Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2204

BGBl. 2021 I S. 2204 · 127.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 2204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2204
                                    Fünfundfünfzigste Verordnung
                         zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                               Vom 25. Juni 2021

   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
bis n und p bis x, Nummer 3 Buchstabe g, Nummer 7
und 17, auch in Verbindung mit Absatz 3 sowie des § 6

Absatz 3a und 4, des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3, des § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, des
§ 26a Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2
und des § 47 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 1a
und 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6
Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p und r durch

Artikel 137 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
sind, § 6 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 1 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) ein-
gefügt worden ist, § 6 Absatz 4, § 6a Absatz 2, § 26a
Absatz 1 und § 47 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) und § 6g Absatz 4
Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 137 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
sind, und § 47 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 22
des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

                       Artikel 1

                  Änderung der
       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I
S. 2015) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 32d wird folgende An-
      gabe eingefügt:

     „§ 32e Schutzstrukturen an land- oder forst-
            wirtschaftlichen Zugmaschinen“.

  b) Die Angabe zu § 35d wird wie folgt gefasst:

     „§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen
            an Fahrzeugen und Betätigungsraum“.
  c) Die Angabe zu § 57b wird wie folgt gefasst:

     „§ 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kon-
            trollgeräte“.
  d) Die Angabe zu § 63a wird wie folgt gefasst:

     „§ 63a Fahrräder und Fahrradanhänger“.

2. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „(EWG)
         Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
         1985 über das Kontrollgerät im Straßen-
         verkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8),
         die zuletzt durch die Verordnung (EU)
         Nr. 1266/2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009,
         S. 3) geändert worden ist“ durch die Wörter
         „(EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parla-
         ments und des Rates vom 4. Februar 2014
         über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr,
         zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
         Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollge-
         rät im Straßenverkehr und zur Änderung der
         Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates zur
         Harmonisierung     bestimmter     Sozialvor-
         schriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom
         28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103;
         L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die
         Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom
         31.7.2020, S. 1) geändert worden ist“ er-
         setzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das
              Wort „Einzelrichtlinien“ durch die Wör-
BGBl. 2021, Seite 2205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2205
        ter „Einzelrechtsakte und Einzelrege-
        lungen“ ersetzt.
   bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ver-
        ordnung (EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110
        vom 1.5.2010, S. 1) geändert worden
        ist“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
        Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019,
        S. 1) geändert worden ist, in der bis
        zum Ablauf des 31. August 2020 gel-
        tenden Fassung“ ersetzt.

   ccc) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
        mer 2 eingefügt:
        „2. in Anhang II der Verordnung (EU)
            2018/858 des Europäischen Parla-
            ments und des Rates vom 30. Mai
            2018 über die Genehmigung und
            die Marktüberwachung von Kraft-
            fahrzeugen und Kraftfahrzeug-
            anhängern sowie von Systemen,
            Bauteilen und selbstständigen tech-
            nischen Einheiten für diese Fahr-
            zeuge, zur Änderung der Verord-
            nungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG)

            Nr. 595/2009 und zur Aufhebung

            der Richtlinie 2007/46/EG (ABl.

            L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder“.

   ddd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-
        den die Nummern 3 und 4 und wie
        folgt gefasst:

        „3. in Anhang I der Verordnung (EU)
            Nr. 167/2013 des Europäischen
            Parlaments und des Rates vom
            5. Februar 2013 über die Genehmi-
            gung und Marktüberwachung von
            land- und forstwirtschaftlichen Fahr-
            zeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013,
            S. 1), die zuletzt durch die Verord-
            nung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381
            vom 13.11.2020, S. 4) geändert
            worden ist, oder

        4. in Anhang II der Verordnung (EU)
           Nr. 168/2013 des Europäischen
           Parlaments und des Rates vom

           15. Januar 2013 über die Ge-
           nehmigung und Marktüberwa-
           chung von zwei- oder dreirädrigen
           und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl.
           L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77
           vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom
           10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch
           die Verordnung (EU) 2020/1694
           (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4)
           geändert worden ist,“.
   eee) Im Satzteil nach Nummer 4 wird das
        Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
        ersetzt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgen-
    den Satz 3 ersetzt:

   „Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte
   und Einzelregelungen sind jeweils ab dem
   Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft
   treten.“

  b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze
     eingefügt:
     „Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbe-
     treibende dürfen keine Änderungen vornehmen
     oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum
     Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3
     gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebs-
     erlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug
     eingeholt wird.“

3. § 22a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Nummern 11, 11a und
     12 wie folgt gefasst:
     „11. Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52
          Absatz 3);

     11a. nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes
          Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrich-
          tung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);

     12. Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52
         Absatz 4);“.

  b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „in

     ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Ein-

     zelrichtlinie erfüllt.“ durch die Wörter „oder der

     Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verord-
     nung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung
     (EU) 2018/858 in ihrer jeweils geltenden Fas-
     sung oder eines Einzelrechtsaktes oder einer
     Einzelregelung erfüllt.“ ersetzt.

4. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Der Halter oder sein Beauftragter hat den Un-
     tersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen
     nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheits-
     prüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem
     Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der
     nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
     deren Anforderung hin, auszuhändigen.“

  b) Die Absätze 11 bis 13 werden aufgehoben.

5. § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
         „Einzelrichtlinien“ durch die Wörter „Einzel-
         rechtsakte und Einzelregelungen“ ersetzt.

     bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-
         fasst:
         „1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG
             oder in Anhang II der Verordnung (EU)
             2018/858 oder

         2. in Anhang I der         Verordnung    (EU)
            Nr. 167/2013 oder

         3. in Anhang II der        Verordnung    (EU)
            Nr. 168/2013“.

     cc) Im Satzteil nach Nummer 3 wird das Wort
         „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2206
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und
       Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt
       anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.“
  c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
6. § 32 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                „2. bei land- oder forstwirt-
                    schaftlichen Arbeitsge-
                    räten, bei selbstfahren-
                    den land- oder forst-
                    wirtschaftlichen Arbeits-
                    maschinen und bei Zug-
                    maschinen und Sonder-
                    fahrzeugen mit aus-
                    wechselbaren land- oder
                    forstwirtschaftlichen An-
                    baugeräten, wenn sie
                    für land- oder forst-

                    wirtschaftliche Zwecke
                    gemäß § 6 Absatz 5
                    der Fahrerlaubnis-Ver-
                    ordnung eingesetzt wer-
                    den                       3,00 m,“.

          bbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.
          ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

                „6. bei Fahrzeugen mit an-
                    gebauten Geräten für
                    die Straßenunterhaltung 3,00 m.“
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Abweichend von dieser Norm sind bei der
          Messung der Fahrzeugbreite die folgenden

          Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

            1. Einrichtungen für indirekte Sicht,
            2. der am Aufstandspunkt auf der Fahr-
               bahnoberfläche liegende Teil der Aus-
               bauchung der Reifenwände,

            3. Reifenschadensanzeiger,
            4. Reifendruckanzeiger,
            5. lichttechnische Einrichtungen,
            6. von Fahrzeugen beförderte klimatisierte
               Container oder Wechselaufbauten in
               einem Bereich von bis zu 5 cm über
               der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 all-
               gemein zulässigen Breite von 2,55 m,

            7. Ladebrücken, Hubladebühnen und ver-
               gleichbare Einrichtungen in nicht be-
               triebsbereitem Zustand, die höchstens
               10 mm seitlich des Fahrzeugs hervor-
               ragen und deren nach vorne oder nach
               hinten liegende Ecken mit einem Radius
               von mindestens 5 mm und deren Kanten
               mit einem Radius von mindestens
               2,5 mm abgerundet sind,

            8. einziehbare Spurführungseinrichtungen,
               die für die Verwendung in Spurbus-

    systemen gedacht sind, in nicht einge-
    zogener Stellung,
 9. einziehbare Stufen, sofern betriebsbe-
    reit und bei Fahrzeugstillstand,
10. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen
    einschließlich Radargeräten,
11. aerodynamische       Luftleiteinrichtungen
    und Ausrüstungen, die gemäß Ver-
    ordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kom-
    mission vom 12. Dezember 2012 zur
    Durchführung der Verordnung (EG)
    Nr. 661/2009 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates hinsichtlich der
    Anforderungen an die Typgenehmigung
    von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
    anhängern bezüglich ihrer Massen und
    Abmessungen und zur Änderung der
    Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates (ABl. L 353
    vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom
    15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016,

    S. 18), die zuletzt durch die Verordnung

    (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019
    (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) ge-
    ändert worden ist, typgenehmigt sind,
    sofern die Fahrzeugbreite inklusive
    eines klimatisierten Aufbaus mit isolier-
    ten Wänden einschließlich der gemes-
    senen vorstehenden Teile höchstens
    2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtun-
    gen und Ausrüstungen sowohl in der
    eingezogenen beziehungsweise einge-
    klappten Stellung als auch in der Ge-
    brauchsstellung arretiert sein müssen,
12. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen
    für Zollplomben,

13. Einrichtungen zur Sicherung der Plane

    und Schutzvorrichtungen hierfür, die
    bei einer Höhe von höchstens 2,0 m
    über dem Boden höchstens 20 mm und
    bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über
    dem Boden höchstens 50 mm hervor-
    ragen dürfen und deren Kanten mit
    einem Radius von mindestens 2,5 mm
    abgerundet sind,
14. vorstehende flexible Teile eines Spritz-
    schutzsystems gemäß Verordnung (EU)
    Nr. 109/2011 der Kommission vom
    27. Januar 2011 zur Durchführung der
    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates
    über die Typgenehmigung bestimmter
    Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer
    Anhänger hinsichtlich der Spritzschutz-
    systeme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2;
    L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch
    die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl.
    L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert
    worden ist,

15. flexible Radabdeckungen, die nicht un-
    ter Nummer 14 fallen,

16. Schneeketten,
BGBl. 2021, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207
      17. Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtrans-
          portern, die für den Transport von min-
          destens zwei Fahrzeugen ausgelegt und
          gebaut sind und deren Sicherheits-
          geländer sich mindestens 2,0 m und
          höchstens 3,70 m über dem Boden
          befinden und höchstens 50 mm vom
          äußersten Punkt der Fahrzeugseite
          hinausragen und wenn die Fahrzeug-
          breite höchstens 2 650 mm beträgt,

      18. Antennen für die Kommunikation zwi-
          schen Fahrzeugen beziehungsweise
          zwischen Fahrzeugen und Infrastruktu-
          ren und
      19. Schläuche der Reifendrucküberwa-
          chungssysteme, sofern sie an den bei-
          den Seiten des Fahrzeugs höchstens
          70 mm über die größte Breite des Fahr-
          zeugs hinausragen.“
b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „1. Antennen für Rundfunk, Navigation, die
      Kommunikation zwischen Fahrzeugen be-

      ziehungsweise zwischen Fahrzeugen und

      Infrastrukturen und“.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die
  höchstzulässige Länge von 12,00 m überschrit-
  ten werden, wenn die Überschreitung aus-
  schließlich durch das verlängerte Führerhaus
  gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.“

d) Nach Absatz 4a werden die folgenden Ab-
   sätze 4b und 4c eingefügt:

     „(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die

  höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombina-

  tionen überschritten werden, wenn die Über-

  schreitung ausschließlich durch das verlängerte

  Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3

  Satz 2 erfolgt.

    (4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Ab-
  satz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen
  Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b
  darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeug-
  kombination und die höchstzulässige Teillänge
  nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim
  Transport eines Containers oder Wechselauf-
  baus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten
  werden.“
e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Abweichend von dieser Norm sind bei der
  Messung der Länge oder Teillänge die folgen-
  den Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

    1. Einrichtungen für indirekte Sicht,
    2. Wischer- und Wascheinrichtungen,
    3. äußere Sonnenblenden,
    4. Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung
       (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 14. Januar 2009
       über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeu-
       gen im Hinblick auf den Schutz von Fußgän-
       gern und anderen ungeschützten Verkehrs-

         teilnehmern, zur Änderung der Richtlinie
         2007/46/EG und zur Aufhebung der Richt-
         linien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl.
         L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Ver-
         ordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
         10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typ-
         genehmigt sind,
       5. Trittstufen und Handgriffe,

       6. mechanische Verbindungseinrichtungen an
          Kraftfahrzeugen,

       7. zusätzliche abnehmbare Verbindungsein-
          richtung an der Hinterseite eines Anhängers,
       8. abnehmbare oder einklappbare Fahrrad-
          träger,
       9. Hubladebühnen, Ladebrücken und ver-
          gleichbare Einrichtungen in nicht betriebs-
          bereitem Zustand, die höchstens 300 mm
          hervorragen und die Ladekapazität des
          Fahrzeugs nicht erhöhen,

     10. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen ein-
         schließlich Radargeräten,

     11. elastische Stoßdämpfer und vergleichbare

         Einrichtungen,

     12. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für

         Zollplomben,

     13. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und
         Schutzvorrichtungen hierfür,
     14. Längsanschläge für Wechselaufbauten,

     15. Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeu-
         gen,

     16. vordere oder hintere Kennzeichenschilder,

     17. zulässige Leuchten gemäß der Begriffs-

         bestimmung von Nummer 2 der Regelung

         Nr. 48 der Wirtschaftskommission der

         Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –

         Einheitliche Bedingungen für die Geneh-

         migung von Fahrzeugen hinsichtlich des An-
         baus der Beleuchtungs- und Lichtsignalein-
         richtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),

     18. aerodynamische Luftleiteinrichtungen und
         Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU)
         Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
     19. Antennen für die Kommunikation zwischen
         Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahr-
         zeugen und Infrastrukturen,
     20. Luftansaugleitungen,
     21. Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtun-
         gen und

     22. bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahr-
         zeugen Kühl- und andere Nebenaggregate,
         die sich vor der Ladefläche befinden.“
7. Dem § 32a wird folgender Satz angefügt:
   „Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen
   keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder
   Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Aus-
   nahme von Beförderungen, die ausschließlich der
   Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeits-
   maschine dienen.“
BGBl. 2021, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
8. Nach § 32d wird folgender § 32e eingefügt:
                          „§ 32e

                    Schutzstrukturen an
       land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
     (1) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-
  nen müssen mit Überrollschutzstrukturen ausge-
  rüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
  genannten Bestimmungen entsprechen, wenn sie
  hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeugen folgen-
  der Klassen gemäß Anlage XXIX entsprechen
  1. T1, T4.2,

  2. T2, T3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,
  3. T4.3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,
  4. C1, C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 mit einer Leer-
     masse größer als 600 kg.

     (2) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-
  nen, die hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeu-
  gen der Klassen T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1,
  C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 gemäß Anlage XXIX
  entsprechen, können mit Schutzaufbauten gegen
  herabfallende Gegenstände ausgerüstet sein, die
  den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
  stimmungen entsprechen.
     (3) Zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1
  und 2 genannten Anforderungen werden Prüfbe-
  richte nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung
  (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015
  zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
  des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
  sichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Ge-
  nehmigung und Marktüberwachung von land- und
  forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom
  28.3.2015, S. 1; L 300 vom 8.11.2016, S. 26), die

  zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
  2018/986 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 16) ge-
  ändert worden ist, anerkannt. Alternativ werden
  auch Prüfberichte nach Maßgabe von Anhang II
  der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014
  der Kommission vom 19. September 2014 zur Er-
  gänzung und Änderung der Verordnung (EU)
  Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und
  des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die
  Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen
  Anforderungen im Zusammenhang mit der Typ-
  genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen
  Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1;
  L 300 vom 8.11.2016, S. 29; L 209 vom 12.8.2017,
  S. 59; L 13 vom 18.1.2018, S. 27), die zuletzt durch
  die Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140
  vom 6.6.2018, S. 15) geändert worden ist, aner-
  kannt.“

9. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
     den jeweils nach dem Wort „Doppelbereifung“
     die Wörter „und Luftfederung“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein-
     gefügt:
          „(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1
       Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b
       und d darf das zulässige Gesamtgewicht des
       jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der
       Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten wer-

  den, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit
  alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2
  der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli
  1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Ab-
  messungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im
  innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Ver-
  kehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung
  der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber-
  schreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996,
  S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
  2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)
  geändert worden ist, handelt und wenn das
  Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb be-
  gründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1
  Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b
  und d darf das zulässige Gesamtgewicht des
  jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der
  Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten wer-
  den, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahr-
  zeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie
  96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht
  durch die emissionsfreie Technologie begründet
  ist.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  aa) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge-
      fasst:
      „5. Fahrzeugkombinationen     mit
          mehr als vier Achsen oder mit
          Gleiskettenfahrzeugen         40,00 t;
      6.   Sattelkraftfahrzeug im Rahmen
           intermodaler Beförderungsvor-
           gänge im Sinne des Artikels 2
           der Richtlinie 96/53/EG, beste-
           hend aus

           a) zweiachsigem Kraftfahrzeug
              mit dreiachsigem Sattel-
              anhänger, das einen oder
              mehrere Container oder
              Wechselaufbauten mit ei-
              ner maximalen Gesamt-
              länge von bis zu 45 Fuß be-
              fördert                     42,00 t,
           b) dreiachsigem Kraftfahrzeug
              mit zwei- oder dreiachsigem
              Sattelanhänger, das einen
              oder mehrere Container
              oder Wechselaufbauten mit
              einer maximalen Gesamt-
              länge von bis zu 45 Fuß be-
              fördert                     44,00 t.“
  bb) Folgender Satz wird angefügt:

      „Bei intermodalen Beförderungsvorgängen
      mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1
      Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge
      des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht
      150 km im Gebiet der Europäischen Union
      überschreitet.“
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
   fügt:
     „(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zu-
  lässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahr-
  zeugkombinationen unter Beachtung der Achs-
  lasten um bis zu 1,00 t überschritten werden,
  wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahr-
BGBl. 2021, Seite 2209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2209
      zeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und
      wenn das Mehrgewicht durch den alternativen
      Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6
      darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweili-
      gen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung
      der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten
      werden, wenn die Fahrzeugkombination ein
      Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst
      und wenn das Mehrgewicht durch die emis-
      sionsfreie Technologie begründet ist.“

10. § 35a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „für Kraftfahrzeuge“ ein Komma und die Wörter
      „ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche
      Zugmaschinen,“ eingefügt.
   b) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Fahrzeugen“ die Wörter „ausgenommen land-
      oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,“ einge-
      fügt.
   c) Die folgenden Absätze 14 bis 16 werden ange-
      fügt:
         „(14) Land- oder forstwirtschaftliche Zug-
      maschinen, die gemäß § 32e Absatz 1 mit Über-
      rollschutzstrukturen ausgerüstet sind, müssen
      entsprechend den im Anhang zu dieser Vor-
      schrift genannten Bestimmungen mit Veranke-
      rungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten
      und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
        (15) Land- oder forstwirtschaftliche Zug-
      maschinen müssen mit einem Fahrersitz ent-
      sprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift
      genannten Bestimmungen ausgerüstet sein.
      Sind ein oder mehrere Beifahrersitze vorhanden,

      so müssen diese den im Anhang zu dieser Vor-
      schrift genannten Bestimmungen entsprechen.
        (16) Zum Nachweis der Erfüllung der in Ab-
      satz 1 genannten Anforderungen werden Prüf-
      berichte nach Artikel 9 der Durchführungsver-
      ordnung (EU) 2015/504 anerkannt. Alternativ
      werden auch Prüfberichte nach Maßgabe von
      Anhang II der Delegierten Verordnung (EU)
      Nr. 1322/2014 anerkannt.“
11. § 35d wird wie folgt gefasst:

                          „§ 35d
                    Einrichtungen
                zum Auf- und Absteigen
          an Fahrzeugen und Betätigungsraum
      (1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss
   sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
     (2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum
   Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen
   Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vor-
   schrift genannten Bestimmungen entsprechen.“
12. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4a wird aufgehoben.
   b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
         „(11) Absatz 5 gilt entsprechend für solche
      Luftreifen, die die in Nummer 2.29 der Rege-
      lung Nummer 75 der Wirtschaftskommission
      der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
      Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-

      gung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds
      (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) beschriebenen
      Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern
      diese Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L ver-
      wendet werden.“
13. In § 41a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2
    und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils am Ende das
    Wort „oder“ eingefügt und werden jeweils folgende
    Nummern 3 und 4 eingefügt:

    „3. Flüssigerdgas (LNG) oder

    4. Wasserstoff“.

14. In § 47 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
15. § 49a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch
      Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie
      außenwirksame Anlagen zur variablen oder
      dynamischen optischen Anzeige, wenn diese
      selbst leuchten oder von hinten beleuchtet
      sind.“
    b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeu-
      gen und Anhängern im Anwendungsbereich der
      Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommis-
      sion der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)
      (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen hin-
      sichtlich des Anbaus und der Genehmigung
      lichttechnischer Einrichtungen der Regelung in
      der jeweils geltenden Fassung entsprechen.“
16. In § 51a Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „mehr-
    spurige“ gestrichen.

17. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und
      vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sicht-
      barkeit) es für die Rundumwirkung erfordert,
      mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht
      dürfen ausgerüstet sein:
      1. Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem
         Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei,
         der Bundespolizei, des Zolldienstes, des
         Bundesamtes für Güterverkehr oder der
         Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung die-
         nen, insbesondere Kommando-, Streifen-,
         Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mord-
         kommissionsfahrzeuge,
      2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge so-
         wie Anhänger der Feuerwehren und der
         anderen Einheiten und Einrichtungen des
         Zivil- und Katastrophenschutzes und des
         Rettungsdienstes, falls sie als solche außen
         deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
      3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeug-
         schein als Unfallhilfswagen öffentlicher Ver-
         kehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen,
         einschließlich Oberleitungsomnibussen, an-
         erkannt sind, falls sie als solche außen
         deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
      4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für
         Krankentransport oder Notfallrettung beson-
         ders eingerichtet und nach dem Fahrzeug-
BGBl. 2021, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2210
         schein als Krankenkraftwagen anerkannt
         sind, falls sie als solche außen deutlich sicht-
         bar gekennzeichnet sind.

       Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht
       mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne
       oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach
       Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahr-

       zeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für
       blaues Blinklicht.“
   b) In Absatz 3a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
      „Kennleuchten“ durch das Wort „Warnleuchten“
      ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird der Klammer-
           zusatz „(geometrische Sichtbarkeit)“ gestri-
           chen.

       bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.

       cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5

           angefügt:

          „5. Fahrzeuge der Bodendienste von Flug-
              plätzen oder der behördlichen Luftauf-
              sicht.“

18. In § 52 Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 3
    und 4, Absatz 11 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 10
    Satz 1 Nummer 4 und § 55 Absatz 3 Satz 1 wird
    jeweils das Wort „Kennleuchten“ durch das Wort
    „Warnleuchten“ ersetzt.

19. § 53b Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „200 cd“ durch die
      Angabe „500 cd“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Winkel-
      bereichen“ die Wörter „nach oben, hinten und
      zur Seite“ eingefügt.

20. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
      gefügt:

          „(3b) Kraftfahrzeuge im Anwendungsbereich
       der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom
       16. April 2014 über den Geräuschpegel von
       Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämp-
       feranlagen sowie zur Änderung der Richtlinie
       2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie
       70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131;
       L 360, S. 111), die zuletzt durch die Delegierte
       Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom
       24.5.2019, S. 70) geändert worden ist, die über
       ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic
       Vehicle Alerting System – AVAS) verfügen dür-
       fen, das den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-
       nannten Bestimmungen entspricht, gelten auch
       im Falle einer Nachrüstung als übereinstimmend
       mit diesem Paragraphen.“

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die erste Angabe „3a“
      durch die Angabe „3b“ ersetzt.

21. § 57a Absatz 1 wird aufgehoben.

22. § 57b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 57b

                      Prüfung der
           Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte
      (1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahr-

   tenschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
   ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten
   die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Ab-
   satzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf
   prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messge-
   nauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind.
   Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschrifts-
   mäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt
   auf oder neben dem Fahrtenschreiber oder an der
   B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft
   ein Einbauschild anzubringen. Bei Fahrzeugen
   ohne B-Säule ist, sofern möglich, das Einbauschild
   am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs gut
   sichtbar und dauerhaft anzubringen und muss in
   jedem Fall deutlich sichtbar sein. Das Einbauschild

   muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich

   nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen
   lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Ein-
   bauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält,
   plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und
   weder verdeckt noch verschmutzt ist.

      (2) Die Prüfungen sind mindestens einmal inner-
   halb von 24 Monaten seit der letzten Prüfung
   durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen
   nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrten-
   schreiberanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl
   oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des
   wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs,
   die sich aus einer Änderung der Reifengröße er-
   gibt, und wenn eine Plombierung gemäß Artikel 22
   der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ersetzt wird,
   durchgeführt werden.

   Bei Fahrtenschreibern nach den Anhängen I B der
   Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und I C der Durch-
   führungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommis-
   sion vom 18. März 2016 zur Durchführung der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
   Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vor-
   schriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und
   Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Kom-
   ponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; L 146
   vom 3.6.2016, S. 31; L 27 vom 1.2.2017, S. 169),
   die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
   (EU) 2020/158 (ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 20) ge-
   ändert worden ist, ist die Prüfung auch dann
   durchzuführen, wenn die koordinierte Weltzeit
   (Coordinated Universal Time – UTC) von der kor-
   rekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht und
   wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-
   zeugs geändert hat.

     (3) Die Prüfungen dürfen nur durchgeführt wer-
   den durch

   1. einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür
      amtlich anerkannten Fahrtenschreiberhersteller,

   2. von diesen nach Maßgabe der Anlage XVIIId
      beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten oder
BGBl. 2021, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
   3. die in den gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 165/2014 von der Kommission
      veröffentlichten Verzeichnissen aufgeführten zu-
      gelassenen Einbaubetrieben und Werkstätten.

      (4) Wird der Fahrtenschreiber vom Fahrzeug-
   hersteller eingebaut, so kann dieser, sofern er hier-

   für nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die

   Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa

   durchführen und das Gerät kalibrieren. Die Einbau-

   prüfung und Kalibrierung kann abweichend von

   Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahr-
   zeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbau-
   prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt
   werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten An-
   forderungen entspricht.“
23. § 63a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 63a
              Fahrräder und Fahrradanhänger“.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen
      nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in
      Betrieb genommen werden, wenn sie den Vor-
      schriften dieser Verordnung, den zu ihrer Aus-
      führung amtlich veröffentlichten Bekannt-
      machungen sowie dem Stand der Technik zum
      Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.“

24. § 69a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
          eingefügt:
          „1a. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine
               Änderung vornimmt oder vornehmen
               lässt,“.

      bb) Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.
      cc) Nummer 17 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3 Nummer 8 wird nach den Wörtern
      „oder Absatz 6“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

25. § 70 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme
      von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und
      einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die
      obersten Straßenbaubehörden der Länder und,
      wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu
      hören.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kennleuch-
      ten“ durch das Wort „Warnleuchten“ ersetzt.

26. § 72 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „5. Mai 2012“ durch
      die Angabe „3. Juli 2021“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2

      bis 10 ersetzt:

         „(2) § 32, Anlage VIII und Anlage VIIIc in der
      bis zum Ablauf des 2. Juli 2021 geltenden Fas-
      sung können bis zum Ablauf des 2. Juli 2022
      alternativ angewendet werden.

  (3) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
maschinen, die vor dem 1. November 2021 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind, ist § 32e in
der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.

   (4) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug-

maschinen, die vor dem 1. November 2021 erst-

mals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35a

in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung

weiter anzuwenden.

  (5) § 35d Absatz 2 ist für land- oder forstwirt-
schaftliche Zugmaschinen, die vor dem 3. Juli
2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
wahlweise anwendbar.

   (6) § 47 Absatz 1a ist hinsichtlich der Vor-

schriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für erst-
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit
einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012,
entsprechend der in der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1,
Spalte 7 unter „Einführungszeitpunkt Neufahr-
zeuge“ genannten Termine anzuwenden.

   (7) § 47 Absatz 6b ist hinsichtlich der Vor-
schriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 für erst-
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit
einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Dezember
2017 anzuwenden und es gelten für diese Fahr-
zeuge hinsichtlich der Überwachungsanforde-
rungen für Reagensqualität und -verbrauch
sowie der Schwellenwerte für die Eigensystem-
überwachung (OBD) für NOx und Partikel die in
der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Anhang I,
Anlage 9, Tabelle 1 unter „Letztes Zulassungs-
datum“ genannten Termine.

   (8) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge, die mit
einer Einzelgenehmigung erstmals in den Ver-
kehr kommen, wie folgt anzuwenden:

1. spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 der
   Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen;
   derweil wird bei Fahrzeugen, die mit Motoren
   ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum
   vor den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
   2000/25/EG genannten Terminen liegt, für
   jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in
   den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei
   Jahre verlängert;

2. spätestens ab dem 1. Juni 2012 entspre-
   chend der Termine, die in Artikel 4 Absatz 2
   und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der bis
   zum 1. Januar 2007 geltenden durch die
   Richtlinie 2005/13/EG geänderten Fassung
   genannt sind, vorbehaltlich einer Verlänge-

   rung um zwei Jahre nach Artikel 4 Absatz 5

   und 6 der Richtlinie 2000/25/EG in der bis
   zum 1. Januar 2007 geltenden durch die
   Richtlinie 2005/13/EG geänderten Fassung;
   für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-
   schinen, die vor den genannten Terminen
BGBl. 2021, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2212
         erstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47
         Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 gelten-
         den Fassung anwendbar.
         (9) § 47e ist wie folgt anzuwenden:

       a) in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung
          ab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf
          ab dem 1. Juni 2012 eine Klimaanlage, die
          darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase
          mit einem global warming potential-Wert
          (GWP-Wert) über 150 zu enthalten, nicht
          mehr nachträglich eingebaut werden;
       b) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut
          sind, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Typ-
          genehmigung erteilt wurde, dürfen nicht mit
          fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-
          Wert von über 150 befüllt werden und mit
          Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaan-
          lagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr
          mit fluorierten Treibhausgasen mit einem
          GWP-Wert über 150 befüllt werden; hiervon
          ausgenommen ist das Nachfüllen von diese
          Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor
          diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut
          worden sind;

       c) Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die
          ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Ver-
          kehr gebracht werden sollen, ist die Zulas-
          sung zu verweigern, wenn deren Klimaanla-
          gen mit einem fluorierten Treibhausgas mit
          einem GWP-Wert über 150 befüllt sind.
         (10) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
       maschinen, die vor dem 1. November 2021 erst-
       mals in den Verkehr gekommen sind, kann die
       im Anhang zu § 56 Absatz 2 Nummer 4 ge-
       nannte Vorschrift in der vor dem 3. Juli 2021
       geltenden Fassung weiter angewendet werden.“

27. Anlage VIII wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 3.1.1.1 und 3.1.1.2 werden wie
      folgt gefasst:
       „3.1.1.1 Abweichend von Nummer 3.1.1 darf
                die Untersuchung des Motormanage-
                ments-/Abgasreinigungssystems (In-
                spektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC
                17020:2012) der Kraftfahrzeuge nach
                Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit
                Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa als
                eigenständiger Teil der Hauptuntersu-
                chung vom amtlich anerkannten Sach-
                verständigen oder Prüfer, von einer
                akkreditierten Inspektionsstelle gemäß
                DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach An-
                lage VIIIb oder vom Bundesinnungs-
                verband des Kraftfahrzeughandwerks
                (BIV) bescheinigt werden. Diese Unter-
                suchung darf frühestens einen Monat
                vor der Durchführung der Hauptunter-
                suchung durchgeführt werden. Der BIV
                darf die Bescheinigung nur ausstellen,
                wenn dieser gegenüber der Deut-
                schen Akkreditierungsstelle nachge-
                wiesen hat, dass er alle Anforderun-
                gen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012
                erfüllt. Die Anerkennung nach Landes-

          recht bleibt unberührt. Der BIV ist be-
          fugt, für diese Prüfungen Personal und
          Ausrüstung der nach Nummer 1 der
          Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahr-
          zeugwerkstätten einzusetzen. Diese
          Befugnis schließt die gesetzliche
          Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC
          17020:2012, A.3 Anforderungen an In-
          spektionsstellen (Typ C), Abschnitt b
          ein, dass verantwortliche Personen
          der nach Anlage VIIIc anerkannten
          Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspekto-
          ren im Sinne der DIN EN ISO/IEC
          17020:2012) an Entwicklung, Herstel-
          lung, Vertrieb, Errichtung, Kunden-
          dienst oder Instandhaltung desselben
          Inspektionsgegenstandes beteiligt sein
          können, sofern dadurch die Inspek-
          tionsergebnisse nicht beeinträchtigt
          werden. Der Nachweis, dass die
          Inspektionsergebnisse nicht beein-
          trächtigt werden, ist durch geeignete
          Überwachungsmaßnahmen für das
          Vorhandensein von Objektivität durch
          die akkreditierte Inspektionsstelle zu
          erbringen. Eine Unterbrechung der In-
          spektion zum Zwecke der Beseitigung
          von festgestellten Mängeln ist unzu-
          lässig. Die Ausführung von Tätigkeiten
          am Fahrzeug, wie zum Beispiel Repa-
          ratur, Instandsetzung und Wartung,
          nach Beginn der Inspektion führt zur
          Wiederholungspflicht der Inspektion.
          Die Durchführung ist gemäß Num-
          mer 7.1.6 DIN EN ISO/IEC 17020:2012
          auf einem mit fälschungserschweren-
          den Merkmalen zu versehenden Nach-
          weis, der dem vom Bundesministerium
          für Verkehr und digitale Infrastruktur

          mit Zustimmung der obersten Landes-
          behörden im Verkehrsblatt bekannt
          gemachten Muster entspricht, zu
          bescheinigen. Der Nachweis ist dem
          aaSoP oder PI auszuhändigen, der die
          Kontrollnummer der in Satz 3 genann-
          ten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie ge-
          gebenenfalls die Mängelnummer nach
          Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungs-
          bericht überträgt und die von ihr im
          Nachweis aufgeführten Mängel bei der
          Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.1.2   Abweichend von Nummer 3.1.1 darf
          die Untersuchung der Gasanlagen für
          Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen
          (Inspektion im Sinne der DIN EN
          ISO/IEC 17020:2012) nach Num-
          mer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage
          VIIIa Nummer 6.8.5 als eigenständiger
          Teil der Hauptuntersuchung vom amt-
          lich anerkannten Sachverständigen
          oder Prüfer, von einer akkreditierten In-
          spektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC
          17020:2012 nach Anlage VIIIb oder
          vom Bundesinnungsverband des Kraft-
          fahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt
          werden. Diese Untersuchung darf
BGBl. 2021, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213
            frühestens einen Monat vor der Durch-
            führung der Hauptuntersuchung durch-
            geführt werden. Wurde innerhalb
            dieses Zeitraums eine Gassystemein-
            bauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder
            eine Gasanlagenprüfung nach § 41a
            Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an
            die Stelle der Untersuchung nach
            Satz 1. Der BIV darf die Bescheinigung
            nur ausstellen, wenn dieser gegenüber
            der Deutschen Akkreditierungsstelle
            nachgewiesen hat, dass er alle An-
            forderungen der DIN EN ISO/IEC
            17020:2012 erfüllt. Die Anerkennung
            nach Landesrecht bleibt unberührt.
            Der BIV ist befugt, für diese Prüfungen
            Personal und Ausrüstung der nach
            Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahr-
            zeugwerkstätten einzusetzen (wieder-
            kehrende Gasanlagenprüfung). Diese
            Befugnis schließt die gesetzliche
            Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC
            17020:2012, A.3 Anforderungen an
            Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b
            ein, dass verantwortliche Personen
            der nach Anlage XVIIa anerkannten
            Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspekto-
            ren im Sinne der DIN EN ISO/IEC
            17020:2012) an Entwicklung, Herstel-
            lung, Vertrieb, Errichtung, Kunden-
            dienst oder Instandhaltung desselben
            Inspektionsgegenstandes beteiligt sein
            können, sofern dadurch die Inspek-
            tionsergebnisse nicht beeinträchtigt
            werden. Der Nachweis, dass die In-
            spektionsergebnisse nicht beeinträch-
            tigt werden, ist durch geeignete
            Überwachungsmaßnahmen für das
            Vorhandensein von Objektivität durch
            die akkreditierte Inspektionsstelle zu
            erbringen. Die Durchführung der Un-
            tersuchung ist auf einem Nachweis
            nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu
            bescheinigen. Eine Unterbrechung der
            Inspektion zum Zwecke der Beseiti-
            gung von festgestellten Mängeln ist
            unzulässig. Die Ausführung von Tätig-
            keiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel
            Reparatur, Instandsetzung und War-
            tung, nach Beginn der Inspektion führt
            zur Wiederholungspflicht der Inspek-
            tion. Der Nachweis über die durchge-
            führte Untersuchung oder Prüfung ist
            dem aaSoP oder PI auszuhändigen,
            der die Kontrollnummer der in Satz 3
            genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in
            den Untersuchungsbericht überträgt
            und die von ihr im Nachweis aufge-
            führten Mängel bei der Hauptuntersu-
            chung berücksichtigt.“

b) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:

  „3.1.4    Stellt der aaSoP oder PI bei der
            Hauptuntersuchung oder bei einer
            Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3

            Satz 2, 3.1.4.4 Satz 5 oder 3.1.4.5
            Satz 6“.
c) Nummer 3.1.4.4 wird wie folgt gefasst:

  „3.1.4.4 gefährliche Mängel fest, so sind diese
           im Untersuchungsbericht einzutragen.
           Gefährliche Mängel sind solche nach
           Nummer 3.1.4.3, die eine direkte und
           unmittelbare Verkehrsgefährdung dar-
           stellen oder die Umwelt beeinträchti-
           gen, ohne eine unmittelbare Untersa-
           gung des Betriebs des Fahrzeugs auf
           öffentlichen Straßen zu rechtfertigen.
           Er darf für das Fahrzeug keine Prüfpla-
           kette zuteilen. Der Halter ist zusätzlich
           im Untersuchungsbericht auf diesen
           Gefährdungstatbestand hinzuweisen.
           Der Halter hat alle Mängel unverzüg-
           lich beheben zu lassen und das Fahr-
           zeug zur Nachprüfung oder erneuten
           Nachprüfung der Mängelbeseitigung
           unter Vorlage des Untersuchungsbe-
           richts spätestens bis zum Ablauf eines
           Monats ab dem Tag der Hauptunter-
           suchung wieder vorzuführen.“
d) Nach Nummer 3.1.4.4 wird folgende Num-
   mer 3.1.4.5 eingefügt:
  „3.1.4.5 Mängel, die das Fahrzeug verkehrs-
           unsicher machen, fest, so sind diese
           im Untersuchungsbericht einzutragen.
           Das Fahrzeug wird verkehrsunsicher
           durch gefährliche Mängel, die eine
           direkte und unmittelbare Verkehrsge-
           fährdung darstellen oder die Umwelt
           beeinträchtigen und eine unmittelbare
           Untersagung des Betriebs des Fahr-
           zeugs auf öffentlichen Straßen recht-
           fertigen. Die vorhandene Prüfplakette
           ist zu entfernen und es hat die unver-
           zügliche Benachrichtigung der nach
           § 46 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
           nung zuständigen Zulassungsbehörde
           zu erfolgen. Der Fahrzeugführer ist da-
           rauf hinzuweisen, dass er das Fahr-
           zeug auf öffentlichen Straßen nicht
           mehr in Betrieb setzen darf. Der Hal-
           ter ist im Untersuchungsbericht auf
           diesen Gefährdungstatbestand hinzu-
           weisen. Eine Nachprüfung ist erforder-
           lich. Es erfolgt keine Zuteilung einer
           Prüfplakette.“

e) Die bisherigen Nummern 3.1.4.5 und 3.1.4.6
   werden die Nummern 3.1.4.6 und 3.1.4.7.
f) Nach Nummer 3.1.4.7 wird folgende Num-
   mer 3.1.4.8 eingefügt:
  „3.1.4.8 bei der Eintragung der Laufleistung
           des Fahrzeugs nach dem Stand des
           Wegstreckenzählers in den Untersu-
           chungsbericht durch Vergleich mit
           der in dem Untersuchungsbericht der
           zuletzt durchgeführten Hauptunter-
           suchung dokumentierten oder nach
           § 39 Absatz 5b der Fahrzeug-Zulas-
           sungsverordnung übermittelten Lauf-
           leistung des Fahrzeugs fest, dass der
BGBl. 2021, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214
                durch den Wegstreckenzähler ange-
                zeigte Stand niedriger ist als der auf
                dem Untersuchungsbericht oder Prüf-
                protokoll dokumentierte Stand, der bei

                der zuletzt durchgeführten Haupt-
                untersuchung oder Sicherheitsprüfung
                festgestellt wurde, und der Einbau

                eines anderen Wegstreckenzählers in

                das Kraftfahrzeug nicht nachgewiesen

                werden kann, so ist der Stand des

                Wegstreckenzählers nicht plausibel

                und hat er das Ergebnis der Prüfung

                des Wegstreckenzählers unverzüglich

                den zuständigen Zulassungsbehörden

                auf elektronischem Weg über das

                Kraftfahrt-Bundesamt unter Benen-

                nung der fahrzeugidentifizierenden

                Merkmale mitzuteilen und die fehlende

                Plausibilität auf dem Untersuchungs-

                bericht oder Prüfprotokoll zu ver-

                merken.“

  g) Nummer 3.2.1 wird wie folgt gefasst:

       „3.2.1   Die Durchführung der Sicherheitsprü-
                fung (Inspektion im Sinne der DIN EN
                ISO/IEC 17020:2012) kann von einem
                amtlich anerkannten Sachverständigen
                oder Prüfer, einer akkreditierten Inspek-
                tionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC
                17020:2012 nach Anlage VIIIb oder
                vom BIV bescheinigt werden. Der BIV
                darf die Bescheinigung nur ausstellen,
                wenn gegenüber der Deutschen Akkre-
                ditierungsstelle nachgewiesen wurde,
                dass er alle Anforderungen der DIN EN
                ISO/IEC 17020:2012 erfüllt. Die Aner-
                kennung nach Landesrecht bleibt un-
                berührt. Der BIV ist befugt, für diese
                Prüfungen Personal und Ausrüstung
                der nach Anlage VIIIc anerkannten
                Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen.
                Diese Befugnis schließt die gesetzli-
                che Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC
                17020:2012, A.3 Anforderungen an In-
                spektionsstellen (Typ C), Abschnitt b
                ein, dass verantwortliche Personen der
                nach Anlage VIIIc anerkannten Kraft-
                fahrzeugwerkstätten (Inspektoren im
                Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012)
                an Entwicklung, Herstellung, Vertrieb,
                Errichtung, Kundendienst oder Instand-
                haltung desselben Inspektionsgegen-
                standes beteiligt sein können, sofern
                dadurch die Inspektionsergebnisse
                nicht beeinträchtigt werden. Der Nach-
                weis, dass die Inspektionsergebnisse
                nicht beeinträchtigt werden, ist durch

                geeignete Überwachungsmaßnahmen
                für das Vorhandensein von Objektivität
                durch die akkreditierte Inspektions-

                stelle zu erbringen. Eine Unterbrechung
                der Inspektion zum Zwecke der Besei-
                tigung von festgestellten Mängeln ist
                unzulässig. Die Ausführung von Tätig-
                keiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel
                Reparatur, Instandsetzung und War-

                 tung, nach Beginn der Inspektion führt
                 zur Wiederholungspflicht der Inspek-
                 tion.“

28. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2.1b wird wie folgt gefasst:

      „2.1b      sie für die gesamte Überwachungs-

                 organisation ein Qualitätsmanagement-

                 system unterhält, das mindestens den

                 Anforderungen der DIN EN ISO/IEC

                 17020:2012 entspricht, deren Erfüllung

                 gegenüber der Deutschen Akkreditie-

                 rungsstelle nachzuweisen ist (Inspek-

                 tionsstelle Typ A); die Anerkennungs-

                 behörde kann bis zum 30. Juni 2022

                 von den Nummern 6.2.6, 6.2.7,

                 6.3 und 7.1.6 der DIN EN ISO/IEC

                 17020:2012 abweichende Anforderun-

                 gen zulassen, die zu den Nummern

                 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC

                 17020:2012 durch das Bundesminis-
                 terium für Verkehr und digitale Infra-
                 struktur im Benehmen mit den zustän-
                 digen obersten Landesbehörden be-
                 stimmt und im Verkehrsblatt öffentlich
                 bekannt gemacht werden, die zu den
                 Nummern 6.3 und 7.1.6 der DIN EN
                 ISO/IEC 17020:2012 durch die Vor-
                 schriften dieser Verordnung in der vor
                 dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung
                 hierzu ersetzt werden; soweit eine
                 Überwachungsorganisation von den
                 abweichenden Anforderungen zu den
                 Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN
                 ISO/IEC 17020:2012 Gebrauch macht,
                 weist sie die Einhaltung dieser ab-
                 weichenden Anforderungen sowie der
                 sonstigen sich aus DIN EN ISO/IEC
                 17020:2012 ergebenden Anforde-
                 rungen gegenüber der Deutschen
                 Akkreditierungsstelle nach; die Deut-
                 sche Akkreditierungsstelle bestätigt
                 der Überwachungsorganisation die Er-
                 füllung der Anforderungen durch eine
                 Bescheinigung,“.

   b) Nummer 6.7 wird wie folgt gefasst:
      „6.7       Die von der Überwachungsorganisa-
                 tion zur Durchführung von HU, SP oder
                 Abnahmen erhobenen personenbezo-
                 genen Daten dürfen von ihr zum
                 Zwecke des Nachweises einer ord-
                 nungsgemäßen Untersuchung und
                 Prüfung im Sinne von Nummer 2.4 er-
                 hoben, gespeichert und verwendet
                 werden.“

29. Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:

          „2.8     der Antragsteller nachweist, dass
                   für die von ihm benannte Betriebs-
                   stätte eine laufend fortzusetzende
                   Dokumentation der Betriebsorgani-
                   sation erstellt ist, die interne
BGBl. 2021, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215
             Regeln enthält, nach der eine ord-
             nungsgemäße Durchführung und
             Nachweisführung über die Er-
             gebnisse jeder durchgeführten SP
             und/oder der AU und/oder der
             AUK und die vorgeschriebenen
             Kalibrierungen der Mess- und Prüf-
             geräte in dieser Betriebsstätte
             sichergestellt sind, die Teil des
             Qualitätsmanagementsystems nach
             Nummer 2.11 ist und mindestens
             den Anforderungen der nach Num-
             mer 1.2 bekannt gemachten Richt-
             linie entsprechen muss,“.

bb) In Nummer 2.9 werden nach dem Wort

    „wird“ ein Semikolon und die Wörter „ist

    der Antragsteller eine Einrichtung des Bun-

    des, entfällt diese Anforderung“ eingefügt.

cc) In Nummer 2.10 wird der Punkt am Ende
    durch ein Semikolon und die Wörter „ist
    der Antragsteller eine Einrichtung des Bun-
    des, entfällt diese Anforderung,“ ersetzt.

dd) Folgende Nummern 2.11 bis 2.12 werden

    angefügt:

   „2.11     der Antragsteller nachweist, dass
   2.11.1 die von ihm benannte Betriebsstätte
          in ein unabhängiges Qualitäts-
          managementsystem seines Unter-
          nehmens eingegliedert ist, das
          mindestens den Anforderungen
          der DIN EN ISO/IEC 17020:2012
          entspricht, dessen Erfüllung gegen-
          über der Deutschen Akkreditie-
          rungsstelle nachzuweisen ist, oder
   2.11.2 die von ihm benannte Betriebsstätte
          die Anforderungen des BIV erfüllt.
          Der BIV muss ein Qualitätsmanage-
          mentsystem unterhalten, das min-
          destens den Anforderungen der
          DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ent-
          spricht, dessen Erfüllung gegenüber
          der Deutschen Akkreditierungsstelle
          nachzuweisen ist; ist der Antrag-
          steller eine Einrichtung des Bundes,
          entfällt diese Anforderung.
   2.12      Zur Vermeidung von Interessen-
             kollisionen dürfen der BIV oder die

             anerkannte Werkstatt, ihre Inhaber,

             ihre Gesellschafter und ihre nach

             Gesetz, Vertrag oder Satzung zur

             Vertretung der anerkannten Werk-

             statt verantwortlichen Personen
             sowie ihre Mitarbeiter nicht mit
             der Durchführung von hoheitlichen
             Untersuchungen im Sinne dieser
             Verordnung, insbesondere mit der
             Hauptuntersuchung zur Beurteilung
             des Fahrzeugzustandes, befasst
             sein. Die Untersuchung des Motor-
             management-/Abgasreinigungssys-
             tems und die Prüfung der Gas-
             anlagen für Antriebssysteme von
             Kraftfahrzeugen sind hiervon aus-
             genommen, ebenso die Sicherheits-

              prüfung sowie die Untersuchungen
              nach §§ 57b und 57d. Darüber hi-
              nausgehende Untersuchungen sind
              nicht zulässig.“

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
  „6       Aufsicht über anerkannte Kraftfahr-
           zeugwerkstätten

  6.1      Die Anerkennungsstellen nach Num-
           mer 1.1 üben die Aufsicht über die
           anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten
           aus. Die Anerkennungsstellen können
           selbst prüfen oder prüfen lassen, ob
           die SP und/oder die AU und/oder die

           AUK ordnungsgemäß durchgeführt,

           dokumentiert und nachgewiesen sind

           sowie die sich sonst aus der Anerken-

           nung ergebenden Pflichten von den
           anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten
           erfüllt werden.

  6.2      Die Anerkennungsstellen unterhalten
           ein Qualitätsmanagementsystem im

           Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012,

           bei dem die Anerkennung von Kraft-
           fahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1
           ein Teil des Qualitätsmanagement-
           systems nach Nummer 2.11 ist. In
           dem System müssen zusätzlich die fol-
           genden Prozesse und Zuständigkeiten
           dokumentiert sein:
  6.2.1    System zur Erhebung und Speicherung
           von Daten

           Zu jeder anerkannten Kraftfahrzeug-
           werkstatt sind von der zuständigen
           Anerkennungsstelle Name, Anschrift,
           Datum der Anerkennung und Anerken-
           nungsnummer zu erheben und zu spei-
           chern. Darüber hinaus sind für einen
           Zeitraum von längstens sechs Jahren
           ab dem jeweiligen Datum der Anerken-
           nung folgende Daten zu erheben und
           unter Beachtung der einschlägigen
           Datenschutzvorschriften zu speichern:
  6.2.1.1 Datum und Ergebnis mindestens der
          letzten zwei Überprüfungen,

  6.2.1.2 Name, Funktion, Qualifikation und Da-

          tum der bei der jeweiligen Überprüfung

          aktuellen Erst- oder Wiederholungs-

          schulung aller verantwortlichen Perso-

          nen und Fachkräfte,

  6.2.1.3 zu allen für die jeweilige Anerkennung
          vorgeschriebenen Prüfmitteln:

            – Hersteller, Typ und gegebenenfalls
              Inventarnummer,
            – bei genehmigungspflichtigen Prüf-
              mitteln, Datum und Nummer der
              Genehmigung,

            – Datum und Ergebnis der letzten
              zwei vorgeschriebenen Eichungen,
              Stückprüfungen oder Kalibrierungen.
BGBl. 2021, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
                – Nachweise/Kalibrierscheine der letz-
                  ten zwei durchgeführten Eichungen,
                  Stückprüfungen oder Kalibrierungen.
       6.2.2   System zur Auskunftserteilung und
               Übermittlung der Daten nach Num-
               mer 6.2.1.

       6.2.2.1 Alle Daten nach Nummer 6.2.1 sind der
               nach Landesrecht zuständigen Stelle
               von der Anerkennungsstelle durch
               a) Erteilung einer Auskunft oder
               b) Übermittlung

               kostenfrei zugänglich zu machen, so-

               weit dies zu ihrer Überwachung an-

               erkannter Kraftfahrzeugwerkstätten je-

               weils erforderlich ist.

       6.2.2.2 Jede Anerkennung, jede Rücknahme,
               jeder Widerruf und jede Einschränkung
               der Anerkennung sowie die Daten nach
               Nummer 6.2.1 sind der zuständigen
               obersten Landesbehörde oder der
               nach Landesrecht zuständigen Stelle
               und dem Bundesinnungsverband des
               Kraftfahrzeughandwerks     unmittelbar
               zu melden, soweit dies für die Über-
               prüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüf-

               bescheinigung jeweils erforderlich ist.

       6.2.2.3 Alle Daten nach Nummer 6.2.1.3 sind
               den Prüfingenieuren der amtlich aner-
               kannten Überwachungsorganisationen
               oder den amtlich anerkannten Sach-
               verständigen oder Prüfern der Tech-
               nischen Prüfstellen für den Kraftfahr-
               zeugverkehr von der Anerkennungs-
               stelle durch

               a) Erteilung einer Auskunft oder

               b) Übermittlung

               kostenfrei zugänglich zu machen, so-

               weit dies zur Durchführung der HU

               und/oder der SP und/oder der AU
               und/oder der AUK im Einzelfall oder
               für das Qualitätsmanagementsystem
               der amtlich anerkannten Überwa-
               chungsorganisationen oder der Tech-
               nischen Prüfstellen im Einzelfall jeweils
               erforderlich ist.

       6.3     Die in 6.2.1 Satz 1 und 6.2.1.1

               bis 6.2.1.3 genannten Daten sind von
               der Anerkennungsstelle nach dem Ab-
               lauf, der Rücknahme, dem Widerruf
               oder der sonstigen Beendigung der
               Gültigkeit der Anerkennung, längstens
               aber nach sechs Jahren ab dem jewei-
               ligen Datum der Anerkennung unver-
               züglich zu löschen.
       6.4     Nummer 8.1.1 findet Anwendung.“

30. In Anlage VIIId wird Nummer 3.2 wie folgt gefasst:
   „3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten
        Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vor-
        schriften und Herstellervorgaben für die Ka-
        librierung sind sicherzustellen. Werden die
        Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durch-
        führung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis

         zur Wiederherstellung des ordnungsge-
         mäßen Zustandes der Untersuchungsstelle
         unzulässig. Die in Anhang III einschließlich
         Tabelle 1 der Richtlinie 2014/45/EU des
         Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 3. April 2014 über die regelmäßige tech-
         nische Überwachung von Kraftfahrzeugen
         und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhe-
         bung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127
         vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015,
         S. 66) genannten Mindestanforderungen an
         die Einrichtungen und Geräte für die Techni-
         sche Überwachung sind ab dem 20. Mai

         2023 einzuhalten. Der Kalibrierstatus der ein-

         gesetzten Mess-/Prüfgeräte ist anhand eines

         Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster

         der Deutschen Akkreditierungsstelle ent-
         spricht, zu beurteilen. Die Inspektionsstelle
         oder das akkreditierte Kalibrierlaboratorium
         ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das
         amtliche Muster bei Kalibrierungen im An-
         wendungsbereich dieser Verordnung zu
         nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrier-
         scheins wird auf der Website der Deutschen
         Akkreditierungsstelle zum Download bereit-
         gestellt.“

31. In Anlage VIIIe wird Nummer 8.4 aufgehoben.

32. Anlage XIV wird wie folgt geändert:

   a) In Abschnitt 3.1.1 werden jeweils in den Num-
      mern 7 und 9 die Wörter „Abschnitt 4.2.1“ durch
      die Wörter „Abschnitt 4.1.2.1“ ersetzt.
   b) In Abschnitt 3.1.2 werden jeweils in den Num-
      mern 8 und 12 die Wörter „Abschnitt 4.2.3“
      durch die Wörter „Abschnitt 4.1.2.3“ ersetzt.

   c) Abschnitt 3.1.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende

          durch das Wort „oder“ ersetzt.

      bb) Folgende Nummern 12 bis 14 werden ange-

          fügt:

          „12. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
               Richtlinie 97/68/EG entsprechen und
               deren Emissionen der gasförmigen
               Schadstoffe und luftverunreinigenden
               Partikel die in der Tabelle im Ab-
               schnitt 4.1.2.4 des Anhangs I der Richt-
               linie genannten Grenzwerte nicht über-

               schreiten, oder

          13. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
              Regelung Nummer 96 der Wirtschafts-
              kommission der Vereinten Nationen für
              Europa (UNECE) – Einheitliche Bedin-
              gungen für die Genehmigung der Mo-
              toren mit Selbstzündung für land- und
              forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
              nicht für den Straßenverkehr be-
              stimmte mobile Maschinen und Geräte,
              hinsichtlich der Emissionen von Schad-
              stoffen aus dem Motor (ABl. L 107 vom
              17.4.2019, S. 1) entsprechen und de-
              ren Emissionen die in der Tabelle in
              Abschnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte
              der Leistungsbereiche H, I, J und K
              nicht überschreiten, oder
BGBl. 2021, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217
      14. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
          Delegierten Verordnung (EU) 2015/96
          der Kommission vom 1. Oktober 2014
          zur Ergänzung der Verordnung (EU)
          Nr. 167/2013 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates in Bezug auf die
          Anforderungen an die Umweltverträg-

          lichkeit und die Leistung der Antriebs-

          einheit von land- und forstwirtschaft-

          lichen Fahrzeugen (ABl. L 16 vom

          23.1.2015, S. 1) in der bis zum Ablauf

          des 20. Juli 2018 geltenden Fassung

          entsprechen und deren Emissionen

          die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.4
          des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG
          genannten Grenzwerte nicht über-
          schreiten.“

d) Abschnitt 3.1.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „oder“ ersetzt.

  bb) Folgende Nummern 8 bis 10 werden ange-
      fügt:

      „8. mit Motoren ausgerüstet sind, die der

          Richtlinie 97/68/EG entsprechen und

          deren Emissionen der gasförmigen

          Schadstoffe und luftverunreinigenden

          Partikel die in der Tabelle im Ab-

          schnitt 4.1.2.5 des Anhangs I der Richt-

          linie genannten Grenzwerte nicht über-

          schreiten, oder

       9. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
          Regelung Nummer 96 der Wirtschafts-
          kommission der Vereinten Nationen für
          Europa (UNECE) entsprechen und deren
          Emissionen die in der Tabelle in Ab-
          schnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der
          Leistungsbereiche L, M, N und P nicht
          überschreiten, oder

      10. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
          Delegierten Verordnung (EU) 2015/96
          entsprechen und deren Emissionen die
          in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.5 des
          Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG ge-
          nannten Grenzwerte nicht überschrei-
          ten.“

e) Abschnitt 3.1.5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „oder“ ersetzt.

  bb) Folgende Nummern 5 bis 7 werden ange-
      fügt:

      „5. mit Motoren ausgerüstet sind, die der

          Richtlinie 97/68/EG entsprechen und

          deren Emissionen der gasförmigen

          Schadstoffe und luftverunreinigenden

          Partikel die in der Tabelle im Ab-
          schnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der Richt-

          linie genannten Grenzwerte nicht über-

          schreiten, oder

      6. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
         Regelung Nummer 96 der Wirtschafts-

          kommission der Vereinten Nationen für
          Europa (UNECE) entsprechen und deren
          Emissionen die in der Tabelle in Ab-
          schnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der
          Leistungsbereiche Q und R nicht über-
          schreiten, oder

      7. mit Motoren ausgerüstet sind, die der

         Delegierten Verordnung (EU) 2015/96

         entsprechen und deren Emissionen die

         in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.6 des

         Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG ge-

         nannten Grenzwerte nicht überschrei-

         ten.“

f) Abschnitt 3.1.6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „oder“ ersetzt.

  bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-
      fügt:

      „3. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
          Verordnung (EU) 2016/1628 des Europä-
          ischen Parlaments und des Rates vom
          14. September 2016 über die Anforde-

          rungen in Bezug auf die Emissions-

          grenzwerte für gasförmige Schadstoffe

          und luftverunreinigende Partikel und die

          Typgenehmigung für Verbrennungsmo-

          toren für nicht für den Straßenverkehr

          bestimmte mobile Maschinen und Gerä-

          te, zur Änderung der Verordnungen (EU)

          Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013
          und zur Änderung und Aufhebung der
          Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom
          16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019,
          S. 29), die durch die Verordnung (EU)
          2020/1040 (ABl. L 231 vom 17.7.2020,
          S. 1) geändert wurde, entsprechen und
          deren Emissionen der gasförmigen
          Schadstoffe und luftverunreinigenden
          Partikel die in den Tabellen II-1 und II-4
          des Anhangs II der Verordnung (EU)
          2016/1628 genannten Grenzwerte nicht
          überschreiten, oder

      4. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
         Delegierten Verordnung (EU) 2018/985
         der Kommission vom 12. Februar 2018
         zur Ergänzung der Verordnung (EU)
         Nr. 167/2013 des Europäischen Parla-
         ments und des Rates in Bezug auf die
         Anforderungen an die Umweltverträg-
         lichkeit und die Leistung der Antriebs-
         einheit land- und forstwirtschaftlicher
         Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur
         Aufhebung der Delegierten Verordnung

         (EU) 2015/96 der Kommission (ABl.

         L 182 vom 18.7.2018, S. 1; L 325 vom

         20.12.2018, S. 53), die durch die Dele-

         gierte Verordnung (EU) 2020/1564 (ABl.

         L 358 vom 28.10.2020, S. 1) geändert
         worden ist, entsprechen und deren

         Emissionen die in den Tabellen II-1 und

         II-4 des Anhangs II der Verordnung (EU)
         2016/1628 genannten Grenzwerte nicht
         überschreiten.“
BGBl. 2021, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
33. Anlage XXIX wird wie folgt geändert:
   a) Die Abschnitte 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
                                                      „Abschnitt 2
                                      Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)

             Klassen     Bezeichnung der Klasse
       L1e - L7e         Alle Fahrzeuge der       (1)
                         Klasse L
                                                  (2)

                                                  (3)

             Klasse      Bezeichnung der Klasse
       L1e               Leichtes zweirädriges    (4)
                         Kraftfahrzeug

                                                  (5)

                                                  (6)

                                                  (7)

                                                  (8)

                              Bezeichnung
         Unterklassen        der Unterklasse

       L1e-A             Fahrrad mit Antriebs-    (9)
                         system

                 Gemeinsame Einstufungskriterien
   Länge ≤ 4 000 mm oder ≤ 3 000 mm für ein L6e-B-Fahr-
   zeug oder ≤ 3 700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und
   Breite ≤ 2 000 mm oder ≤ 1 000 mm für ein L1e-Fahrzeug
   oder ≤ 1 500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug
   und
   Höhe ≤ 2 500 mm und

                 Gemeinsame Einstufungskriterien
   zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
   Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
   und
   ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Verbrennungs-
   motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
   bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
   ≤ 45 km/h und
   maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W
   und
   Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
   des Herstellers und

Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

   Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem
   Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die
   Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
                                                  (10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer
                                                       Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und
                                                  (11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1 000 W
                                                       und
                                                  (12) ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätz-
                                                       lichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als
                                                       Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig
                                                       in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug
       L1e-B             Zweirädriges Klein-      (9)
                         kraftrad

             Klasse      Bezeichnung der Klasse
       L2e               Dreirädriges Kleinkraft- (4)
                         rad

                                                  (5)

                                                  (6)
                                                  (7)

                                                  (8)
                                                  (9)
ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der
Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft
werden kann

              Gemeinsame Einstufungskriterien
drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innen-
verbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein
CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,
und
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und
maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W
und
Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
BGBl. 2021, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219
      Klasse      Bezeichnung der Klasse
                       Bezeichnung
  Unterklassen        der Unterklasse

                 Gemeinsame Einstufungskriterien

Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L2e-P             Dreirädriges Kleinkraft- (10) ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen
                  rad für Personen-             Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstim-
                  beförderung                   men
L2e-U             Dreirädriges Kleinkraft- (10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
                  rad für Güterbeförde-         Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
                  rung                          und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
                                                erfüllt:

      Klasse      Bezeichnung der Klasse
L3e               Zweirädriges Kraftrad    (4)

                                           (5)

                                           (6)

                       Bezeichnung
  Unterklassen        der Unterklasse

L3e-A1            Kraftrad mit niedriger   (7)
                  Leistung
                                           (8)

                                           (9)
L3e-A2            Kraftrad mit mittlerer   (7)
                  Leistung
                                           (8)
                                           (9)
   a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
      Fahrzeug x größte Breite Fahrzeug oder
   b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
      Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
      Geräten bestimmt ist, und
   c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
      Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
      vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
   d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
      zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
      600 mm entspricht

                 Gemeinsame Einstufungskriterien
   zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
   Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
   und
   Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
   des Herstellers und
   zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e einge-
   stuft werden kann

Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

   Hubvolumen ≤ 125 cm3 und

   maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW
   und
   Verhältnis von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg
   maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 35 kW
   und
   Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und
   nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motor-
   leistung mehr als doppelt so hoch ist, und
                                           (10) ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Krite-
                                                rien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahr-
                                                zeugs eingestuft werden kann
L3e-A3            Kraftrad mit hoher       (7)
                  Leistung

     Unter-            Bezeichnung
  Unterklassen     der Unter-Unterklasse

L3e-AxE           Enduro-Kraftrad
(x = 1, 2 oder 3)
jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der
Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahr-
zeugs eingestuft werden kann
      Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
        zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung
       von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen

a) Sitzhöhe ≥ 900 mm und
b) Bodenfreiheit ≥ 310 mm und
c) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-
   zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
   antriebsübersetzung) ≥ 6,0 und
BGBl. 2021, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
             Klasse       Bezeichnung der Klasse

       L3e-AxT           Trial-Kraftrad
       (x = 1, 2 oder 3)

             Klasse       Bezeichnung der Klasse
       L4e               Zweirädriges Kraftrad     (4)
                         mit Beiwagen

                                                   (5)

                                                   (6)

                                                   (7)
                                                   (8)

             Klasse       Bezeichnung der Klasse
       L5e               Dreirädriges Kraftfahr-   (4)
                         zeug

                                                   (5)
                                                   (6)

                               Bezeichnung
         Unterklassen         der Unterklasse

       L5e-A             Dreirädriges Kraftfahr-   (7)
                         zeug

                                                   (8)

       L5e-B             Dreirädriges Fahrzeug     (7)
                         zur gewerblichen
                         Nutzung
                                                   (8)

                                                   (9)

                 Gemeinsame Einstufungskriterien
   d) Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse
      der Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder
      eines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg und
   e) kein Beifahrersitz
   a) Sitzhöhe ≤ 700 mm und
   b) Bodenfreiheit ≥ 280 mm und
   c) Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤ 4 l und
   d) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-
      zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
      antriebsübersetzung) ≥ 7,5 und
   e) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg und
   f) kein Beifahrersitz

                 Gemeinsame Einstufungskriterien
   Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstu-
   fungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für
   ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und
   Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen
   und
   mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrer-
   sitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und
   mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und
   Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
   des Herstellers

                 Gemeinsame Einstufungskriterien
   drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
   Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
   und
   Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1 000 kg und
   dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug einge-
   stuft werden kann und

Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

   ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen
   Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstim-
   men, und
   mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrer-
   sitzes
   als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlosse-
   nem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer-
   und Fahrgastraum, und
   ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
   des Fahrersitzes, und
   ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
   Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
   und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
   erfüllt:
   a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
      Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
   b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
      Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
      Geräten bestimmt ist, und
BGBl. 2021, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
      Klasse      Bezeichnung der Klasse

      Klasse      Bezeichnung der Klasse

L6e               Leichtes vierrädriges    (4)
                  Kraftfahrzeug

                                           (5)

                                           (6)

                                           (7)

                                           (8)

                       Bezeichnung
 Unterklassen         der Unterklasse

L6e-A             Leichtes Straßen-Quad (9)

                 Gemeinsame Einstufungskriterien
   c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
      Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
      vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
   d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
      zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
      600 mm entspricht

                 Gemeinsame Einstufungskriterien

   vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
   Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
   und

   bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
   ≤ 45 km/h und

   Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und

   ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der
   Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hub-
   volumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der An-
   triebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und

   ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
   des Fahrersitzes, und

Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

   Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifi-
   schen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unter-
   klasse L6e-B übereinstimmt, und
                                           (10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W

L6e-B             Leichtes Vierradmobil    (9)

geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher
Fahrer- und Fahrgastraum und
                                           (10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W
                                                und

    Unter-             Bezeichnung

Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
 Unterklassen      der Unter-Unterklasse     zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs
L6e-BP            Leichtes Vierradmobil    (11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
                  für Personenbeförde-          tes L6e-B-Fahrzeug und
                  rung
                                           (12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungs-
                                                kriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht
L6e-BU            Leichtes Vierradmobil    (11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
                  für Güterbeförderung          Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
                                                und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
                                                erfüllt:

a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
   Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
   Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
   Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
   Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
   vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
   zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
   600 mm entspricht
BGBl. 2021, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222
             Klasse      Bezeichnung der Klasse

       L7e               Schweres vierrädriges    (4)
                         Kraftfahrzeug

                                                  (5)

                                                  (6)

                              Bezeichnung
         Unterklasse         der Unterklasse

       L7e-A             Schweres Straßen-        (7)
                         Quad

                                                  (8)

                                                  (9)

           Unter-             Bezeichnung
        Unterklassen      der Unter-Unterklasse

                 Gemeinsame Einstufungskriterien

   vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
   Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
   und

   Masse in fahrbereitem Zustand:

   a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen
   b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und

   L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft
   werden kann und

Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

   L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
   kriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug überein-
   stimmt und

   ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
   tes Fahrzeug und

   maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
   und

Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
       L7e-A1            A1 schweres Straßen-     (10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
                         Quad                          sitzes, und
                                                  (11) Lenkung mittels Lenkstange
       L7e-A2            A2 schweres Straßen-     (10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-
                         Quad                          stufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt,
                                                       und
                                                  (11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließ-
                                                       lich des Fahrersitzes

        Unterklassen          Bezeichnung
                             der Unterklasse

       L7e-B             Schweres Gelände-        (7)
                         Quad

                                                  (8)

           Unter-             Bezeichnung
        Unterklassen      der Unter-Unterklasse

       L7e-B1            Gelände-Quad             (9)

Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

   L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
   kriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und

   Bodenfreiheit ≥ 180 mm und

Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

   höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
   sitzes, und
                                                  (10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und
                                                  (11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
                                                       ≤ 90 km/h und
                                                  (12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6

       L7e-B2            Side-by-Side-Buggy       (9)

anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und
                                                  (10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen
                                                       zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des
                                                       Fahrersitzes, und
                                                  (11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
                                                       und
                                                  (12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8
BGBl. 2021, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223

     Klasse       Bezeichnung der Klasse                          Gemeinsame Einstufungskriterien
   Unterklasse         Bezeichnung
                      der Unterklasse            Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

L7e-C             Schweres Vierradmobil (7)         L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
                                                    kriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und
                                           (8)      maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
                                                    und
                                           (9)      bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
                                                    ≤ 90 km/h und
                                           (10) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher
                                                Fahrer- und Fahrgastraum und
      Unter-           Bezeichnung                        Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
   Unterklassen    der Unter-Unterklasse                               zusätzlich zu den Kriterien
                                                          für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile

L7e-CP            Schweres Vierradmobil (11) L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-
                  für Personenbeförde-       stufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt,
                  rung                       und
                                           (12) höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
                                                Fahrersitzes
L7e-CU            Schweres Vierradmobil (11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
                  für Güterbeförderung       Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
                                             und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
                                             erfüllt:
                                                    a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
                                                       Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
                                                    b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
                                                       Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
                                                       Geräten bestimmt ist, und
                                                    c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste
                                                       Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen
                                                       vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
                                                    d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
                                                       zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
                                                       600 mm entspricht, und
                                           (12) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
                                                Fahrersitzes

Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;
b) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;
c) ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;
d) Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;
e) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die
   Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste aus-
   gelegt und gebaut sind;
f) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß
   der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006,
   S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
   25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
g) Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestig-
   ter Flächen ausgelegt sind;
h) Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maxi-
   malen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird,
   wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwin-
   digkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h
   erreicht;
i) selbstbalancierende Fahrzeuge;

BGBl. 2021, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224

       j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;
       k) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e
          und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe
          von ≤ 400 mm befindet.
         Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahr-
       zeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungs-
       motor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahr-
       bereitem Zustand betrachtet.
          Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchst-
       geschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in
       die Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.

                                                      Abschnitt 3
                                   Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
                                  Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte3)
       1   Klasse T:    alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach
                        ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
                        a) „a“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
                           von höchstens 40 km/h,
                        b) „b“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
                           über 40 km/h.
           Klasse T1:   Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden
                        Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr
                        als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
           Klasse T2:   Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer
                        Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm;
                        wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden
                        und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauart-
                        bedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
           Klasse T3:   Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
           Klasse T4:   Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.
           Klasse T4.1: (Stelzradzugmaschinen):
                        Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen,
                        ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahr-
                        gestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg
                        fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind
                        zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen,
                        hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeits-
                        position, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer
                        als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine
                        über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen
                        mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
           Klasse T4.2: (überbreite Zugmaschinen):
                        Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Be-
                        arbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.
           Klasse T4.3: (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):
                        Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der
                        Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren
                        Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis
                        technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie
                        mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.
       2   Klasse C:    Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von
                        Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der
                        Klasse T).
       3   Klasse R:    Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am
                        Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
                        a) „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens
                           40 km/h,
                        b) „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

BGBl. 2021, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225

          Klasse R1:       Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg
                           beträgt.
          Klasse R2:       Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
                           1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt.
          Klasse R3:       Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
                           3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt.
          Klasse R4:       Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
                           21 000 kg beträgt.
      4   Klasse S:        gezogene auswechselbare Geräte.
                           Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungs-
                           geschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
                           a) „a“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
                              digkeit von höchstens 40 km/h,
                           b) „b“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
                              digkeit über 40 km/h.
          Klasse S1:       gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen
                           je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.
          Klasse S2:       gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Mas-
                           sen je Achse über 3 500 kg beträgt.
                           Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen
                           wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für
                           Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für
                           auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahr-
                           zeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.“

   b) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
      „1) Klasseneinteilung gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.
      2) Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
      3) Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.“


34. Der Anhang wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Zeile zu § 32c Absatz 4 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

       Zur Vorschrift
       des/der                  sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

       „§ 32e Absatz 1          Anhang VI und VIII               der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
       Nummer 1
       § 32e Absatz 1           Anhang IX und X                  der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
       Nummer 2
       § 32e Absatz 1           Anhang VI und VIII bis X         der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
       Nummer 3
       § 32e Absatz 1           Anhang VII und VIII              der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
       Nummer 4
       § 32e Absatz 2           Anhang XI                        der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“

   b) Nach der Zeile zu § 35a Absatz 13 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

       Zur Vorschrift
       des/der                  sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

       „§ 35a Absatz 14         Anhang XVIII und XIX             der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
       § 35a Absatz 15          Anhang XII und XIV               der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“

   c) Nach der Zeile zu § 35c Absatz 2 wird folgende Zeile eingefügt:

       Zur Vorschrift
       des/der                  sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

       „§ 35d Absatz 2          Anhang XV                        der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“

BGBl. 2021, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
  d) Die Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1
     den Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1
       Zur Vorschrift
       des/der               sind folgende

       „§ 41a Absatz 1     Teil II
       Nummer 1
       und Absatz 4 Satz 1

       § 41a Absatz 1      Teil II
       Nummer 2 und 3
       und Absatz 4 Satz 1

       § 41a Absatz 1
       Nummer 4 und Ab-
       satz 4 Satz 1

       § 41a Absatz 2
       Nummer 1 und 2
       und Absatz 4 Satz 1

       § 41a Absatz 3      Teil I
       Satz 1 Nummer 1
       und Absatz 4 Satz 1

       § 41a Absatz 3      Teil I
       Satz 1 Nummer 2
       und 3
       und Absatz 4 Satz 1

       § 41a Absatz 3
       Satz 1 Nummer 4
       und Absatz 4 Satz 1

       § 41a Absatz 3
       Satz 2 und Absatz 4
       Satz 1

       § 41a Absatz 8

und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 werden durch die folgen-
und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 ersetzt:

Bestimmungen anzuwenden:

             der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der
             Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche
             Bedingungen für die

             I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahr-
                zeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem
                verflüssigte Gase verwendet werden,

             II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N,
                 die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung
                 von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem aus-
                 gestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Aus-
                 rüstung (ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1).

             der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der
             Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Be-
             dingungen für die Genehmigung:

             I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren
                Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder
                Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird,

             II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller
                 Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung
                 von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssig-
                 erdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem (ABl. L 166
                 vom 30.6.2015, S. 1).

             Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parla-
             ments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die
             Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahr-
             zeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
             (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32; L 348 vom 4.12.2014,
             S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl.
             L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist.

             Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Verein-
             ten Nationen für Europa (UNECE).

             der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der
             Vereinten Nationen für Europa (UNECE).

             der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der
             Vereinten Nationen für Europa (UNECE).

             Verordnung (EG) Nr. 79/2009.

             Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Ver-
             einten Nationen für Europa (UNECE).

             Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur
             Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
             für einfache Druckbehälter (ABl. L 220 vom 8.8.1987,
             S. 48; L 31 vom 2.2.1990, S. 46), die zuletzt durch die
             Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) ge-
             ändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 27. Oktober
             2009 geltenden Fassung.“
BGBl. 2021, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227

  e) Nach der Zeile zu § 55 Absatz 2a wird folgende Zeile eingefügt:
       Zur Vorschrift
       des/der                 sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

       „§ 55 Absatz 3b         Artikel 8 Anhang VIII      der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.“

  f)   Die Zeile zu § 56 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       Zur Vorschrift
       des/der                 sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

       „§ 56 Absatz 2          Anhang IX                  der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kom-
       Nummer 4                                           mission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der
                                                          Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parla-
                                                          ments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an
                                                          die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Geneh-
                                                          migung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
                                                          (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016,
                                                          S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
                                                          2020/540 (ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 1) geändert wor-
                                                          den ist.“



                                                       Artikel 2
                                                  Änderung der
                                        35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
   In § 1 Absatz 1 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Fahrten ausschließlich dem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gemäß
§ 6 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung dienen und“ eingefügt.

                                                       Artikel 3
                                                  Aufhebung der
                                        55. Ausnahmeverordnung zur StVZO
  Die 55. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2479) wird aufgehoben.

                                                       Artikel 4
                                                Änderung der
                               Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905; 2021 I S. 71) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach Gebühren-Nummer 241.5 wird folgende Gebühren-Nummer 241a eingefügt:

  Gebühren-                                                                                           Gebühr
  Nummer                                               Gegenstand                                      Euro

  „241a                 Erhebung und Speicherung der Daten nach Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc         25,00“.
                        der StVZO und Auskunft zu diesen Daten oder Übermittlung dieser Daten
                        nach den Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.3 der Anlage VIIIc der StVZO je
                        Kraftfahrzeugwerkstatt für einen Zweijahreszeitraum

2. In Gebühren-Nummer 413.1 werden die Wörter „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ durch die Wörter „leichte
   vierrädrige Kraftfahrzeuge“ ersetzt.

                                                       Artikel 5

                                                   Änderung der
                                           Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:
   „Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vier-
              rädrige Kraftfahrzeuge“.

BGBl. 2021, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228

2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
  „12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
       Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden
       Fassung;“.
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
  „f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufas-
   sung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)“ durch die Wörter „Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen
   und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51;
   L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25)“ ersetzt.
5. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach An-
       lage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30
       der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeug-
       klasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach An-
       lage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen
       von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
       nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieb-
       lichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden.“
  b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
       „Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“
6. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 15 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
          „a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche
              Mängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder“.
       bb) In Nummer 15 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
          „16. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.“
  b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,“.
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind im
       Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
       1. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach
          einer Sicherheitsprüfung durch die Zulassungsbehörde,
       2. Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln,
       3. Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln.
       § 33 Absatz 1 gilt entsprechend.“
7. In § 39 wird nach Absatz 5a folgender Absatz 5b eingefügt:
     „(5b) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
  § 36 Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15
  und 16, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12 und 18 bis 20 sowie Absatz 3 genannten Daten der jeweils letzten
  gespeicherten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-
  Identifizierungsnummer und, sofern zugeteilt, des Kennzeichens bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genann-
  ten Daten werden bereitgehalten für die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr und für die
  amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, auch über ihre jeweiligen Kopfstellen, sowie über Kopf-

BGBl. 2021, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229

   stellen für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durch-
   führen. Die Verwendung der Daten durch die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, durch die
   amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und durch die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten ist
   auf die Zwecke der Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beschränkt; nach deren Durchführung sind die Daten unverzüglich zu
   löschen. Die Daten dürfen weder an Dritte weiterübermittelt noch offengelegt werden.“
 8. Dem § 45a wird folgender Absatz 9 angefügt:
     „(9) Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen diesem zur Beseitigung von
   Fehlern und zur Vervollständigung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken
   verwendet werden. Soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das Kraftfahrt-Bundesamt
   dem Hersteller von zugelassenen Fahrzeugen, für die er noch keine Daten im Sinne des Absatzes 4 oder 5
   übermittelt hat, deren Fahrzeug-Identifizierungsnummern zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten
   übermitteln.“
 9. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Hub-
       raum 50 cm3 übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d der
       Anlage 4 zuzuteilen, es sei denn, der Halter stellt einen abweichenden Antrag.“
   b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
          „(8) Fahrzeuge, die nach der bis zum 2. Juli 2021 gültigen Fassung dieser Verordnung als zulassungs-
       pflichtig zugelassen worden sind und die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllen, gelten ab dem
       3. Juli 2021 als nach § 3 Absatz 3 zugelassen.
          (9) Technische Prüfstellen sowie anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßen-
       verkehrs-Zulassungs-Ordnung, denen bis zum 2. Juli 2021 ein rotes Kennzeichen zugeteilt worden ist,
       haben bei der Zulassungsbehörde bis zum 31. Dezember 2021 die Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes
       für das ihnen zugeteilte rote Kennzeichen zu beantragen. Ab Erhalt des Fahrzeugscheinheftes gilt für sie
       § 16 Absatz 3 Satz 3.“
10. Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 6 werden nach den Wörtern „eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-
      verkehr“ die Wörter „oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von
      Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes“ eingefügt.
   b) In Satz 7 werden die Wörter „Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr
      fest“ durch die Wörter „Wird in einem solchen Gutachten festgestellt“ ersetzt.
11. In der Überschrift der Anlage 12 werden die Wörter „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ durch die Wörter
    „leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“ ersetzt.

                                                     Artikel 6
                                                  Änderung der
                                            Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 189a wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)“ die Angabe „Nummer 1a“
   durch die Angabe „Nummer 1b“ ersetzt.
2. In Nummer 214a wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)“ die Angabe „Nummer 1a“
   durch die Angabe „Nummer 1b“ ersetzt.
3. Nach Nummer 253 wird nach der Überschrift „d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ folgender Abschnitt
   eingefügt:

                                                                                              Regelsatz in Euro (€),
                                                                    Straßenverkehrs-Ordnung       Fahrverbot
    Lfd.Nr.                         Tatbestand
                                                                             (StVO)               in Monaten

              „Erlöschen der Betriebserlaubnis

   253a       Änderungen am Fahrzeug vorgenommen oder vor- § 19 Absatz 2 Satz 3
              nehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebs- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
              erlaubnis führen

   253a.1 – als Hersteller oder Importeur                                                            800 €

   253a.2 – als Gewerbetreibender                                                                    400 €“.

BGBl. 2021, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230

                                           Artikel 7
                                        Inkrafttreten
          Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Ver-
        kündung in Kraft. Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 7 tritt am 1. Juli
        2022 in Kraft. Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a tritt am 1. Oktober 2024 in
        Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Berlin, den 25. Juni 2021

                               Der Bundesminister
                      für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2204. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d81dc48527903768….