Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2204
BGBl. 2021 I S. 2204 · 127.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfundfünfzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Juni 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
bis n und p bis x, Nummer 3 Buchstabe g, Nummer 7
und 17, auch in Verbindung mit Absatz 3 sowie des § 6
Absatz 3a und 4, des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3, des § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, des
§ 26a Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2
und des § 47 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 1a
und 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6
Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p und r durch
Artikel 137 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
sind, § 6 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 1 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) ein-
gefügt worden ist, § 6 Absatz 4, § 6a Absatz 2, § 26a
Absatz 1 und § 47 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) und § 6g Absatz 4
Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 137 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
sind, und § 47 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 22
des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I
S. 2015) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 32e Schutzstrukturen an land- oder forst-
wirtschaftlichen Zugmaschinen“.
b) Die Angabe zu § 35d wird wie folgt gefasst:
„§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen
an Fahrzeugen und Betätigungsraum“.
c) Die Angabe zu § 57b wird wie folgt gefasst:
„§ 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kon-
trollgeräte“.
d) Die Angabe zu § 63a wird wie folgt gefasst:
„§ 63a Fahrräder und Fahrradanhänger“.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(EWG)
Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
1985 über das Kontrollgerät im Straßen-
verkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 1266/2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009,
S. 3) geändert worden ist“ durch die Wörter
„(EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 4. Februar 2014
über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr,
zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollge-
rät im Straßenverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvor-
schriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom
28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103;
L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die
Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom
31.7.2020, S. 1) geändert worden ist“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Einzelrichtlinien“ durch die Wör-

ter „Einzelrechtsakte und Einzelrege-
lungen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ver-
ordnung (EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110
vom 1.5.2010, S. 1) geändert worden
ist“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019,
S. 1) geändert worden ist, in der bis
zum Ablauf des 31. August 2020 gel-
tenden Fassung“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 2 eingefügt:
„2. in Anhang II der Verordnung (EU)
2018/858 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 30. Mai
2018 über die Genehmigung und
die Marktüberwachung von Kraft-
fahrzeugen und Kraftfahrzeug-
anhängern sowie von Systemen,
Bauteilen und selbstständigen tech-
nischen Einheiten für diese Fahr-
zeuge, zur Änderung der Verord-
nungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG)
Nr. 595/2009 und zur Aufhebung
der Richtlinie 2007/46/EG (ABl.
L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder“.
ddd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-
den die Nummern 3 und 4 und wie
folgt gefasst:
„3. in Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
5. Februar 2013 über die Genehmi-
gung und Marktüberwachung von
land- und forstwirtschaftlichen Fahr-
zeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013,
S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381
vom 13.11.2020, S. 4) geändert
worden ist, oder
4. in Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 168/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
15. Januar 2013 über die Ge-
nehmigung und Marktüberwa-
chung von zwei- oder dreirädrigen
und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl.
L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77
vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom
10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/1694
(ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4)
geändert worden ist,“.
eee) Im Satzteil nach Nummer 4 wird das
Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgen-
den Satz 3 ersetzt:
„Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte
und Einzelregelungen sind jeweils ab dem
Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft
treten.“
b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze
eingefügt:
„Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbe-
treibende dürfen keine Änderungen vornehmen
oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum
Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3
gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebs-
erlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug
eingeholt wird.“
3. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 11, 11a und
12 wie folgt gefasst:
„11. Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52
Absatz 3);
11a. nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes
Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrich-
tung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
12. Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52
Absatz 4);“.
b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „in
ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Ein-
zelrichtlinie erfüllt.“ durch die Wörter „oder der
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verord-
nung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung
(EU) 2018/858 in ihrer jeweils geltenden Fas-
sung oder eines Einzelrechtsaktes oder einer
Einzelregelung erfüllt.“ ersetzt.
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Halter oder sein Beauftragter hat den Un-
tersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen
nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheits-
prüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem
Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der
nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
deren Anforderung hin, auszuhändigen.“
b) Die Absätze 11 bis 13 werden aufgehoben.
5. § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Einzelrichtlinien“ durch die Wörter „Einzel-
rechtsakte und Einzelregelungen“ ersetzt.
bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
oder in Anhang II der Verordnung (EU)
2018/858 oder
2. in Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 oder
3. in Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 168/2013“.
cc) Im Satzteil nach Nummer 3 wird das Wort
„seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und
Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt
anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.“
c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei land- oder forstwirt-
schaftlichen Arbeitsge-
räten, bei selbstfahren-
den land- oder forst-
wirtschaftlichen Arbeits-
maschinen und bei Zug-
maschinen und Sonder-
fahrzeugen mit aus-
wechselbaren land- oder
forstwirtschaftlichen An-
baugeräten, wenn sie
für land- oder forst-
wirtschaftliche Zwecke
gemäß § 6 Absatz 5
der Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung eingesetzt wer-
den 3,00 m,“.
bbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. bei Fahrzeugen mit an-
gebauten Geräten für
die Straßenunterhaltung 3,00 m.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von dieser Norm sind bei der
Messung der Fahrzeugbreite die folgenden
Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1. Einrichtungen für indirekte Sicht,
2. der am Aufstandspunkt auf der Fahr-
bahnoberfläche liegende Teil der Aus-
bauchung der Reifenwände,
3. Reifenschadensanzeiger,
4. Reifendruckanzeiger,
5. lichttechnische Einrichtungen,
6. von Fahrzeugen beförderte klimatisierte
Container oder Wechselaufbauten in
einem Bereich von bis zu 5 cm über
der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 all-
gemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7. Ladebrücken, Hubladebühnen und ver-
gleichbare Einrichtungen in nicht be-
triebsbereitem Zustand, die höchstens
10 mm seitlich des Fahrzeugs hervor-
ragen und deren nach vorne oder nach
hinten liegende Ecken mit einem Radius
von mindestens 5 mm und deren Kanten
mit einem Radius von mindestens
2,5 mm abgerundet sind,
8. einziehbare Spurführungseinrichtungen,
die für die Verwendung in Spurbus-
systemen gedacht sind, in nicht einge-
zogener Stellung,
9. einziehbare Stufen, sofern betriebsbe-
reit und bei Fahrzeugstillstand,
10. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen
einschließlich Radargeräten,
11. aerodynamische Luftleiteinrichtungen
und Ausrüstungen, die gemäß Ver-
ordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kom-
mission vom 12. Dezember 2012 zur
Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 661/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der
Anforderungen an die Typgenehmigung
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
anhängern bezüglich ihrer Massen und
Abmessungen und zur Änderung der
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 353
vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom
15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016,
S. 18), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019
(ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) ge-
ändert worden ist, typgenehmigt sind,
sofern die Fahrzeugbreite inklusive
eines klimatisierten Aufbaus mit isolier-
ten Wänden einschließlich der gemes-
senen vorstehenden Teile höchstens
2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtun-
gen und Ausrüstungen sowohl in der
eingezogenen beziehungsweise einge-
klappten Stellung als auch in der Ge-
brauchsstellung arretiert sein müssen,
12. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen
für Zollplomben,
13. Einrichtungen zur Sicherung der Plane
und Schutzvorrichtungen hierfür, die
bei einer Höhe von höchstens 2,0 m
über dem Boden höchstens 20 mm und
bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über
dem Boden höchstens 50 mm hervor-
ragen dürfen und deren Kanten mit
einem Radius von mindestens 2,5 mm
abgerundet sind,
14. vorstehende flexible Teile eines Spritz-
schutzsystems gemäß Verordnung (EU)
Nr. 109/2011 der Kommission vom
27. Januar 2011 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
über die Typgenehmigung bestimmter
Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer
Anhänger hinsichtlich der Spritzschutz-
systeme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2;
L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch
die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl.
L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert
worden ist,
15. flexible Radabdeckungen, die nicht un-
ter Nummer 14 fallen,
16. Schneeketten,

17. Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtrans-
portern, die für den Transport von min-
destens zwei Fahrzeugen ausgelegt und
gebaut sind und deren Sicherheits-
geländer sich mindestens 2,0 m und
höchstens 3,70 m über dem Boden
befinden und höchstens 50 mm vom
äußersten Punkt der Fahrzeugseite
hinausragen und wenn die Fahrzeug-
breite höchstens 2 650 mm beträgt,
18. Antennen für die Kommunikation zwi-
schen Fahrzeugen beziehungsweise
zwischen Fahrzeugen und Infrastruktu-
ren und
19. Schläuche der Reifendrucküberwa-
chungssysteme, sofern sie an den bei-
den Seiten des Fahrzeugs höchstens
70 mm über die größte Breite des Fahr-
zeugs hinausragen.“
b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. Antennen für Rundfunk, Navigation, die
Kommunikation zwischen Fahrzeugen be-
ziehungsweise zwischen Fahrzeugen und
Infrastrukturen und“.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die
höchstzulässige Länge von 12,00 m überschrit-
ten werden, wenn die Überschreitung aus-
schließlich durch das verlängerte Führerhaus
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.“
d) Nach Absatz 4a werden die folgenden Ab-
sätze 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die
höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombina-
tionen überschritten werden, wenn die Über-
schreitung ausschließlich durch das verlängerte
Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3
Satz 2 erfolgt.
(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Ab-
satz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen
Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b
darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeug-
kombination und die höchstzulässige Teillänge
nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim
Transport eines Containers oder Wechselauf-
baus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten
werden.“
e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von dieser Norm sind bei der
Messung der Länge oder Teillänge die folgen-
den Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1. Einrichtungen für indirekte Sicht,
2. Wischer- und Wascheinrichtungen,
3. äußere Sonnenblenden,
4. Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung
(EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Januar 2009
über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeu-
gen im Hinblick auf den Schutz von Fußgän-
gern und anderen ungeschützten Verkehrs-
teilnehmern, zur Änderung der Richtlinie
2007/46/EG und zur Aufhebung der Richt-
linien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl.
L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typ-
genehmigt sind,
5. Trittstufen und Handgriffe,
6. mechanische Verbindungseinrichtungen an
Kraftfahrzeugen,
7. zusätzliche abnehmbare Verbindungsein-
richtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8. abnehmbare oder einklappbare Fahrrad-
träger,
9. Hubladebühnen, Ladebrücken und ver-
gleichbare Einrichtungen in nicht betriebs-
bereitem Zustand, die höchstens 300 mm
hervorragen und die Ladekapazität des
Fahrzeugs nicht erhöhen,
10. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen ein-
schließlich Radargeräten,
11. elastische Stoßdämpfer und vergleichbare
Einrichtungen,
12. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für
Zollplomben,
13. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und
Schutzvorrichtungen hierfür,
14. Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15. Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeu-
gen,
16. vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17. zulässige Leuchten gemäß der Begriffs-
bestimmung von Nummer 2 der Regelung
Nr. 48 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Fahrzeugen hinsichtlich des An-
baus der Beleuchtungs- und Lichtsignalein-
richtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18. aerodynamische Luftleiteinrichtungen und
Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19. Antennen für die Kommunikation zwischen
Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahr-
zeugen und Infrastrukturen,
20. Luftansaugleitungen,
21. Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtun-
gen und
22. bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahr-
zeugen Kühl- und andere Nebenaggregate,
die sich vor der Ladefläche befinden.“
7. Dem § 32a wird folgender Satz angefügt:
„Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen
keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder
Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Aus-
nahme von Beförderungen, die ausschließlich der
Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeits-
maschine dienen.“

8. Nach § 32d wird folgender § 32e eingefügt:
„§ 32e
Schutzstrukturen an
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-
nen müssen mit Überrollschutzstrukturen ausge-
rüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen, wenn sie
hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeugen folgen-
der Klassen gemäß Anlage XXIX entsprechen
1. T1, T4.2,
2. T2, T3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,
3. T4.3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,
4. C1, C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 mit einer Leer-
masse größer als 600 kg.
(2) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-
nen, die hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeu-
gen der Klassen T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1,
C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 gemäß Anlage XXIX
entsprechen, können mit Schutzaufbauten gegen
herabfallende Gegenstände ausgerüstet sein, die
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
stimmungen entsprechen.
(3) Zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1
und 2 genannten Anforderungen werden Prüfbe-
richte nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
sichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Ge-
nehmigung und Marktüberwachung von land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom
28.3.2015, S. 1; L 300 vom 8.11.2016, S. 26), die
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2018/986 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 16) ge-
ändert worden ist, anerkannt. Alternativ werden
auch Prüfberichte nach Maßgabe von Anhang II
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014
der Kommission vom 19. September 2014 zur Er-
gänzung und Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die
Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen
Anforderungen im Zusammenhang mit der Typ-
genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen
Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1;
L 300 vom 8.11.2016, S. 29; L 209 vom 12.8.2017,
S. 59; L 13 vom 18.1.2018, S. 27), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140
vom 6.6.2018, S. 15) geändert worden ist, aner-
kannt.“
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
den jeweils nach dem Wort „Doppelbereifung“
die Wörter „und Luftfederung“ eingefügt.
b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein-
gefügt:
„(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1
Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b
und d darf das zulässige Gesamtgewicht des
jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der
Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten wer-
den, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit
alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2
der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli
1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Ab-
messungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Ver-
kehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung
der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber-
schreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996,
S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)
geändert worden ist, handelt und wenn das
Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb be-
gründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1
Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b
und d darf das zulässige Gesamtgewicht des
jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der
Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten wer-
den, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahr-
zeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie
96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht
durch die emissionsfreie Technologie begründet
ist.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge-
fasst:
„5. Fahrzeugkombinationen mit
mehr als vier Achsen oder mit
Gleiskettenfahrzeugen 40,00 t;
6. Sattelkraftfahrzeug im Rahmen
intermodaler Beförderungsvor-
gänge im Sinne des Artikels 2
der Richtlinie 96/53/EG, beste-
hend aus
a) zweiachsigem Kraftfahrzeug
mit dreiachsigem Sattel-
anhänger, das einen oder
mehrere Container oder
Wechselaufbauten mit ei-
ner maximalen Gesamt-
länge von bis zu 45 Fuß be-
fördert 42,00 t,
b) dreiachsigem Kraftfahrzeug
mit zwei- oder dreiachsigem
Sattelanhänger, das einen
oder mehrere Container
oder Wechselaufbauten mit
einer maximalen Gesamt-
länge von bis zu 45 Fuß be-
fördert 44,00 t.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei intermodalen Beförderungsvorgängen
mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1
Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge
des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht
150 km im Gebiet der Europäischen Union
überschreitet.“
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zu-
lässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahr-
zeugkombinationen unter Beachtung der Achs-
lasten um bis zu 1,00 t überschritten werden,
wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahr-

zeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und
wenn das Mehrgewicht durch den alternativen
Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6
darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweili-
gen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung
der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten
werden, wenn die Fahrzeugkombination ein
Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst
und wenn das Mehrgewicht durch die emis-
sionsfreie Technologie begründet ist.“
10. § 35a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„für Kraftfahrzeuge“ ein Komma und die Wörter
„ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen,“ eingefügt.
b) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort
„Fahrzeugen“ die Wörter „ausgenommen land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,“ einge-
fügt.
c) Die folgenden Absätze 14 bis 16 werden ange-
fügt:
„(14) Land- oder forstwirtschaftliche Zug-
maschinen, die gemäß § 32e Absatz 1 mit Über-
rollschutzstrukturen ausgerüstet sind, müssen
entsprechend den im Anhang zu dieser Vor-
schrift genannten Bestimmungen mit Veranke-
rungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten
und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
(15) Land- oder forstwirtschaftliche Zug-
maschinen müssen mit einem Fahrersitz ent-
sprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen ausgerüstet sein.
Sind ein oder mehrere Beifahrersitze vorhanden,
so müssen diese den im Anhang zu dieser Vor-
schrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(16) Zum Nachweis der Erfüllung der in Ab-
satz 1 genannten Anforderungen werden Prüf-
berichte nach Artikel 9 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/504 anerkannt. Alternativ
werden auch Prüfberichte nach Maßgabe von
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1322/2014 anerkannt.“
11. § 35d wird wie folgt gefasst:
„§ 35d
Einrichtungen
zum Auf- und Absteigen
an Fahrzeugen und Betätigungsraum
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss
sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum
Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vor-
schrift genannten Bestimmungen entsprechen.“
12. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Absatz 5 gilt entsprechend für solche
Luftreifen, die die in Nummer 2.29 der Rege-
lung Nummer 75 der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds
(ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) beschriebenen
Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern
diese Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L ver-
wendet werden.“
13. In § 41a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2
und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils am Ende das
Wort „oder“ eingefügt und werden jeweils folgende
Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3. Flüssigerdgas (LNG) oder
4. Wasserstoff“.
14. In § 47 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
15. § 49a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch
Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie
außenwirksame Anlagen zur variablen oder
dynamischen optischen Anzeige, wenn diese
selbst leuchten oder von hinten beleuchtet
sind.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeu-
gen und Anhängern im Anwendungsbereich der
Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommis-
sion der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)
(ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen hin-
sichtlich des Anbaus und der Genehmigung
lichttechnischer Einrichtungen der Regelung in
der jeweils geltenden Fassung entsprechen.“
16. In § 51a Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „mehr-
spurige“ gestrichen.
17. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und
vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sicht-
barkeit) es für die Rundumwirkung erfordert,
mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht
dürfen ausgerüstet sein:
1. Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem
Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei,
der Bundespolizei, des Zolldienstes, des
Bundesamtes für Güterverkehr oder der
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung die-
nen, insbesondere Kommando-, Streifen-,
Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mord-
kommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge so-
wie Anhänger der Feuerwehren und der
anderen Einheiten und Einrichtungen des
Zivil- und Katastrophenschutzes und des
Rettungsdienstes, falls sie als solche außen
deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeug-
schein als Unfallhilfswagen öffentlicher Ver-
kehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen,
einschließlich Oberleitungsomnibussen, an-
erkannt sind, falls sie als solche außen
deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für
Krankentransport oder Notfallrettung beson-
ders eingerichtet und nach dem Fahrzeug-

schein als Krankenkraftwagen anerkannt
sind, falls sie als solche außen deutlich sicht-
bar gekennzeichnet sind.
Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht
mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne
oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach
Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahr-
zeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für
blaues Blinklicht.“
b) In Absatz 3a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Kennleuchten“ durch das Wort „Warnleuchten“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird der Klammer-
zusatz „(geometrische Sichtbarkeit)“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
angefügt:
„5. Fahrzeuge der Bodendienste von Flug-
plätzen oder der behördlichen Luftauf-
sicht.“
18. In § 52 Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 3
und 4, Absatz 11 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 10
Satz 1 Nummer 4 und § 55 Absatz 3 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Kennleuchten“ durch das Wort
„Warnleuchten“ ersetzt.
19. § 53b Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „200 cd“ durch die
Angabe „500 cd“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Winkel-
bereichen“ die Wörter „nach oben, hinten und
zur Seite“ eingefügt.
20. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
gefügt:
„(3b) Kraftfahrzeuge im Anwendungsbereich
der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über den Geräuschpegel von
Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämp-
feranlagen sowie zur Änderung der Richtlinie
2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie
70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131;
L 360, S. 111), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom
24.5.2019, S. 70) geändert worden ist, die über
ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic
Vehicle Alerting System – AVAS) verfügen dür-
fen, das den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-
nannten Bestimmungen entspricht, gelten auch
im Falle einer Nachrüstung als übereinstimmend
mit diesem Paragraphen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die erste Angabe „3a“
durch die Angabe „3b“ ersetzt.
21. § 57a Absatz 1 wird aufgehoben.
22. § 57b wird wie folgt gefasst:
„§ 57b
Prüfung der
Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte
(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahr-
tenschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten
die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Ab-
satzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf
prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messge-
nauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind.
Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschrifts-
mäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt
auf oder neben dem Fahrtenschreiber oder an der
B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft
ein Einbauschild anzubringen. Bei Fahrzeugen
ohne B-Säule ist, sofern möglich, das Einbauschild
am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs gut
sichtbar und dauerhaft anzubringen und muss in
jedem Fall deutlich sichtbar sein. Das Einbauschild
muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich
nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen
lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Ein-
bauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält,
plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und
weder verdeckt noch verschmutzt ist.
(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal inner-
halb von 24 Monaten seit der letzten Prüfung
durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen
nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrten-
schreiberanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl
oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des
wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs,
die sich aus einer Änderung der Reifengröße er-
gibt, und wenn eine Plombierung gemäß Artikel 22
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ersetzt wird,
durchgeführt werden.
Bei Fahrtenschreibern nach den Anhängen I B der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und I C der Durch-
führungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommis-
sion vom 18. März 2016 zur Durchführung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vor-
schriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und
Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Kom-
ponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; L 146
vom 3.6.2016, S. 31; L 27 vom 1.2.2017, S. 169),
die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2020/158 (ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 20) ge-
ändert worden ist, ist die Prüfung auch dann
durchzuführen, wenn die koordinierte Weltzeit
(Coordinated Universal Time – UTC) von der kor-
rekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht und
wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-
zeugs geändert hat.
(3) Die Prüfungen dürfen nur durchgeführt wer-
den durch
1. einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür
amtlich anerkannten Fahrtenschreiberhersteller,
2. von diesen nach Maßgabe der Anlage XVIIId
beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten oder

3. die in den gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 165/2014 von der Kommission
veröffentlichten Verzeichnissen aufgeführten zu-
gelassenen Einbaubetrieben und Werkstätten.
(4) Wird der Fahrtenschreiber vom Fahrzeug-
hersteller eingebaut, so kann dieser, sofern er hier-
für nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die
Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa
durchführen und das Gerät kalibrieren. Die Einbau-
prüfung und Kalibrierung kann abweichend von
Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahr-
zeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbau-
prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt
werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten An-
forderungen entspricht.“
23. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 63a
Fahrräder und Fahrradanhänger“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen
nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in
Betrieb genommen werden, wenn sie den Vor-
schriften dieser Verordnung, den zu ihrer Aus-
führung amtlich veröffentlichten Bekannt-
machungen sowie dem Stand der Technik zum
Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.“
24. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine
Änderung vornimmt oder vornehmen
lässt,“.
bb) Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.
cc) Nummer 17 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Nummer 8 wird nach den Wörtern
„oder Absatz 6“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
25. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme
von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und
einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die
obersten Straßenbaubehörden der Länder und,
wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu
hören.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kennleuch-
ten“ durch das Wort „Warnleuchten“ ersetzt.
26. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „5. Mai 2012“ durch
die Angabe „3. Juli 2021“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 10 ersetzt:
„(2) § 32, Anlage VIII und Anlage VIIIc in der
bis zum Ablauf des 2. Juli 2021 geltenden Fas-
sung können bis zum Ablauf des 2. Juli 2022
alternativ angewendet werden.
(3) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
maschinen, die vor dem 1. November 2021 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind, ist § 32e in
der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(4) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
maschinen, die vor dem 1. November 2021 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35a
in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(5) § 35d Absatz 2 ist für land- oder forstwirt-
schaftliche Zugmaschinen, die vor dem 3. Juli
2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
wahlweise anwendbar.
(6) § 47 Absatz 1a ist hinsichtlich der Vor-
schriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für erst-
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit
einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012,
entsprechend der in der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1,
Spalte 7 unter „Einführungszeitpunkt Neufahr-
zeuge“ genannten Termine anzuwenden.
(7) § 47 Absatz 6b ist hinsichtlich der Vor-
schriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 für erst-
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit
einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Dezember
2017 anzuwenden und es gelten für diese Fahr-
zeuge hinsichtlich der Überwachungsanforde-
rungen für Reagensqualität und -verbrauch
sowie der Schwellenwerte für die Eigensystem-
überwachung (OBD) für NOx und Partikel die in
der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Anhang I,
Anlage 9, Tabelle 1 unter „Letztes Zulassungs-
datum“ genannten Termine.
(8) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge, die mit
einer Einzelgenehmigung erstmals in den Ver-
kehr kommen, wie folgt anzuwenden:
1. spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen;
derweil wird bei Fahrzeugen, die mit Motoren
ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum
vor den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
2000/25/EG genannten Terminen liegt, für
jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in
den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei
Jahre verlängert;
2. spätestens ab dem 1. Juni 2012 entspre-
chend der Termine, die in Artikel 4 Absatz 2
und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der bis
zum 1. Januar 2007 geltenden durch die
Richtlinie 2005/13/EG geänderten Fassung
genannt sind, vorbehaltlich einer Verlänge-
rung um zwei Jahre nach Artikel 4 Absatz 5
und 6 der Richtlinie 2000/25/EG in der bis
zum 1. Januar 2007 geltenden durch die
Richtlinie 2005/13/EG geänderten Fassung;
für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-
schinen, die vor den genannten Terminen

erstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47
Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 gelten-
den Fassung anwendbar.
(9) § 47e ist wie folgt anzuwenden:
a) in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung
ab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf
ab dem 1. Juni 2012 eine Klimaanlage, die
darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase
mit einem global warming potential-Wert
(GWP-Wert) über 150 zu enthalten, nicht
mehr nachträglich eingebaut werden;
b) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut
sind, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Typ-
genehmigung erteilt wurde, dürfen nicht mit
fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-
Wert von über 150 befüllt werden und mit
Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaan-
lagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr
mit fluorierten Treibhausgasen mit einem
GWP-Wert über 150 befüllt werden; hiervon
ausgenommen ist das Nachfüllen von diese
Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor
diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut
worden sind;
c) Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die
ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Ver-
kehr gebracht werden sollen, ist die Zulas-
sung zu verweigern, wenn deren Klimaanla-
gen mit einem fluorierten Treibhausgas mit
einem GWP-Wert über 150 befüllt sind.
(10) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
maschinen, die vor dem 1. November 2021 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind, kann die
im Anhang zu § 56 Absatz 2 Nummer 4 ge-
nannte Vorschrift in der vor dem 3. Juli 2021
geltenden Fassung weiter angewendet werden.“
27. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3.1.1.1 und 3.1.1.2 werden wie
folgt gefasst:
„3.1.1.1 Abweichend von Nummer 3.1.1 darf
die Untersuchung des Motormanage-
ments-/Abgasreinigungssystems (In-
spektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC
17020:2012) der Kraftfahrzeuge nach
Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit
Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa als
eigenständiger Teil der Hauptuntersu-
chung vom amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer, von einer
akkreditierten Inspektionsstelle gemäß
DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach An-
lage VIIIb oder vom Bundesinnungs-
verband des Kraftfahrzeughandwerks
(BIV) bescheinigt werden. Diese Unter-
suchung darf frühestens einen Monat
vor der Durchführung der Hauptunter-
suchung durchgeführt werden. Der BIV
darf die Bescheinigung nur ausstellen,
wenn dieser gegenüber der Deut-
schen Akkreditierungsstelle nachge-
wiesen hat, dass er alle Anforderun-
gen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012
erfüllt. Die Anerkennung nach Landes-
recht bleibt unberührt. Der BIV ist be-
fugt, für diese Prüfungen Personal und
Ausrüstung der nach Nummer 1 der
Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahr-
zeugwerkstätten einzusetzen. Diese
Befugnis schließt die gesetzliche
Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC
17020:2012, A.3 Anforderungen an In-
spektionsstellen (Typ C), Abschnitt b
ein, dass verantwortliche Personen
der nach Anlage VIIIc anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspekto-
ren im Sinne der DIN EN ISO/IEC
17020:2012) an Entwicklung, Herstel-
lung, Vertrieb, Errichtung, Kunden-
dienst oder Instandhaltung desselben
Inspektionsgegenstandes beteiligt sein
können, sofern dadurch die Inspek-
tionsergebnisse nicht beeinträchtigt
werden. Der Nachweis, dass die
Inspektionsergebnisse nicht beein-
trächtigt werden, ist durch geeignete
Überwachungsmaßnahmen für das
Vorhandensein von Objektivität durch
die akkreditierte Inspektionsstelle zu
erbringen. Eine Unterbrechung der In-
spektion zum Zwecke der Beseitigung
von festgestellten Mängeln ist unzu-
lässig. Die Ausführung von Tätigkeiten
am Fahrzeug, wie zum Beispiel Repa-
ratur, Instandsetzung und Wartung,
nach Beginn der Inspektion führt zur
Wiederholungspflicht der Inspektion.
Die Durchführung ist gemäß Num-
mer 7.1.6 DIN EN ISO/IEC 17020:2012
auf einem mit fälschungserschweren-
den Merkmalen zu versehenden Nach-
weis, der dem vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
mit Zustimmung der obersten Landes-
behörden im Verkehrsblatt bekannt
gemachten Muster entspricht, zu
bescheinigen. Der Nachweis ist dem
aaSoP oder PI auszuhändigen, der die
Kontrollnummer der in Satz 3 genann-
ten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie ge-
gebenenfalls die Mängelnummer nach
Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungs-
bericht überträgt und die von ihr im
Nachweis aufgeführten Mängel bei der
Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.1.2 Abweichend von Nummer 3.1.1 darf
die Untersuchung der Gasanlagen für
Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen
(Inspektion im Sinne der DIN EN
ISO/IEC 17020:2012) nach Num-
mer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage
VIIIa Nummer 6.8.5 als eigenständiger
Teil der Hauptuntersuchung vom amt-
lich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer, von einer akkreditierten In-
spektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC
17020:2012 nach Anlage VIIIb oder
vom Bundesinnungsverband des Kraft-
fahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt
werden. Diese Untersuchung darf

frühestens einen Monat vor der Durch-
führung der Hauptuntersuchung durch-
geführt werden. Wurde innerhalb
dieses Zeitraums eine Gassystemein-
bauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder
eine Gasanlagenprüfung nach § 41a
Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an
die Stelle der Untersuchung nach
Satz 1. Der BIV darf die Bescheinigung
nur ausstellen, wenn dieser gegenüber
der Deutschen Akkreditierungsstelle
nachgewiesen hat, dass er alle An-
forderungen der DIN EN ISO/IEC
17020:2012 erfüllt. Die Anerkennung
nach Landesrecht bleibt unberührt.
Der BIV ist befugt, für diese Prüfungen
Personal und Ausrüstung der nach
Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahr-
zeugwerkstätten einzusetzen (wieder-
kehrende Gasanlagenprüfung). Diese
Befugnis schließt die gesetzliche
Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC
17020:2012, A.3 Anforderungen an
Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b
ein, dass verantwortliche Personen
der nach Anlage XVIIa anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspekto-
ren im Sinne der DIN EN ISO/IEC
17020:2012) an Entwicklung, Herstel-
lung, Vertrieb, Errichtung, Kunden-
dienst oder Instandhaltung desselben
Inspektionsgegenstandes beteiligt sein
können, sofern dadurch die Inspek-
tionsergebnisse nicht beeinträchtigt
werden. Der Nachweis, dass die In-
spektionsergebnisse nicht beeinträch-
tigt werden, ist durch geeignete
Überwachungsmaßnahmen für das
Vorhandensein von Objektivität durch
die akkreditierte Inspektionsstelle zu
erbringen. Die Durchführung der Un-
tersuchung ist auf einem Nachweis
nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu
bescheinigen. Eine Unterbrechung der
Inspektion zum Zwecke der Beseiti-
gung von festgestellten Mängeln ist
unzulässig. Die Ausführung von Tätig-
keiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel
Reparatur, Instandsetzung und War-
tung, nach Beginn der Inspektion führt
zur Wiederholungspflicht der Inspek-
tion. Der Nachweis über die durchge-
führte Untersuchung oder Prüfung ist
dem aaSoP oder PI auszuhändigen,
der die Kontrollnummer der in Satz 3
genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in
den Untersuchungsbericht überträgt
und die von ihr im Nachweis aufge-
führten Mängel bei der Hauptuntersu-
chung berücksichtigt.“
b) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:
„3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der
Hauptuntersuchung oder bei einer
Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3
Satz 2, 3.1.4.4 Satz 5 oder 3.1.4.5
Satz 6“.
c) Nummer 3.1.4.4 wird wie folgt gefasst:
„3.1.4.4 gefährliche Mängel fest, so sind diese
im Untersuchungsbericht einzutragen.
Gefährliche Mängel sind solche nach
Nummer 3.1.4.3, die eine direkte und
unmittelbare Verkehrsgefährdung dar-
stellen oder die Umwelt beeinträchti-
gen, ohne eine unmittelbare Untersa-
gung des Betriebs des Fahrzeugs auf
öffentlichen Straßen zu rechtfertigen.
Er darf für das Fahrzeug keine Prüfpla-
kette zuteilen. Der Halter ist zusätzlich
im Untersuchungsbericht auf diesen
Gefährdungstatbestand hinzuweisen.
Der Halter hat alle Mängel unverzüg-
lich beheben zu lassen und das Fahr-
zeug zur Nachprüfung oder erneuten
Nachprüfung der Mängelbeseitigung
unter Vorlage des Untersuchungsbe-
richts spätestens bis zum Ablauf eines
Monats ab dem Tag der Hauptunter-
suchung wieder vorzuführen.“
d) Nach Nummer 3.1.4.4 wird folgende Num-
mer 3.1.4.5 eingefügt:
„3.1.4.5 Mängel, die das Fahrzeug verkehrs-
unsicher machen, fest, so sind diese
im Untersuchungsbericht einzutragen.
Das Fahrzeug wird verkehrsunsicher
durch gefährliche Mängel, die eine
direkte und unmittelbare Verkehrsge-
fährdung darstellen oder die Umwelt
beeinträchtigen und eine unmittelbare
Untersagung des Betriebs des Fahr-
zeugs auf öffentlichen Straßen recht-
fertigen. Die vorhandene Prüfplakette
ist zu entfernen und es hat die unver-
zügliche Benachrichtigung der nach
§ 46 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
nung zuständigen Zulassungsbehörde
zu erfolgen. Der Fahrzeugführer ist da-
rauf hinzuweisen, dass er das Fahr-
zeug auf öffentlichen Straßen nicht
mehr in Betrieb setzen darf. Der Hal-
ter ist im Untersuchungsbericht auf
diesen Gefährdungstatbestand hinzu-
weisen. Eine Nachprüfung ist erforder-
lich. Es erfolgt keine Zuteilung einer
Prüfplakette.“
e) Die bisherigen Nummern 3.1.4.5 und 3.1.4.6
werden die Nummern 3.1.4.6 und 3.1.4.7.
f) Nach Nummer 3.1.4.7 wird folgende Num-
mer 3.1.4.8 eingefügt:
„3.1.4.8 bei der Eintragung der Laufleistung
des Fahrzeugs nach dem Stand des
Wegstreckenzählers in den Untersu-
chungsbericht durch Vergleich mit
der in dem Untersuchungsbericht der
zuletzt durchgeführten Hauptunter-
suchung dokumentierten oder nach
§ 39 Absatz 5b der Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung übermittelten Lauf-
leistung des Fahrzeugs fest, dass der

durch den Wegstreckenzähler ange-
zeigte Stand niedriger ist als der auf
dem Untersuchungsbericht oder Prüf-
protokoll dokumentierte Stand, der bei
der zuletzt durchgeführten Haupt-
untersuchung oder Sicherheitsprüfung
festgestellt wurde, und der Einbau
eines anderen Wegstreckenzählers in
das Kraftfahrzeug nicht nachgewiesen
werden kann, so ist der Stand des
Wegstreckenzählers nicht plausibel
und hat er das Ergebnis der Prüfung
des Wegstreckenzählers unverzüglich
den zuständigen Zulassungsbehörden
auf elektronischem Weg über das
Kraftfahrt-Bundesamt unter Benen-
nung der fahrzeugidentifizierenden
Merkmale mitzuteilen und die fehlende
Plausibilität auf dem Untersuchungs-
bericht oder Prüfprotokoll zu ver-
merken.“
g) Nummer 3.2.1 wird wie folgt gefasst:
„3.2.1 Die Durchführung der Sicherheitsprü-
fung (Inspektion im Sinne der DIN EN
ISO/IEC 17020:2012) kann von einem
amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer, einer akkreditierten Inspek-
tionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC
17020:2012 nach Anlage VIIIb oder
vom BIV bescheinigt werden. Der BIV
darf die Bescheinigung nur ausstellen,
wenn gegenüber der Deutschen Akkre-
ditierungsstelle nachgewiesen wurde,
dass er alle Anforderungen der DIN EN
ISO/IEC 17020:2012 erfüllt. Die Aner-
kennung nach Landesrecht bleibt un-
berührt. Der BIV ist befugt, für diese
Prüfungen Personal und Ausrüstung
der nach Anlage VIIIc anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen.
Diese Befugnis schließt die gesetzli-
che Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC
17020:2012, A.3 Anforderungen an In-
spektionsstellen (Typ C), Abschnitt b
ein, dass verantwortliche Personen der
nach Anlage VIIIc anerkannten Kraft-
fahrzeugwerkstätten (Inspektoren im
Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012)
an Entwicklung, Herstellung, Vertrieb,
Errichtung, Kundendienst oder Instand-
haltung desselben Inspektionsgegen-
standes beteiligt sein können, sofern
dadurch die Inspektionsergebnisse
nicht beeinträchtigt werden. Der Nach-
weis, dass die Inspektionsergebnisse
nicht beeinträchtigt werden, ist durch
geeignete Überwachungsmaßnahmen
für das Vorhandensein von Objektivität
durch die akkreditierte Inspektions-
stelle zu erbringen. Eine Unterbrechung
der Inspektion zum Zwecke der Besei-
tigung von festgestellten Mängeln ist
unzulässig. Die Ausführung von Tätig-
keiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel
Reparatur, Instandsetzung und War-
tung, nach Beginn der Inspektion führt
zur Wiederholungspflicht der Inspek-
tion.“
28. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1b wird wie folgt gefasst:
„2.1b sie für die gesamte Überwachungs-
organisation ein Qualitätsmanagement-
system unterhält, das mindestens den
Anforderungen der DIN EN ISO/IEC
17020:2012 entspricht, deren Erfüllung
gegenüber der Deutschen Akkreditie-
rungsstelle nachzuweisen ist (Inspek-
tionsstelle Typ A); die Anerkennungs-
behörde kann bis zum 30. Juni 2022
von den Nummern 6.2.6, 6.2.7,
6.3 und 7.1.6 der DIN EN ISO/IEC
17020:2012 abweichende Anforderun-
gen zulassen, die zu den Nummern
6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC
17020:2012 durch das Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Benehmen mit den zustän-
digen obersten Landesbehörden be-
stimmt und im Verkehrsblatt öffentlich
bekannt gemacht werden, die zu den
Nummern 6.3 und 7.1.6 der DIN EN
ISO/IEC 17020:2012 durch die Vor-
schriften dieser Verordnung in der vor
dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung
hierzu ersetzt werden; soweit eine
Überwachungsorganisation von den
abweichenden Anforderungen zu den
Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN
ISO/IEC 17020:2012 Gebrauch macht,
weist sie die Einhaltung dieser ab-
weichenden Anforderungen sowie der
sonstigen sich aus DIN EN ISO/IEC
17020:2012 ergebenden Anforde-
rungen gegenüber der Deutschen
Akkreditierungsstelle nach; die Deut-
sche Akkreditierungsstelle bestätigt
der Überwachungsorganisation die Er-
füllung der Anforderungen durch eine
Bescheinigung,“.
b) Nummer 6.7 wird wie folgt gefasst:
„6.7 Die von der Überwachungsorganisa-
tion zur Durchführung von HU, SP oder
Abnahmen erhobenen personenbezo-
genen Daten dürfen von ihr zum
Zwecke des Nachweises einer ord-
nungsgemäßen Untersuchung und
Prüfung im Sinne von Nummer 2.4 er-
hoben, gespeichert und verwendet
werden.“
29. Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:
„2.8 der Antragsteller nachweist, dass
für die von ihm benannte Betriebs-
stätte eine laufend fortzusetzende
Dokumentation der Betriebsorgani-
sation erstellt ist, die interne

Regeln enthält, nach der eine ord-
nungsgemäße Durchführung und
Nachweisführung über die Er-
gebnisse jeder durchgeführten SP
und/oder der AU und/oder der
AUK und die vorgeschriebenen
Kalibrierungen der Mess- und Prüf-
geräte in dieser Betriebsstätte
sichergestellt sind, die Teil des
Qualitätsmanagementsystems nach
Nummer 2.11 ist und mindestens
den Anforderungen der nach Num-
mer 1.2 bekannt gemachten Richt-
linie entsprechen muss,“.
bb) In Nummer 2.9 werden nach dem Wort
„wird“ ein Semikolon und die Wörter „ist
der Antragsteller eine Einrichtung des Bun-
des, entfällt diese Anforderung“ eingefügt.
cc) In Nummer 2.10 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon und die Wörter „ist
der Antragsteller eine Einrichtung des Bun-
des, entfällt diese Anforderung,“ ersetzt.
dd) Folgende Nummern 2.11 bis 2.12 werden
angefügt:
„2.11 der Antragsteller nachweist, dass
2.11.1 die von ihm benannte Betriebsstätte
in ein unabhängiges Qualitäts-
managementsystem seines Unter-
nehmens eingegliedert ist, das
mindestens den Anforderungen
der DIN EN ISO/IEC 17020:2012
entspricht, dessen Erfüllung gegen-
über der Deutschen Akkreditie-
rungsstelle nachzuweisen ist, oder
2.11.2 die von ihm benannte Betriebsstätte
die Anforderungen des BIV erfüllt.
Der BIV muss ein Qualitätsmanage-
mentsystem unterhalten, das min-
destens den Anforderungen der
DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ent-
spricht, dessen Erfüllung gegenüber
der Deutschen Akkreditierungsstelle
nachzuweisen ist; ist der Antrag-
steller eine Einrichtung des Bundes,
entfällt diese Anforderung.
2.12 Zur Vermeidung von Interessen-
kollisionen dürfen der BIV oder die
anerkannte Werkstatt, ihre Inhaber,
ihre Gesellschafter und ihre nach
Gesetz, Vertrag oder Satzung zur
Vertretung der anerkannten Werk-
statt verantwortlichen Personen
sowie ihre Mitarbeiter nicht mit
der Durchführung von hoheitlichen
Untersuchungen im Sinne dieser
Verordnung, insbesondere mit der
Hauptuntersuchung zur Beurteilung
des Fahrzeugzustandes, befasst
sein. Die Untersuchung des Motor-
management-/Abgasreinigungssys-
tems und die Prüfung der Gas-
anlagen für Antriebssysteme von
Kraftfahrzeugen sind hiervon aus-
genommen, ebenso die Sicherheits-
prüfung sowie die Untersuchungen
nach §§ 57b und 57d. Darüber hi-
nausgehende Untersuchungen sind
nicht zulässig.“
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6 Aufsicht über anerkannte Kraftfahr-
zeugwerkstätten
6.1 Die Anerkennungsstellen nach Num-
mer 1.1 üben die Aufsicht über die
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten
aus. Die Anerkennungsstellen können
selbst prüfen oder prüfen lassen, ob
die SP und/oder die AU und/oder die
AUK ordnungsgemäß durchgeführt,
dokumentiert und nachgewiesen sind
sowie die sich sonst aus der Anerken-
nung ergebenden Pflichten von den
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten
erfüllt werden.
6.2 Die Anerkennungsstellen unterhalten
ein Qualitätsmanagementsystem im
Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012,
bei dem die Anerkennung von Kraft-
fahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1
ein Teil des Qualitätsmanagement-
systems nach Nummer 2.11 ist. In
dem System müssen zusätzlich die fol-
genden Prozesse und Zuständigkeiten
dokumentiert sein:
6.2.1 System zur Erhebung und Speicherung
von Daten
Zu jeder anerkannten Kraftfahrzeug-
werkstatt sind von der zuständigen
Anerkennungsstelle Name, Anschrift,
Datum der Anerkennung und Anerken-
nungsnummer zu erheben und zu spei-
chern. Darüber hinaus sind für einen
Zeitraum von längstens sechs Jahren
ab dem jeweiligen Datum der Anerken-
nung folgende Daten zu erheben und
unter Beachtung der einschlägigen
Datenschutzvorschriften zu speichern:
6.2.1.1 Datum und Ergebnis mindestens der
letzten zwei Überprüfungen,
6.2.1.2 Name, Funktion, Qualifikation und Da-
tum der bei der jeweiligen Überprüfung
aktuellen Erst- oder Wiederholungs-
schulung aller verantwortlichen Perso-
nen und Fachkräfte,
6.2.1.3 zu allen für die jeweilige Anerkennung
vorgeschriebenen Prüfmitteln:
– Hersteller, Typ und gegebenenfalls
Inventarnummer,
– bei genehmigungspflichtigen Prüf-
mitteln, Datum und Nummer der
Genehmigung,
– Datum und Ergebnis der letzten
zwei vorgeschriebenen Eichungen,
Stückprüfungen oder Kalibrierungen.

– Nachweise/Kalibrierscheine der letz-
ten zwei durchgeführten Eichungen,
Stückprüfungen oder Kalibrierungen.
6.2.2 System zur Auskunftserteilung und
Übermittlung der Daten nach Num-
mer 6.2.1.
6.2.2.1 Alle Daten nach Nummer 6.2.1 sind der
nach Landesrecht zuständigen Stelle
von der Anerkennungsstelle durch
a) Erteilung einer Auskunft oder
b) Übermittlung
kostenfrei zugänglich zu machen, so-
weit dies zu ihrer Überwachung an-
erkannter Kraftfahrzeugwerkstätten je-
weils erforderlich ist.
6.2.2.2 Jede Anerkennung, jede Rücknahme,
jeder Widerruf und jede Einschränkung
der Anerkennung sowie die Daten nach
Nummer 6.2.1 sind der zuständigen
obersten Landesbehörde oder der
nach Landesrecht zuständigen Stelle
und dem Bundesinnungsverband des
Kraftfahrzeughandwerks unmittelbar
zu melden, soweit dies für die Über-
prüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüf-
bescheinigung jeweils erforderlich ist.
6.2.2.3 Alle Daten nach Nummer 6.2.1.3 sind
den Prüfingenieuren der amtlich aner-
kannten Überwachungsorganisationen
oder den amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfern der Tech-
nischen Prüfstellen für den Kraftfahr-
zeugverkehr von der Anerkennungs-
stelle durch
a) Erteilung einer Auskunft oder
b) Übermittlung
kostenfrei zugänglich zu machen, so-
weit dies zur Durchführung der HU
und/oder der SP und/oder der AU
und/oder der AUK im Einzelfall oder
für das Qualitätsmanagementsystem
der amtlich anerkannten Überwa-
chungsorganisationen oder der Tech-
nischen Prüfstellen im Einzelfall jeweils
erforderlich ist.
6.3 Die in 6.2.1 Satz 1 und 6.2.1.1
bis 6.2.1.3 genannten Daten sind von
der Anerkennungsstelle nach dem Ab-
lauf, der Rücknahme, dem Widerruf
oder der sonstigen Beendigung der
Gültigkeit der Anerkennung, längstens
aber nach sechs Jahren ab dem jewei-
ligen Datum der Anerkennung unver-
züglich zu löschen.
6.4 Nummer 8.1.1 findet Anwendung.“
30. In Anlage VIIId wird Nummer 3.2 wie folgt gefasst:
„3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten
Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vor-
schriften und Herstellervorgaben für die Ka-
librierung sind sicherzustellen. Werden die
Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durch-
führung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis
zur Wiederherstellung des ordnungsge-
mäßen Zustandes der Untersuchungsstelle
unzulässig. Die in Anhang III einschließlich
Tabelle 1 der Richtlinie 2014/45/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. April 2014 über die regelmäßige tech-
nische Überwachung von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127
vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015,
S. 66) genannten Mindestanforderungen an
die Einrichtungen und Geräte für die Techni-
sche Überwachung sind ab dem 20. Mai
2023 einzuhalten. Der Kalibrierstatus der ein-
gesetzten Mess-/Prüfgeräte ist anhand eines
Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster
der Deutschen Akkreditierungsstelle ent-
spricht, zu beurteilen. Die Inspektionsstelle
oder das akkreditierte Kalibrierlaboratorium
ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das
amtliche Muster bei Kalibrierungen im An-
wendungsbereich dieser Verordnung zu
nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrier-
scheins wird auf der Website der Deutschen
Akkreditierungsstelle zum Download bereit-
gestellt.“
31. In Anlage VIIIe wird Nummer 8.4 aufgehoben.
32. Anlage XIV wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 3.1.1 werden jeweils in den Num-
mern 7 und 9 die Wörter „Abschnitt 4.2.1“ durch
die Wörter „Abschnitt 4.1.2.1“ ersetzt.
b) In Abschnitt 3.1.2 werden jeweils in den Num-
mern 8 und 12 die Wörter „Abschnitt 4.2.3“
durch die Wörter „Abschnitt 4.1.2.3“ ersetzt.
c) Abschnitt 3.1.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Folgende Nummern 12 bis 14 werden ange-
fügt:
„12. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
Richtlinie 97/68/EG entsprechen und
deren Emissionen der gasförmigen
Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die in der Tabelle im Ab-
schnitt 4.1.2.4 des Anhangs I der Richt-
linie genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten, oder
13. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
Regelung Nummer 96 der Wirtschafts-
kommission der Vereinten Nationen für
Europa (UNECE) – Einheitliche Bedin-
gungen für die Genehmigung der Mo-
toren mit Selbstzündung für land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
nicht für den Straßenverkehr be-
stimmte mobile Maschinen und Geräte,
hinsichtlich der Emissionen von Schad-
stoffen aus dem Motor (ABl. L 107 vom
17.4.2019, S. 1) entsprechen und de-
ren Emissionen die in der Tabelle in
Abschnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte
der Leistungsbereiche H, I, J und K
nicht überschreiten, oder

14. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/96
der Kommission vom 1. Oktober 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates in Bezug auf die
Anforderungen an die Umweltverträg-
lichkeit und die Leistung der Antriebs-
einheit von land- und forstwirtschaft-
lichen Fahrzeugen (ABl. L 16 vom
23.1.2015, S. 1) in der bis zum Ablauf
des 20. Juli 2018 geltenden Fassung
entsprechen und deren Emissionen
die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.4
des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG
genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten.“
d) Abschnitt 3.1.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Folgende Nummern 8 bis 10 werden ange-
fügt:
„8. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
Richtlinie 97/68/EG entsprechen und
deren Emissionen der gasförmigen
Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die in der Tabelle im Ab-
schnitt 4.1.2.5 des Anhangs I der Richt-
linie genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten, oder
9. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
Regelung Nummer 96 der Wirtschafts-
kommission der Vereinten Nationen für
Europa (UNECE) entsprechen und deren
Emissionen die in der Tabelle in Ab-
schnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der
Leistungsbereiche L, M, N und P nicht
überschreiten, oder
10. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/96
entsprechen und deren Emissionen die
in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.5 des
Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG ge-
nannten Grenzwerte nicht überschrei-
ten.“
e) Abschnitt 3.1.5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Folgende Nummern 5 bis 7 werden ange-
fügt:
„5. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
Richtlinie 97/68/EG entsprechen und
deren Emissionen der gasförmigen
Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die in der Tabelle im Ab-
schnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der Richt-
linie genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten, oder
6. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
Regelung Nummer 96 der Wirtschafts-
kommission der Vereinten Nationen für
Europa (UNECE) entsprechen und deren
Emissionen die in der Tabelle in Ab-
schnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der
Leistungsbereiche Q und R nicht über-
schreiten, oder
7. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/96
entsprechen und deren Emissionen die
in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.6 des
Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG ge-
nannten Grenzwerte nicht überschrei-
ten.“
f) Abschnitt 3.1.6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-
fügt:
„3. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
Verordnung (EU) 2016/1628 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom
14. September 2016 über die Anforde-
rungen in Bezug auf die Emissions-
grenzwerte für gasförmige Schadstoffe
und luftverunreinigende Partikel und die
Typgenehmigung für Verbrennungsmo-
toren für nicht für den Straßenverkehr
bestimmte mobile Maschinen und Gerä-
te, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013
und zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom
16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019,
S. 29), die durch die Verordnung (EU)
2020/1040 (ABl. L 231 vom 17.7.2020,
S. 1) geändert wurde, entsprechen und
deren Emissionen der gasförmigen
Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die in den Tabellen II-1 und II-4
des Anhangs II der Verordnung (EU)
2016/1628 genannten Grenzwerte nicht
überschreiten, oder
4. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/985
der Kommission vom 12. Februar 2018
zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates in Bezug auf die
Anforderungen an die Umweltverträg-
lichkeit und die Leistung der Antriebs-
einheit land- und forstwirtschaftlicher
Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur
Aufhebung der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/96 der Kommission (ABl.
L 182 vom 18.7.2018, S. 1; L 325 vom
20.12.2018, S. 53), die durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2020/1564 (ABl.
L 358 vom 28.10.2020, S. 1) geändert
worden ist, entsprechen und deren
Emissionen die in den Tabellen II-1 und
II-4 des Anhangs II der Verordnung (EU)
2016/1628 genannten Grenzwerte nicht
überschreiten.“

33. Anlage XXIX wird wie folgt geändert:
a) Die Abschnitte 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)
Klassen Bezeichnung der Klasse
L1e - L7e Alle Fahrzeuge der (1)
Klasse L
(2)
(3)
Klasse Bezeichnung der Klasse
L1e Leichtes zweirädriges (4)
Kraftfahrzeug
(5)
(6)
(7)
(8)
Bezeichnung
Unterklassen der Unterklasse
L1e-A Fahrrad mit Antriebs- (9)
system
Gemeinsame Einstufungskriterien
Länge ≤ 4 000 mm oder ≤ 3 000 mm für ein L6e-B-Fahr-
zeug oder ≤ 3 700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und
Breite ≤ 2 000 mm oder ≤ 1 000 mm für ein L1e-Fahrzeug
oder ≤ 1 500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug
und
Höhe ≤ 2 500 mm und
Gemeinsame Einstufungskriterien
zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Verbrennungs-
motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 45 km/h und
maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W
und
Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers und
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem
Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die
Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
(10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer
Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1 000 W
und
(12) ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätz-
lichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als
Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig
in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug
L1e-B Zweirädriges Klein- (9)
kraftrad
Klasse Bezeichnung der Klasse
L2e Dreirädriges Kleinkraft- (4)
rad
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der
Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft
werden kann
Gemeinsame Einstufungskriterien
drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innen-
verbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein
CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,
und
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und
maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W
und
Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und

Klasse Bezeichnung der Klasse
Bezeichnung
Unterklassen der Unterklasse
Gemeinsame Einstufungskriterien
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L2e-P Dreirädriges Kleinkraft- (10) ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen
rad für Personen- Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstim-
beförderung men
L2e-U Dreirädriges Kleinkraft- (10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
rad für Güterbeförde- Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
rung und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
Klasse Bezeichnung der Klasse
L3e Zweirädriges Kraftrad (4)
(5)
(6)
Bezeichnung
Unterklassen der Unterklasse
L3e-A1 Kraftrad mit niedriger (7)
Leistung
(8)
(9)
L3e-A2 Kraftrad mit mittlerer (7)
Leistung
(8)
(9)
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
Fahrzeug x größte Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht
Gemeinsame Einstufungskriterien
zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers und
zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e einge-
stuft werden kann
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
Hubvolumen ≤ 125 cm3 und
maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW
und
Verhältnis von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg
maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 35 kW
und
Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und
nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motor-
leistung mehr als doppelt so hoch ist, und
(10) ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Krite-
rien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahr-
zeugs eingestuft werden kann
L3e-A3 Kraftrad mit hoher (7)
Leistung
Unter- Bezeichnung
Unterklassen der Unter-Unterklasse
L3e-AxE Enduro-Kraftrad
(x = 1, 2 oder 3)
jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der
Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahr-
zeugs eingestuft werden kann
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung
von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen
a) Sitzhöhe ≥ 900 mm und
b) Bodenfreiheit ≥ 310 mm und
c) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-
zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
antriebsübersetzung) ≥ 6,0 und

Klasse Bezeichnung der Klasse
L3e-AxT Trial-Kraftrad
(x = 1, 2 oder 3)
Klasse Bezeichnung der Klasse
L4e Zweirädriges Kraftrad (4)
mit Beiwagen
(5)
(6)
(7)
(8)
Klasse Bezeichnung der Klasse
L5e Dreirädriges Kraftfahr- (4)
zeug
(5)
(6)
Bezeichnung
Unterklassen der Unterklasse
L5e-A Dreirädriges Kraftfahr- (7)
zeug
(8)
L5e-B Dreirädriges Fahrzeug (7)
zur gewerblichen
Nutzung
(8)
(9)
Gemeinsame Einstufungskriterien
d) Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse
der Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder
eines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg und
e) kein Beifahrersitz
a) Sitzhöhe ≤ 700 mm und
b) Bodenfreiheit ≥ 280 mm und
c) Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤ 4 l und
d) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-
zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
antriebsübersetzung) ≥ 7,5 und
e) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg und
f) kein Beifahrersitz
Gemeinsame Einstufungskriterien
Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstu-
fungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für
ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und
Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen
und
mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrer-
sitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und
mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und
Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers
Gemeinsame Einstufungskriterien
drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1 000 kg und
dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug einge-
stuft werden kann und
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen
Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstim-
men, und
mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrer-
sitzes
als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlosse-
nem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer-
und Fahrgastraum, und
ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und

Klasse Bezeichnung der Klasse
Klasse Bezeichnung der Klasse
L6e Leichtes vierrädriges (4)
Kraftfahrzeug
(5)
(6)
(7)
(8)
Bezeichnung
Unterklassen der Unterklasse
L6e-A Leichtes Straßen-Quad (9)
Gemeinsame Einstufungskriterien
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht
Gemeinsame Einstufungskriterien
vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 45 km/h und
Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und
ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der
Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hub-
volumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der An-
triebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifi-
schen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unter-
klasse L6e-B übereinstimmt, und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W
L6e-B Leichtes Vierradmobil (9)
geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher
Fahrer- und Fahrgastraum und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W
und
Unter- Bezeichnung
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
Unterklassen der Unter-Unterklasse zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs
L6e-BP Leichtes Vierradmobil (11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
für Personenbeförde- tes L6e-B-Fahrzeug und
rung
(12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungs-
kriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht
L6e-BU Leichtes Vierradmobil (11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
für Güterbeförderung Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht

Klasse Bezeichnung der Klasse
L7e Schweres vierrädriges (4)
Kraftfahrzeug
(5)
(6)
Bezeichnung
Unterklasse der Unterklasse
L7e-A Schweres Straßen- (7)
Quad
(8)
(9)
Unter- Bezeichnung
Unterklassen der Unter-Unterklasse
Gemeinsame Einstufungskriterien
vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
Masse in fahrbereitem Zustand:
a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen
b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und
L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft
werden kann und
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug überein-
stimmt und
ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
tes Fahrzeug und
maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-A1 A1 schweres Straßen- (10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
Quad sitzes, und
(11) Lenkung mittels Lenkstange
L7e-A2 A2 schweres Straßen- (10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-
Quad stufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt,
und
(11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließ-
lich des Fahrersitzes
Unterklassen Bezeichnung
der Unterklasse
L7e-B Schweres Gelände- (7)
Quad
(8)
Unter- Bezeichnung
Unterklassen der Unter-Unterklasse
L7e-B1 Gelände-Quad (9)
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und
Bodenfreiheit ≥ 180 mm und
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
sitzes, und
(10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und
(11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 90 km/h und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6
L7e-B2 Side-by-Side-Buggy (9)
anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und
(10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen
zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des
Fahrersitzes, und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8

Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
Unterklasse Bezeichnung
der Unterklasse Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-C Schweres Vierradmobil (7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
(9) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 90 km/h und
(10) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher
Fahrer- und Fahrgastraum und
Unter- Bezeichnung Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
Unterklassen der Unter-Unterklasse zusätzlich zu den Kriterien
für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile
L7e-CP Schweres Vierradmobil (11) L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-
für Personenbeförde- stufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt,
rung und
(12) höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
Fahrersitzes
L7e-CU Schweres Vierradmobil (11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
für Güterbeförderung Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht, und
(12) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
Fahrersitzes
Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;
b) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;
c) ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;
d) Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;
e) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste aus-
gelegt und gebaut sind;
f) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß
der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006,
S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
g) Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestig-
ter Flächen ausgelegt sind;
h) Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maxi-
malen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird,
wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwin-
digkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h
erreicht;
i) selbstbalancierende Fahrzeuge;

j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;
k) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e
und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe
von ≤ 400 mm befindet.
Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahr-
zeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungs-
motor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahr-
bereitem Zustand betrachtet.
Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchst-
geschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in
die Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.
Abschnitt 3
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte3)
1 Klasse T: alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach
ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
a) „a“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von höchstens 40 km/h,
b) „b“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
über 40 km/h.
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden
Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr
als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer
Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm;
wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden
und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauart-
bedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.
Klasse T4.1: (Stelzradzugmaschinen):
Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen,
ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahr-
gestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg
fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind
zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen,
hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeits-
position, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer
als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine
über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen
mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T4.2: (überbreite Zugmaschinen):
Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Be-
arbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.
Klasse T4.3: (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):
Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der
Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren
Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis
technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie
mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.
2 Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von
Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der
Klasse T).
3 Klasse R: Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am
Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
a) „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens
40 km/h,
b) „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg
beträgt.
Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt.
Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
21 000 kg beträgt.
4 Klasse S: gezogene auswechselbare Geräte.
Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungs-
geschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
a) „a“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit von höchstens 40 km/h,
b) „b“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit über 40 km/h.
Klasse S1: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen
je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse S2: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Mas-
sen je Achse über 3 500 kg beträgt.
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen
wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für
Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für
auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahr-
zeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.“
b) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
„1) Klasseneinteilung gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.
2) Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
3) Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.“
34. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile zu § 32c Absatz 4 werden die folgenden Zeilen eingefügt:
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 32e Absatz 1 Anhang VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
Nummer 1
§ 32e Absatz 1 Anhang IX und X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
Nummer 2
§ 32e Absatz 1 Anhang VI und VIII bis X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
Nummer 3
§ 32e Absatz 1 Anhang VII und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
Nummer 4
§ 32e Absatz 2 Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“
b) Nach der Zeile zu § 35a Absatz 13 werden die folgenden Zeilen eingefügt:
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 35a Absatz 14 Anhang XVIII und XIX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 35a Absatz 15 Anhang XII und XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“
c) Nach der Zeile zu § 35c Absatz 2 wird folgende Zeile eingefügt:
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 35d Absatz 2 Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“

d) Die Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1
den Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1
Zur Vorschrift
des/der sind folgende
„§ 41a Absatz 1 Teil II
Nummer 1
und Absatz 4 Satz 1
§ 41a Absatz 1 Teil II
Nummer 2 und 3
und Absatz 4 Satz 1
§ 41a Absatz 1
Nummer 4 und Ab-
satz 4 Satz 1
§ 41a Absatz 2
Nummer 1 und 2
und Absatz 4 Satz 1
§ 41a Absatz 3 Teil I
Satz 1 Nummer 1
und Absatz 4 Satz 1
§ 41a Absatz 3 Teil I
Satz 1 Nummer 2
und 3
und Absatz 4 Satz 1
§ 41a Absatz 3
Satz 1 Nummer 4
und Absatz 4 Satz 1
§ 41a Absatz 3
Satz 2 und Absatz 4
Satz 1
§ 41a Absatz 8
und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 werden durch die folgen-
und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 ersetzt:
Bestimmungen anzuwenden:
der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche
Bedingungen für die
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahr-
zeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem
verflüssigte Gase verwendet werden,
II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N,
die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung
von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem aus-
gestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Aus-
rüstung (ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1).
der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Be-
dingungen für die Genehmigung:
I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren
Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder
Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird,
II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller
Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung
von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssig-
erdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem (ABl. L 166
vom 30.6.2015, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die
Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
(ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32; L 348 vom 4.12.2014,
S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl.
L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist.
Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Verein-
ten Nationen für Europa (UNECE).
der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
Verordnung (EG) Nr. 79/2009.
Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Ver-
einten Nationen für Europa (UNECE).
Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für einfache Druckbehälter (ABl. L 220 vom 8.8.1987,
S. 48; L 31 vom 2.2.1990, S. 46), die zuletzt durch die
Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) ge-
ändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 27. Oktober
2009 geltenden Fassung.“

e) Nach der Zeile zu § 55 Absatz 2a wird folgende Zeile eingefügt:
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 55 Absatz 3b Artikel 8 Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.“
f) Die Zeile zu § 56 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 56 Absatz 2 Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kom-
Nummer 4 mission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an
die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Geneh-
migung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016,
S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2020/540 (ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 1) geändert wor-
den ist.“
Artikel 2
Änderung der
35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
In § 1 Absatz 1 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Fahrten ausschließlich dem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gemäß
§ 6 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung dienen und“ eingefügt.
Artikel 3
Aufhebung der
55. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die 55. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2479) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905; 2021 I S. 71) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach Gebühren-Nummer 241.5 wird folgende Gebühren-Nummer 241a eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand Euro
„241a Erhebung und Speicherung der Daten nach Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc 25,00“.
der StVZO und Auskunft zu diesen Daten oder Übermittlung dieser Daten
nach den Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.3 der Anlage VIIIc der StVZO je
Kraftfahrzeugwerkstatt für einen Zweijahreszeitraum
2. In Gebühren-Nummer 413.1 werden die Wörter „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ durch die Wörter „leichte
vierrädrige Kraftfahrzeuge“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vier-
rädrige Kraftfahrzeuge“.

2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden
Fassung;“.
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufas-
sung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)“ durch die Wörter „Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51;
L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25)“ ersetzt.
5. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach An-
lage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30
der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeug-
klasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach An-
lage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen
von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieb-
lichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden.“
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 15 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche
Mängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder“.
bb) In Nummer 15 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,“.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind im
Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
1. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach
einer Sicherheitsprüfung durch die Zulassungsbehörde,
2. Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln,
3. Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln.
§ 33 Absatz 1 gilt entsprechend.“
7. In § 39 wird nach Absatz 5a folgender Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
§ 36 Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15
und 16, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12 und 18 bis 20 sowie Absatz 3 genannten Daten der jeweils letzten
gespeicherten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer und, sofern zugeteilt, des Kennzeichens bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genann-
ten Daten werden bereitgehalten für die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr und für die
amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, auch über ihre jeweiligen Kopfstellen, sowie über Kopf-

stellen für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durch-
führen. Die Verwendung der Daten durch die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, durch die
amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und durch die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten ist
auf die Zwecke der Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beschränkt; nach deren Durchführung sind die Daten unverzüglich zu
löschen. Die Daten dürfen weder an Dritte weiterübermittelt noch offengelegt werden.“
8. Dem § 45a wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen diesem zur Beseitigung von
Fehlern und zur Vervollständigung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken
verwendet werden. Soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das Kraftfahrt-Bundesamt
dem Hersteller von zugelassenen Fahrzeugen, für die er noch keine Daten im Sinne des Absatzes 4 oder 5
übermittelt hat, deren Fahrzeug-Identifizierungsnummern zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten
übermitteln.“
9. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Hub-
raum 50 cm3 übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d der
Anlage 4 zuzuteilen, es sei denn, der Halter stellt einen abweichenden Antrag.“
b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„(8) Fahrzeuge, die nach der bis zum 2. Juli 2021 gültigen Fassung dieser Verordnung als zulassungs-
pflichtig zugelassen worden sind und die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllen, gelten ab dem
3. Juli 2021 als nach § 3 Absatz 3 zugelassen.
(9) Technische Prüfstellen sowie anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung, denen bis zum 2. Juli 2021 ein rotes Kennzeichen zugeteilt worden ist,
haben bei der Zulassungsbehörde bis zum 31. Dezember 2021 die Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes
für das ihnen zugeteilte rote Kennzeichen zu beantragen. Ab Erhalt des Fahrzeugscheinheftes gilt für sie
§ 16 Absatz 3 Satz 3.“
10. Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden nach den Wörtern „eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-
verkehr“ die Wörter „oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von
Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes“ eingefügt.
b) In Satz 7 werden die Wörter „Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr
fest“ durch die Wörter „Wird in einem solchen Gutachten festgestellt“ ersetzt.
11. In der Überschrift der Anlage 12 werden die Wörter „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ durch die Wörter
„leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 189a wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)“ die Angabe „Nummer 1a“
durch die Angabe „Nummer 1b“ ersetzt.
2. In Nummer 214a wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)“ die Angabe „Nummer 1a“
durch die Angabe „Nummer 1b“ ersetzt.
3. Nach Nummer 253 wird nach der Überschrift „d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ folgender Abschnitt
eingefügt:
Regelsatz in Euro (€),
Straßenverkehrs-Ordnung Fahrverbot
Lfd.Nr. Tatbestand
(StVO) in Monaten
„Erlöschen der Betriebserlaubnis
253a Änderungen am Fahrzeug vorgenommen oder vor- § 19 Absatz 2 Satz 3
nehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebs- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
erlaubnis führen
253a.1 – als Hersteller oder Importeur 800 €
253a.2 – als Gewerbetreibender 400 €“.

Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 7 tritt am 1. Juli
2022 in Kraft. Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a tritt am 1. Oktober 2024 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2204. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d81dc48527903768….