Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1463

BGBl. 2016 I S. 1463 · 21.670 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 1463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1463




                                      Einundfünfzigste Verordnung
                           zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

                                                   Vom 17. Juni 2016


     Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f, g, n, s und Nummer 3 erster Halbsatz und des § 26a
  Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
  S. 1802) und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
  S. 1802) geändert worden sind, und
– auf Grund des § 2 Nummer 1 Buchstabe e des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I
  S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

                                                       Artikel 1
                                                  Änderung der
                                       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst:
      „§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und
             Rollstühle“.
2.    § 34 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen
          a) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils                            18,00 t
          b) Kraftomnibusse                                                                                19,50 t;“.
3.    § 35a wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 35a
                                         Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,
                              Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle“.
      b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:
            „(4a) Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden, müssen
         mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein. Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesys-
         tem und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein. Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Roll-
         stuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser
         Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Werden vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme
         und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Herstel-
         ler des Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des Rollstuhls vorgesehenen
         Weise zu betreiben. Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze,
         die nicht anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. Ist wahlweise anstelle des Roll-
         stuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1
         bis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert. Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rück-
         haltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:1999 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-
         nannten Bestimmungen angewendet werden.
           (4b) Der Fahrzeughalter hat der Zulassungsbehörde unverzüglich über den vorschriftsgemäßen Einbau
         oder die vorschriftsgemäße Änderung eines Rollstuhlstellplatzes, Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhl-
         nutzer-Rückhaltesystems sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Ab-
         satz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3
         Nummer 1 bis 4 vorzulegen. Auf der Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die Zulas-
         sungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I das Datum des Einbaus oder der letzten Änderung.“
      c) In Absatz 13 werden die Wörter „ihres Verwendungszwecks“ durch die Wörter „ihrem Verwendungszweck“
         ersetzt.

BGBl. 2016, Seite 1464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1464

4.    In § 69a Absatz 3 Nummer 7 werden nach dem Wort „Rückhaltesysteme,“ die Wörter „des Absatzes 4a
      über Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und
      Sicherheitsgurte,“ eingefügt.
5.    In § 72 Absatz 2 Nummer 1b wird folgender Satz angefügt:
      „§ 35a Absatz 4a in Verbindung mit Absatz 4b ist ab dem 1. September 2016 für alle Personenkraftwagen
      anzuwenden, bei denen ein Einbau, Umbau oder eine Nachrüstung mit Rollstuhlstellplätzen, Rollstuhl-Rück-
      haltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen erfolgt.“
5a. In Anlage VIIIb Nummer 2.1b wird nach dem Wort „ist“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender
    Satzteil angefügt:
      „die Anerkennungsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2020 von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 DIN
      EN ISO/IEC 17020:2012 abweichende Anforderungen zulassen, die durch das Bundesministerium für Verkehr
      und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt und im Ver-
      kehrsblatt öffentlich bekannt gemacht werden; soweit eine Überwachungsorganisation von diesen abweichen-
      den Anforderungen Gebrauch macht, weist sie die Einhaltung dieser abweichenden sowie der sonstigen sich
      aus DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle
      nach; die Deutsche Akkreditierungsstelle bestätigt der Überwachungsorganisation die Erfüllung der Anforde-
      rungen durch eine Bescheinigung,“.
6.    Der Anhang wird wie folgt geändert:
      a) In der ersten Spalte wird in der den § 32d Absatz 4 betreffenden Zeile die Angabe „§ 32d Absatz 4“ durch
         die Angabe „§ 32b Absatz 4“ ersetzt.
      b) Nach der den § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt:

          Zur Vorschrift
                                 sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
          des/der
          „§ 35a Absatz 4a       Anhang XI    der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014
                                 Anlage 3     zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG
                                              des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rah-
                                              mens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän-
                                              gern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
                                              Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3).“


                                                        Artikel 2
                                                    Änderung der
                                              Straßenverkehrs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21a wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                             „§ 21a
                                       Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme,
                                      Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme“.
     b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Roll-
        stuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme“ eingefügt.
2. In § 49 Absatz 1 Nummer 20a werden nach dem Wort „Sicherheitsgurten“ ein Komma und die Wörter „Rollstuhl-
   Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen“ eingefügt.


                                                        Artikel 3
                                                   Änderung der
                                             Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 100 wird folgende Nummer 100.1 eingefügt:

                                                                                                               Regelsatz
                                                                                                              in Euro (€),
      Lfd. Nr.                          Tatbestand                                        StVO
                                                                                                              Fahrverbot
                                                                                                              in Monaten
     „100.1      Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder             § 21a Absatz 1 Satz 1              30 €“.
                 Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht     § 49 Absatz 1 Nummer 20a
                 angelegt

BGBl. 2016, Seite 1465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1465

2. Nach Nummer 203.3 werden folgende Nummern 203a bis 203f eingefügt:

                                                                                                                   Regelsatz
                                                                                                                  in Euro (€),
    Lfd. Nr.                                Tatbestand                                          StVZO
                                                                                                                  Fahrverbot
                                                                                                                  in Monaten
               „R o l l s t u h l p l ä t z e u n d R ü c k h a l t e s y s t e m e
   203a        Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, § 35a Absatz 4a Satz 1                       35 €
               in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet   § 31 Absatz 2
               oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschrie-    § 69a Absatz 5 Nummer 3
               benen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war
   203b        Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert               § 35a Absatz 4a Satz 1         35 €
               wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem                    § 69a Absatz 3 Nummer 7
               vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war
   203c        Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, § 35a Absatz 4a Satz 2, 3                    30 €
               in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet    § 31 Absatz 2,
               oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit § 69a Absatz 5 Nummer 3
               dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder
               Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war
   203d        Einen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer                   § 35a Absatz 4a Satz 2, 3      30 €
               befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Roll-                 § 69a Absatz 3 Nummer 7
               stuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-
               Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem
               ausgerüstet war
   203e        Als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rück-              § 35a Absatz 4a Satz 4         30 €
               haltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der                § 69a Absatz 3 Nummer 7
               vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen
               Weise während der Fahrt betrieben wurde
   203f        Als Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rück-              § 35a Absatz 4a Satz 4        30 €“.
               haltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der                § 31 Absatz 2
               vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen                     § 69a Absatz 5 Nummer 3
               Weise während der Fahrt betrieben wurde


                                                                Artikel 4
                                                          Änderung der
                                                     Fahrpersonalverordnung
  Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 475 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
     Nr. 165/2014“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt,
          wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des
          Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung
          (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verord-
          nung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter
          Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
          fahrlässig“.
     bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 1 erster Halbsatz“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die Wörter
         „ein Kontrollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber“ ersetzt.
     cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die
              ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes
              nicht sorgt,“.
     dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
          „2a. entgegen Artikel 32 Absatz 4 das Fahrzeug mit mehr als nur einem einzigen Fahrtenschreiber aus-
               rüstet,“.

BGBl. 2016, Seite 1466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1466

       ee) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „Artikel 33
           Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1“ ersetzt.
       ff) In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 33
           Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2“ und die Wörter „das eingebaute Kontrollgerät“ durch die Wörter „den
           eingebauten Fahrtenschreiber“ ersetzt.
       gg) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2“ durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1
           Unterabsatz 3“ ersetzt.
       hh) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
             „5a. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Satz 1 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht in der
                  vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,“.
       ii)   In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 2 Satz 3“
             ersetzt.
       jj)   In Nummer 7 werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1“ durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1
             Unterabsatz 1“ und die Angabe „Unterabs. 2“ durch die Angabe „Unterabsatz 2“ ersetzt.
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
             „Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt,
             wer als Fahrer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig“.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1“
           und die Wörter „ein Kontrollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber“ ersetzt.
       cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
             „2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die
                 ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes
                 nicht sorgt,“.
       dd) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2“ durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1
           Unterabsatz 3“ ersetzt.
       ee) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 12 eingefügt:
             „4. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig
                 benutzt,
              5. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte entnimmt,
              6. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte verwendet,
              7. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Buchstabe e eine
                 Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
                 Weise oder nicht vor Fahrtantritt vornimmt,
              8. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richtigen
                 Steckplatz eingeschoben ist,
              9. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung mit der dort
                 genannten Zeit übereinstimmt,
             10. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht, nicht rich-
                 tig oder nicht zu Beginn der dort genannten Zeiten betätigt,
             11. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe nicht,
                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
             12. entgegen Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 ein Symbol nicht, nicht richtig oder nicht recht-
                 zeitig eingibt,“.
       ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 1a, und die Wörter „Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3
           Satz 2 oder 3“ werden durch die Wörter „Artikel 27 Absatz 2“ ersetzt.
       gg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 13, und es werden die Angabe „Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5“
           durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2“ ersetzt und nach dem Wort „einträgt“ die Wörter „oder eine
           Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt“ eingefügt.
       hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14, und es werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a
           oder b“ durch die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 oder 2“ und das Komma am Ende durch das Wort „oder“
           ersetzt.
       ii)   Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15, und es werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1“
             durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 2“ und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
       jj)   Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben.
       kk) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 1b, und es werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3“
           durch die Wörter „Artikel 29 Absatz 5“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

BGBl. 2016, Seite 1467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1467

  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b des
     Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Einbaubetriebsinhaber, Werkstattinhaber oder Fahrzeughersteller vor-
     sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einen Fahrtenschrei-
     ber einbaut oder repariert.“
  e) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wörter
     „Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt und nach den Wörtern „Schaublatt ver-
     fälscht,“ das Wort „verschleiert,“ eingefügt und die Wörter „des Kontrollgerätes“ durch die Wörter „des
     Fahrtenschreibers“ und die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht,“ durch die Wörter „Fahrten-
     schreiber verfälscht, verschleiert,“ ersetzt.
  f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes han-
     delt, wer als Werkstattinhaber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
     (EU) Nr. 165/2014 die Nachprüfungsberichte ab der Erstellung nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.“
2. § 24a wird aufgehoben.
3. Der bisherige § 25 wird § 22.

                                                          Artikel 5
                                                       Inkrafttreten
                   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
                 kündung in Kraft.
                   (2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.



                   Der Bundesrat hat zugestimmt.


                   Berlin, den 17. Juni 2016

                                             Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                                    A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1463. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8553a4d8e263dc5b….