIIIc anerkannt sind,

            b) können Untersuchungen durch Kraft-

               fahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni

               1998 nach den Vorschriften von Num-

               mer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6

               der Anlage VIII in der vor diesem Zeit-
               punkt geltenden Fassung anerkannt wa-

               ren, auch weiterhin entsprechend die-
               sen Vorschriften durchgeführt werden.
               Für das Anerkennungsverfahren und
               die Aufsicht gilt Nummer 6 der An-
               lage VIII in der vor dem 1. Juni 1998
               geltenden Fassung,
            c) ist bei der Durchführung der Sicher-
               heitsprüfungen an Fahrzeugen, die ab
               dem 1. April 2006 erstmals in den Ver-
               kehr kamen, ab dem 1. Juli 2012 die
               Einhaltung der Vorgaben in der Form
               von Systemdaten und
               aa) für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2
                   und N3 entsprechend Anlage XXIX,
                   die ab dem 1. Januar 2014 erstmals
                   in den Verkehr kommen und
               bb) für Fahrzeuge der Klasse O4 ent-
                   sprechend Anlage XXIX, die ab
                   dem 1. Januar 2015 erstmals in
                   den Verkehr kommen,
               die Einhaltung der Vorgaben nach Num-
               mer 2 Anlage VIIIe zu prüfen.

8.   Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptunter-
     suchung)

     ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Aus-
     genommen von den Vorschriften der Num-
     mer 1 Satz 4 und der Nummer 2 und 3 gilt
     für Fahrzeuge, die

     a) vor dem 1. April 2006 erstmals in den
        Verkehr kamen, Anlage VIIIa in der bis
        zu diesem Datum geltenden Fassung,

     b) vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2012
        erstmals in den Verkehr kommen, An-
        lage VIIIa in der vor dem 1. Juli 2012
        geltenden Fassung.
     Abweichend von Satz 1 sind die Vorschrif-
     ten

     a) von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge
        der Klasse M1 und N1 sowie von Num-
        mer 4.1 für Fahrzeuge der Klasse M2,
        M3, N2 und N3 entsprechend An-
        lage XXIX, die ab dem 1. Januar 2013
        erstmals in den Verkehr kommen, ab
        diesem Datum,

     b) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der
        Klasse M1 und N1 sowie von Num-
        mer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der
        Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend
        Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014
        erstmals in den Verkehr kommen, ab
        diesem Datum und

     c) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der
        Klasse M2, M3, N2 und N3 sowie von

        den Nummern 4.1 bis 4.4 für Fahrzeuge

        der Klasse O entsprechend Anlage XXIX,

        die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in

        den Verkehr kommen, ab diesem Datum

     jeweils spätestens anzuwenden.

9.   Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur
     Durchführung von Hauptuntersuchungen,
     Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der
     Abgase und wiederkehrenden Gasanlagen-
     prüfungen)

     ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Bis zu
     diesem Datum gilt Anlage VIIId in der vor
     dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Ab-
     weichend von Satz 1 ist eine Ausstattung
     mit Einrichtung zur Prüfung über die elek-
     tronische Fahrzeugschnittstelle nach Num-
     mer 25 der Tabelle zu Nummer 3 der An-
     lage VIIId ab dem 1. Januar 2013 vorzu-
     nehmen.
10. Anlage VIIIe (Bereitstellung von Vorgaben
    für die Durchführung von Hauptuntersu-
    chungen und Sicherheitsprüfungen; Aus-
    wertung von Erkenntnissen)

     ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.“
BGBl. 2012, Seite 1091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1091

9. Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:
        „1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der An-
               lage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-
               den dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit
               sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht.“
   b) Nummer 1.2.1.1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe a wird die Angabe „4.8.2.2“ durch die Angabe „6.8.2.2“ ersetzt.
        bb) In Buchstabe b wird die Angabe „4.8.2.1“ durch die Angabe „6.8.2.1“ ersetzt.
   c) Nummer 1.2.1.2 wird wie folgt gefasst:
        „1.2.1.2     Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa
                     Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:
        1.2.1.2.1    Kraftfahrzeuge mit
        1.2.1.2.1.1 Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als
                    50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder
                    die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben,
        1.2.1.2.1.2 Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchst-
                    geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals
                    in den Verkehr gekommen sind,
        1.2.1.2.2    Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e
                     und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr
                     gekommen sind,
        1.2.1.2.3    land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
        1.2.1.2.4    selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsicht-
                     lich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.“
   d) In Nummer 1.3.1 wird das Wort „ , Auspuffanlage“ gestrichen.
   e) Nummer 2.1.2.1.1 wird wie folgt gefasst:

                                                                                       Art der Untersuchung
                                                                                          und Zeitabstand
                                             Art des Fahrzeugs                        Haupt-       Sicherheits-
                                                                                   untersuchung      prüfung
                                                                                      Monate         Monate

        „2.1.2.1.1   bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-
                     wagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Num-
                     mer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben
                     Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptunter-
                     suchung für die zweite Hauptuntersuchung                          36              –“.

   f)   In Nummer 2.1.6.2.1 werden die Wörter „in den ersten 72 Monaten“ durch die Wörter „bei erstmals in den
        Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten“ ersetzt.
   g) In Nummer 2.2 werden nach der Angabe „Nummer 2.1.2.1“ die Wörter „und an Lastkraftwagen mit einer
      zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1“ eingefügt.
   h) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Haupt-
            untersuchung.“
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Begutachtung nach § 21.“ durch die Wörter „der Begutachtung nach
            § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).“ ersetzt.
   i)   In Nummer 2.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
        „Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Haupt-
        untersuchung.“
   j)   Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungszeitraum“ durch das Wort „Betriebszeitraum“ ersetzt.
        bb) Satz 3 wird aufgehoben.

BGBl. 2012, Seite 1092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1092

   k) Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Ver-
            merk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des
            Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind.“
        bb) Satz 4 wird aufgehoben.
   l)   Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „4.8.2“ durch die Angabe „6.8.2“ ersetzt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Diese Untersuchung darf frühestens zwei Monate vor der Durchführung der Hauptuntersuchung
            durchgeführt werden.“
   m) In Nummer 3.1.1.2 Satz 1 wird die Angabe „4.8.5“ durch die Angabe „6.8.5“ ersetzt.
   n) In Nummer 3.1.4.5 Satz 1 werden die Wörter „längstens während seines Aufenthalts in der Untersu-
      chungsstelle“ durch die Wörter „längstens während eines Kalendertages“ ersetzt.
   o) Nummer 3.1.5 wird durch folgende Nummern 3.1.5 und 3.1.6 ersetzt:
        „3.1.5        Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen
                      oder müssen einen HU-Code aufweisen.
        3.1.5.1       Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
        3.1.5.1.1     die Untersuchungsart,
        3.1.5.1.2     das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D“,
        3.1.5.1.3     den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
        3.1.5.1.4     den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,
        3.1.5.1.5     die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse
                      und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüssel-
                      nummern,
        3.1.5.1.6     die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
        3.1.5.1.7     den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
        3.1.5.1.8     den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
        3.1.5.1.9     das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,
        3.1.5.1.10 die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.4.5 die
                   Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
        3.1.5.1.11 den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,
        3.1.5.1.12 die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen
                   sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,
        3.1.5.1.13 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicher-
                   heitsprüfung,
        3.1.5.1.14 anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung,
        3.1.5.1.15 Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungs-
                   kräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse
                   und die daraus ermittelten Abbremsungen,
        3.1.5.1.16 die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,
        3.1.5.1.17 die Anordnung der Wiedervorführpflicht,
        3.1.5.1.18 Entgelte/Gebühren,
        3.1.5.1.19 die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung
                   nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der Untersuchung,
        3.1.5.1.20 für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessun-
                   gen.
        3.1.5.2       Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Auf-
                      bewahrungsvorschriften entgegenstehen:
        3.1.5.2.1     Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer
                      Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder

BGBl. 2012, Seite 1093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1093

        3.1.5.2.2     die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten unverzüglich
                      nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte.
                      Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptunter-
                      suchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um
                      drei Monate.
        3.1.6         Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen werden,
                      durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder
                      andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig.“
     p) Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:
        „3.2.5        Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Ver-
                      kehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden im Ver-
                      kehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen.
        3.2.5.1       Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
        3.2.5.1.1     die Prüfungsart,
        3.2.5.1.2     das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
        3.2.5.1.3     Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
        3.2.5.1.4     den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,
        3.2.5.1.5     die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und Version
                      oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
        3.2.5.1.6     die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
        3.2.5.1.7     den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
        3.2.5.1.8     den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
        3.2.5.1.9     das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,
        3.2.5.1.10 den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,
        3.2.5.1.11 die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die
                   Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP
                   oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,
        3.2.5.1.12 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
        3.2.5.1.13 Entgelte, Gebühren,
        3.2.5.2.14 anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel,
        3.2.5.2.15 Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungs-
                   kräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse
                   und die daraus ermittelten Abbremsungen,
        3.2.5.1.16 die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,
        3.2.5.1.17 die Anordnung der Wiedervorführpflicht.
        3.2.5.2       Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Auf-
                      bewahrungsfristen entgegenstehen:
        3.2.5.2.1     Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer
                      Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder
        3.2.5.2.2     die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten unverzüglich
                      nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die Zeitdauer umfasst den für
                      das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat
                      der Ausstellung des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate.“
10. Die Anlagen VIIIa und VIIIe erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassungen.
11. Die Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 2.1b wird wie folgt gefasst:
       „2.1b     sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das
                 mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung ge-
                 genüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist,“.

BGBl. 2012, Seite 1094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1094

     b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
        „2.3 auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungs-
             organisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der
             geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Aus-
             wertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen
             innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwa-
             chungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig
             im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3
             und § 29 StVZO (AKE)“ nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
             Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszu-
             tauschen,“.
     c) In den Nummern 1, 2.5, 2.6, 3, 3.6, 3.9, 3.10, 4.1, 5, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 7, 9.1.2 und 9.3 wird die
        Angabe „ , AU“ gestrichen.
     d) In Nummer 3.1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
12. Die Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
        „Der Antragsteller, die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche Personen für die Durch-
        führung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein Führungszeugnis sowie für die Durchführung der
        SP zusätzlich einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vorlegen.“
     b) In Nummer 2.3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und/oder Prüfbescheinigungen“ gestrichen.
     c) In Nummer 2.4.1.1 werden die Wörter „Land- und Baumaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Mecha-
        niker für Land- und Baumaschinentechnik“ ersetzt.
     d) In Nummer 2.5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
        „Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Bachelor, Master oder
        der staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik
        oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahr-
        zeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige
        Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1
        genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann.“
13. Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
        „2.2 Prüfstützpunkte
              An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die
              Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs,
              dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Num-
              mer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von
              Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder
              GWP durchgeführt.“
     b) In Nummer 3.2 Satz 1 werden die Wörter „Vorschriften ist“ durch die Wörter „Vorschriften oder Herstel-
        lervorgaben für die Kalibrierung sind“ ersetzt.
     c) In Nummer 3.3 Satz 1 werden die Wörter „nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle“ durch die Wörter
        „nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle“ und die Wörter „nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2
        der Anlage VIIIa“ durch die Wörter „nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa“ ersetzt.
     d) In Nummer 3.4 werden nach der Angabe „Nummer 3.3“ die Wörter „und das Datum, ab dem diese Soft-
        wareversionen spätestens anzuwenden sind,“ eingefügt.
     e) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 eingefügt:
        „3.5 Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müs-
             sen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen
             nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet
             werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Num-
             mer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersu-
             chungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird.“
     f) In Nummer 4.1 wird die Angabe „Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18“ durch die Angabe „Nummern 5, 6,
        10, 12 bis 15 und 17 bis 26“ ersetzt.
     g) Die Tabelle zu Nummer 3 am Ende der Anlage wird wie folgt gefasst:

BGBl. 2012, Seite 1095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1095
                                                                „Ausstattung
und bauliche Gegebenheiten
                                                      von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3

                                        1                      2

     Untersuchungsstellen/
                                    Prüfstellen          Prüfstützpunkte

        Anforderungen

1.   Grundstück                Lage und Größe         Muss so beschaffen
                               müssen ordnungs-       sein, dass Störungen
                               gemäße HU/AU/SP        im öffentlichen Ver-
                               an zu erwartender      kehrsraum durch
                               Zahl von Fahrzeugen    den Betrieb nicht
                               gewährleisten.         entstehen.

2.   Bauliche                  Prüfhalle muss fest-   Ausreichend be-
     Anforderungen             eingebaute Prüfein-    messene Halle oder
                               richtungen überde-     überdachter Platz in
                               cken. Ihre Abmes-      Abhängigkeit von
                               sungen richten sich    den zu untersuchen-
                               nach der Anzahl der    den Fahrzeugen
                               Prüfgassen und de-     (z. B. nur Fahrzeuge
                               ren Ausrüstung. Die    bis zu einer be-
                               Länge und Höhe         stimmten zul. Ge-
                               wird durch den Ein-    samtmasse).
                               bau der jeweiligen
                               Prüfgeräte und die
                               Abmessungen der zu
                               untersuchenden
                               Fahrzeuge bestimmt.

3.   Grube, Hebebühne
     oder Rampe mit aus-
     reichender Länge und

     Beleuchtungsmöglich-

     keit sowie mit Einrich-            X                      X

     tung zum Freiheben

     der Achsen oder

     Spieldetektoren

4.   Ortsfester
     Bremsprüfstand                     X                     X1)

5.   Schreibendes
     Bremsmessgerät                    X2)                    X2)

6.   Prüfgerät zur Funk-
     tionsprüfung von

                                       X3)                    X3)
     Druckluftbremsanlagen

          3                    4                      5                       6                    7

                                                 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
                                                        zur Durchführung von
      Prüfplätze

                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012

                               SP                    AU                     AUK                  GWP

Geeigneter Platz zur Mindestgröße ergibt    Mindestgröße ergibt     Mindestgröße ergibt   Mindestgröße ergibt
Durchführung einer   sich aus 2.            sich aus 2.             sich aus 2.           sich aus 2.
HU/AU/SP an min-
destens einem Fahr-
zeug muss vorhan-
den sein.

                       Ausreichend be-      Ausreichend be-         Geeigneter und        Ausreichend be-
                       messene Halle oder   messene Halle oder      geschlossener Prüf-   messene Halle oder
                       überdachter Platz,   geschlossener Prüf-     raum, wo mindes-      überdachter Platz in
                       wo ein Lastkraft-    raum. Die Größe         tens ein Kraftrad     Abhängigkeit von
                       wagenzug geprüft     richtet sich nach der   untersucht werden     den zu untersuchen-
                       werden kann.         Art der zu untersu-     kann.                 den Fahrzeugen
                                            chenden Kraftfahr-                            (z. B. nur Fahrzeuge
          –                                 zeuge entsprechend                            bis zu einer be-
                                            der Anerkennung                               stimmten zul. Ge-
                                            (z. B. nur Fahrzeuge                          samtmasse).
                                            bis zu einer be-
                                            stimmten zul. Ge-
                                            samtmasse).

           X
                                                                                                   X
Jedoch entbehrlich,
                                                                                          Jedoch ohne Ein-
sofern nur Fahr-
                               X                      –                       –           richtung zum Freihe-
zeuge mit
                                                                                          ben der Achsen oder
Vmax./zul. ≤ 40 km/h
                                                                                          Spieldetektoren.
untersucht werden.

         X1)                   X1)                    –                       –                    –

         X2)                   X2)                    –                       –                    –

                                                                                                                 1095
         X3)                   X3)                    –                       –                    –
BGBl. 2012, Seite 1096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1096
                                     1               2               3

      Untersuchungsstellen/
                                 Prüfstellen   Prüfstützpunkte   Prüfplätze
         Anforderungen

 7.   Druckluftbeschaffungs-

      anlage ausreichender           –               –               –
      Größe und Leistung

 8.   Füll- und Entlüftergerät
      sowie Pedalstütze
      (Prüfung) für Hydraulik-       –               –               –
      bremsanlagen

 9.   Mess- und Prüfgeräte

 9.1 zur Prüfung einzelner
     Bremsaggregate und              –               –               –
     Bremsventile

 9.2 zur Prüfung des
     Luftpressers                    –               –               –

10.   Bandmaß oder anderes
      Längenmessmittel               X               X               X
      (≥ 20 m), Zeitmesser

11.   Scheinwerfereinstell-
      prüfgerät und ebene
      Fläche für die Aufstel-        X               X              X6)
      lung des Fahrzeugs

12.   Prüfgerät für die elek-
      trischen Verbindungs-
      einrichtungen zwischen         X               X               X
      Kraftfahrzeug und
      Anhänger

13.   Lehren für die Über-
      prüfung von Zugösen
      und Bolzen der An-
      hängerkupplung,               X7)             X7)             X7)
      Zugsattelzapfen,              X7)             X7)             X7)
      Sattelkupplungen,             X7)             X7)             X7)
      Kupplungskugeln                X               X               X

14.   Messgeräte zur Mes-
      sung der Spitzenkraft
      nach Anhang V der             X8)             X8)             X8)
      Richtlinie 2001/85/EG
                                                             1096
      4              5                        6         7

                 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
                        zur Durchführung von

     SP             AU                      AUK        GWP

                                                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
      X              –                        –         –

     X4)             –                        –         –

     X5)             –                        –         –

     X5)             –                        –         –

Nur Zeitmesser       –                        –         –

      –              –                        –         –

      –              –                        –         –

     X7)             –                        –         –
     X7)
     X7)
      X

     X8)             –                        –         –
BGBl. 2012, Seite 1097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1097
                                   1               2               3        4

      Untersuchungsstellen/
                               Prüfstellen   Prüfstützpunkte   Prüfplätze
         Anforderungen
                                                                            SP

15.   Prüfgerät zur Funk-

      tionsprüfung von
      Geschwindigkeits-           X9)             X9)             X9)       –
      begrenzern

16.   Ausstattung mit Spezi-
      alwerkzeugen nach Art
      der zu erledigenden          –               –               –        X
      Montagearbeiten

17.   Messgerät zur Ermitt-
      lung der Temperatur          X               X               X        –
      des Motors

18.   Geräte zur Prüfung von
      Schließwinkeln, Zünd-
      zeitpunkt und Motor-        X10)            X10)           X10)       –
      drehzahl

19.   CO-Abgasmessgerät
      oder Abgasmessgerät
      für Fremdzündungs-          X10)            X10)           X10)       –
      motoren

20.   Abgasmessgerät für
      Fremdzündungs-               X               X             X12)       –
      motoren

21.   Abgasmessgerät für
      Kompressions-                X               X             X12)       –
      zündungsmotoren

22.   Prüf- und Diagnose-
      gerät zur Prüfung von        X               X             X12)       –
      OBD-Kfz

23.   Messgerät für
      Geräuschmessung              X               X               X        –

24.   Prüfmittel für die
      Gasanlagenprüfung:
      Lecksuchspray für die
      zu prüfenden Betriebs-      X16)            X16)           X16)       –
      gase (LPG, CNG) zum
      Auffinden von Gasun-

      dichtigkeiten
    5                        6         7

Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
       zur Durchführung von

   AU                      AUK        GWP

                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012

    –                        –         –

    –                        –         –

    X                       X          –

   X10)                    X11)        –

   X10)                     X          –

   X13)                      –         –

   X14)                    X15)        –

    X                        –         –

    –                        –         –

    –                        –         X

                                            1097
BGBl. 2012, Seite 1098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1098
                                                                                                                                                                                                                  1098
                                               1                         2                      3                       4                       5                        6                        7

                                                                                                                                           Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
       Untersuchungsstellen/                                                                                                                      zur Durchführung von
                                           Prüfstellen            Prüfstützpunkte           Prüfplätze
          Anforderungen
                                                                                                                       SP                      AU                      AUK                      GWP
 25.   Einrichtungen für die




                                                                                                                                                                                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
       Systemdatenprüfung
       und/oder Prüfungen                      X                         X                      X                      X17)                     –                        –                        –
       über die elektronische
       Fahrzeugschnittstelle
 26.   Fußkraftmessgerät
       (Bremsanlagen)                         X19)                     X18)                   X18)                     X18)                     –                        –                        –




Abweichungen nach 4.2:
 1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
 2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden
    sind.
 3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden.
 4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
 5) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
 6) Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.
 7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.
 8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
 9) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
10) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
11) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden.
13) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.
14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
17) Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich.
18) Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.
19) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen.“

BGBl. 2012, Seite 1099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1099

14. Die Anlage IXa wird aufgehoben.
15. Die Anlage XIV wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Personenkraftwagen“ die Wörter „im Sinne der EG-Fahrzeug-
       klasse M1 nach Anlage XXIX,“ eingefügt.
    b) Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
           „11. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und
                im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-
                ten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-
                unreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I
                der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.“
    c) Nummer 3.1.4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
           „7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und
               im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-
               ten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-
               unreinigenden Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I
               der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.“
    d) Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:
           „3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und
               im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-
               ten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-
               unreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I
               der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
           4. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen, den Vorschriften der Verord-
              nung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden
              Partikel die in der Tabelle 1 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht über-
              schreiten.“
    e) Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.6 eingefügt:
       „3.1.6 Schadstoffklasse S 6
              Zur Schadstoffklasse S 6 gehören Fahrzeuge, die
              1. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und
                 des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
                 Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über
                 den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,
                 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung
                 und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) fallen, den
                 Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
                 und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 2 im Anhang I der Verordnung genannten
                 Grenzwerte nicht überschreiten oder
              2. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und
                 des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hin-
                 sichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahr-
                 zeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
                 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG
                 und 2005/76/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) fallen, den Vorschriften der Verordnung
                 entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden
                 Partikel die im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
              Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 6 erfüllen, erfüllen auch die Anforderun-
              gen der Schadstoffklasse S 5.“

BGBl. 2012, Seite 1100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1100

    f) Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
           „3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und
               im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-
               ten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-
               unreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der
               Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.“
    g) In Nummer 3.4.2 Nummer 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sep-
       tember 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die
       Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum An-
       trieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Flüssiggas oder Erdgas betriebenen
       Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1)“ gestrichen.
16. Der Anhang wird wie folgt geändert:
    a) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 1 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 1a eingefügt:
        Zur Vorschrift       sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 47 Absatz 1a                      Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
                                             und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
                                             Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen-
                                             kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
                                             Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
                                             (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
                                             geändert durch
                                             a) die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
                                                2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
                                                Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1)
                                             b) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
                                                2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
                                                päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
                                                Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
                                                Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
                                                S. 1)
                             und             die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008
                                             zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
                                             (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),
                                             geändert durch
                                             a) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
                                                2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
                                                päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
                                                Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
                                                Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
                                                S. 1).“

    b) Den Bestimmungen zu § 47 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
                             „c) Artikel 1   der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005
                                 bis 5       zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Anglei-
                                 Anhang      chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
                                             gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum
                                             Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25).“

    c) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 6 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 6a angefügt:
        Zur Vorschrift       sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
        des/der
        „§ 47 Absatz 6a                      Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des
                                             Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvor-
                                             schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
                                             gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
                                             Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die
                                             Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas
                                             betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen
                                             (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1),

BGBl. 2012, Seite 1101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1101

   Zur Vorschrift        sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
   des/der

                                         geändert durch
                                         a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
                                            Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
                                            von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
                                            ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
                                            2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
                                            systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
                                            Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
                                            (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
                                         b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
                                            Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
                                            ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
                                            auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
                                            Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
                                            zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
                                            Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
                                            S. 51)

                         und             die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005
                                         zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Par-
                                         laments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
                                         Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger
                                         Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-
                                         motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger
                                         Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-
                                         dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer
                                         Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1),
                                         geändert durch:
                                         a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
                                            Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
                                            von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
                                            ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
                                            2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
                                            systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
                                            Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
                                            (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
                                         b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
                                            Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
                                            ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
                                            auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
                                            Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
                                            zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
                                            Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
                                            S. 51).“


d) Die Bestimmungen zu § 47 Absatz 8a werden wie folgt geändert:

  aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

  bb) Folgende Buchstaben d bis f werden angefügt:

      „d) Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG
          und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zwei-
          rädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fort-
          schritt (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17),

      e) Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG
         des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zwei-
         rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
         (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 43),

      f)   Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung
           der Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europä-
           ischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraft-
           fahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16).“

BGBl. 2012, Seite 1102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1102

    e) In den Bestimmungen zu § 47 Absatz 8c werden nach der Angabe „(ABl. L 173 vom 17.7.2000, S. 1)“
       folgende Wörter eingefügt:
        „ , geändert durch die
              a) Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG
                 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission
                 gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von
                 land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der
                 Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmi-
                 gung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35),
              b) Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG,
                 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und
                 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder
                 forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1).“
    f) Die Bestimmungen zu § 47d werden wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
        bb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
              „f) Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Än-
                  derung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der
                  Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49
                  vom 19.2.2004, S 36).“
        cc) Folgende Wörter werden angefügt:
              „Artikel 5 Absatz 3e         der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des
                                           Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
                                           hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
                                           zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und War-
                                           tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und
              Artikel 3 Absatz 3           der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
              Anhang XII                   Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199
                                           vom 28.7.2008, S. 1).“
    g) Nach den Bestimmungen zu § 47d werden folgende Bestimmungen zu § 47e eingefügt:
         Zur Vorschrift            sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
         des/der
         „§ 47e                                  Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                 vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahr-
                                                 zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161
                                                 vom 14.6.2006, S. 12)
                                   und           Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007
                                                 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgeneh-
                                                 migung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens
                                                 für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach
                                                 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des
                                                 Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33).“

                                                          Artikel 2
                                                   Änderung der
                                             Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 189.3.2 werden folgende Nummern eingefügt:
                                                                                                         Regelsatz
                                                                                                        in Euro (€),
   Lfd. Nr.                                  Tatbestand                                 StVZO
                                                                                                        Fahrverbot
                                                                                                       in Monaten
   „189a      Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zu- § 19 Abs. 5
              gelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch Satz 1
              die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt  § 69a Abs. 2
                                                                                Nr. 1a
   189a.1 – bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                                      270 €
   189a.2 – bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen                                        135 €“.

BGBl. 2012, Seite 1103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1103

2. In der laufenden Nummer 214 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeug“ die Wörter „oder Kraftfahrzeug mit An-
   hänger“ eingefügt.

3. Nach der laufenden Nummer 214.2 werden folgende Nummern eingefügt:

                                                                                                                             Regelsatz
                                                                                                                            in Euro (€),
   Lfd. Nr.                                       Tatbestand                                              StVZO
                                                                                                                           Fahrverbot in
                                                                                                                             Monaten

              „Erlöschen der Betriebserlaubnis

   214a       Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und § 19 Abs. 5
              dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beein-     Satz 1
              trächtigt                                                            § 69a Abs. 2
                                                                                   Nr. 1a

   241a.1 Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus                                                                               180 €

   214a.2 Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug                                                                   90 €“.



4. Nummer 218 wird aufgehoben.


                                                                Artikel 3

                                                       Änderung der
                                               Fahrzeug-Zulassungsverordnung

   In § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt:

   „(3a) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen
sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für
die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutach-
tungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rah-
men des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zuge-
teilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer
jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.“


                                                                Artikel 4

                                                   Änderung der
                                  Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

   Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

a) In der Gebührennummer 413 wird die Überschrift von Spalte 5 wie folgt gefasst:
   „Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO3)4)5)6)7)8)“.

b) Folgende Fußnote 8) wird angefügt:

  „8) Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate
      an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem
      0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.“



                                                               Artikel 4a

                                                   Aufhebung von Vorschriften

  Artikel 6 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) wird
aufgehoben.

BGBl. 2012, Seite 1104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1104

                                                Artikel 5
                                             Inkrafttreten
          Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
        Kalendermonats in Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Berlin, den 10. Mai 2012

                                     Der Bundesminister
                      f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                         Peter Ramsauer

                             Der Bundesminister
                für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                               Norbert Röttgen

BGBl. 2012, Seite 1105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1105

                                  Anhang zu Artikel 1 Nummer 10

                                                                                                  Anlage VIIIa
                                                             (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2)

                                 Durchführung der Hauptuntersuchung

1     Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung
      Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prü-
      fer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkann-
      ten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung
      1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie
      2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen
         mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien
      oder, soweit solche nicht vorliegen,
      3. diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchun-
         gen
      zu überprüfen.
      Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom „Arbeitskreis
      Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE)
      erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.
      Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 auf-
      geführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur
      Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindes-
      tens 8 km/h zu beinhalten.
2     Umfang der Hauptuntersuchung
      Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzufüh-
      ren ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1
2.1   die HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfas-
      sen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil
      nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI
      der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,
2.2   der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes
      oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechen-
      den Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung er-
      forderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersu-
      chungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und
      Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU
      um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahr-
      zeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,
2.3   an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden
      kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte
      der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über
      die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.
3     Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe
3.1   Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom
      aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreini-
      gungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt
      wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom
      Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten
      Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie ein-
      schließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen
      Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.
3.2   Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrele-
      vanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf
      einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Tech-
      nischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach An-
      lage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
      im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens
      halbjährlich zu melden.

BGBl. 2012, Seite 1106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1106

4      Untersuchungskriterien
       Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile
       und Systeme zu untersuchen.
4.1    Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch – auch über die elektronische Fahr-
       zeugschnittstelle – auf
       4.1.1 eine vorgegebene Gestaltung,
       4.1.2 eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,
       4.1.3 eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),
       4.1.4 eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)
       zu erfolgen.
4.2    Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch – auch über die
       elektronische Fahrzeugschnittstelle – auf
       4.2.1 Beschädigung, Korrosion und Alterung,
       4.2.2 übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,
       4.2.3 sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,
       4.2.4 Freigängigkeit und Leichtgängigkeit
       zu erfolgen.
4.3    Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch – auch über die elek-
       tronische Fahrzeugschnittstelle – zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen,
       Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang
       zeitlich und funktionell richtig abläuft.
4.4    Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung – die auch Rechenvorgänge impli-
       ziert – eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann
       auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.
5      Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung
       Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und
       -teilen zu erfolgen.
       Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass
       5.1    keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,
       5.2    keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,
       5.3    die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt
       und
       5.4    keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die
              Untersuchung vorgenommen
       werden können.
6      Untersuchung

                                                                     Untersuchungskriterium
               Untersuchungspunkt
                (Bauteil, System)                  Pflichtuntersuchungen              Ergänzungsuntersuchungen
                                                                                              (Beispiele)


6.1    Bremsanlage

       Gesamtanlage                       ● Einhaltung von Vorgaben             ● Hilfsbremswirkung
                                          ● Betriebsbremswirkung                ● Funktion des automatischen
                                          ● Feststellbremswirkung                 Blockierverhinderers
                                          ● Gleichmäßigkeit                     ● Dichtheit
                                          ● Funktion der Dauerbrems-
                                            anlage
                                            – Auffälligkeiten
                                          ● Abstufbarkeit/Zeitverhalten
                                            – Auffälligkeiten
                                          ● Löseverhalten

       Einrichtungen zur                  ● Füllzeit
       Energiebeschaffung                   – Auffälligkeiten

BGBl. 2012, Seite 1107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1107
                                                                 Untersuchungskriterium
              Untersuchungspunkt
               (Bauteil, System)               Pflichtuntersuchungen

      Einrichtungen zur                 ● Zustand
      Energiebevorratung                  – Auffälligkeiten
                                        ● Funktion der Entwässerungs-
                                          einrichtung
      Betätigungs- und Übertragungs-    ● Zustand
      einrichtungen                       – Auffälligkeiten
      Auflaufeinrichtung                ● Zustand
                                          – Auffälligkeiten
                                        ● Funktion

      Steuer- und Regeleinrichtungen    ● Zustand
      (Ventile)                           – Auffälligkeiten
                                          bei Druckluftbremsanlagen:

                                        ● Einstellung und Funktion des
                                          automatisch lastabhängigen
                                          Bremskraftreglers
                                        ● Funktion der Abreißsicherung
                                        ● Funktion der selbsttätigen
                                          Bremsung
                                        ● Funktion des Löseventils am
                                          Anhänger
                                        ● Funktion der Drucksicherung
                                          (bei nicht SP-pflichtigen Fahr-
                                          zeugen)
      Radbremse/Zuspanneinrichtung      ● Zustand
                                          – Auffälligkeiten
                                        ● Funktion

      Prüfeinrichtungen und Prüfan-     ● Zustand
      schlüsse                            – Auffälligkeiten
      Kontroll- und Warneinrichtungen   ● Funktion

6.2   Lenkanlage

      Gesamtanlage                      ● Einhaltung von Vorgaben
      Betätigungseinrichtungen          ● Zustand
                                          – Auffälligkeiten
                                        ● Ausführung
                                          – Zulässigkeit
                                        ● Funktion der Lenkanlage

      Übertragungseinrichtungen         ● Zustand
                                          – Auffälligkeiten
      Lenkhilfe                         ● Funktion

      Lenkungsdämpfer                   ● Zustand

6.3   Sichtverhältnisse

      Gesamtsystem                      ● Einhaltung von Vorgaben

      Scheiben                          ● Zustand
                                          – Auffälligkeiten
                                        ● Beeinträchtigung des Sicht-
                                          feldes

      Ergänzungsuntersuchungen
              (Beispiele)
● Zustand
● Ausführung

● Zustand

● Zustand
● Ausführung

● Zustand
● Ausführung

● Funktion des Bremskraft-
  verstärkers

● Funktion der Drucksicherung

● Zustand
● Funktion der Nachstell-
  einrichtung
● Einstellung
● Ausführung
● Zustand

● Zustand
● Lenkkräfte
  – Auffälligkeit, Zulässigkeit

● Zustand
● Einstellung
● Zustand
● Dichtheit

● Zustand
● Ausführung
  – Zulässigkeit
BGBl. 2012, Seite 1108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1108
                                                                      Untersuchungskriterium
                 Untersuchungspunkt
                  (Bauteil, System)                 Pflichtuntersuchungen

        Rückspiegel                         ● Zustand
                                              – Auffälligkeiten
                                            ● Ausführung, Anzahl
                                              – Zulässigkeit
        Scheibenwischer                     ● Zustand
                                              – Auffälligkeiten
                                            ● Funktion

        Scheibenwaschanlage                 ● Funktion

6.4     Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage

        Gesamtsystem                        ● Einhaltung von Vorgaben

6.4.1   Aktive lichttechnische Einrichtungen

        Scheinwerfer und Leuchten           ● Zustand
                                              – Auffälligkeiten
                                            ● Ausführung
                                              – Zulässigkeit
                                            ● Anzahl
                                              – Zulässigkeit
                                            ● Funktion
                                            ● Einstellung der Scheinwerfer

6.4.2   Passive lichttechnische Einrichtungen

        Rückstrahler und retroreflektierende ● Zustand
        Einrichtungen                          – Auffälligkeiten
                                             ● Ausführung
                                               – Zulässigkeit
                                             ● Anzahl
                                               – Zulässigkeit

6.4.3   Andere Teile der elektrischen Anlage

        elektrische Leitungen               ● Zustand
                                              – Auffälligkeiten
        Batterien                           ● Zustand
                                              – Auffälligkeiten
        elektrische Verbindungs-            ● Zustand
        einrichtungen                         – Auffälligkeiten
                                            ● Ausführung
                                              – Zulässigkeit
                                            ● Anzahl
                                              – Zulässigkeit
        Kontroll- und Warneinrichtungen     ● Funktion
        andere Teile                        ● Zustand
                                              – Auffälligkeiten

6.5     Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen

        Gesamtsystem                        ● Einhaltung von Vorgaben

        Achsen                              ● Zustand
                                              – Auffälligkeiten

      Ergänzungsuntersuchungen
              (Beispiele)
● Zustand
● Beeinträchtigung der Sicht

● Zustand

● Zustand
● Prüfzeichen
● Blinkfrequenz von Fahrtrich-
  tungsanzeiger und Warnblink-
  anlage
● Anbaumaße und Sichtwinkel
  – Zulässigkeit

● Zustand
● Prüfzeichen
● Anbaumaße und Sichtwinkel
  – Zulässigkeit

● Zustand
● Verlegung, Absicherung
● Zustand

● Zustand
● Funktion (Kontaktbelegung)

● Zustand

● Zustand
● Art und Qualität der Reparatur-
  ausführung
BGBl. 2012, Seite 1109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1109
                                                                   Untersuchungskriterium
               Untersuchungspunkt
                (Bauteil, System)                Pflichtuntersuchungen

      Aufhängung                          ● Zustand
                                            – Auffälligkeiten
                                          ● Ausführung
                                            – Zulässigkeit (Kraftrad)
      Federn, Stabilisator                ● Zustand
                                            – Auffälligkeiten

      pneumatische und hydro-             ● Zustand
      pneumatische Federung                 – Auffälligkeiten

      Schwingungsdämpfer/                 ● Zustand
      Achsdämpfung                          – Auffälligkeiten
                                          ● Ausführung
                                            – Zulässigkeit
      Räder                               ● Zustand
                                            – Auffälligkeiten
                                          ● Ausführung
                                            – Zulässigkeit
      Reifen                              ● Zustand
                                            – Auffälligkeiten
                                          ● Ausführung
                                            – Zulässigkeit

6.6   Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
      Gesamtsystem                        ● Einhaltung von Vorgaben
      Rahmen/tragende Teile               ● Zustand
                                            – Auffälligkeiten
      Aufbau                              ● Zustand
                                            – Auffälligkeiten
                                          ● Ausführung
                                            – Zulässigkeit/Befestigung
      Unterfahrschutz/seitliche           ● Zustand
      Schutzvorrichtung                     – Auffälligkeiten
                                          ● Ausführung
                                            – Zulässigkeit
      mechanische Verbindungs-            ● Zustand
      einrichtungen                         – Auffälligkeiten

      Stützeinrichtungen                  ● Zustand
                                            – Auffälligkeiten
      Reserveradhalterung                 ● Zustand
                                            – Auffälligkeiten
                                          ● Ausführung
                                            – Zulässigkeit
      Heizung (nicht elektrisch und nicht ● Zustand
      mit Motorkühlmittel als Wärme-        – Auffälligkeiten
      quelle)                             ● Ausführung
      Kraftradverkleidung                 ● Zustand
                                            – Auffälligkeiten
                                          ● Ausführung
                                            – Zulässigkeit

      Ergänzungsuntersuchungen
              (Beispiele)
● Zustand

● Zustand
● Ausführung
  – Zulässigkeit
● Zustand
● Funktion und Einstellung der
  Ventile
● Zustand

● Zustand

● Zustand

● Zustand

● Zustand

● Zustand

● Zustand
● Ausführung
  – Zulässigkeit
● Funktion

● Zustand
● Funktion
● Zustand
● Funktion

● Zustand
● Prüf- bzw. Austauschfristen
● Funktion
● Zustand
BGBl. 2012, Seite 1110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1110
                  Untersuchungspunkt
                   (Bauteil, System)

        andere Teile

        Antrieb

6.7     Sonstige Ausstattungen

                         Untersuchungskriterium

       Pflichtuntersuchungen              Ergänzungsuntersuchungen
                                                  (Beispiele)
● Zustand                           ● Zustand
  – Auffälligkeiten                 ● Ausführung
                                      – Zulässigkeit
● Zustand                           ● Zustand
  – Auffälligkeiten
6.7.1   Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit

        Sicherheitsgurte oder andere
        Rückhaltesysteme

        Airbag

        Überrollschutz
        fahrdynamische Systeme mit Ein-
        griff in die Brems-/Lenkanlage
        sonstige Ausstattungen

6.7.2   Weitere Ausstattungen

        Sicherung gegen unbefugte
        Benutzung/Diebstahlsicherung/
        Alarmanlage

        Unterlegkeile

        Einrichtungen für Schallzeichen

        Warndreieck/Warnleuchte,
        Verbandkasten

        Geschwindigkeitsmessgerät

        Fahrtschreiber/Kontrollgerät

        Geschwindigkeitsbegrenzer

● Einhaltung von Vorgaben           ● Ausführung
● Zustand                             – Zulässigkeit
  – Auffälligkeiten                 ● Funktion
● Anzahl, Anbringung
  – Zulässigkeit
● Einhaltung von Vorgaben           ● Einhaltung der vom Hersteller
                                      vorgegebenen Austauschfrist
● Einhaltung von Vorgaben
● Einhaltung von Vorgaben

● Einhaltung von Vorgaben

● Ausführung                        ● Zustand
  – Zulässigkeit
● Funktion

● Zustand                           ● Zustand
  – Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
  Anbringung
  – Zulässigkeit

● Ausführung                        ● Zustand
  – Zulässigkeit
● Funktion

● Ausführung                        ● Zustand
  – Zulässigkeit

● Ausführung                        ● Genauigkeit
  – Zulässigkeit
● Funktion

● Vorhandensein von Einbau-         ● Zustand
  schild und Verplombung            ● Funktion
● Einhaltung der Prüffrist

● Einhaltung von Vorgaben           ● Zustand
● Ausführung, Einbau                ● Manipulationssicherheit
  – Zulässigkeit                    ● Funktion
● Vorhandensein von
  Prüfbescheinigung bzw.
  Verplombung
● Funktion, falls durchführbar
BGBl. 2012, Seite 1111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1111
                                                                     Untersuchungskriterium
                 Untersuchungspunkt
                  (Bauteil, System)                Pflichtuntersuchungen

        Geschwindigkeitsschild(er)          ● Zustand
                                              – Auffälligkeiten
                                            ● Ausführung, Anzahl,
                                              Anbringung
                                              – Zulässigkeit

        weitere sicherheits-                ● Einhaltung von Vorgaben
        relevante Ausstattungen

6.8     Umweltbelastung
6.8.1   Geräusche
6.8.1.1 Fahrzeuge allgemein

        Schalldämpferanlage                 ● Zustand
                                              – Auffälligkeiten
                                            ● Ausführung
                                              – Zulässigkeit
                                            ● Geräuschentwicklung
                                              – Auffälligkeiten

        Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung      ● Geräuschentwicklung
                                              – Auffälligkeiten

6.8.1.2 Krafträder

        Schalldämpferanlage                 ● Zustand
                                              – Auffälligkeiten
                                            ● Ausführung
                                              – Zulässigkeit, Kennzeichnung
                                              der Auspuffanlage
                                            ● Geräuschentwicklung
                                              – Auffälligkeiten

        Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung      ● Geräuschentwicklung
                                              – Auffälligkeiten

6.8.2   Abgase

      Ergänzungsuntersuchungen
              (Beispiele)

● Zustand

● Zustand
● Messung Standgeräusch

● Zustand
● Messung Fahrgeräusch

● Zustand
● Messung Standgeräusch
  bei nicht nachgewiesener
  Zulässigkeit
● Messung Standgeräusch

● Zustand
● Messung Fahrgeräusch
6.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)

        schadstoffrelevante Bauteile/       ● Zustand
        Abgasanlage                           – Auffälligkeiten
                                            ● Ausführung
                                              – Zulässigkeit

        Abgasreinigungssystem               ● Abgasverhalten
                                              – Zulässigkeit
6.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)

        schadstoffrelevante Bauteile/       ● Zustand
        Abgasanlage                           – Auffälligkeiten
                                            ● Ausführung
                                              – Zulässigkeit
BGBl. 2012, Seite 1112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1112
                   Untersuchungspunkt
                    (Bauteil, System)

          Motormanagement-/
          Abgasreinigungssysteme

6.8.3    Elektromagnetische Verträglichkeit

          Zündanlage/andere elektrische
          und elektronische Einrichtungen

6.8.4    Verlust von Flüssigkeiten

          Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/
          Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/
          Klimaanlage/Batterie

                             Untersuchungskriterium

         Pflichtuntersuchungen                   Ergänzungsuntersuchungen
                                                         (Beispiele)
● Abgasverhalten*)                         ● OBD-Fehlercodes (Modus 03)
  – Zulässigkeit                             – Zulässigkeit
● OBD-Daten (Modus 01)
  – Zulässigkeit

● Zustand
  – Auffälligkeiten

● Zustand                                  ● Zustand
  – Auffälligkeiten                        ● Dichtheit
● Ausführung
  – Zulässigkeit
6.8.5    Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen

          gesamte Gasanlage

6.8.6    Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von

          gesamte Wasserstoffanlage

6.8.7    Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen

          gesamter elektrischer
          Antrieb

6.8.8    Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen

          gesamter Antrieb

  ● Zustand                                  ● Zustand
    – Auffälligkeiten                        ● Kennzeichnungen der Bauteile
  ● Ausführung
    – Zulässigkeit
  ● Dichtheit

Kraftfahrzeugen

  ● Einhaltung von Vorgaben

  ● Einhaltung von Vorgaben

  ● Einhaltung von Vorgaben
6.9      Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt
         sind

          einzelne Systeme

● Einhaltung von Vorgaben
6.9.1    Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen

          Gesamtsystem
          Ein-, Aus- und Notausstiege

          Hebeeinrichtungen/Hublifte,
          fremdkraftbetätigte Rampen

● Einhaltung von Vorgaben
● Zustand                                  ● Zustand
  – Auffälligkeiten                        ● Funktion
● Ausführung, Anzahl
  – Zulässigkeit
● Funktion der Reversier-
  einrichtung
● Zustand                                  ● Zustand
  – Auffälligkeiten                        ● Funktion
● Funktion
*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelas-
   sen wurden, kann auf die Messung und Bewertung
   Beanstandung bleibt.
des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das OBD-System ohne
BGBl. 2012, Seite 1113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1113
                Untersuchungspunkt
                 (Bauteil, System)

        Bodenbelag und Trittstufen

        Platz für Fahrer und Begleit-
        personal

        Sitz-/Steh-/Liegeplätze,
        Durchgänge

        Festhalteeinrichtungen,
        Rückhalteeinrichtungen

        Fahrgastverständigungssystem
        Innenbeleuchtung
        Ziel-/Streckenschild,
        Liniennummer

        Unternehmeranschrift
        Feuerlöscher
        Brand-/Rauchmelder

                         Untersuchungskriterium

       Pflichtuntersuchungen              Ergänzungsuntersuchungen
                                                  (Beispiele)
● Zustand                           ● Zustand
  – Auffälligkeiten
● Ausführung

● Zustand                           ● Zustand
  – Auffälligkeiten
● Ausführung

● Zustand                           ● Zustand
  – Auffälligkeiten                 ● Übereinstimmung mit
● Ausführung, Anzahl                  Angaben auf Schild
  – Zulässigkeit
● Zustand                           ● Ausführung
  – Auffälligkeiten                   – Zulässigkeit
● Ausführung, Anzahl,
  Anbringung
  – Zulässigkeit
● Funktion

● Funktion                          ● Zustand
● Funktion                          ● Zustand
● Ausführung                        ● Funktion der Beleuchtungs-
                                      einrichtung
                                    ● Zustand

● Ausführung
● Einhaltung der Prüffrist          ● Zustand
● Funktion                          ● Zustand
        Verbandkästen einschließlich Inhalt ● Zustand                           ● Zustand
        und Unterbringung

6.9.2   Taxi

        Gesamtsystem
        Taxischild/Beleuchtungs-
        einrichtung
        Fahrzeugfarbe

        Unternehmeranschrift
        Fahrpreisanzeiger

        Alarmeinrichtung

6.9.3   Krankenkraftwagen

        Kennzeichnung

        Inneneinrichtung
  – Auffälligkeiten
● Ausführung

● Einhaltung von Vorgaben
● Ausführung                        ● Zustand
                                    ● Funktion
● Ausführung
  – Zulässigkeit
● Ausführung
● Ausführung                        ● Zustand
● Verplombung
● Ausführung                        ● Zustand
  – Zulässigkeit
● Funktion

● Ausführung, Anbringung            ● Zustand
  – Zulässigkeit

● Ausführung                        ● Zustand
BGBl. 2012, Seite 1114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1114
               Untersuchungspunkt
                (Bauteil, System)

                  Untersuchungskriterium

Pflichtuntersuchungen              Ergänzungsuntersuchungen
                                           (Beispiele)
6.10   Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs

       Fahrzeug-Identifizierungsnummer

       Fabrikschild

       Nachweis der Übereinstimmung
       mit der Richtlinie 96/53/EG

       amtliches Kennzeichen
       (vorne und hinten)
       Fahrzeugdokumente

● Zustand                      ● Zustand
  – Auffälligkeiten
● Ausführung – Übereinstimmung
  mit den Fahrzeugdokumenten
● Ausführung, Anbringung             ● Übereinstimmung mit den
  – Zulässigkeit                       Fahrzeugdokumenten
● Zustand                            ● Übereinstimmung mit den
  – Auffälligkeiten                    tatsächlichen Maßen
● Ausführung
  – Auffälligkeiten
● Zustand
● Ausführung
● Übereinstimmung der Angaben
  mit den tatsächlichen Verhält-
  nissen
BGBl. 2012, Seite 1115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1115

                                                                                                Anlage VIIIe
                                             (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3)

                      Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung
      von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen

1     Zweck und Anwendungsbereich
      Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa
      für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP).
2     Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben
2.1   Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bau-
      teilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach
      Nummer 4 auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen
      oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und
      (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG)
      Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Informationen erarbeitet.
      Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt
      und von dieser für die Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der
      Weitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
      Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richt-
      linie entsprechen.
2.2   Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit den Herstellern oder Im-
      porteuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer
      dann vor, wenn damit auf Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den
      Nummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Vor-
      schriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.
2.3   Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, dass eine Untersuchung nach
      den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel ist, sind diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaus-
      tausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE) zu prüfen, zu
      ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses über die Zentrale
      Stelle mitzuteilen.
3     Weitergabe von Vorgaben
3.1   Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf Anfrage den Technischen
      Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für
      Maßnahmen im Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt.
3.2   Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchfüh-
      rung von SP notwendigen Vorgaben zu, die dieser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP an-
      erkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an die nach An-
      lage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den Bestimmungen der in Nummer 2.1
      genannten Richtlinien erfolgen.
3.3   Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von HU und/oder SP anerkannt
      sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
      (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47)
      geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf Anfrage zu einem nicht diskriminie-
      renden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte
      zur Vorbereitung der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen.
4     Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von Vorgaben
4.1   Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tragen und be-
      treiben zu diesem Zwecke die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäfts-
      ordnung der Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Prü-
      fung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6
      seiner Zustimmung. Die Zustimmung bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden.
4.2   Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen
      nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahr-
      zeuge verwendet werden.
5     Aufsicht über die Zentrale Stelle
      Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-
      digen Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden können selbst prüfen
      oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob insbesondere

BGBl. 2012, Seite 1116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1116

        5.1       die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind,
        5.2       die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig
                  erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
        Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Zentralen
        Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
        nehmen und Aufzeichnungen einzusehen.
        Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die
        Zentrale Stelle hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist An-
        sprechpartner der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Zentrale Stelle
        abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, auf Verlangen Angaben,
        Aufzeichnungen und Nachweise der Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzu-
        legen.
6       Kontrolle über die Zentrale Stelle
        Von der Zentralen Stelle wird zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Ver-
        waltung der eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat eingesetzt. Der
        Kontrollbeirat setzt sich zusammen aus:
        6.1       einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
        6.2       dem Vorsitzenden des AKE
        und
        6.3       zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bestimmt
                  werden.
7       Entwicklung von Vorgaben
7.1     Te c h n i s c h e r B e i r a t
        Für die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vor-
        gaben zur Anpassung insbesondere an den technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente
        und qualitativ hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein Technischer
        Beirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende Funktion.
7.2     Forschung
        Zur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben kann nach Anhörung des Technischen
        Beirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchfüh-
        ren lassen oder selbst durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den Kontrollbeirat.
8       Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen
8.1     Ü b e r m i t t l u n g d e r Vo rg a b e n a n d i e Z e n t r a l e S t e l l e
        Die Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen übermitteln die Vorga-
        ben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer an die Zentrale
        Stelle.
8.2     B e r e i t s t e l l u n g v o n Vo rg a b e n , P r ü f h i n w e i s e n u n d A n g a b e n ü b e r H o c h - u n d
        Rückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale Stelle
        Die Zentrale Stelle bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der
        Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer aktuell für die Anwendung
        bei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an
        die in Nummer 3 genannten Stellen.
8.3     Ü b e r m i t t l u n g d e r F e s t s t e l l u n g e n b e i d e r t e c h n i s c h e n Ü b e r w a c h u n g d e r F a h r-
        zeuge an die Zentrale Stelle
        Die Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach
        Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Iden-
        tifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum Kennzeichen der Fahrzeuge und zur
        untersuchenden Person halbjährlich an die Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die
        nach Nummer 8.2 bereitzustellenden Angaben aktualisiert.
8.4     Übermittlung bestimmter Angaben an das Kraftfahrt-Bundesamt und Bereit-
        stellung der Angaben für andere Stellen
8.4.1   Angaben zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik
        8.4.1.1       Zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik für Deutschland übermittelt die Zentrale Stelle die bei
                      den HU festgestellten und nachfolgend aufgeführten Daten der einzelnen Fahrzeuge halbjährlich
                      dem Kraftfahrt-Bundesamt:
        8.4.1.1.1     vierstellige KBA-Herstellerschlüsselnummer,

BGBl. 2012, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1117

        8.4.1.1.2    dreistellige KBA-Typschlüsselnummer,
        8.4.1.1.3    drei- oder fünfstellige Versionsvariantenschlüsselnummer,
        8.4.1.1.4    vierstellige Fahrzeugklasse und -aufbauart,
        8.4.1.1.5    Monat und Jahr der Erstzulassung,
        8.4.1.1.6    Monat und Jahr der HU,
        8.4.1.1.7    Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.
        8.4.1.2      Soweit technische Daten zum vorgeführten Fahrzeug aus den Schlüsselnummern nicht abge-
                     leitet werden können, dürfen durch die Zentrale Stelle folgende zusätzliche Angaben übermittelt
                     werden:
        8.4.1.2.1    zulässige Gesamtmasse (kg),
        8.4.1.2.2    Nennleistung (kW),
        8.4.1.2.3    Hubvolumen (cm3),
        8.4.1.2.4    Höchstgeschwindigkeit (km/h),
        8.4.1.2.5    Energie- und Antriebsart,
        8.4.1.2.6    Emissionsklasse.
        Darüber hinaus übermittelt die Zentrale Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zu jedem einzelnen Fahrzeug
        die seit der vorangegangenen HU verstrichene Zeit in Tagen sowie die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer.
8.4.2   Angaben         zur     Erstellung          einer      Mängelstatistik              und      Ve r ö f f e n t l i c h u n g   der
        Statistik
        Zur Erstellung einer Statistik über die bei den HU festgestellten Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII
        übermittelt die Zentrale Stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt halbjährlich zusätzlich zu den Angaben nach
        Nummer 8.4.1 die Mängelfeststellungen bezogen auf die in den Nummern 6.1 bis 6.10 der Anlage VIIIa
        aufgeführten Hauptgruppen der in den Fahrzeugen verbauten Bauteile und Systeme in nicht personenbe-
        zogener Form.
        Zusätzlich übermittelt die Zentrale Stelle die Bezeichnungen der Untersuchungsstellen nach Nummer 2 der
        Anlage VIIId, in denen die HU durchgeführt wurden, sowie die Namen der Bundesländer, in denen die
        Untersuchungsstellen ihren Sitz haben.
        Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt aus den vorstehenden Angaben eine Statistik mit der Zuordnung zu den
        in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 der Anlage VIII genannten Fahrzeugarten und veröffentlicht diese in nicht
        personenbezogener Form jährlich.
8.4.3   Übermittlung an andere Stellen
        Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die nach Nummer 8.4.2 zu erstellende Statistik in nicht personenbe-
        zogener Form
        8.4.3.1     halbjährlich dem „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung
                    nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE), der diese auswertet und erforderlichenfalls Vor-
                    schläge zur Änderung der maßgeblichen Vorschriften erarbeitet,
        8.4.3.2     auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Fortschreibung
                    der maßgeblichen Vorschriften und halbjährlich den zuständigen obersten Landesbehörden zur
                    Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten über Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Über-
                    wachungsorganisationen.
8.5     Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von Fahrzeugen
        Die bei der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und Rückrüstun-
        gen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahr-
        zeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen,
        Fahrzeugsystemen oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern diese
        Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt werden, muss die Zentrale
        Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindes-
        tens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist.
8.6     Übermittlung von Angaben zum Zweck der Unfallforschung
        Für die Überprüfung der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten Fahrzeugsystemen
        verunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bun-
        desanstalt für Straßenwesen Angaben nach Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die Anfragen
        dürfen nur den Bezug zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA-Herstellerschlüssel-
        nummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer enthalten.
8.7     Ve r h i n d e r u n g d e s M i s s b r a u c h s p e r s o n e n b e z o g e n e r D a t e n
        Die in den Nummern 8.1 bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und
        nur an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden.

BGBl. 2012, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118

       Bei der Übermittlung von Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen,
       ist von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
       8.7.1 ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann,
       8.7.2 sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt sind.
8.8    Erläuterungen
       Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden in einer Richtlinie vom Bundesminis-
       terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-
       den bekannt gegeben.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1086. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 89faa93b4a3fc457….