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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 199

BGBl. 2023 I Nr. 199 · 440.510 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                 Teil I

2023                                 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2023                                                   Nr. 199

                                            Verordnung
                         zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                              und zur Änderung weiterer Vorschriften1

                                                           Vom 20. Juli 2023


     Es verordnen
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
– des § 1j Absatz 1, des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 14 auch in Verbindung mit Absatz 3, des
  § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 und 2, des § 6 Absatz 5 und 8, des § 6a Absatz 2 in
  Verbindung mit Absatz 3, Absatz 8 Nummer 1, des § 6g Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5, der § 26a
  Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 30c Satz 1 Nummer 3 und 7 sowie des § 47 des Straßenverkehrsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6a Absatz 2, 3 und 8 Nummer 1 des
  Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
  (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von denen § 1j durch Artikel 1 des Gesetzes
  vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) eingefügt worden ist, § 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021
  (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, § 6g zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019
  (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist sowie §§ 6a, 26a, 30c und 47 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden sind,
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 11, Nummer 12 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 Satz 1 des
  Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der
  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist und in Verbindung mit § 4
  Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), der zuletzt durch Artikel 5 des
  Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, mit dem Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6, 11, 13 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 Satz 2 und 3 des
  Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der
  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, mit dem
  Bundesministerium des Innern und für Heimat,
– des § 7 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 493 der
  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und




1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl.
    L 138 vom 1.6.1999, S. 57).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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das Bundesministerium der Finanzen auf Grund
– des § 6 Absatz 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
  (BGBl. I S. 386), der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,
– des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert worden ist, sowie
– des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
  S. 3866; 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
  geändert worden ist:


                                                     Artikel 1

                                          Verordnung
                    über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
                            (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV)

                                                 Inhaltsübersicht

                                                   Abschnitt 1
                                            Allgemeine Regelungen
§1     Anwendungsbereich
§2     Begriffsbestimmungen
§3     Notwendigkeit einer Zulassung
§4     Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges
§5     Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen


                                                   Abschnitt 2
                                             Zulassungsverfahren
§6     Antrag auf Zulassung
§7     Tageszulassung
§8     Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
§9     Zuteilung von Kennzeichen
§ 10   Besondere Kennzeichen
§ 11   Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
§ 12   Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
§ 13   Zulassungsbescheinigung Teil I
§ 14   Zulassungsbescheinigung Teil II
§ 15   Mitteilungspflichten bei Änderungen
§ 16   Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
§ 17   Verwertungsnachweis


                                                   Abschnitt 3
                                          Internetbasierte Zulassung
§ 18   Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren


                                                Unterabschnitt 1
                 Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren
                             über Portale der Zulassungsbehörden
§ 19   Portal
§ 20   Antrag
§ 21   Sicherheitscodes
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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§ 22   Nachweis der Hauptuntersuchungen und der Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
       Ordnung
§ 23   Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung sowie Vorbehalt der Nachprüfung

                                                 Unterabschnitt 2
                                    Internetbasierte Außerbetriebsetzung
§ 24   Antrag auf Außerbetriebsetzung
§ 25   Außerbetriebsetzung


                                                 Unterabschnitt 3
                  Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung
                           und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
§ 26   Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
§ 27   Internetbasierte Erstzulassung
§ 28   Internetbasierte Tageszulassung
§ 29   Internetbasierte Wiederzulassung
§ 30   Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung


                                                 Unterabschnitt 4
               Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen
§ 31   Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
§ 32   Vorläufiger Zulassungsnachweis


                                                 Unterabschnitt 5
                           Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 33   Großkundenschnittstelle
§ 34   Registrierung als Großkunde
§ 35   Identifizierungsmerkmal
§ 36   Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde
§ 37   Antragstellung über die Großkundenschnittstelle
§ 38   Übermittlung eines Antrags an die Zulassungsbehörde und automatische Ergänzung erforderlicher Daten
§ 39   Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde
§ 40   Sofortige Inbetriebsetzung nach Entscheidung der Zulassungsbehörde


                                                      Abschnitt 4
                                  Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
§ 41   Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
§ 42   Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
§ 43   Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
§ 44   Fahrten im internationalen Verkehr
§ 45   Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland


                                                      Abschnitt 5
                         Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 46   Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland
§ 47   Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
§ 48   Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Abschnitt 6
                       Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
§ 49   Versicherungsnachweis
§ 50   Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
§ 51   Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
§ 52   Versicherungskennzeichen
§ 53   Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
§ 54   Rote Versicherungskennzeichen
§ 55   Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses
§ 56   Versicherungsplakette


                                                  Abschnitt 7
                                               Fahrzeugregister
§ 57   Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 58   Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
§ 59   Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
§ 60   Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 61   Übermittlung, Erhebung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im
       Zentralen Fahrzeugregister
§ 62   Übermittlung von Daten an die Versicherer
§ 63   Mitteilungen an die Finanzbehörden
§ 64   Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungs­
       gesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
§ 65   Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden
§ 66   Abruf im automatisierten Verfahren
§ 67   Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
§ 68   Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
§ 69   Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
§ 70   Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
§ 71   Übermittlungssperren
§ 72   Löschung von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister
§ 73   Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister
§ 74   Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen


                                                  Abschnitt 8
                                 Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 75 Zuständigkeiten
§ 76 Ausnahmen
§ 77 Ordnungswidrigkeiten
§ 78 Verweis auf technische Regelwerke
§ 79 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Anlage 1  Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern
          der Kennzeichen
Anlage 2  Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der
          Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
          der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter
          internationaler Organisationen
Anlage 3  Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Anlage 4  Ausgestaltung der Kennzeichen
Anlage 5  Stempelplaketten und Plakettenträger
Anlage 6  Zulassungsbescheinigung Teil I
Anlage 7  Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
Anlage 8  Zulassungsbescheinigung Teil II
Anlage 9  Verwertungsnachweis
Anlage 10 Verifizierung der Prüfziffer
Anlage 11 Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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Anlage 12   Bevollmächtigung eines Großkunden zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde mithilfe der beim
            Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle
Anlage 13   Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Anlage 14   Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Anlage 15   Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Anlage 16   Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und
            Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung
Anlage 17   Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige
            Kraftfahrzeuge
Anlage 18   Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge


                                                 Abschnitt 1

                                          Allgemeine Regelungen

                                                      §1

                                             Anwendungsbereich
  Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern
   pro Stunde und
2. die Zulassung ihrer Anhänger.


                                                      §2

                                            Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Kraftfahrzeug: nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird;
2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmtes und geeignetes Fahrzeug;
3. Fahrzeug: Kraftfahrzeug und dessen Anhänger;
4. EU-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Typgenehmigung in
   Anwendung
   a) der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über
      die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom
      2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
   b) der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über
      die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl.
      L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 398 vom 11.11.2021,
      S. 54) in der jeweils geltenden Fassung und
   c) der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
      Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
      Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
      Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
      (ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
5. nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines
   Fahrzeuges, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden
   Bauvorschriften entspricht;
6. Fahrzeug-Einzelgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in
   Anwendung der Verordnung (EU) 2018/858 erteilte Bestätigung, dass ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug,
   das eine oder keine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Vorschriften und technischen
   Anforderungen für die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung entspricht oder eine in Anwendung der
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug,
   System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;
7. Übereinstimmungsbescheinigung: das in Anwendung der Artikel 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 2018/858,
   des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
   ausgestellte Dokument;
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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8. Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte
   Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den
   ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9. Kraftrad: zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als
   50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten
   Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde;
10. Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines
    Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125
    Kubikzentimetern;
11. Kleinkraftrad: zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
    von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und folgenden Eigenschaften:
   a) zweirädriges Kleinkraftrad mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter
      beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
   b) dreirädriges Kleinkraftrad mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter
      beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen höchste Nutzleistung nicht mehr als 4 Kilowatt
      beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
12. leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug: leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
    Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
13. motorisierter Krankenfahrstuhl: einsitziges, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte
    Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 Kilogramm
    einschließlich Batterie, jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
    500 Kilogramm, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 Kilometern pro Stunde
    und einer Breite von höchstens 110 Zentimetern;
14. Zugmaschine: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und
    geeignet ist;
15. Sattelzugmaschine: Zugmaschine für Sattelanhänger;
16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine: Kraftfahrzeug, dessen Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung
    einer Zugkraft besteht und das besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von
    auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in
    land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet ist, auch wenn es zum Transport von Lasten
    im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen
    ausgestattet ist;
17. selbstfahrende Arbeitsmaschine: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und seinen besonderen, mit dem
    Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von
    Personen oder Gütern bestimmt und geeignet ist;
18. Stapler: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von
    Lasten bestimmt und geeignet ist;
19. Sattelanhänger: Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug so verbunden ist, dass er teilweise auf dem
    Kraftfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder seiner Ladung von dem Kraftfahrzeug
    getragen wird;
20. land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät: Gerät zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, welches dazu
    bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die Funktion der Zugmaschine verändert oder
    erweitert;
21. Sitzkarren: einachsiger Anhänger, der nach seiner Bauart nur dazu bestimmt und geeignet ist, einer Person das
    Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22. Oldtimer: Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in
    Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist
    und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient;
23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges;
24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung eines Fahrzeuges durch einen Berechtigten eines
    benannten Technischen Dienstes, einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer
    anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    einschließlich der Fahrt des Fahrzeuges zum Prüfungsort und zurück;
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, auch zur Durchführung
    von Um- oder Aufbauten.
Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 oder die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1
Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine
Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Unter den Begriff der selbstfahrenden
Arbeitsmaschine nach Satz 1 Nummer 17 fällt auch ein selbstfahrender Futtermischwagen mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde. Ein land- oder
forstwirtschaftliches Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein,
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die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die
zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist. Des
Weiteren zählt zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 auch ein Fahrzeug,
das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet
oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist, sofern der Quotient zwischen der technisch zulässigen
Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeuges weniger als 3,0 beträgt.


                                                       §3

                                         Notwendigkeit einer Zulassung
   (1) Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag
erteilt, wenn
1. das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung
   erteilt ist und
2. jeweils eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Die Zulassung hat durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung
einer Zulassungsbescheinigung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, zu erfolgen.
  (2) Die Zulassung eines Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion oder eines Fahrzeugs zur Erprobung von
automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-
Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.
  (3) Einer Zulassung bedürfen nicht
1. folgende Arten von Kraftfahrzeugen:
  a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
  b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
  c) Leichtkrafträder,
  d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
  e) motorisierte Krankenfahrstühle,
  f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge einschließlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e die nach
     Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur
     Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) typgenehmigt wurden,
  g) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
2. folgende Arten von Anhängern:
  a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder
     forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro
     Stunde hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
  b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von
     nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden,
  c) fahrbare Baubuden und Toilettenwagen, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
     25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden,
  d) Arbeitsmaschinen,
  e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, von Tieren für Sportzwecke oder von Rettungsbooten
     der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger
     ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
  f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
  g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Zivil- und Katastrophenschutzes,
  h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
  i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
  (4) Auf Antrag können die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 zulassungsfreien
Fahrzeuge zugelassen werden.
  (5) Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines nach Absatz 1 Satz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeuges nur
anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist.
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                                                       §4

               Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges
  (1) Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g sowie ein land-
oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 Tonnen darf von der das
Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten
Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist.
  (2) Eine das Fahrzeug führende Person darf folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 auf öffentlichen Straßen nur
dann in Betrieb setzen, wenn das jeweilige Fahrzeug zudem ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 führt:
1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten
   Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern pro Stunde,
2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
3. Anhänger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von
   nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Auf die Zuteilung des Kennzeichens sind die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung                         im
Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II anzuwenden.
   (3) Eine das Fahrzeug führende Person darf ein Kraftfahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
bis f nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen, wenn es ein gültiges Versicherungskennzeichen nach
§ 52 Absatz 1 Satz 1 führt. Besteht keine Versicherungspflicht, darf das Fahrzeug nur mit einem Kennzeichen nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden, sofern nicht von einer Ausstellung des Versicherungskennzeichens
nach § 52 Absatz 4 Satz 1 Gebrauch gemacht wird. Im Fall des Satzes 2 sind auf die Zuteilung des Kennzeichens
die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die
Zulassungsbescheinigung Teil II anzuwenden.
   (4) Ein Kraftfahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern pro Stunde muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen
Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz
kennzeichnen, wobei die Angaben vom Halter dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeuges
anzubringen sind. Ein motorisierter Krankenfahrstuhl nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e muss zum
Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem vom Halter mit einer Kennzeichnungstafel nach der Regelung Nr. 69 der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Kraftfahrzeugen und
ihrer Anhänger vom 24. Oktober 2009 (ABl. L 200 vom 31.7.2010, S. 1) gekennzeichnet sein, die an der
Fahrzeugrückseite oben anzubringen ist.
   (5) Wird ein Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2, für das keine
Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, so ist von der
das Fahrzeug führenden Person die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die
Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen. Bei einer einachsigen Zugmaschine nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
Anhängern nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn die das Fahrzeug
führende Person im Fall des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die
Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung aushändigt.
  (6) Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen,
wenn das Fahrzeug
1. in den Fällen des Absatz 1 einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist
   und
2. in den Fällen des Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ein Kennzeichen oder in den Fällen des Absatz 3 Satz 1
   ein Versicherungskennzeichen führt.


                                                       §5

                       Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
  (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, so kann die nach Landesrecht für die
Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine
angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen
beschränken oder untersagen.
  (2) Ist der Betrieb eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, beschränkt oder untersagt, hat der
Halter oder Eigentümer das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1 außer Betrieb setzen
zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung
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des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen
oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeuges nicht nach Absatz 1 untersagt ist oder eine angeordnete
Beschränkung eingehalten werden kann.
   (3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften dieser Verordnung, der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung entspricht, so kann die
Zulassungsbehörde anordnen, dass
1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten
   Sachverständigen, eines Unterschriftsberechtigten eines Technischen Dienstes, der zur Prüfung von
   Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse zur Erlangung einer EU-Typgenehmigung benannt ist, eines
   Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten
   Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt wird oder
2. das Fahrzeug vorgeführt wird.
Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Zulassungsbehörde mehrere Anordnungen nach Satz 1 treffen.


                                                      Abschnitt 2

                                             Zulassungsverfahren

                                                            §6

                                                Antrag auf Zulassung
  (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der nach § 75 zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im
Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
1. bei natürlichen Personen:
  Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung des Kennzeichens angegebener Ordens-
  oder Künstlername, Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt,
  Geschlecht und Anschrift des Halters;
2. bei juristischen Personen und Behörden:
  Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3. bei Vereinigungen:
  Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 oder 2 und Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
  (2) Ein Halter ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt oder ohne Sitz und ohne Geschäftsleitung in der
Bundesrepublik Deutschland, dessen Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland
hat, hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland
zu benennen. Dies gilt nicht, wenn der Halter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz oder
seine Geschäftsleitung
1. in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   (Vertragsstaat) hat, in den eine Zustellung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des
   Verwaltungszustellungsgesetzes möglich ist, oder
2. in einem Staat hat, in dem das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von
   Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535) in Kraft ist.
   (3) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist
ihre Ausfertigung nach § 14 zu beantragen.
  (4) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) sind folgende Nachweise zu führen:
1. bei einem Fahrzeug mit EU-Typgenehmigung der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den
   eine EU-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung,
2. bei einem Fahrzeug mit nationaler Typgenehmigung der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für
   den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, durch
  a) die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/
     Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder
  b) die nach § 20        Absatz    3a   Satz     1   der    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung   vorgeschriebene
     Datenbestätigung,
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3. bei einem Fahrzeug mit Fahrzeug-Einzelgenehmigung der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Fahrzeug-
   Einzelgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung,
4. bei einem im Sinne des § 3 Absatz 3 zulassungsfreien Fahrzeug durch Vorlage der
   Übereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Fahrzeug-
   Einzelgenehmigung.
Die Nachweise nach Satz 1 sind mit dem Antrag auf Erstzulassung vorzulegen. Der Nachweis nach
Satz 1 Nummer 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von
der zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer abgerufen worden sind
aus
1. der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder
2. der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates, sofern sie in der in
   Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen.
  (5) Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern zusätzlich folgende Fahrzeugdaten,
sofern zutreffend, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
1. die Verwendung des Fahrzeuges als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten
   Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung,
   sofern sie nach dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden
   Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen ist oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I
   einzutragen ist,
2. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche
   ausgefertigt worden ist,
3. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
  a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
  b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
  c) Beginn des Versicherungsschutzes oder
  d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist,
4. Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten
   Vertreters und
5. Anschrift des regelmäßigen Standortes des Fahrzeuges im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit
   § 75 Absatz 2 Satz 3.
  (6) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des
Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Daten, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur
Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2. Name und Anschrift des Lieferers,
3. Tag der Lieferung,
4. Tag der ersten Inbetriebsetzung,
5. Kilometerstand am Tag der Lieferung,
6. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller oder Marke, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
7. Verwendungszweck.
   (7) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat oder nicht anderer Vertragsstaat ist, eingeführt
oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten
internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, so ist mit dem Antrag der
Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige
Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.
  (8) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 5 sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mit
dem Antrag folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem
Antrag vorzulegenden Unterlagen enthalten sind:
1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,
2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeuges sowie, wenn für das Fahrzeug eine EU-
   Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der
   Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind,
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe,
5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges,
6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen
   Kennzeichens das bisherige Kennzeichen,
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7. zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeuges:
  a) Kraftstoffart oder Energiequelle,
  b) Höchstgeschwindigkeit in Kilometern pro Stunde,
  c) Hubraum in Kubikzentimetern,
  d) technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeuges (Leermasse)
     in Kilogramm, Stützlast in Kilogramm, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in
     Kilogramm, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in Kilogramm und bei Krafträdern
     das Leistungsgewicht in Kilowatt/Kilogramm,
  e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
  f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und Zahl der Stehplätze,
  g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in Kubikmetern,
  h) Nennleistung in Kilowatt und Nenndrehzahl in min–1,
  i) Abgaswert für Kohlenstoffdioxid in Gramm pro Kilometer,
  j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in Millimetern,
  k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EU-Typgenehmigung, nationalen
     Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung bezeichnet wurde oder in dem zum Zweck der
     Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten
     Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
  l) Standgeräusch in Dezibel (A) mit Drehzahl bei min–1 und Fahrgeräusch in Dezibel (A),
8. bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
  a) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
  b) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
  c) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung sowie
  d) Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.
Die Zulassungsbehörde kann bei fehlenden Fahrzeugdaten die Vorlage eines Gutachtens anfordern, das von einem
amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Unterschriftsberechtigten
eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes erstellt
worden ist und aus dem sich die fehlenden Fahrzeugdaten ergeben.


                                                       §7

                                                Tageszulassung
  (1) Auf Antrag kann die Erstzulassung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges auch für die Dauer ausschließlich
des Tages erfolgen, an dem die Erstzulassung wirksam wird (Tageszulassung). Bei einer Tageszulassung bedarf es
keiner Abstempelung der Kennzeichenschilder.
  (2) Mit dem Ablauf des Tages der Erstzulassung gilt das Fahrzeug als außer Betrieb gesetzt, ohne dass es eines
gesonderten Antrages nach § 16 Absatz 1 bedarf.
  (3) Die Zulassungsbehörde hat
1. das Datum der Erstzulassung und das Datum der Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu
   vermerken,
2. den Sicherheitscode nach § 13 Absatz 1 Satz 2 freizulegen und
3. einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen, der folgende Angaben enthalten muss:
  a) Name der Zulassungsbehörde,
  b) die Antragsnummer,
  c) das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,
  d) das Datum der Zulassungsentscheidung und
  e) das Datum der Außerbetriebsetzung.
  (4) Ein Fahrzeug mit einer Tageszulassung darf mit den vorgeschriebenen Kennzeichenschildern ohne
Stempelplaketten oder Plakettenträger auf öffentlichen Straßen für die Dauer der Zulassung in Betrieb gesetzt
werden. Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hat die das Fahrzeug führende Person
den vorläufigen Zulassungsnachweis bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im
Fahrzeug auszulegen.
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                                                      §8

                               Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland
                             nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
    (1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über
nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines
Fahrzeuges, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich
dieses Fahrzeuges erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht,
kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die
Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Mit dem Antrag
auf Zulassung ist die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder sind die Nummern der Teile I und
II der ausländischen Zulassungsbescheinigungen zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit
dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.
   (2) Bei einem Fahrzeug, für das eine EU-Typgenehmigung vorliegt und das bereits in einem anderen
Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat in Betrieb war, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt
nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219
vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen
Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste
Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller
hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat erstmals in
Betrieb gesetzt worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine
Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
   (3) Bei einem Fahrzeug, für das eine EU-Typgenehmigung vorliegt und das in einem Staat außerhalb der
Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb war, ist vor der Zulassung
eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
  (4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen, ab dem Zeitpunkt der
Einziehung sechs Monate aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten. Sie
hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, spätestens innerhalb eines Monats, elektronisch zu
unterrichten. Ausführungsregelungen zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung hat das
Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf seiner Internetseite in entsprechenden Standards rechtzeitig zu
veröffentlichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Verkehrsblatt hinzuweisen. Auf Verlangen der
zuständigen ausländischen Behörde hat die Zulassungsbehörde die nach Satz 1 eingezogene
Zulassungsbescheinigung innerhalb der Aufbewahrungsfrist über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.


                                                      §9

                                         Zuteilung von Kennzeichen
  (1) Die Zulassungsbehörde hat dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, um eine Identifizierung des Halters
zu ermöglichen. Das Kennzeichen hat zu bestehen aus
1. einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug
   zugelassen ist, und
2. einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.
Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und
Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuteilung der Erkennungsnummer hat
nach Anlage 1 zu erfolgen. Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Verlangen
vor der Zuteilung mitzuteilen. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der
Bundesfinanzverwaltung,    der   Bundespolizei,    des    Bundeskriminalamts,   der  Wasserstraßen-      und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des
Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach
Anlage 2 erhalten. Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge dürfen nur aus höchstens sechsstelligen Zahlen
bestehen.
  (2) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf denselben Halter oder der Zuteilung eines Kennzeichens für
zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge desselben Halters ist im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf
dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zuzuteilen, sofern die Fahrzeuge zu der gleichen
Fahrzeugklasse der Fahrzeugklassen M1, L oder O1 nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung gehören und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet
werden können. Ein Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen,
Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen hat aus einem
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gemeinsamen Kennzeichenteil für alle Fahrzeuge und einem fahrzeugbezogenen Teil für jedes einzelne Fahrzeug
zu bestehen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass
1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen
   Kennzeichenteil bilden und
2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
Ein Wechselkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge,
für die es zugeteilt worden ist, geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf von
der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur
1. in Betrieb gesetzt werden oder
2. abgestellt werden,
wenn das Wechselkennzeichen an diesem Fahrzeug vollständig angebracht ist. Der Halter darf
1. die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder
2. das Abstellen eines Fahrzeuges
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen.
§ 41 Absatz 1 bleibt unberührt.
   (3) Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium
für Digitales und Verkehr festgelegt oder aufgehoben. Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens
darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Länder können auch die Festlegung von mehr als einem
Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragen. Die Beantragung eines zusätzlichen
Unterscheidungszeichens für einen Verwaltungsbezirk kann seitens der Länder erfolgen, wenn ohne dieses ein
Verbrauch der verfügbaren Kennzeichenkombinationen unmittelbar bevorsteht. Die Festlegung und Aufhebung
der Unterscheidungszeichen ist vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr unverzüglich im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Ein Kennzeichen, dessen Unterscheidungszeichen aufgehoben ist, darf bis
zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeuges weitergeführt werden.
  (4) Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern. Hierzu
kann sie die Vorlage der bisherigen abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie die Vorführung
des Fahrzeuges anordnen.


                                                        § 10

                                             Besondere Kennzeichen
   (1) Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen. Dieses Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und
einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen. Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben
„H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist, zu führen. Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall
bei der Berechnung des in geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens
liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb gesetzt wurde,
anrechnen.
  (2) Für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 12 Absatz 1 ein
Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zuzuteilen. Ausgenommen von
Satz 1 sind:
1. Fahrzeuge von Behörden,
2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie
   Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr
   eingesetzt wird,
4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
5. Fahrzeuge von schwerbehinderten           Personen     im   Sinne    des   §    3a   Absatz    1     und   2   des
   Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
7. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen.
Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für
Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Die Zuteilung ist in der
Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.
   (3) Auf Antrag ist einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zuzuteilen. Es hat aus einem Unterscheidungszeichen
und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen und einen Betriebszeitraum als amtlichen Zusatz
hinter der Erkennungsnummer anzugeben. Der Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen. Der
Betriebszeitraum muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der
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Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in
den Fällen des Absatz 1 Satz 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken.
Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Das Fahrzeug darf von
der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums
1. in Betrieb gesetzt werden oder
2. abgestellt werden.
Der Halter darf
1. die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder
2. das Abstellen eines Fahrzeuges
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen.
Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei
Rückfahrten nach Abstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des
§ 12 Absatz 4. Die §§ 41 und 42 bleiben unberührt.


                                                                   § 11

                                     Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge2
   (1) Auf Antrag ist für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen
für elektrisch betriebene Fahrzeuge zuzuteilen. Für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des
Elektromobilitätsgesetzes gilt Satz 1 jedoch nur, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 3 Absatz 3 in
Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.
  (2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 Satz 1 ist das nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 10 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es hat den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der
Erkennungsnummer zu führen, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und
Teil II zu vermerken ist. Wird ein Wechselkennzeichen nach § 9 Absatz 2 zugeteilt, ist der Kennbuchstabe „E“ auf
dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.
  (3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug
handelt.
   (4) Bei einem Fahrzeug im Sinne von Absatz 1 Satz 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der
nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, hat die Kennzeichnung
durch eine Plakette nach Anlage 3, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen ist, zu erfolgen.
Die Plakette erhält der Antragssteller auf Antrag in einer Ausgabestelle. Ausgabestellen für die Plaketten sind die
Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die nach Anlage 8 Nummer 4 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen. Mit
dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:
1. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder
2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder
3. ein sonstiges zum Nachweis geeignetes Dokument.
In die Plakette ist von der Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechter Schrift das Kennzeichen
des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.
   (5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene
Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Kennzeichen oder Plaketten für
elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.


                                                                   § 12

                                     Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen3
  (1) Das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummern sind mit schwarzer Schrift auf weißem schwarz
gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 41 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 bleiben unberührt.
   (2) Ein Kennzeichenschild darf nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und es darf nicht zusätzlich mit
Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung
einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Ein
Kennzeichenschild muss reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, Abschnitt 1

2
  Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 3 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
  2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
  Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
3
  Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 und Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 5 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen
Registernummer tragen. Davon ausgenommen ist ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der Bundeswehr
nach Anlage 4 Abschnitt 3 sowie ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der im Bundesgebiet errichteten
internationalen militärischen Hauptquartiere.
   (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch
eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die
Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und eine
eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette
muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar
gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei
einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss
die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 5 erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger
angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 5. Die
Stempelplakette und der Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, entsprechen.
   (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung
der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung,
dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten
Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder
eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher
zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt
werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
  (5) Kennzeichen müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest
angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 sind der gemeinsame
Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einer einachsigen Zugmaschine
genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei einem Anhänger und bei einem Kraftrad die Anbringung an deren
Rückseite. An einem Fahrzeug der Klasse L5e nach dem Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang I
der Verordnung (EU) 168/2013, das ein amtliches Kennzeichen führt, muss kein vorderes Kennzeichen vorhanden
sein.
  (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens müssen folgenden Vorgaben entsprechen:
1. bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie bei einem Fahrzeug, das nach den
   Baumerkmalen seines Fahrgestells einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
   gleichzusetzen ist, den Anforderungen des Anhangs XIX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der
   Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen
   Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die
   Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom
   14.10.2016, S. 52), in der jeweils geltenden Fassung,
2. bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie bei einem Fahrzeug, das nach den
   Baumerkmalen seines Fahrgestells einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
   gleichzusetzen ist, den Anforderungen des Anhangs XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der
   Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen
   Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der
   allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen
   Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
3. bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/858 sowie bei einem Fahrzeug, das nach den
   Baumerkmalen seines Fahrgestells einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/858
   gleichzusetzen ist, den Anforderungen des Anhangs III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der
   Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des
   Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen
   für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
   Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117
   vom 6.4.2021, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und
4. bei einem anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeug wahlweise den Anforderungen nach
   den Nummern 1 bis 3.
   (7) Das hintere Kennzeichen muss eine Beleuchtungseinrichtung haben, die eine Genehmigung nach der
Regelung Nummer 4 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (ABl. L 31 vom 31.1.2009, S. 35) und den Anbauvorschriften der Regelung
Nummer 48 der UNECE über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des
Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen aus einer Entfernung von bis zu 20 Metern lesbar macht. Für
ein Fahrzeug, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genehmigt ist, gelten hinsichtlich der
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen die technischen Anforderungen im Anhang IX der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
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(EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale
Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl.
L 7 vom 10.1.2014, S. 1). Für Fahrzeuge, die nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genehmigt sind, gelten
hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen die technischen Anforderungen im Anhang
XI und XII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208.
  (8) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein.
Der untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 200 Millimeter über der Fahrbahn liegen und die
sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeuges nicht verringern. Das vordere und das hintere Kennzeichen
müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets aus mindestens
20 Meter Entfernung lesbar sein.
   (9) Ein Anhänger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach
§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht ein eigenes Kennzeichen nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen,
das der Halter des Zugfahrzeuges für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. Eine Abstempelung ist nicht
erforderlich.
  (10) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder durch mitgeführte Ladung teilweise oder
vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine
Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei einem Fahrzeug, an dem nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger
angebracht sein.
   (11) Am Fahrzeug darf außer dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach
Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809) angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
   (12) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem
Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 Satz 1 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an
Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen
diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Zeichen CD und CC dürfen an einem Fahrzeug auf
öffentlichen Straßen von der das Fahrzeug führenden Person nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der
Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges auf
öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.
  (13) Unbeschadet des Absatzes 4 darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen von der das Fahrzeug führenden
Person nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
1. das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3,
   Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 10 Satz 1 ausgestaltet,
   angebracht und beleuchtet ist,
2. die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und
3. keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 12 Satz 1 am
   Fahrzeug angebracht sind.
Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 vorliegen.
   (14) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente
Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das
Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,
1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung
nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006
(VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung
muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
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                                                                   § 13

                                                Zulassungsbescheinigung Teil I4
  (1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach den Vorgaben der Anlage 6 auszufertigen. Die
Zulassungsbescheinigung Teil I muss einen Sicherheitscode und folgende Markierungen aufweisen:
1. eine sichtbare Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument
   nur unbeschädigt gültig.“ und
2. eine unterhalb der sichtbaren Markierung nach Nummer 1 liegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument
   nicht mehr gültig.“.
Die sichtbare Markierung nach Satz 2 Nummer 1
1. hat eine Druckstücknummer zu tragen, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf
   und
2. muss die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und einen den
   Sicherheitscode so verdecken, so dass die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 und der Sicherheitscode nur
   durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.
  (2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich neben der
Zulassungsbescheinigung Teil I von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter
zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Das Verzeichnis muss Name, Vorname und Anschrift des Halters
sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei
Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und
das Kennzeichen der Anhänger enthalten.
  (3) Damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfertigen kann, hat das
Kraftfahrt-Bundesamt der Zulassungsbehörde folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
1. die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung                         im    automatisierten       Abrufverfahren        aus    einer    in
   § 6 Absatz 4 Satz 2 genannten Datenbank oder
2. Typdaten des Fahrzeuges, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Typdaten des Fahrzeuges nach Satz 1 Nummer 2 zu erstellen, soweit es über die
erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.
  (4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen
Teil I nach dem Muster in Anlage 7 ausgefertigt werden.
    (5) In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist zu vermerken
1. die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   und
2. die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
   Ordnung,
sofern der zuständigen Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Das
Datum der Anerkennung nach Nummer 1 oder der Einstufung nach Nummer 2 ist ebenfalls in der
Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken. Die zuständige Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die
Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines
Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten
Technischen Dienstes darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.
  (6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Es genügt auch, wenn im Fall des Absatzes 2 das
Anhängerverzeichnis nach Absatz 2, sofern beantragt, vorgelegt wird.
  (7) Wird nach Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil I eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I
ausgefertigt und wird die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, so hat der Halter oder
Eigentümer diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzugeben.


                                                                   § 14

                                                Zulassungsbescheinigung Teil II5
  (1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen
Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen
kann die zuständige Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen

4
  Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 7 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
5
  Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 8 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
  2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
  Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


Fahrzeugregister eingetragen ist, ein Suchvermerk vorhanden ist oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung
Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der
Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für ein
Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist oder war, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer
Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges zulässig.
  (2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 8 ausgefertigt. Die
Zulassungsbescheinigung Teil II muss einen Sicherheitscode und folgende Markierungen aufweisen:
1. eine sichtbare Markierung neben der sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im
   internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ befindet und
2. eine unterhalb der sichtbaren Markierung nach Nummer 1 liegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument
   nicht mehr gültig“.
Mit der sichtbaren Markierung nach Satz 2 Nummer 1 werden die darunterliegende Markierung nach Satz 2
Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
  (3) Das Ausfüllen einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die
Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
1. der Übereinstimmungsbescheinigung,
2. der Datenbestätigung oder
3. der Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung.
Der     Vorlage   der   Übereinstimmungsbescheinigung        steht  es  gleich,  wenn    die   Daten      der
Übereinstimmungsbescheinigung von der zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 4 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden
die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeuges und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ
noch nicht durch den Hersteller in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen, hat die zuständige
Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für das maschinelle Ausfüllen gilt § 13 Absatz 3
entsprechend. Die zuständige Zulassungsbehörde hat die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter
Angabe der Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II auf der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken,
sofern diese vorgelegt wurde, andernfalls auf der Datenbestätigung.
  (4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II sind auf Antrag vom Kraftfahrt-Bundesamt auszugeben
1. an die Zulassungsbehörden oder
2. zum Zweck der Ausfüllung an
  a) die Inhaber einer EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
  b) die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
  c) die von den Personen nach den Buchstaben a oder b bevollmächtigten Vertreter.
  (5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem
Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich nach Kenntnis des Verlustes anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten
Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich nach Kenntnis des
Verlustes anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unverzüglich zu unterrichten hat. Das Kraftfahrt-
Bundesamt hat auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur
Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde aufzubieten. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst
nach Ablauf dieser Frist ausgefertigt werden. Wird die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wiedergefunden,
so ist diese vom Halter oder Eigentümer unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzugeben.
Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
  (6) Sind im Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten
Felder ausgefüllt oder ist die Zulassungsbescheinigung Teil II beschädigt, so ist eine neue
Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ist ferner auf Antrag
auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem
gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die Tatsachen, die das Offenbarungsverbot begründen, sind auf
Verlangen nachzuweisen. Die zuständige Zulassungsbehörde hat die alte Zulassungsbescheinigung Teil II zu
entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II dem Antragsteller
zurückzugeben.
  (7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der
Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die
zuständige Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Besitz sich die Bescheinigung befindet. Die
zuständige Zulassungsbehörde hat der Person, die ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat, oder
der von ihr bestimmten Stelle oder Person die Zulassungsbescheinigung Teil II wieder auszuhändigen.
  (8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach Absatz 1 und vor der Zulassung
von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
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                                                        § 15

                                      Mitteilungspflichten bei Änderungen
  (1) Folgende Änderungen von Fahrzeugdaten oder von Halterdaten sind der zuständigen Zulassungsbehörde
vom Halter zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der
Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach den Nummern 1 bis 3 auch
der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
1. Änderungen von Angaben zum Halter sowie Änderungen der Angaben zum Empfangsbevollmächtigten und
   zum regelmäßigen Standort des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und 5,
2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3. Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle,
4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5. Verringerung der bauartbedingten          Höchstgeschwindigkeit,    wenn     diese   fahrerlaubnisrelevant   oder
   zulassungsrelevant ist,
6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8. Änderung der Sitz- oder der Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder auf
   Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 76 erfordern, und
11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im
    Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Änderungen von anderen als in Satz 1 bezeichneten Fahrzeugdaten oder Halterdaten sind der zuständigen
Zulassungsbehörde vom Halter mitzuteilen, sobald er mit der zuständigen Zulassungsbehörde in Kontakt tritt.
Sofern der Halter nicht zugleich der Eigentümer ist, besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 auch für
den Eigentümer nach Maßgabe des Satzes 4. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der
Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach den Sätzen 1 bis 3 Verpflichteten ihrer
Mitteilungspflicht nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung
den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines
Fahrzeuges, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen. Im Fall des
Satzes 1 Nummer 1 ist bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen.
  (2) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn die dort genannten
Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren
eröffnet ist.
  (3) Wer einen Personenkraftwagen verwendet
1. für eine Personenbeförderung, die § 1 des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt,
2. für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für
   Schulträger zum und vom Unterricht oder
3. für eine Beförderung von Menschen mit Behinderung zu und von Einrichtungen, die ihrer Betreuung dienen,
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der jeweiligen
Verwendung des Fahrzeuges der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen. Wer ein Fahrzeug ohne
Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des
Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und
die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeuges der zuständigen
Zulassungsbehörde vorzulegen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird oder der Mieter einen
Mietvertrag über die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen hat. Wird der Mietvertrag nach Satz 2 nach
seinem Abschluss verkürzt, ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen.
  (4) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich
1. bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen
   Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der
   Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2. der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige
   Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt der Halter diesen Pflichten nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung
der Pflichten den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebsetzung
eines Fahrzeuges, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Fall des
Satzes 1 Nummer 1 hat die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der
Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichenschilder zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues
Kennzeichen zuzuteilen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
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Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I zu ändern. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
Kommt der Halter seinen Pflichten nach Satz 1 trotz Anordnung nach Satz 2 nicht nach, kann die zuständige
Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage
bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges.
  (5) Wechselt die Person des Halters, haben der bisherige Halter und der Eigentümer dies nach Maßgabe des
Satzes 3 unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die
Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 4 bereits nachgekommen ist. Die
Mitteilung muss enthalten:
1. das Kennzeichen des Fahrzeuges,
2. den Namen, den Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie
3. die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde.
Der Erwerber hat unverzüglich nach dem Halterwechsel bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen
Zulassungsbehörde
1. die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie
   die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 5 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen,
2. unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 49 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung
   Teil I zu beantragen,
3. die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung) und
4. sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung
   eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt
   werden soll.
Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das
Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten
des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die
Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit
erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges. Die Zulassungsbehörde hat das Ende
der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mitzuteilen. Abweichend von Satz 5 kann die
Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Fall einer Anordnung nach Satz 8
gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
  (6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.
  (7) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die Zulassungsbehörde durch das
Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu
setzen. Die Mitteilung hat elektronisch nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und auf der Internetseite
des Kraftfahrt-Bundesamts veröffentlichten Standards zu erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen
im Verkehrsblatt hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den
anderen Staat in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat.


                                                      § 16

                                   Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
  (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist,
außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der zuständigen Zulassungsbehörde nach § 75 Absatz 2
1. bei einem zugelassenen Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, das
   Anhängerverzeichnis,
2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder
   der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle
nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des
Fahrzeuges zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt,
und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame
Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des
Fahrzeuges unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den
Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder
wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den
Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab
dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische
Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 3
Nummer 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen
Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges
Fahrzeug wieder in Betrieb gesetzt werden, so ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen. § 6,
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der
Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich, sofern das
bisherige Kennzeichen beibehalten wird. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten
Inbetriebsetzung einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen
werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 4 gilt entsprechend für eine
Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und die
Halterdaten      im    Zentralen      Fahrzeugregister     bereits    gelöscht    worden     und      kann     die
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-
Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.


                                                                      § 17

                                                         Verwertungsnachweis6
   (1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-
Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter
Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 9 zur Erhebung und Speicherung in den
Fahrzeugregistern unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die
Zulassungsbehörde hat im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug
und zum bisherigen Halter oder Eigentümer, sofern dieser angegeben ist, zu überprüfen und den
Verwertungsnachweis nach Überprüfung zurückzugeben. Der bisherige Halter und der Eigentümer haben zudem
die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II der Zulassungsbehörde unverzüglich nach der Verwertung zu
übergeben. Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu
vernichten.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem
anderen Vertragsstaat verbleibt. In diesem Fall tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises nach Absatz 1 der
nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) in Verbindung mit der Entscheidung
der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie
2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis
(ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94) ausgestellte Verwertungsnachweis.
   (3) Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat die
Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei
ihr aufzubieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges. Die
Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Die
Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.
  (4) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so haben der Halter
und der Eigentümer des Fahrzeuges dies unverzüglich gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das
Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Der bisherige Halter und der Eigentümer haben danach die
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II der Zulassungsbehörde unverzüglich zu übergeben. Die
Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.
  (5) Bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges
gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären, ob das Fahrzeug als Abfall zu entsorgen ist. Wird das Fahrzeug
nach der Außerbetriebsetzung innerhalb von sieben Jahren der Verwertung im Sinne des Absatzes 1 oder 2
zugeführt, ohne dass es zuvor im Ausland wieder zugelassen worden ist, haben der bisherige Halter und der
Eigentümer der Zulassungsbehörde den Verwertungsnachweis zur Erhebung und Speicherung in den
Fahrzeugregistern und die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unverzüglich nach der Verwertung zu
übergeben. Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu
vernichten.
  (6) Die Zulassungsbehörde hat eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zuteilung eines Kennzeichens
abzulehnen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug
1. einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen wurde oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat als Altfahrzeug nach der Richtlinie
   2000/53/EG behandelt wurde.



6
    § 17 in Verbindung mit Anlage 9 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
    über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
    (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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                                                  Abschnitt 3

                                         Internetbasierte Zulassung

                                                      § 18

                             Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
   (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges, einschließlich der Änderung bestehender Zulassungen und der
Kennzeichenzuteilung für ein zulassungsfreies Fahrzeug, sowie die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs hat
nach Maßgabe dieses Abschnittes zu erfolgen, sofern der entsprechende Antrag internetbasiert gestellt wird
(internetbasierte Zulassungsverfahren).
   (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben bei internetbasierten Zulassungsverfahren
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende und nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
in der jeweils geltenden Fassung erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des
Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
Daten gewährleisten. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der
Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie
des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und auch bei der Nutzung öffentlich zugänglicher
Netze, insbesondere hinsichtlich der Anwendung sicherer Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren. Die
Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und
Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der
Zulassungsbescheinigung Teil II für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen
entsprechend.
   (3) Soweit für die internetbasierten Zulassungsverfahren auf informationstechnische Systembestandteile
zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten oder zur
Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamts ermöglichen, sind folgende vom Kraftfahrt-Bundesamt
festgelegten Standards einzuhalten:
1. Standards für die Datenübermittlung, und mit dieser im Zusammenhang stehende technisch-organisatorische
   Vorkehrungen,
2. Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme und
3. Standards für die Kommunikation im Rahmen internetbasierter Zulassungsverfahren, soweit dieser Standard die
   betreffende Kommunikation enthält.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und auf Änderungen der
Hauptversionen im Bundesanzeiger sowie im Verkehrsblatt hinzuweisen. Protokolldaten sind durch geeignete
Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs
Monate nach ihrer Erstellung automatisiert zu löschen. Ergibt sich innerhalb dieser Frist der Bedarf für eine
längere Speicherung zum Zweck der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherheit, so sind die Protokolldaten
unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu löschen.
  (4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden.


                                               Unterabschnitt 1

                                    Gemeinsame Regelungen
         für internetbasierte Zulassungsverfahren über Portale der Zulassungsbehörden

                                                      § 19

                                                     Portal
  (1) Sofern ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag elektronisch gestellt werden soll, hat dies über das
von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu erfolgen. Nach der
Antragstellung werden die in das Portal eingegebenen und von diesem Portal erstellten Daten zusammen mit der
vollständig durch eine automatische Einrichtung des Portals erlassenen Entscheidung (automatisierte
Entscheidung) an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde übermittelt. Die
Übermittlung erfolgt nach Abruf der automatisierten Entscheidung durch die antragstellende Person oder
spätestens nach dem Ende deren Bereitstellungsdauer. Sofern die maschinelle Prüfung scheitert, wird die
Entscheidung der Zulassungsbehörde übertragen, ohne dass diese an das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung
im Portal gebunden ist. Die Übermittlung der Daten und der automatisierten Entscheidung nach Satz 2 erfolgt
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elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren. Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog
gespeicherten Daten sind entweder unverzüglich nach ihrer Übermittlung nach Satz 2 oder, bei einem Abbruch des
Vorgangs, spätestens 30 Minuten nach dem Abbruch zu löschen. Bei der Übermittlung der Daten und der
automatisierten Entscheidung nach Satz 2 ist anzugeben, dass es sich um die Daten und die Entscheidung eines
internetbasierten Antrags handelt.
  (2) Nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 erfolgen
1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie
2. die Datenübermittlung
  a) zur Verifizierung der elektronischen Versicherungsbestätigung,
  b) für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung und
  c) zur Verifizierung der Bankverbindung.
Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein,
sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gebunden, sie müssen
jedoch den Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme
nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechen. Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die
Datenübermittlung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörden
sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach
Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.


                                                        § 20

                                                      Antrag
  (1) Ein elektronischer Antrag erfordert eine sichere Identifizierung des Halters. Die für den Antrag erforderlichen
Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.
  (2) Bei einer natürlichen Person als Halter hat die Identifizierung zu erfolgen anhand
1. eines Nutzerkontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes,
2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach
  a) § 18 des Personalausweisgesetzes,
  b) § 12 des eID-Karte-Gesetzes,
  c) § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, oder
3. eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
   Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/
   EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem
   Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/
   2014 oder auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
   (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
Die Zulassungsbehörde kann abweichend von Satz 1 zulassen, dass ein elektronischer Antrag auch dann
übermittelt werden darf, sofern dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der antragstellenden Person
versehen worden ist und die Angaben zum Vor- und Nachnamen der antragstellenden Person mit den
entsprechenden Daten des Halters übereinstimmen. Für die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur
kann eine andere Identifizierungsmethode als die nach Satz 1 zugelassen werden, wenn diese Methode in § 11
Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes festgelegt ist.
   (3) Bei einer juristischen Person, einer Behörde, einer Vereinigung, sofern ihnen ein Recht zustehen kann, oder
einem beruflich Selbstständigen als Halter, hat die Identifizierung zu erfolgen anhand
1. eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes oder
2. eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
   Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/
   EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem
   Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/
   2014 oder auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
   (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  (4) Die vom Halter eingegebenen Daten sind durch das Portal zu erheben, zu speichern, zu verwenden und
dabei maschinell zu verifizieren, mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten, sofern diese
vorhanden sind, abzugleichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal auf das Vorliegen der jeweiligen
Antragsvoraussetzungen zu prüfen. Führen die Erhebung, Speicherung und Verwendung und die dabei erfolgende
Verifizierung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
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internetbasierten Dialog anzuzeigen. Im Fall des Satzes 2 können die Angaben bis zu dreimal berichtigt werden,
worauf jeweils eine erneute Erhebung, Speicherung, Verwendung und Verifizierung zu erfolgen hat. Sofern auch
nach der dritten Berichtigung das Ergebnis einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist der
internetbasierte Dialog zur internetbasierten Antragstellung abzubrechen.
  (5) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren vor der Antragstellung zu entrichten. Die
Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.


                                                       § 21

                                                Sicherheitscodes
   (1) Für die Bearbeitung der Anträge sind, soweit erforderlich, folgende Sicherheitscodes zu erfassen und nach
§ 20 Absatz 4 zu verifizieren:
1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 12 Absatz 3 Satz 3,
2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und
3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 2.
  (2) Der Halter oder sein Beauftragter darf,
1. um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu machen, die den
   Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern in unmittelbarem
   Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren entfernen;
2. um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis des Besitzes der
   Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, die Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte
   Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ in unmittelbarem Zusammenhang mit einem
   internetbasierten Zulassungsverfahren entfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der
   Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird;
3. um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II als Nachweis des Besitzes der
   Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar zu machen, die Markierung „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes
   im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ in unmittelbarem
   Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren entfernen, wodurch der Schriftzug
   „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar wird.
  (3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes
Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 13.


                                                       § 22

                                  Nachweis der Hauptuntersuchungen
            und der Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  (1) Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung zu erfolgen
1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung
   aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder
2. durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung oder des Protokolls der letzten
   Sicherheitsprüfung.
Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung. Deren Zuteilung durch die Zulassungsbehörde hat durch Versand zusammen mit
Stempelplaketten nach § 26 Absatz 4 Nummer 1 zu erfolgen.
   (2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter
Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen
aufbringen, wenn
1. die jeweilige Technische Prüfstelle,
2. die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation,
3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder
4. jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört,
sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer unterschiedslos jedermann angeboten wird. Die Öffentlichkeit ist
vom jeweiligen Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten.
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


  (3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generierung dieser
Prüfziffer sind folgende Daten aus der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung zu verwenden:
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2. Monat und Jahr der Erstzulassung,
3. das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung,
4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung,
5. die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder der Prüfmarke nach
   einer Sicherheitsprüfung,
6. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der
   mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom
Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.
  (4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind von der antragstellenden
Person folgende Daten in das Portal einzugeben:
1. die Prüfziffer,
2. das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung,
3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung,
4. die Technische Prüfstelle, die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation oder die mit der Datenübermittlung
   beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
Die Verifizierung hat durch das Portal nach Maßgabe der Anlage 10 zu erfolgen und wird zum Zweck dieser
Verifizierung erhoben, gespeichert und verwendet.
  (5) Nach erfolgter Zulassung hat die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Erhebung und Speicherung im
Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln:
1. den Nachweis der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
2. das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung
   nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
4. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der
   mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten
   nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4.
  (6) Erfolgt die nach § 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung für die nach
Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, so hat das Kraftfahrt-
Bundesamt die Zulassungsbehörde darüber zu unterrichten.


                                                       § 23

              Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung sowie Vorbehalt der Nachprüfung
  (1) Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte Entscheidung unmittelbar nach
Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach
Maßgabe der Vorschriften für das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem Portal bekannt
zu geben, wobei der Bescheid für die Dauer von 30 Minuten nach Bekanntgabe zum Abruf durch die antragstellende
Person bereit zu stehen hat. Sofern der Abruf nicht innerhalb der Bereitstellungsdauer nach Satz 1 erfolgt, hat die
Zulassungsbehörde einen Ausdruck des automatisierten Bescheides an den Halter zu übersenden. Im Fall der
manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 4 hat die
Zulassungsbehörde dem Halter die Entscheidung durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides bekannt zu
geben.
  (2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist am Tag des Abrufes wirksam; im Fall des Absatz 1 Satz 2 am dritten
Tag, der dem Tag folgt, an dem die Zulassungsbehörde den Ausdruck abgesandt hat.
  (3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 steht beginnend mit dem Tag, an dem die
Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, einen Monat unter dem Vorbehalt der Nachprüfung,
Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten,
dass
1. durch Stichproben eine hinreichende Anzahl automatisierter Entscheidungen zur manuellen Nachprüfung
   ausgewählt wird und, sofern die Entscheidungen automatisiert ausgewählt werden, in regelmäßig
   festgesetzten Zeitabständen Entscheidungen auch manuell ausgewählt werden und
2. die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung einsehbar gemacht werden kann und überprüfbar ist.
BGBl. 2023, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


  (4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt, sind die Daten aus dem
Portal zusätzlich zu § 19 Absatz 1 Satz 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren unverzüglich
an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln.


                                              Unterabschnitt 2

                                  Internetbasierte Außerbetriebsetzung

                                                      § 24

                                       Antrag auf Außerbetriebsetzung
  (1) Die Außerbetriebsetzung eines zugelassenen Fahrzeuges oder eines zulassungsfreien Fahrzeuges, dem ein
Kennzeichen zugeteilt ist, kann einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 16 Absatz 1, auch in Verbindung
mit § 17 Absatz 1 bis 5, internetbasiert beantragt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die
abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die
Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 13 Absatz 1 erfüllen.
   (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz 1 Satz 1 wird
ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung
1. des Kennzeichens,
2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und
3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2.
Bei Wechselkennzeichen nach § 9 Absatz 2 gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der
Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss, wenn kein
weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.
  (3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 17 Absatz 1 oder 2 wird, wenn ein solcher ausgestellt
wurde, ersetzt durch die Erfassung
1. des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und
2. der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Fall des § 17 Absatz 2 des Staates, in dem
   die Verwertungsanlage ihren Sitz hat.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zwecks Einziehung nach § 17 Absatz 1 Satz 4 wird
ersetzt durch
1. die Erfassung und Verifizierung des Sicherheitscodes
  a) der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und
  b) der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 sowie
2. die anschließende unverzügliche Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II an die
   Zulassungsbehörde.
   (4) Für die Beantragung der Außerbetriebsetzung ist auf die Identifizierung des Antragstellers zu verzichten,
sofern die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 2, und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
erfasst werden. Die Halterdaten sind vom Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister zu erheben, zu speichern und
für die Antragsprüfung zu verwenden.


                                                      § 25

                                             Außerbetriebsetzung
   (1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal vor, ist
das Fahrzeug mittels einer automatisierten Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen.
Abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, sofern diese
nicht von der antragstellenden Person aus dem Portal abgerufen wird, durch
1. Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen
   eingerichtetes De-Mail-Konto benennt,
2. sonstige sichere Verfahren im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
   wenn der Halter einen solchen elektronischen Kommunikationsweg eröffnet, oder
3. durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments
und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag der Absendung des Ausdrucks
wirksam. Sofern die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nicht erfolgen kann, hat
BGBl. 2023, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


die Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die
Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.
  (2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der
entstempelten Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und
Verwendung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung des Antrags auf
Außerbetriebsetzung ersetzt.
  (3) Die zuständige Zulassungsbehörde hat den bisherigen Halter auf das Datum der Wirksamkeit der
Außerbetriebsetzung schriftlich hinzuweisen.


                                               Unterabschnitt 3

                         Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung,
                  Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel

                                                       § 26

                      Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
  (1) Die Zulassung oder deren Änderung kann elektronisch beantragt werden, sofern
1. der Halter nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit ist,
2. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 3 zulassungsfrei ist,
3. das Kennzeichen zugeteilt werden soll als
  a) allgemeines Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2,
  b) Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 und Anlage 4 Abschnitt 4 , sofern dieses nicht im internetbasierten
     Verfahren erstmalig zugeteilt wird,
  c) Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 und Anlage 4 Abschnitt 5 oder
  d) Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 Absatz 1 bis 3 und Anlage 4 Abschnitt 5a,
4. der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach
   § 21 Absatz 1 Nummer 2 und den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Erfassung ihres
   Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen werden kann,
5. keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 15 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten
   oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind und
6. keine halterbezogene Ausnahmegenehmigung in Bezug auf das Fahrzeug erteilt ist.
  (2) Bei der Antragstellung nach Absatz 1 sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Daten in
das Portal einzugeben:
1. das    bisherige  Kennzeichen,      die   Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Sicherheitscode              der
   Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und der Sicherheitscode                          der
   Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3,
2. die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung,
3. die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer, es sei denn ein
   Fall im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz wird nachgewiesen oder glaubhaft
   gemacht,
4. der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, falls zutreffend, die Frist
   für die nächste Sicherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 22 Absatz 4 Satz 1.
   (3) Die eingegebenen Daten sind durch das Portal nach Maßgabe der Anlage 11 maschinell zu erheben, zu
speichern und zu verifizieren. Liegen nach maschineller Prüfung durch das Portal alle Voraussetzungen für die
Zulassung oder deren Änderung vor, erfolgt die Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2. In der Entscheidung
sind sämtliche Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I wiederzugeben. Ist die maschinelle Prüfung der
Zulassungsvoraussetzungen nicht vollständig durchführbar oder würde sie zu einer nicht antragsgemäßen
Entscheidung führen, ist das Verfahren nach § 19 Absatz 1 Satz 4 durchzuführen. Nach Wirksamkeit der
Zulassungsentscheidung sind die Daten nach Anlage 11 Nummer 5 von der Zulassungsbehörde an die für die
Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Finanzbehörde in einem einheitlichen Datensatz
nach § 60 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten zu übermitteln.
BGBl. 2023, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


   (4) Für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 3 Satz 1 und
§ 16 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:
1. Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3 Absatz 1 Satz 3
   werden durch das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern nach § 12 Absatz 3 Satz 6 und
   deren Übersendung mit Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die Schriftart der Kennzeichenschilder
   sowie Hinweisen über die Verwendung dieser Unterlagen an den Halter ersetzt.
2. Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt unter Zuteilung des Kennzeichens,
  a) durch Abruf der automatisierten Entscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 1,
  b) durch Übersendung eines Ausdrucks der automatisierten Entscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder
  c) durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 23 Absatz 1 Satz 3.
3. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II sind von der Zulassungsbehörde
   dem Halter oder einer von ihm benannten Person zu übersenden, wobei sie auch einzeln an unterschiedliche
   Adressaten versandt werden können.
4. Im Fall des § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Stempelplaketten und die
   Plakettenträger spätestens sechs Kalendertage nach Abruf der Zulassungsentscheidung versendet.
5. Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 sind Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach Maßgabe des § 31 für
   längstens zehn Kalendertage nach Abruf der Zulassungsentscheidung gestattet.
  (5) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger unverzüglich an
der dafür vorgegebenen Stelle auf einem vorgegebenen Kennzeichenschild fest anzubringen. Ein Plakettenträger
darf vom Halter nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht
werden. Ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen ausgenommen von § 28 oder
§ 31 von der das Fahrzeug führenden Person nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten
Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht worden sind.
Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines internetbasiert zugelassenen Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen,
wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Wird ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen
Satz 3 oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 in Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde unabhängig von der
Vorwerfbarkeit oder der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit die Kennzeichenschilder einziehen.


                                                      § 27

                                        Internetbasierte Erstzulassung
   (1) Die Erstzulassung eines Fahrzeuges kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der
folgenden Absätze beantragt werden.
  (2) Nicht erforderlich sind
1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 4 in
   Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,
2. die Eingabe des Kennzeichens abweichend von § 26 Absatz 2 Nummer 1 und
3. die Eingabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und für die
   nächste Sicherheitsprüfung abweichend von § 26 Absatz 2 Nummer 4.
  (3) Bei der Antragstellung ist zusätzlich zu den Angaben nach § 26 die Nummer des Vordrucks der
Zulassungsbescheinigung Teil II in das Portal einzugeben.
  (4) § 6 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt mit den folgenden Maßgaben:
1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die Erfassung und
   Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Nummer ersetzt.
2. Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 wird durch die Verifizierung der
   Angaben     mittels   der   vom     Kraftfahrt-Bundesamt  geführten    Zentralen    Datenbank       der
   Übereinstimmungsbescheinigungen ersetzt.


                                                      § 28

                                       Internetbasierte Tageszulassung
  Die Tageszulassung eines Fahrzeuges nach § 7 Absatz 1 kann internetbasiert nach dem Verfahren der §§ 26
Absatz 1 bis 4 und 27 beantragt werden. Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hat die
das Fahrzeug führende Person den vorläufigen Zulassungsnachweis nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 bis zum Ablauf
des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und statt der Zulassungsbescheinigung
Teil I einen gut lesbaren Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung über die vorläufige Zulassung
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
BGBl. 2023, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


                                                       § 29

                                       Internetbasierte Wiederzulassung
   (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges, das nach § 16 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, kann
internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden
(internetbasierte Wiederzulassung).
  (2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb
gesetzt gewesen sein.
  (3) Für die Wiederzulassung gilt § 16 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:
1. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 16 Absatz 2
   Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 4,
   durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.
   (4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter
nicht erforderlich
1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 4 und
2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.
  (5) Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. Die Angabe nach
Satz 1 wird durch das Portal im Verfahren nach § 26 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 11 Nummer 2
maschinell verifiziert und zum Zweck dieser Verifizierung erhoben, gespeichert und verwendet.


                                                       § 30

         Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung
  (1) Die Änderung der Zulassung bei
1. einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch
   in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, oder
2. einem Wechsel des Halters im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 4
kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden
(internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).
  (2) § 15 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:
1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird durch die Erfassung und
   Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3
   Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.
  (3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen
anderen Zulassungsbezirk, so sind die Angaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 bis 3 nicht erforderlich. Soll in
den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind ebenfalls nicht erforderlich
1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 4 und
2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.
  (4) Für das Weiterführen des bisherigen Kennzeichens gelten die folgenden Maßgaben:
1. Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, hat die Entscheidung nach § 19 Absatz 1
   Satz 4 zu erfolgen.
2. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2
   und das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträger sowie deren Übersendung nach § 26 Absatz 4
   Nummer 1 wird durch die in der Zulassungsentscheidung erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens
   und der Stempelplaketten nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ersetzt.
3. Bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbescheinigung Teil I,
   längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung
   nach § 23 Absatz 1 Satz 1, genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in
   unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des § 13 Absatz 6 für die Inbetriebsetzung des Fahrzeuges.
  (5) Soll das bisherige Kennzeichen nicht weitergeführt werden, gelten für den Fall des Wohnsitzwechsels die
Vorschriften des Unterabschnitts 3 entsprechend.
  (6) Wechselt der Halter, so hat die für den neuen Halter zuständige Zulassungsbehörde den bisherigen Halter
auf das Datum der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf den neuen Halter schriftlich hinzuweisen.
BGBl. 2023, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


                                                Unterabschnitt 4

               Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen

                                                        § 31

                                 Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
   Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger
bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger,
längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der
automatisierten Entscheidung
1. über die internetbasierte Erstzulassung,
2. über die die internetbasierte Wiederzulassung oder
3. bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.
Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden
Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


                                                        § 32

                                       Vorläufiger Zulassungsnachweis
    (1) Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid
nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen. Der vorläufige Zulassungsnachweis
ist mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf bereitzustellen. Der
Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen der Zulassungsbehörde,
2. die Antragsnummer,
3. das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,
4. das Datum der Zulassungsentscheidung und
5. das Enddatum der Berechtigung nach § 31.
Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis nicht erstellt werden.
  (2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von
der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31
endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.


                                                Unterabschnitt 5

                          Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt

                                                        § 33

                                              Großkundenschnittstelle
   (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle für die internetbasierte
Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter-
oder Wohnsitzwechsel sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach § 34 registrierte juristische Personen des
Privatrechts gestellt werden.
  (2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 darf ein Großkunde einen elektronischen Antrag auf Erstzulassung,
Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung über die
Großkundenschnittstelle stellen.


                                                        § 34

                                         Registrierung als Großkunde
   (1) Eine juristische Person des Privatrechts, die jährlich regelmäßig mehr als 500 Anträge im Sinne des § 33
Absatz 1 stellt und beim Kraftfahrt-Bundesamt einen elektronischen Antrag auf Registrierung als Großkunde stellt,
ist vom Kraftfahrt-Bundesamt als Großkunde zu registrieren. Im Auftrag einer Zulassungsbehörde beteiligte
Verfahrensanbieter dürfen sich nicht als Großkunden registrieren lassen.
BGBl. 2023, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


   (2) Die juristische Person hat sich bei der elektronischen Antragstellung im Registrierungsverfahren anhand
eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu identifizieren. Dabei hat die
Identifizierung des Inhabers des Nutzerkontos nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung zu erfolgen.
Abweichend von Satz 1 kann eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, die keinen Zugang zu einem nach Satz 1 bezeichneten Nutzerkonto hat, die Registrierung beim
Kraftfahrt-Bundesamt durch ein gesondertes Verfahren beantragen.
  (3) In dem Antrag auf Registrierung als Großkunde sind folgende Daten anzugeben:
1. der Name und die Anschrift der juristischen Person,
2. eine abweichende Rechnungsanschrift, soweit vorhanden,
3. die Namen, die Anschriften, die E-Mail-Adressen und die Telefonnummern von mindestens zwei natürlichen
   Personen als Kontaktpersonen,
4. eine Bankverbindung,
5. die geschätzte Anzahl der zu erwartenden Anträge nach § 33 Absatz 1 pro Jahr und
6. die Angabe, ob die Absicht besteht, zusätzlich zu Anträgen auf sich selbst als Halter auch Anträge als
   Bevollmächtigter für einen Dritten als Antragsteller zu stellen.
  (4) Die juristische Person hat sich mit dem Antrag auf Registrierung als Großkunde zu Folgendem
1. zu verpflichten:
   a) die nach § 18 Absatz 3 vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Anforderungen für den Zugang zur
      Großkundenschnittstelle einzuhalten,
   b) die weiteren vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Standards für registrierte Großkunden einzuhalten,
   c) sich nur einmal als Großkunde bei der Großkundenschnittstelle zu registrieren,
   d) ein aktives Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu führen sowie die darin enthaltenen
      Stammdaten auf dem aktuellen Stand zu halten,
   e) alle anfallenden Gebührenschulden unverzüglich nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides der
      Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamts zu begleichen,
   f) stets eine ausreichende Anzahl von Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde zu reservieren,
   g) nur die reservierten Kennzeichen für Anträge nach § 33 Absatz 1 zu nutzen,
   h) als registrierter Großkunde alle Änderungen der Angaben nach den Absätzen 3 und 4 unverzüglich dem
      Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen und
   i) die ihm im Rahmen der Registrierung vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten nicht an
      Dritte weiterzugeben und
2. zu bestätigen, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung keine Eintragungen im Bundeszentralregister
   nach § 1 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Vertretungsberechtigten der juristischen Person
   und die Kontaktpersonen nach Absatz 2 Nummer 3 wegen rechtskräftiger Verurteilungen im Bereich der
   Wirtschaft im Sinne des § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestehen.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt auch im Fall des Beauftragens eines Dienstleisters. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
d gilt nicht für Großkunden nach Absatz 2 Satz 3. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f gilt nicht, wenn ein anderes
Verfahren zur Kennzeichenvergabe besteht.
  (5) Die Daten, die nach den Absätzen 1, 3 und 4 anzugeben sind, sind durch ein automatisiertes Programm des
Kraftfahrt-Bundesamts maschinell zu verifizieren und auf das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen zu
überprüfen und zu diesen Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das Vorliegen der technischen
Voraussetzungen zur Anbindung als Großkunde sind in einem Probelauf nach Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamts
zu bestätigen.
  (6) Liegen die Voraussetzungen zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 vor, ist automatisiert über die
Registrierung als Großkunde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der antragstellenden Person zum Abruf
bereitzustellen
1. in Form eines schreibgeschützten Bescheides,
2. in einem üblichen Format,
3. elektronisch gesiegelt und
4. im Postfach des Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes.
Der Bescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz zu
verbinden.
BGBl. 2023, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


                                                        § 35

                                              Identifizierungsmerkmal
   (1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein
nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.
  (2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die
Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.


                                                        § 36

              Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde
  (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist jederzeit berechtigt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Registrierung als Großkunde noch vorliegen.
  (2) Der Großkunde ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung verpflichtet und hat auf Anforderung des Kraftfahrt-
Bundesamts die entsprechenden Nachweise zu den in § 34 Absatz 3 und 4 genannten Daten und Voraussetzungen
vorzulegen.
  (3) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr vor oder kommt der Großkunde seinen
Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 nicht nach, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Registrierung widerrufen.
  (4) Hat das Kraftfahrt-Bundesamt eine Registrierung einmal widerrufen, darf eine erneute Registrierung nicht
automatisiert erfolgen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Registrierung wegen zu geringer Fallzahlen widerrufen wurde.


                                                        § 37

                                   Antragstellung über die Großkundenschnittstelle
   (1) Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach § 35 vergebenen
Identifizierungsmerkmals zu authentifizieren.
  (2) Nach erfolgreicher Authentifizierung kann über die Großkundenschnittstelle ein in § 33 Absatz 2 bezeichneter
Antrag gestellt werden. Den Antrag kann der Großkunde stellen
1. für sich selbst oder
2. für einen Dritten als Halter.
  (3) Mit dem Antrag hat der Großkunde sein Einverständnis zu erklären, dass ihm die Entscheidung der
Zulassungsbehörde dadurch bekanntgegeben werden kann, dass sie in einem Postfach eingeht, dass
1. beim Kraftfahrt-Bundesamt für ihn eingerichtet worden ist oder
2. nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes besteht.
  (4) Bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung, eine Vollmacht
nach den Vorgaben der Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle zu übermitteln.
   (5) Sofern ein Großkunde beabsichtigt, binnen eines Tages eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen über
die Großkundenschnittstelle einzureichen, hat vorher eine direkte Abstimmung des Großkunden mit der
Zulassungsbehörde zu erfolgen. Außergewöhnlich ist eine Zahl von mehr als 100 Anträgen.


                                                        § 38

                                       Übermittlung eines Antrags
                an die Zulassungsbehörde und automatische Ergänzung erforderlicher Daten
  (1) Die Übermittlung der Fahrzeugdaten und Halterdaten im Umfang der Eintragungen in den
Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II an den Großkunden bedarf im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 der ausdrücklichen Einwilligung des Halters nach Anlage 12.
  (2) Ist im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Halter eine natürliche Person, so ist die Vollmacht mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen.
   (3) Ist im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Halter eine juristische Person, so ist die Vollmacht mit
einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen. Anstelle des
elektronischen Siegels kann auf der Vollmacht auch eine qualifizierte elektronische Signatur des
Vertretungsberechtigten der juristischen Person angebracht werden, sofern die Vertretungsberechtigung durch
einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/
2014 überprüft worden ist. Im Fall des Satzes 2 ist der Antrag mit dem Zusatz zu versehen, dass ein qualifizierter
Vertrauensdienst die Vertretungsberechtigung überprüft hat.
BGBl. 2023, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


  (4) Die Angaben zum Halter sind im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bei natürlichen Personen aus der
das Vollmachtsformular verarbeitenden elektronischen Nachricht und der qualifizierten elektronischen Signatur und
bei juristischen Personen aus der das Vollmachtsformular verarbeitenden elektronischen Nachricht und dem
qualifizierten elektronischen Siegel oder dem mit qualifizierter elektronischen Signatur signierten
Vollmachtsformular zu entnehmen.
 (5) Bei einem Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung,                 Wiederzulassung,   Halterwechsel       oder
Wohnsitzwechsel ist durch die Großkundenschnittstelle
1. der Antrag zum Zweck der Antragstellung            automatisch   im    Umfang   der   Anlage    11   durch    die
   Großkundenschnittstelle zu ergänzen,
2. die zuständige Zulassungsbehörde zu ermitteln,
3. eine Antragsnummer zur Übermittlung an die Zulassungsbehörde zu generieren,
4. der Antrag als über die Großkundenschnittstelle eingereicht zu markieren und
5. der Antrag mit allen, im Umfang der Anlage 11 ergänzten Daten, von der Großkundenschnittstelle an das Portal
   weiterzuleiten.
Verantwortlich für den Antrag und seinen Inhalt ist der Antragsteller. Ist das Portal nicht verfügbar, hat die
Großkundenschnittstelle den Antrag an das Postfach der Zulassungsbehörde weiterzuleiten.
  (6) Bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung hat die Großkundenschnittstelle
1. die zuständige Zulassungsbehörde zu ermitteln,
2. eine Antragsnummer zur Übermittlung an die Zulassungsbehörde zu generieren,
3. der Antrag als über die Großkundenschnittstelle eingereicht zu markieren und
4. der Antrag von der Großkundenschnittstelle an das Portal zu übermitteln.
Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.
  (7) Kann ein Antrag nach Absatz 5 oder 6 aufgrund unvollständiger Daten nicht an das Portal weitergeleitet
werden, ist der Vorgang vom Kraftfahrt Bundesamt bei der Großkundenschnittstelle automatisch abzubrechen,
der Großkunde mittels einer Fehlermeldung zu benachrichtigen und sind die Antragsdaten automatisiert zu löschen.


                                                      § 39

                 Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde
  (1) Über die Großkundenschnittstelle übermittelte Anträge sind im Portal nach den Maßgaben der § 19 Absatz 1
Satz 2 bis § 20 Absatz 4 Satz 2 zu bearbeiten. Der Antrag ist nach Prüfung im Portal zusammen mit der
automatisierten Entscheidung an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde
weiterzuleiten. Ist das Portal nicht verfügbar, leitet die Großkundenschnittstelle den Antrag in das Postfach der
Zulassungsbehörde weiter und es erfolgt die manuelle Bearbeitung des Antrags nach den allgemeinen Vorschriften.
  (2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 ist die Entscheidung der Zulassungsbehörde dem Großkunden nach Abschluss
des automatisierten Prüfungsvorgangs bekannt zu geben
1. durch einen elektronischen Bescheid,
2. in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und
3. in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.
  (3) Im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung hat die Zulassungsbehörde dem Großkunden folgende Daten zu
übermitteln:
1. das Datum der Zulassung oder der Außerbetriebsetzung,
2. die Höhe der festgesetzten Gebühr und
3. die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Umfang der Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und
   Teil II, sofern beantragt.
Ist ein Dritter der Halter, bedarf es für die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten an den Großkunden der
Einwilligung des Dritten nach Anlage 12.
   (4) Sofern eine Bekanntgabe nach Absatz 2 scheitert, hat die Bekanntgabe durch Übersendung eines
schriftlichen Bescheides zu erfolgen. Die Zulassung wird in diesem Fall wirksam am dritten Tag, der auf den Tag
folgt, an dem die Zulassungsbehörde den Bescheid abgesandt hat. In diesem Fall hat die Zulassungsbehörde den
Großkunden in anderer Weise elektronisch über die Versendung ihrer Entscheidung zu informieren.
  (5) Wenn das Portal nicht verfügbar ist, kann die Zulassungsbehörde, sofern der Großkunde zugestimmt hat,
abweichend von Absatz 4 anstelle eines schriftlichen Bescheides einen elektronischen Bescheid erlassen. Der
Bescheid nach Satz 1 ist dadurch bekanntzugeben, dass er dem Großkunden zugeht
1. in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und
2. in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.
BGBl. 2023, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


Der Bescheid ist dann abweichend von Absatz 4 Satz 2 mit dem Zugang im Postfach wirksam. Gleichzeitig kann die
Zulassungsbehörde den vorläufigen Zulassungsnachweis übersenden. Für den Fall der Außerbetriebsetzung gilt
§ 25 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Bekanntgabe der Entscheidung nach § 25 Absatz 1 Satz 2
gegenüber dem Großkunden zu erfolgen hat.
  (6) Als Datum der Zulassung gilt bei der Erstzulassung, Tageszulassung oder Wiederzulassung in den Fällen der
Absätze 2 und 5 der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts durch die Zulassungsbehörde.
   (7) Erfolgt die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 auf Erstzulassung, Tageszulassung oder
Wiederzulassung, hat die Zulassungsbehörde die abschließende Entscheidung zum Zweck der sofortigen
Inbetriebsetzung dem Großkunden bekanntzugeben, indem sie ihm den Zulassungsbescheid und den vorläufigen
Zulassungsnachweis in schreibgeschützter Form in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach
übermittelt.
  (8) Auf Antrag kann die Zulassungsbehörde abweichend von § 26 Absatz 4 Nummer 3 die Abholung der
Zulassungsbescheinigung Teil I und der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Zulassungsbehörde durch den
Großkunden oder eine von ihm benannte dritte Person, nachdem der elektronische Zulassungsbescheid
übermittelt wurde, gewähren.


                                                      § 40

                   Sofortige Inbetriebsetzung nach Entscheidung der Zulassungsbehörde
  Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 4 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.


                                                  Abschnitt 4

                                Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr

                                                      § 41

              Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
  (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EU-Typgenehmigung, eine nationale
Typgenehmigung oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder
Überführungsfahrt in Betrieb gesetzt werden, wenn
1. eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht und
2. das Fahrzeug unbeschadet des § 42 ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund
   (rotes Kennzeichen) führt.
Dies gilt auch für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1
sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges. Ein
Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums
nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig
geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 2 ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der
Sätze 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen
gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
   (2) Ein rotes Kennzeichen und ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach
Anlage 13 können durch die Zulassungsbehörde einem zuverlässigen Kraftfahrzeughersteller, einem zuverlässigen
Kraftfahrzeugteilehersteller, einer zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstatt, einem zuverlässigen Kraftfahrzeughändler
und durch die in der Anlage 2 genannten Zulassungsbehörden der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der
Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt, der Polizeien der Länder, der Bundeswehr und der Zollverwaltung
befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen
Fahrzeugen, zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach
§ 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „06“ beginnenden Erkennungsnummer nach
§ 9 Absatz 1.
   (3) Für jedes Fahrzeug, das ein rotes Kennzeichen führt, ist von der das Fahrzeug führenden Person eine
gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden, wobei die Angaben zum
Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen sind. Das
Fahrzeugscheinheft ist von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt sind
fortlaufende Aufzeichnungen nach Satz 1 zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, das Datum
der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der
Hersteller des Fahrzeuges, sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die
Aufzeichnungen nach Satz 3 sind von der das Fahrzeug führenden Person vor dem jeweiligen Fahrtantritt
BGBl. 2023, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


vorzunehmen, Angaben zum Ende der Fahrt und zu der Fahrtstrecke dürfen auch unverzüglich nach Fahrtende
eingetragen werden. Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds ein Jahr lang nach
Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Personen jederzeit auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Das rote Kennzeichenschild hat der Inhaber mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der zuständigen
Zulassungsbehörde unverzüglich zur Entwertung vorzulegen, wenn
1. die Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, abgelaufen ist,
2. der Inhaber das rote Kennzeichen nicht mehr benötigt oder
3. der Inhaber seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt.
   (4) Das rote Kennzeichen und das besondere Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach
Anlage 13 können durch die Zulassungsbehörde auch für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von
Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach den
jeweils dafür anzuwendenden Straßenverkehrsvorschriften oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden
betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden an
1. Technische Prüfstellen,
2. vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte
   Technische Diensten und
3. anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus
Ziffern bestehenden und mit „05“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1. Absatz 3 gilt entsprechend.
   (5) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller der Zulassungsbehörde seine in
§ 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung zum Zweck der Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf
Verlangen nachzuweisen. Änderungen dieser Daten hat der Inhaber des roten Kennzeichens der
Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und des Fahrzeugscheinheftes unverzüglich
mitzuteilen und dabei das Fahrzeugscheinheft vorzulegen. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
  (6) Ein rotes Kennzeichen ist nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2
und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4
Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Ein rotes Kennzeichen muss nicht fest angebracht sein. Ein
Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe
des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur
anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 vorliegen.
  (7) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind nicht anzuwenden.


                                                        § 42

                       Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
  (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probefahrten oder Überführungsfahrten in Betrieb
gesetzt werden, wenn
1. das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder dem Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt
   ist,
2. gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
3. eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht und
4. das Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen führt.
§ 41 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist,
darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das
Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt
unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
   (2) Auf Antrag hat die Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige
Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen und einen auf den
Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach Absatz 5 auszufertigen.
Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der Antragsteller der nach Satz 1 gewählten Behörde
die folgenden Daten zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen:
1. die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 Absatz 1 Satz 2,
2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 und das Datum, an dem der
   Versicherungsschutz endet,
3. die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und die Angaben über den
   regelmäßigen Standort des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 5,
4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 3,
BGBl. 2023, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


5. die Daten zur Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung von § 6
   Absatz 4 und 8 Satz 1 Nummer 2 sowie von § 16 Absatz 2 Satz 6 und
6. den Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind.
  (3) Die das Fahrzeug führende Person darf ein Kurzzeitkennzeichen nur verwenden
1. für die Durchführung von Fahrten im Sinne von Absatz 1 unter Beachtung der Beschränkungen nach den
   Absätzen 6 und 7 und
2. an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt worden ist.
Kurzzeitkennzeichen sind nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 5 bis 7, Absatz 8
Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4
Abschnitt 1 und 6 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge
mit Kurzzeitkennzeichen dürfen von der das Fahrzeug führenden Person nur nach Maßgabe des
§ 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur
anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach den Sätzen 1, 2 und 4 vorliegen.
   (4) Das Kurzzeitkennzeichen hat im Übrigen zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen § 9 Absatz 1 und
einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „03“ oder „04“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1. Das
Kennzeichenschild für das Kurzzeitkennzeichen hat außerdem ein Ablaufdatum zu enthalten, das bis zum Ablauf
des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen ist. Nach dem Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens
darf das Fahrzeug von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt
werden. Der Halter darf im Fall des Satzes 3 die Inbetriebsetzung des Fahrzeuges nicht anordnen oder zulassen.
  (5) Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 14
auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermerken. Der
Fahrzeugschein ist von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  (6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur
Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk
der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk und
zurück zum Standort durchgeführt werden.
   (7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die
nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1
ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer
Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder
in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach
Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der
Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine
Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur
festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des
Fahrzeuges zuständig ist, oder einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden. Für
Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als
verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.
  (8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Absätze 6 und 7 gelten nicht für ein Fahrzeug, für das eine
Übereinstimmungsbescheinigung für ein unvollständiges Fahrzeug ausgestellt wurde, soweit dessen Betriebs-
und Verkehrssicherheit belegt wird durch
1. einen von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis oder
2. ein entsprechendes Gutachten
  a) eines amtlich anerkannten Sachverständigen,
  b) eines Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder
  c) eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der
     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.


                                                       § 43

                           Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
   (1) Eine Person, die mit einem Oldtimer an einer Veranstaltung teilnimmt, die der Darstellung von Oldtimer-
Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, benötigt hierfür sowie für die Anfahrt
zu und die Abfahrt von einer solchen Veranstaltung keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung für das betreffende
Oldtimer-Fahrzeug, wenn es ein rotes Oldtimerkennzeichen führt. Dies gilt auch für eine Probefahrt, eine
Überführungsfahrt und für eine Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges
sowie für eine Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1. § 31 Absatz 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
BGBl. 2023, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


   (2) Für die Zuteilung und Verwendung eines roten Oldtimerkennzeichens ist § 41 Absatz 2 bis 6 entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Fahrzeugscheinheft für ein Oldtimerfahrzeug mit einem roten Kennzeichen
nach dem Muster der Anlage 15 ausgegeben wird und dass das Kennzeichen nur an dem Fahrzeug verwendet
werden darf, für das es ausgegeben wurde. Das Fahrzeugscheinheft ist von der das Fahrzeug führenden Person bei
jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Das rote Oldtimerkennzeichen
hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und
mit den Ziffern „07“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1. Es ist im Übrigen nach § 12 Absatz 1,
Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11
Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Ein
Fahrzeug mit rotem Oldtimerkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach
Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines
Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen.
   (3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften,
insbesondere aus § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.


                                                       § 44

                                       Fahrten im internationalen Verkehr
  Für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein
nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr
(RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.


                                                       § 45

                   Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland
   (1) Soll ein zulassungspflichtiges, nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und
kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein
Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, sind die Vorschriften
dieser Verordnung vorbehaltlich der §§ 41 und 42, soweit es von dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit
den Maßgaben anzuwenden, dass
1. das Fahrzeug nur zugelassen werden darf, wenn
  a) durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 16 nachgewiesen ist, dass eine
     Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge
     und Kraftfahrzeuganhänger besteht, und
  b) der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
     nach dem Ablaufdatum der Zulassung nach Nummer 2 liegt,
2. die Zulassung auf die Dauer der nach Nummer 1 Buchstabe a nachgewiesenen Haftpflichtversicherung,
   längstens auf ein Jahr, befristet ist,
3. an die Stelle des Kennzeichens das Ausfuhrkennzeichen gemäß Absatz 2 tritt und
4. die Zulassungsbescheinigung Teil I auf die Ausfuhr des Fahrzeuges beschränkt ist und mit dem Datum des
   Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung versehen ist.
Sofern der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vor dem Ablaufdatum der Zulassung nach Satz 1 Nummer 2 liegt, ist eine solche Untersuchung
durchzuführen. Unberührt von Satz 1 Nummer 2 bleibt die Befugnis der zuständigen Zulassungsbehörde, durch
Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den
Geltungsbereich dieser Verordnung verlässt. Zusätzlich zu Satz 1 Nummer 4 kann ein Internationaler
Zulassungsschein nach Maßgabe des § 44 ausgestellt werden, auf dem das Datum des Ablaufs der
Gültigkeitsdauer der Zulassung zu vermerken ist. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das
Fahrzeug von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Der Halter darf in diesem Fall die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nicht anordnen oder zulassen.
   (2) Das Ausfuhrkennzeichen hat zu bestehen aus dem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und
einer Erkennungsnummer. Die Erkennungsnummer hat zu bestehen aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem
nachfolgenden Buchstaben. Das Kennzeichenschild hat zusätzlich das Ablaufdatum der Zulassung zu enthalten.
Das Kennzeichen ist im Übrigen nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 5 bis 7,
Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit
Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen. Ein Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen darf von der
das Fahrzeug führenden Person nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter
darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5
vorliegen. Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind der Zulassungsbehörde die folgenden Daten zur
BGBl. 2023, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen der Zulassungsbehörde
nachzuweisen:
1. die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten,
2. die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
3. das Ende des Versicherungsverhältnisses und
4. die zur Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Fahrzeugdaten und bei Personenkraftwagen die
   vom Hersteller aufgebrachte Farbe des Fahrzeuges.
  (3) Die ein Kraftfahrzeug nach Absatz 1 führende Person hat die Zulassungsbescheinigung Teil I nach
Absatz 1 Nummer 4 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
   (4) Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem
Ausfuhrkennzeichen in einen anderen Staat verbracht werden, ist die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens unter
Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der nach § 9 zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung bei der
Zulassungsbehörde zu beantragen. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I ist von der Zulassungsbehörde
einzuziehen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 3 und § 14 Absatz 5 sind
entsprechend anzuwenden.


                                                  Abschnitt 5

                        Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr

                                                       § 46

            Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland
   (1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassenes Fahrzeug darf
vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer
zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige
Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort
begründet wurde. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom
8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. Bei einem Kraftrad müssen aus der
Zulassungsbescheinigung zusätzlich die Angaben zu Hubraum, Nennleistung und Gewicht des Fahrzeuges
hervorgehen. Eine Zulassungsbescheinigung nach Satz 1, die den Anforderungen der Sätze 2 und 3 genügt und
ausschließlich zum Zweck der Überführung eines Fahrzeuges ausgestellt wurde, ist vom Bundesministerium für
Digitales und Verkehr im Verkehrsblatt bekannt zu machen. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum
Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder den anderen Vertragsstaat in der Bundesrepublik
Deutschland befunden hat. Abweichend von Satz 1 dürfen Mietfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2006/1/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten
Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82) in der jeweils geltenden Fassung, die von einem
Kraftverkehrsunternehmen mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland gemietet wurden, für die Dauer
von bis zu 30 Tagen am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, sofern das Mietfahrzeug gemäß
den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde und für das
Mietfahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung
ausgestellt ist.
  (2) Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zulassungsfreier Anhänger darf
vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn er von einem Zugfahrzeug
gezogen wird, das in demselben Mitgliedstaat oder in demselben Vertragsstaat zugelassen ist und für das in der
Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
   (3) Ein in einem Drittstaat zugelassenes Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik
Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige
Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des
Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt wurde und in der
Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss
mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
erforderlichen Angaben enthalten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch
den Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat.
   (4) Ein ausländisches Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland nur
teilnehmen, wenn es betriebs- und verkehrssicher ist.
   (5) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie
1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999,
S. 57), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über
den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik
Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international
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anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Digitales und
Verkehr bestimmte Stelle verbunden sein.
   (6) Die das Fahrzeug führende Person hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1
bis 3 oder Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die nach Absatz 5 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen
Zulassungsschein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
  (7) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 bis 3 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1. bei einer Zulassungsbescheinigung mit dem Tag des Grenzübertritts und
2. bei einem internationalen Zulassungsschein nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über
   Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
Abweichend von Satz 1 kann der Zeitraum im Einzelfall auch länger sein, wenn die vorübergehende
Verkehrsteilnahme      in   Wahrnehmung    der   Arbeitnehmerfreizügigkeit,    der   Niederlassungs- oder
Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union geschieht. Als vorübergehend gilt dann der
Zeitraum, währenddessen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit in
Anspruch genommen wird. Der in Satz 4 bezeichnete Zeitraum darf 3 Jahre nicht überschreiten.


                                                     § 47

                                 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
    (1) Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem anderen Staat zugelassenes
Kraftfahrzeug an seiner Vorderseite und seiner Rückseite heimische Kennzeichen führt, die Artikel 36 und
Anhang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen
anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nummer 1 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über
Kraftfahrzeugverkehr, entsprechen. Ein Kraftrad benötigt nur ein Kennzeichen an der Rückseite. Ein in einem
anderen Staat zugelassener Anhänger oder ein Anhänger im Sinne des § 46 Absatz 2 muss an der Rückseite
sein heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches Kennzeichen nicht zugeteilt oder ausgegeben
ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.
  (2) Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem anderen Staat zugelassenes
Fahrzeug an der Rückseite zusätzlich ein Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führt, dass Artikel 5
und Anlage C des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in
Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr entspricht. Die
Anbringung des Unterscheidungszeichens nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem Fahrzeug,
1. das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassen ist und
2. entsprechend Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/1998 des Rates vom
   3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von
   Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998,
   S. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führt.


                                                     § 48

                  Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
  (1) Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden.
  (2) Sofern der Betrieb des Fahrzeuges untersagt ist, ist die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung
oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückzusenden. Hat der Halter oder
Eigentümer des Fahrzeuges keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, ist für
Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 75 Absatz 1 zuständig.


                                                 Abschnitt 6

                      Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge

                                                     § 49

                                           Versicherungsnachweis
    (1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 42 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht,
ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung
ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 wieder zum
Verkehr zugelassen werden soll.
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  (2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine
Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde zu übermitteln oder zum Abruf
im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat hat das
Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. Das
Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. Die
Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:
1. den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
2. die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
3. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die
Zulassungsbehörde zur Überwachung des Vorliegens des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall
erforderlich ist:
1. den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder
   den Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
2. den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 5 Nummer 1,
3. den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
4. die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
5. bei einem Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
6. bei einem Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
7. bei einem roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
8. die Fahrzeugbeschreibung,
9. das Kennzeichen des Fahrzeuges und
10. die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten
    nach Entstempelung gelten soll.
   (3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht
unterliegt, hat den Nachweis über diesen Umstand gegenüber der Zulassungsbehörde durch Vorlage einer
Bescheinigung nach Anlage 16 zu erbringen. Der Nachweis kann entsprechend Absatz 2 Satz 1 auch
elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der
Internetseite es Kraftfahrt-Bundesamtes zu veröffentlichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im
Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:
1. die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der
   Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den
   Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,
3. die Art des Fahrzeugs,
4. den Hersteller des Fahrgestells,
5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
6. das Kennzeichen des Fahrzeuges, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen
   Einrichtung bekannt ist.


                                                       § 50

                                 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
  (1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im
Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über
1. die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die
   Zuteilung des Wechselkennzeichens,
2. die Änderung der Anschrift des Halters,
3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
5. die Änderung der Fahrzeugklasse,
6. das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen
   zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
7. die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1
und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
BGBl. 2023, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
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  (2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt
herausgegebenen Standards zu übermitteln.


                                                       § 51

                         Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
  (1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes der Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist
vom Versicherer entsprechend § 49 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Die Anzeige muss folgende Daten enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2. die Schlüsselnummer des Versicherers,
3. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4. das Kennzeichen des Fahrzeuges,
5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6. die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur
Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1. die Nummer des Versicherungsscheines,
2. den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3. die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat der Anzeige hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des
Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und
im Verkehrsblatt hinzuweisen. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die
Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des
Pflichtversicherungsgesetzes zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt
worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt auch als Anzeige zur
Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines
roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten
Kennzeichens befristet ist.
  (2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des
Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend.
   (3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, so hat der Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des
§ 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Nummer 6, außer Betrieb setzen zu lassen.
   (4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für ein
Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, so hat
sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine
Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde
nach Satz 1 aus.
  (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht auf ein Fahrzeug anzuwenden, dass ein Kurzzeitkennzeichen führt, dessen
Ablaufdatum überschritten ist.


                                                       § 52

                                           Versicherungskennzeichen
   (1) Für ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe d bis f ist das Versicherungskennzeichen der Nachweis, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Nach Abschluss eines
Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie hat der Versicherer dem Halter das Versicherungskennzeichen
zusammen mit einer Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen für das jeweilige Verkehrsjahr zu
überlassen. Ein Verkehrsjahr hat jeweils den Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats
Februar des nächsten Jahres zu umfassen. Zur anschließenden Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch
den Versicherer zur Erhebung und Speicherung im dort geführten Zentralen Fahrzeugregister hat der Halter dem
Versicherer die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die
Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeuges sowie die Fahrzeug-
Identifizierungsnummer zu übermitteln und auf Verlangen ihm gegenüber nachzuweisen. Das
Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. Die das
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Fahrzeug führende Person hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  (2) Das Versicherungskennzeichen hat zu bestehen aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung
des Kraftfahrzeuges geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der
Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das
Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gilt. Die Erkennungsnummer hat sich aus nicht
mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammenzusetzen. Die Ziffern sind in einer Zeile über
den Buchstaben anzugeben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem
es beginnt. Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-
Bundesamt hat jeweils mit Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr den Versicherern die
Erkennungsnummern zuzuteilen.
   (3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 5 genannten Fahrzeugdaten sowie Änderungen der Daten
unverzüglich nach Zuweisung des Versicherungskennzeichens zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch über
eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Ausführungsregeln zur technisch-organisatorischen
Ausgestaltung der Datenübermittlung hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und die entsprechenden
Standards auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf
Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.
   (4) Ein Eigenversicherer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Pflichtversicherungsgesetzes oder eine
juristische Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes ist berechtigt, unter dem
Zeichen eines Verbandes der Kraftfahrtversicherer Versicherungskennzeichen auszustellen. Der Verband teilt
dem Berechtigten nach Satz 1 die Erkennungsnummer nach Absatz 2 Satz 5 zu. Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt
entsprechend.


                                                       § 53

                      Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
  (1) Die Beschriftung eines Versicherungskennzeichens hat im Verkehrsjahr 2023 schwarz auf weißem Grund zu
sein, im Verkehrsjahr 2024 blau auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund. Die Farben
haben sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung zu wiederholen.
Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen zu haben. Ein Versicherungskennzeichen kann erhaben sein.
Ein Versicherungskennzeichen darf nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und
Ausgestaltung eines Versicherungskennzeichens hat dem Muster und den Angaben in Anlage 17 zu entsprechen.
  (2) Ein Versicherungskennzeichen muss reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des
Normblattes DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, entsprechen.
   (3) Ein Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeuges fest anzubringen, sofern möglich
unter der Schlussleuchte. Ein Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in
Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand eines Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als
200 Millimeter über der Fahrbahn liegen. Ein Versicherungskennzeichen muss hinter dem Kraftfahrzeug in einem
Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens 15 Metern
lesbar sein.
  (4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der
Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der
Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 Metern lesbar ist. Die Farben der
Schrift und des Grundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeuges
entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und
der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig.
  (5) Zusätzlich zu einem Versicherungskennzeichen darf nur ein Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates
nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist das Unterscheidungszeichen des
Zulassungsstaates nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über
den Straßenverkehr der Großbuchstabe „D“.
   (6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder dem
Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 Satz 1 führen oder ihre Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nicht an
einem Fahrzeug angebracht werden.
  (7) Ein Kraftfahrzeug, das nach § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Versicherungskennzeichen führen muss, darf von der das
Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das
Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 ausgestaltet und
angebracht ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 6
am Fahrzeug angebracht sind.
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                                                      § 54

                                       Rote Versicherungskennzeichen
  (1) Eine Fahrt im Sinne des § 41 Absatz 1 darf mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1
vorbehaltlich des § 4 Absatz 1 auch mit einem roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 17
unternommen werden.
  (2) § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der
Erkennungsnummer mit dem Buchstaben „Z“ zu beginnen hat.
  (3) Ein rotes Versicherungskennzeichen ist nach § 53 in Verbindung mit Anlage 17 auszugestalten und
anzubringen. Ein Kennzeichen nach Satz 1 muss nicht fest am Kraftfahrzeug angebracht sein.
  (4) Ein Kraftfahrzeug mit einem roten Versicherungskennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person
im Übrigen nur nach Maßgabe des § 53 Absatz 7 in Betrieb gesetzt werden.
   (5) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 6 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich nach Zuweisung des
roten Versicherungskennzeichens zu übermitteln.


                                                      § 55

                  Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses
  Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem Versicherungskennzeichen
angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und
der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und spätestens zeitgleich mit der Aufforderung der
Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. Kommt der Halter der
Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu
setzen. Die Zulassungsbehörde hat das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung einzuziehen.


                                                      § 56

                                            Versicherungsplakette
   (1) Für ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit
§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g ist die Versicherungsplakette der Nachweis, dass für das Kraftfahrzeug
eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
  (2) Die Vorschriften über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 52 und 53 sind mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass
1. es abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 6 genügt, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für
   eine Inbetriebsetzung von der das Fahrzeug führenden Person aufbewahrt und zuständigen Personen auf
   Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird;
2. die Versicherungsplakette abweichend von § 52 Absatz 2 anstelle eines Schildes aus einem Aufkleber besteht,
   der eine dauerhafte Verklebung auf der Fahrzeugoberfläche gewährleistet und zusätzlich mit einem
   fälschungserschwerenden Hologramm ausgestattet ist;
3. Form, Größe und Ausgestaltung der Versicherungsplakette abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 6 dem Muster
   und den Angaben in Anlage 18 entsprechen müssen.
  (3) Eine Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeuges fest anzubringen, sofern möglich unter der
Schlussleuchte. Eine Versicherungsplakette darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt
sein. Der untere Rand einer Versicherungsplakette darf nicht weniger als 50 Millimetern über der Fahrbahn liegen.
Eine Versicherungsplakette muss hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung von mindestens 8 Metern in der
Fahrzeuglängsachse lesbar sein.
  (4) Ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf von der das
Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die
Versicherungsplakette nach den Absätzen 2 und 3 ausgestaltet und angebracht ist und keine
verwechslungsfähigen oder beeinträchtigende Zeichen und Einrichtungen am Fahrzeug angebracht sind.
   (5) Eine Fahrt im Sinne des § 41 Absatz 1 darf mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich des § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch
mit einer roten Versicherungsplakette nach dem Muster in Anlage 18 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung
mit § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der
Erkennungsnummer mit dem Buchstaben „Z“ zu beginnen hat. Eine rote Versicherungsplakette ist nach den
Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit § 53 und Anlage 18 auszugestalten und anzubringen. Eine rote
Versicherungsplakette muss nicht fest am Elektrokleinstfahrzeug angebracht sein. Ein Elektrokleinstfahrzeug mit
einer roten Versicherungsplakette darf im Übrigen nur nach Maßgabe des Absatzes 4 in Betrieb gesetzt werden. Der
Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
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Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 6 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich nach Zuweisung der
Versicherungsplakette zu übermitteln.
   (6) Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf der Versicherungsplakette
angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Entfernung der Versicherungsplakette, zur
Vorlage eines Nachweises über diese Entfernung und zur Rückgabe der ausgehändigten Bescheinigung
aufzufordern und der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. Kommt
der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde
in Kenntnis zu setzen. Die Zulassungsbehörde hat unverzüglich die Versicherungsplakette zu entfernen und die
Bescheinigung einzuziehen.


                                                 Abschnitt 7

                                              Fahrzeugregister

                                                      § 57

                Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
  (1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende
Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 8 mitzuteilenden
   Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeuges, welche sich aus der technisch zulässigen
   Gesamtmasse abzüglich der Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeuges ergibt,
2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig ist,
3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens sowie das Datum der
   Zuteilung,
4. bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 der
   Betriebszeitraum,
5. bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens, eines Oldtimerkennzeichens oder eines Kennzeichens für elektrisch
   betriebene Fahrzeuge zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 ein Hinweis darauf, dass es sich um ein
   solches Kennzeichen handelt,
6. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer aufgrund von einer Ausnahmegenehmigung
   zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,
7. der Monat und das Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für
   die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
8. bei Verwendung des Nachweisverfahrens der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mittels Verifizierung
   der Prüfziffer nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die nach § 22 Absatz 5 von den Zulassungsbehörden
   übermittelten Daten,
9. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt,
   und das Datum der Zuteilung,
10. das Datum
   a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen
      Fahrzeug zusätzlich einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,
   b) der Entstempelung des Kennzeichens, wobei im Fall der internetbasierten Außerbetriebsetzung das Datum
      der Außerbetriebsetzung anstelle des Datums der Entstempelung zu speichern ist, und, bei einem mit einem
      Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug zusätzlich das Datum der Entstempelung des
      fahrzeugbezogenen Teils sowie
   c) des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,
11. die Art der Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung, einschließlich der Nummer                   des
    Einzelgenehmigungsbogens, des  Datums  der    Einzelgenehmigung   und     der Kennung                   der
    Genehmigungsbehörde,
12. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist, und die Grundlage dieser Einstufung,
13. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer und die Kennziffer früherer
    Zulassungsbezirke,
14. im Fall einer internetbasierten Antragstellung die Antragsnummer und die Angabe, dass eine internetbasierte
    Antragstellung vorliegt,
15. bei Fahrzeugen, für die die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt wurde, die Nummer und der
    Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ein
    Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,
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16. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über deren Verbleib,
17. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
18. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer, der Sicherheitscode und die
    Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I,
19. die Sicherheitscodes und die Druckstücknummern der Stempelplaketten,
20. das Datum der Aushändigung und der Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung der
    Zulassungsbescheinigung Teil I, wobei im Fall der internetbasierten Wiederzulassung das Datum der
    Aushändigung entfällt,
21. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines
    Anhängerverzeichnisses und das Datum der jeweiligen Ausstellung,
22. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,
23. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz
    oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
24. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
   a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,
   b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,
   c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber
      sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
   d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des
      Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und
   e) der Name und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu
      diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,
25. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche
    Genehmigungen und Auflagen,
26. Hinweise über
   a) Fahrzeugmängel,
   b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
   c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,
   d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
   e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeuges trotz eines Verkehrsverbots,
   f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,
27. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeuges,
28. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,
29. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeuges und
    das Datum der Veräußerung,
30. bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines
    neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,
31. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:
   a) Kennzeichen,
   b) Fahrzeug-Identifizierungsnummern,
   c) Marke und Typ des Fahrzeuges,
   d) Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeuges sowie das jeweilige
      Datum der Änderung,
   e) Hinweise über den Grund der sonstigen Änderungen und das jeweilige Datum der Änderung,
32. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 17:
   a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises und
      aa) die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder
      bb) im Fall des § 17 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat,
      oder
   b) der Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zweck der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt,
      oder
   c) der Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird,
33. die Nummer der früheren ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II,
    soweit diese jeweils vorhanden sind,
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34. bei erstmaliger Zulassung eines Fahrzeuges, wobei eine Zulassung außerhalb der Europäischen Union vor
    weniger als drei Monaten nicht zu berücksichtigen ist, folgende Daten zur Beschaffenheit des Fahrzeuges,
    sofern das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EU-Typgenehmigung vorliegt, die auf Basis der
    Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die
    Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und
    Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für
    Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151 der
    Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
    Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
    leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu
    Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU)
    Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl.
    L 175 vom 7.7.2017, S. 1) erteilt worden ist:
   a) Radstand,
   b) Spurweite,
   c) elektrischer Energieverbrauch in Wattstunden je Kilometer,
   d) bei einem extern aufladbaren Hybridfahrzeug die gleichwertige elektromotorische Reichweite innerorts
      (EAER City) gemäß Feld 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung,
   e) Codes der Ökoinnovationen,
   f) Kohlenstoffdioxid-Einsparung durch Ökoinnovationen in Gramm pro Kilometer,
   g) Prüfmasse des Fahrzeuges in Kilogramm nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte
      Nutzfahrzeuge (WLTP-Prüfmasse),
   h) Abweichungsfaktor,
   i) Differenzierungsfaktor und
   j) Fahrzeugfamilie.
  (2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu
erheben und zu speichern:
1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,
2. ein Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
3. das Datum der Rückgabe oder der Entziehung des Kennzeichens,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
  a) die der Zulassungsbehörde         nach   §   41   Absatz   5   mitzuteilenden   Daten   zur   Kraftfahrzeug-
     Haftpflichtversicherung,
  b) die nach Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
  (3) Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu
erheben und zu speichern:
1. die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,
3. ein Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des
   Kennzeichens,
4. die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen,
5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
  a) die der Zulassungsbehörde nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-
     Haftpflichtversicherung,
  b) die nach Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
  (4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu
erheben und zu speichern:
1. die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie
  a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
  b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeuges mit diesem Kennzeichen im
     Geltungsbereich dieser Verordnung,
3. die Nummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine Zulassungsbescheinigung
   Teil II vorhanden war, und Hinweise zum Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,
BGBl. 2023, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
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4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
  a) die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-
     Haftpflichtversicherung,
  b) die nach Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
  (5) Bei Ausgabe eines Versicherungskennzeichens oder einer Versicherungsplakette sind im Zentralen
Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
1. die dem Versicherer nach § 52 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, mitzuteilenden
   Fahrzeugdaten,
2. die Erkennungsnummer,
3. der Beginn des Versicherungsschutzes,
4. der Zeitpunkt der Beendigung der auf dem Versicherungsverhältnis nach § 117 Absatz 2 des
   Versicherungsvertragsgesetzes beruhenden Leistungspflicht,
5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
  a) der Name und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
  b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.
  (6) Bei Ausgabe eines roten Versicherungskennzeichens oder einer roten Versicherungsplakette sind im
Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
1. die Erkennungsnummer,
2. der Beginn des Versicherungsschutzes,
3. der Zeitpunkt der Beendigung der auf dem Versicherungsverhältnis nach § 117 Absatz 2 des
   Versicherungsvertragsgesetzes beruhenden Leistungspflicht,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
  a) der Name und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
  b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.
  (7) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem
bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben und zu speichern sowie jeweils das Datum der
Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
  (8) Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt hat, ist auch diese
im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern.
  (9) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 8 bezeichneten
Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.
  (10) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
1. eines Fahrzeuges,
2. eines gestempelten Kennzeichens oder eines gestempelten roten Kennzeichens,
3. eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder eines gestempelten Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige
   Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,
4. eines gültigen Versicherungskennzeichens oder einer gültigen Versicherungsplakette,
5. einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II
zu erheben und zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen
Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu erheben und zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen
Gegenstand gefahndet wird und dass im Fall des Verlustes eines Kennzeichens oder einer Versicherungsplakette
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn
Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von
nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I oder Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu erheben
und zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine
Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu erheben und zu speichern.
  (11) Hinweise auf erhebliche Schäden an einem Fahrzeug sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu
speichern, auch wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird.
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                                                      § 58

               Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
  (1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende
Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 8 mitzuteilenden
   Fahrzeugdaten,
2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zulässig ist,
3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens sowie das Datum der
   Zuteilung,
4. bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 der Betriebszeitraum,
5. bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens, eines Oldtimerkennzeichens oder eines Kennzeichens für ein
   elektrisch betriebenes Fahrzeug zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 ein Hinweis darauf, dass es sich
   um ein solches Kennzeichen handelt,
6. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten
   weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,
7. der Monat und das Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für
   die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
8. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt,
   und das Datum der Zuteilung,
9. das Datum
   a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen
      Fahrzeug, zusätzlich ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,
   b) der Entstempelung des Kennzeichens, wobei im Fall der internetbasierten Außerbetriebsetzung das Datum
      der abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Außerbetriebsetzung an Stelle des Datums der
      Entstempelung zu erheben und zu speichern ist, und bei einem mit einem Wechselkennzeichen
      zugelassenen Fahrzeug zusätzlich das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils sowie
   c) des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,
10. die Art der Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung,
11. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist, und die Grundlage dieser Einstufung,
12. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,
13. bei Fahrzeugen, für die die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt wurde, die Nummer der
    Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei
    Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges,
14. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfertigung
    einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,
15. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis auf die Aufbietung der
    Zulassungsbescheinigung Teil II,
16. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer und die Druckstücknummer der
    Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I,
17. die Druckstücknummern der Stempelplaketten,
18. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, wobei im Fall
    der internetbasierten Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,
19. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines
    Anhängerverzeichnisses und das Datum der jeweiligen Ausstellung,
20. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,
21. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz
    oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
22. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
   a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,
   b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,
   c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber
      und das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
   d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des
      Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und
   e) der Name und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu
      diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,
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23. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche
    Genehmigungen und Auflagen,
24. Hinweise über
   a) Fahrzeugmängel,
   b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
   c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,
   d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
   e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeuges trotz eines Verkehrsverbots,
   f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,
25. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeuges,
26. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,
27. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeuges und
    das Datum der Veräußerung,
28. bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines
    neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,
29. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:
   a) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen,
   b) bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
30. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 17:
   a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises und
      aa) die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder
      bb) im Fall des § 17 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat,
      oder
   b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zweck der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt,
      oder
   c) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird.
  (2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu
erheben und zu speichern:
1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,
2. ein Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
3. das Datum der Rückgabe oder der Entziehung des Kennzeichens,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
  a) die der Zulassungsbehörde         nach   §   41   Absatz   5   mitzuteilenden    Daten   zur   Kraftfahrzeug-
     Haftpflichtversicherung,
  b) die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu erhebenden und zu speichernden Daten.
  (3) Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu
erheben und zu speichern:
1. die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,
3. ein Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des
   Kennzeichens,
4. die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen,
5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
  a) die der Zulassungsbehörde nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-
     Haftpflichtversicherung,
  b) die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
  (4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu
erheben und zu speichern:
1. die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie
  a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
  b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeuges mit diesem Kennzeichen im
     Geltungsbereich dieser Verordnung,
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3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zum Verbleib
   der Zulassungsbescheinigung Teil II,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
  a) die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-
     Haftpflichtversicherung,
  b) die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu erhebenden und zu speichernden Daten.
  (5) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem
bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben und zu speichern sowie jeweils das Datum der
Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
  (6) Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt hat, ist auch diese
im örtlichen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern.
  (7) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten
Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.
  (8) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
1. eines Fahrzeuges,
2. eines gestempelten Kennzeichens oder eines gestempelten roten Kennzeichens,
3. eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder eines gestempelten Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige
   Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,
4. eines gültigen Versicherungskennzeichens oder einer gültigen Versicherungsplakette und
5. einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung (Teil I oder Teil II)
zu erheben und zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen
Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu erheben und zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen
Gegenstand gefahndet wird und dass im Fall des Verlustes eines Kennzeichens oder einer Versicherungsplakette
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn
Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von
nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu erheben
und zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine
Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu erheben und zu speichern.
  (9) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu erhebenden und zu speichernden Daten nach
Absatz 1 Nummer 6, 7, 15, 18 bis 20, 23, 24 bis 30 und Absatz 2 bis 8 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister
gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert zu werden.


                                                       § 59

                    Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
  (1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach
§ 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 52
Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern
1. im Zentralen Fahrzeugregister
  a) bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
  b) bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
  c) bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,
  d) bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und
  e) bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette
  und
2. im örtlichen Fahrzeugregister
  a) bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
  b) bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
  c) bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und
  d) bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.
In den Fahrzeugregistern ist jeweils zusätzlich das Datum der Änderung der Halterdaten zu erheben und zu
speichern.
  (2) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter,
denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.
  (3) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die
Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu erheben und zu speichern.
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                                                      § 60

                            Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
  (1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und Speicherung im Zentralen
Fahrzeugregister die nach § 57 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 zu
erheben und zu speichernden Halterdaten unverzüglich zu übermitteln. Zusätzlich hat die Zulassungsbehörde
dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters die Information, ob ein Antrag
nach Abschnitt 3 internetbasiert gestellt wurde, jede Änderung oder Korrektur der Daten und das Datum der
Änderung sowie die Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister und das Datum der Löschung im örtlichen
Fahrzeugregister zu übermitteln. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Daten zu erheben und zu speichern und ist befugt, sie für die in Abschnitt 7 genannten Zwecke zu verwenden.
  (2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des
Fahrzeuges vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und zusätzlich zur
Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters die folgenden Daten zu übermitteln:
1. das Datum der Außerbetriebsetzung,
2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung sowie bei einem Wechselkennzeichen einen
   Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,
3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4. die Marke des Fahrzeuges,
5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren Verbleib.
   (3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat im Wege der Datenfernübertragung durch
Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung zu erfolgen.
Ausführungsregeln zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung sind vom Kraftfahrt-
Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes zu veröffentlichen. Das Kraftfahrt-
Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.


                                                      § 61

                          Übermittlung, Erhebung und Speicherung der Daten
           über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister
  (1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu
erheben und zu speichern:
1. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der
   Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,
2. die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt bei Sicherheitsprüfungen, die von einer
   anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden,
3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4. die Hersteller-Schlüsselnummer,
5. die Herstellerbezeichnung,
6. der Monat und das Jahr der Erstzulassung,
7. das Kennzeichen des Fahrzeuges,
8. die Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,
9. die Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,
10. die Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,
11. das Datum der Durchführung und die Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,
12. die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder über die Zuteilung der
    Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
13. der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für
    die nächste Sicherheitsprüfung, bei bestandener Hauptuntersuchung,
14. der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung bei bestandener
    Sicherheitsprüfung,
15. das Ergebnis
   a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“,
      „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder
   b) der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder „unmittelbar
      verkehrsgefährdende Mängel“,
16. der Stand des Wegstreckenzählers bei einem Kraftfahrzeug und, soweit vorhanden, bei einem Anhänger.
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Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt hat nach
Maßgabe des § 18 Absatz 3 zu erfolgen. Sofern nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung
die Angabe „verkehrsunsicher“ oder das Ergebnis der Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar
verkehrsgefährdende Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, hat das
Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
  (2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu
speichern:
1. das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,
2. die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart,
3. der Fahrzeugtyp einschließlich der Schlüsselnummer,
4. die Variante und die Version oder die Ausführung des Fahrzeugs einschließlich ihrer Codes oder
   Schlüsselnummern,
5. die fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,
6. die für das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zulässige Gesamtmasse,
7. der Monat und das Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,
8. der Ort der Hauptuntersuchung oder die Schlüsselnummer des Ortes,
9. die Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,
10. das Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,
11. die Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten,
    Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und
    die daraus ermittelten Abbremsungen,
12. eine Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,
13. die Entgelte und die Gebühren,
14. die Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder
    Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,
15. für ein Kraftrad die Messdrehzahl und der Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit
    Messwerte erhoben wurden,
16. im Fall von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages
    beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel“,
    „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
17. bei der Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte
    Kraftfahrzeugwerkstatt die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt und das Datum der
    Untersuchung,
18. bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für
    die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,
19. die Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,
20. Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel,
    soweit vorhanden.
Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 zu erfolgen.
  (3) Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind im Zentralen
Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern:
1. die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder der Prüfmarke nach
   einer Sicherheitsprüfung durch die Zulassungsbehörde,
2. der Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln,
3. das Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln.
§ 60 Absatz 1 gilt entsprechend.
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                                                       § 62

                                 Übermittlung von Daten an die Versicherer
  (1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags folgende Daten
übermitteln:
1. bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist:
  a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung,
  b) bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der
     Betriebszeitraum,
  c) bei einem Wechselkennzeichen oder einem Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich zu
     den Angaben nach Buchstabe a ein Hinweis auf eine solche Zuteilung,
  d) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die
     Variante und die Version des Fahrzeuges,
  e) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei einem Kraftrad zusätzlich den Hubraum,
  f) bei einer natürlichen Person den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,
  g) bei einer juristischen Person den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift,
  h) bei einer Vereinigung den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie
     erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,
  i) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
  j) das Datum des Eingangs          einer   Anzeige   über    das   Nichtbestehen   oder   die   Beendigung   des
     Versicherungsverhältnisses,
  k) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen und Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges oder
     Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,
  l) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und das Ablaufdatum der Reservierung des
     Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,
  m) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
  n) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,
  o) einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung,
  p) den Beginn des Versicherungsschutzes sowie
  q) die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1,
2. bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens:
  a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,
  b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
  c) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem
     Versicherungsnehmer identisch ist,
  d) die in Nummer 1 Buchstabe i, j, k und l bezeichneten Daten,
  e) das Ende des Versicherungsschutzes und
  f) bei einem Kurzzeitkennzeichen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse und die Art
     des Aufbaus,
3. bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist:
  a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung
     sowie
  b) die in Nummer 1 Buchstabe d, e, f bis h und l bezeichneten Daten und das Ende des
     Versicherungsverhältnisses.
  (2) Die Übermittlung der Daten hat zu erfolgen aus Anlass:
1. der Zuteilung des Kennzeichens,
2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,
3. des Versicherer- oder Halterwechsels,
4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung
   nach § 60 Absatz 3 ändert,
5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie
6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der
   hierauf beruhenden Maßnahmen.
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Sofern die Zulassungsbehörde die Daten nicht durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert, ist die
Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 4 nur notwendig, sofern der Wechsel in den Bereich einer anderen
Zulassungsbehörde erfolgt.
   (3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 hat elektronisch zu erfolgen und darf zu den dort
genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer
erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu erheben und zu speichern, und trägt die
Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine
gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.


                                                      § 63

                                     Mitteilungen an die Finanzbehörden
  (1) Die Zulassungsbehörde hat den nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die
Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzbehörden zur Durchführung des
Kraftfahrzeugsteuerrechts mitzuteilen:
1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6 Absatz 1 Satz 2,
   Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 57
   Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 9, 10 Buchstabe b, Nummer 11 bis 13, 20, 25, 26
   Buchstabe f, Nummer 31 Buchstabe a und b, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 9 bezeichneten
   Daten sowie die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten
   Daten;
2. bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens die nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 59 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 zu erhebenden und zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der
   Änderung.
  (2) Die Zulassungsbehörde hat dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung
zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 6 bezeichneten Daten mitzuteilen.
   (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-
Durchführungsverordnung elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung der Daten hat über das
Kraftfahrt-Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts
veröffentlichten technisch-organisatorischen Standards zu erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf
Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die
übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck erheben und speichern, um die Übermittlung der Daten an die
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde nach Absatz 1 zu ermöglichen. Das
Kraftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, die Daten unverzüglich an die genannte Behörde zu übermitteln und nach der
Übermittlung unverzüglich zu löschen. Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-
Bundesamt ist nicht zulässig.


                                                      § 64

                                   Übermittlung von Daten an Stellen
          zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
              des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
  (1) Die Zulassungsbehörde darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist,
1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten
   Anforderungsbehörden,
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
   bestimmten Behörden,
3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den Ländern für Maßnahmen des
   Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig sind,
auf entsprechende Anforderung die nach § 58 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.
  (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist,
1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten
   Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden,
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
   bestimmten Behörden,
BGBl. 2023, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55


3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den Ländern für Maßnahmen des
   Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig sind, und den diesen Stellen vorgesetzten Behörden
auf entsprechende Anforderung die nach § 57 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und die nach § 59 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. Satz 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.


                                                       § 65

                 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden
  (1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt worden und war diesem Fahrzeug bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des
anderen Zulassungsbezirks zugeteilt worden oder wird ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen des anderen
Zulassungsbezirks bei einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt, hat das Kraftfahrt-Bundesamt der für die
Zuteilung des bisherigen Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das bisherige Kennzeichen im
Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 von einer anderen
Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen Zulassungsbehörde, folgende Daten zu übermitteln:
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeuges,
2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeuges,
3. die Marke des Fahrzeuges,
4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und
5. die Zuteilung oder Weiterführung des bisherigen Kennzeichens.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Folgendes zu übermitteln:
1. bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens
  a) das bisherige Kennzeichen,
  b) das neue Kennzeichen und
  c) das Datum der Zuteilung des neuen Kennzeichens,
2. bei der Weiterführung des bisherigen Kennzeichens
  a) das Kennzeichen und
  b) das Datum, seit wann das Kennzeichen bei der neu zuständigen Zulassungsbehörde weitergeführt wird.
  (2) Ist ein Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt worden, die nicht auch für die Zuteilung
des geführten Kennzeichens zuständig ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des Kennzeichens
zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder
des § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser
anderen Zulassungsbehörde den Vermerk über die Außerbetriebsetzung zu übermitteln.
  (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen
Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen,
Kennzeichen, ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II und gespeicherten ausländischen
Zulassungsbescheinigungen sowie über das Wiederauffinden dieser Fahrzeuge, Kennzeichen und
Zulassungsbescheinigungen zu übermitteln. Der Übermittlung nach Satz 1 bedarf es nicht, sofern dem Kraftfahrt-
Bundesamt bekannt ist, dass die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.
   (4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-
Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen
Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so hat das
Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des
Sachverhaltes mitzuteilen.
   (5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde, für die
die Daten bestimmt sind, die in § 60 vorgeschriebene Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung durch
Direkteinstellung vornimmt.


                                                       § 66

                                     Abruf im automatisierten Verfahren
  (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
1. für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Nummer der
   Zulassungsbescheinigung, der Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer
   der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des
BGBl. 2023, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56


  Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt
  oder im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des
  Halters, sofern erforderlich in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in den §§ 57 und 61 genannten
  Fahrzeugdaten, sowie die in § 59 genannten Halterdaten,
2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:
  a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,
  b) die Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ                   und   bei
     Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeuges sowie das Datum der ersten Zulassung und
  c) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette zusätzlich zu den Angaben nach
     Buchstabe b der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der
Stempelplaketten.
  (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4, Absatz 2a, Absatz 2h und 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende
Daten bereitgehalten werden:
1. für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Nummer der
   Zulassungsbescheinigung, die bei Teil I der Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde
   aufgebrachten Nummer entspricht, der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des
   Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt
   oder im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des
   Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters:
  a) die in § 57 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22 und 24 Buchstabe c, Nummer 25 und 26 Buchstabe a bis e,
     Nummer 30 bis 32, Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4 Nummer 1 bis 4, Absatz 5
     Nummer 1 bis 5, Absatz 6 Nummer 1 bis 4 und Absatz 8 bis 10 genannten Fahrzeugdaten und
  b) die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten,
2. für eine Anfrage unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:
  a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,
  b) die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, der Typ und bei Personenkraftwagen die Farbe des
     Fahrzeuges sowie das Datum der ersten Zulassung und
  c) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b der Beginn
     und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
sowie der Stempelplaketten.
  (3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für eine Anfrage unter Verwendung des
Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden:
1. das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der
   Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie die nach
   § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 25 und Absatz 4 Nummer 1 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten
   und
2. die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten.
   (4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für eine Anfrage unter Verwendung der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten für das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden:
1. die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren Halter,
2. die in § 57 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a, § 57
   Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und b sowie § 57 Absatz 1 Nummer 2 und 31 Buchstabe d und e genannten
   Fahrzeugdaten.
   (5) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 59 Absatz 1 gespeicherten Halterdaten und die nach
§ 57 Absatz 1 Nummer 12 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten
Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr
nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz erforderlich sind. Die Daten nach Satz 1 sind für den mit der
Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf
bereitzuhalten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der
Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich
sind.
BGBl. 2023, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57


   (6) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von
Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz maßgeblich
sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. Satz 1 gilt auch für die in Feld 33 des
Fahrzeugscheins oder Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von
Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. Die Daten nach Satz 1 sind bereitzuhalten
für das Bundesamt für Logistik und Mobilität und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der
Autobahnmaut beauftragt ist.
  (7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
§ 36 Absatz 2d, 2e und 2k des Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b
genannten Daten für eine Anfrage unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden:
1. im Fall einer natürlichen Person, Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Datum
   und Ort der Geburt oder
2. im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder die Bezeichnung des Halters, sofern
   erforderlich in Verbindung mit der Anschrift des Halters.
Die in Satz 1 genannten Daten sind bereitzuhalten für die zentrale                   Behörde   nach    §   4   des
Auslandsunterhaltsgesetzes sowie für Gerichtsvollzieher und das Insolvenzgericht.
   (8) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15, 16, Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12, 18 bis 20 und Absatz 3 genannten Daten der jeweils letzten gespeicherten
Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung für eine Anfrage unter Verwendung der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer und, sofern zugeteilt, des Kennzeichens bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten
Daten sind bereitzuhalten für die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr und für die amtlich
anerkannten Überwachungsorganisationen, auch über ihre jeweiligen Kopfstellen, sowie über Kopfstellen für die
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen. Die
Verwendung der Daten durch die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, durch die amtlich
anerkannten Überwachungsorganisationen und durch die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten ist auf die
Zwecke der Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beschränkt. Nach Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Die Daten dürfen weder an Dritte übermittelt noch offengelegt werden.
   (9) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im
Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 59 Absatz 1 zu erhebenden und zu
speichernden Halterdaten und die in § 57 Absatz 1 Nummer 24, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4 Nummer 4,
Absatz 5 Nummer 5, Absatz 6 Nummer 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten sind bereitzuhalten für die nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des
Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle.
   (10) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 57
Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 9 bis 13, 20, 25, 26 Buchstabe d und f, Nummer 29, 30, 31 Buchstabe d und e,
Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 8 und 9 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren
erfolgen.
  (11) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach
§ 57 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 9, 25, 31 Buchstabe d und e und Absatz 4 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im
automatisierten Verfahren erfolgen.
  (12) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36
Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
1. für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
  a) die nach § 59 Absatz 1 zu erhebenden und zu speichernden Halterdaten und
  b) die nach § 58 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 bis 20, 22 bis 30, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4
     Nummer 1 bis 4 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten,
2. für eine Anfrage unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
   bezeichneten Daten,
3. für eine Anfrage unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens,
   Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt des Halters oder im Fall einer juristischen Person, Behörde
   oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des
   Halters: die in Nummer 1 bezeichneten Daten.
  (13) Ein Abruf im automatisierten Verfahren soll von der abrufberechtigten Stelle über Kopfstellen erfolgen. Die
Einzelheiten zur netztechnischen Anbindung hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite
des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger
und im Verkehrsblatt hinzuweisen. Eine Erhebung und Speicherung der Anfrage- und Auskunftsdaten bei den
Kopfstellen darf ausschließlich zum Zweck der Weiterübermittlung erfolgen. Nach erfolgter Weiterübermittlung
BGBl. 2023, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
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haben die Kopfstellen diese gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu
löschen. § 68 bleibt unberührt.


                                                      § 67

                              Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
   Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des
Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und auf der Internetseite des
Kraftfahrt-Bundesamtes veröffentlichten Standard zu erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im
Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. Vor der Veröffentlichung der Standards nach Satz 1 sind die
zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.


                                                      § 68

                              Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
  (1) Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn bei der
Durchführung des Abrufs die folgenden Angaben verwendet werden:
1. eine Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und
2. ein Passwort.
Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein
sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nummer 1 auf Antrag des Netzbetreibers als
einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber
selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Datennetzwerks und die Zulassung
ausschließlich berechtigter Nutzer hat im Fall des Satzes 3 der Netzbetreiber zu tragen. Ein Nutzer im Sinne des
Satzes 1 Nummer 1, der keine natürliche Person ist, hat sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende
natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person hat vor dem ersten Abruf ein
eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle
vorgegebenen Zeitraum zu ändern.
  (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen
können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz
gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
   (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 6 des
Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer
Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung haben auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von
fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden, zu unterliegen. Satz 1 gilt entsprechend für die
weiteren Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes.
  (4) Die Übermittlung durch ein automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zulässig, wenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum
Empfang der Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten
Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden. Die übermittelnde Stelle hat
1. durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung nicht vorgenommen wird, wenn die
   Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde,
2. versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu
   protokollieren,
3. im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu
   ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind, und
4. sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig erfolgen
   und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.


                                                      § 69

                           Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
  (1) Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu
übermitteln:
1. Zulassung von Fahrzeugen: Schlüsselzahl 1,
2. bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf
   Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder
   verkehrsbezogene Anlässe: Schlüsselzahl 2,
BGBl. 2023, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59


3. Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht: Schlüsselzahl 3,
4. Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen: Schlüsselzahl 4,
5. Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen Benutzung eines Fahrzeuges: Schlüsselzahl 5,
6. Grenzkontrolle: Schlüsselzahl 6,
7. Gefahrenabwehr: Schlüsselzahl 7,
8. Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten: Schlüsselzahl 8,
9. Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle: Schlüsselzahl 9 und
10. sonstige Anlässe: Schlüsselzahl 0.
Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8, 9 und 0 ist zusätzlich zu der Schlüsselzahl ein auf den bestimmten Anlass
bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zu übermitteln, sofern diese Daten beim Abruf angegeben
werden können. Können die in Satz 2 bezeichneten Daten nicht angegeben werden, ist jeweils in Kurzform bei der
Verwendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei
Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.
   (2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer,
die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere
Hinweise zu übermitteln, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung
ermöglichen. Als Hinweis im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere
1. das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs
   unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, oder
2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person
   geeignet ist.
   (3) Für die nach § 36 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt
§ 36 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.


                                                      § 70

                       Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
   Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des
Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen
die folgenden Daten bereitgehalten werden:
1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes die in
   § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Daten und
2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
   Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und
   Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten
   Daten.
Die §§ 68 und 69 gelten entsprechend.


                                                      § 71

                                             Übermittlungssperren
   (1) Eine Übermittlungssperre gegenüber Dritten nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes darf nur durch die für
die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen angeordnet werden. Die Zulassungsbehörde hat die Sperre unverzüglich im örtlichen
Fahrzeugregister zu vermerken. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Änderung einer Sperre. Sobald
eine Sperre aufgehoben wird, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde zu löschen.
   (2) Eine Übermittlungssperre gegenüber einem Dritten ist von der sperrenden Behörde oder der
Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Sperre und die
sperrende Behörde unverzüglich im Zentralen Fahrzeugregister zu vermerken. Die Änderung oder die Aufhebung
einer Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der zuständigen Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt
mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. Sobald dem Kraftfahrt-Bundesamt die Aufhebung
der Sperre gemeldet wird, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.
  (3) Ein Übermittlungsersuchen, das sich auf gesperrte Daten bezieht, ist von der Zulassungsbehörde oder vom
Kraftfahrt-Bundesamt an die sperrende Behörde weiterzuleiten.
BGBl. 2023, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60


                                                     § 72

                         Löschung von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister
  (1) Bei einem Fahrzeug mit Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich
des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.
  (2) Die bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind
vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen.
Die bei der Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind sieben
Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen.
  (3) Bei einem Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
   (4) Bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder einer Versicherungsplakette sind die Daten im
Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu
löschen.
  (5) Die Angaben über einen Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeuges, des Kennzeichens
im Sinne der Absätze 1 bis 4, der Versicherungsplakette oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren
Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen zu löschen.
  (6) Die Daten über ein Kennzeichen nach § 57 Absatz 7 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr
nach der Rückgabe oder der Entziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen. Bei einem Diebstahl oder einem
sonstigen Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.


                                                     § 73

                         Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister
   (1) Bei einem Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister
vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65
Absatz 1 oder Absatz 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Absatz 1 Satz 2 des
Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst
spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 übersandten
Mitteilung zu löschen.
  (2) Die bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens im örtlichen
Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe,
der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
  (3) Bei einem Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
  (4) Ferner sind aus dem örtlichen Fahrzeugregister zu löschen
1. die Angaben über einen Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeuges, des Kennzeichens
   oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach dem Ende der
   Fahndungsmaßnahmen,
2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 58 Absatz 1
   Nummer 22 Buchstabe a, b und e, Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a
   bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils enthalten
   sind, ihre Geltung verloren hat,
3. die Angaben über den früheren Halter nach § 59 Absatz 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den
   neuen Halter oder bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen von einem Fahrzeug oder
   einem Kennzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.
  (5) Die Daten über ein Kennzeichen nach § 58 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 5 sind im örtlichen
Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei einem
Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nummer 1.
  (6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen
Fahrzeugregister übertragen hat, ist § 72 anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61


                                                      § 74

                        Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen
  (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen für solche
Fahrzeuge zu führen, für die durch den Hersteller oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II
ausgefüllt worden ist oder ausgefüllt werden soll. Diese Datenbank ist für folgende Zwecke zu führen:
1. für den Nachweis im Zulassungsverfahren, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, und für die
   maschinelle Weiterverarbeitung der Angaben über das Fahrzeug, insbesondere für die maschinelle Ausfüllung
   der Zulassungsbescheinigung,
2. für die Prüfung von Fahrzeugeigenschaften, die nach dem oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union
   einzuhalten sind,
3. für die unionsrechtlich vorgeschriebene Überwachung und Meldung der fahrzeugspezifischen Kohlendioxid-
   Emissionen,
4. für   die    Bestimmung     der    fahrzeugbezogenen          Energieeffizienzklasse     nach       der    Pkw-
   Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung,
5. für statistische Aufbereitungen nach Maßgabe des Absatzes 3 und
6. für die Durchführung von Abgastests und anderen Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung.
  (2) Die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen hat die von dem Hersteller eines
Fahrzeuges nach den Absätzen 4 bis 6 übermittelten Daten mit Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummern
zu enthalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, diese Daten für die Führung der Zentralen Datenbank der
Übereinstimmungsbescheinigungen und für die Zwecke nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
  (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach Absatz 2 nach statistischen Gesichtspunkten auswerten, um
Gruppierungen der Fahrzeugtypen zu bestimmen, die für Zwecke der amtlichen Statistik oder für wirtschaftliche
Zwecke Dritter verwendet werden können. Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes finden Anwendung.
   (4) Der Hersteller eines Fahrzeuges, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung ist, oder dessen bevollmächtigter
Vertreter muss dem Kraftfahrt-Bundesamt unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die nach Maßgabe
der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigungen
einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung unverzüglich übermitteln,
1. wenn er für dieses Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausfüllt oder
2. sobald auf seine Veranlassung hin eine Zulassungsbescheinigung Teil II für dieses Fahrzeug ausgestellt werden
   soll.
   (5) Der Hersteller eines Fahrzeuges, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung ist, oder dessen bevollmächtigter
Vertreter hat für jedes Fahrzeug, für das er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellt und dessen Daten nach
Absatz 4 zu übermitteln sind, zu prüfen, ob aufgrund von anderen als in den Schlüsselnummern abgebildeten
technischen Gegebenheiten ein rechtliches Verbot für die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeuges bestehen
wird. Diese Prüfung ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift vorzunehmen, die eine
technische Regelung enthält, die zu einem Verbot der erstmaligen Zulassung führen kann. Der Verpflichtete nach
Satz 1 hat dem Kraftfahrt-Bundesamt das unter ein solches Verbot fallende Fahrzeug spätestens 30 Werktage vor
dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, des letzten
zulässigen Erstzulassungsdatums sowie des Grundes für das Erstzulassungsverbot mitzuteilen. Stellt der
Verpflichtete nach Satz 1 einen Antrag auf Genehmigung einer auslaufenden Serie, kann er die Mitteilung nach
Satz 3 auch erst gemeinsam mit diesem Antrag vornehmen, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Verbots. Im Fall des Satzes 4 hat sich die Mitteilung auf jede Fahrzeug-
Identifizierungsnummer jedes Fahrzeuges zu beziehen, für das die auslaufende Serie beantragt und genehmigt
wird. Darüber hinaus hat der Verpflichtete nach Satz 1 jede ihm bekannten Fahrzeug-Identifizierungsnummer für
jedes Fahrzeug zu melden, das ebenfalls unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen könnte. Die
Mitteilungen nach den Sätzen 3 bis 6 sind mit einer Erklärung zu versehen, dass dem Verpflichteten kein
weiteres Fahrzeug bekannt ist, welches unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen könnte.
   (6) Der Hersteller eines Fahrzeuges, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung ist, oder dessen bevollmächtigter
Vertreter kann die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die
Übereinstimmungsbescheinigung einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung für
ein Fahrzeug, für das keine Verpflichtung nach Absatz 4 besteht, an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und
Speicherung in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen übermitteln.
   (7) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung von Vorgaben für den internationalen Datenaustausch festzulegen und
diese auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf
Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.
   (8) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
auszuschließen, dass die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen mit dem Zentralen
Fahrzeugregister verknüpft werden kann. Das Gleiche gilt für die Zulassungsbehörden in Bezug auf ihre örtlichen
Fahrzeugregister. Die Daten sind zehn Jahre nach dem Tag ihrer Übermittlung in diese Datenbank automatisiert zu
löschen.
BGBl. 2023, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62


  (9) Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die Daten
nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecke automatisiert
abzurufen und sie in den Fahrzeugregistern zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
   (10) Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen diesem zur Beseitigung von Fehlern
und zur Vervollständigung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken verwendet
werden. Soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das Kraftfahrt-Bundesamt dem Hersteller
eines zugelassenen Fahrzeuges, für das er noch keine Daten im Sinne der Absätze 4 bis 6 übermittelt hat, dessen
Fahrzeug-Identifizierungsnummer zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten übermitteln.
  (11) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die erforderlichen Anordnungen treffen, wenn ein Hersteller oder dessen
bevollmächtigte Vertreter seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 5 nicht nachkommt.


                                                   Abschnitt 8

                                 Durchführungs- und Schlussvorschriften

                                                       § 75

                                                 Zuständigkeiten
  (1) Diese Verordnung wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
ausgeführt.
  (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. die Behörde des Wohnorts des Antragstellers oder Betroffenen,
2. bei mehreren Wohnungen des Antragstellers oder Betroffenen die Behörde des Ortes der Hauptwohnung im
   Sinne des Bundesmeldegesetzes,
3. mangels eines Wohnortes oder einer Hauptwohnung die Behörde des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder
   Betroffenen,
4. bei einer juristischen Person, einem Gewerbetreibenden und einem Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder
   einer Behörde die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Besteht in der Bundesrepublik Deutschland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle,
so ist die Behörde des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig. Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die
Behörde am regelmäßigen Standort des Fahrzeuges zuständig.
  (3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 51 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei
denn, dass im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder den neuen Sitz zuständige
Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 15 Absatz 4 Satz 5 berichtigt hat.
   (4) Ein Antrag kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten
auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten
oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt
die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr
gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
  (5) Für die Registrierung eines Großkunden nach den Vorschriften über die Großkundenschnittstelle in
Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 ist das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.
   (6) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung sind für die Dienstbereiche der
Bundeswehr, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts, der Zollverwaltung, der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister und
Fachministerinnen wahrzunehmen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf ein Kraftfahrzeug
und einen Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
sind, soweit das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, durch die
Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrzunehmen.
  (7) Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung eines Kraftfahrzeuges und eines
Anhängers nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen
werden.
BGBl. 2023, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63


                                                          § 76

                                                      Ausnahmen
   (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen können vorbehaltlich des Satzes 2 Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5
dieser Verordnung genehmigen
1. in bestimmten Einzelfällen oder
2. allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller.
Ausnahmen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie
Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 erstrecken. Sofern die Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer
Länder hat, hat die Entscheidung darüber im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder zu
ergehen.
  (2) In jeder Genehmigung nach Absatz 1 ist ihr örtlicher Geltungsbereich festzulegen.
  (3) Sofern eine Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Bedingungen erlassen oder
mit Auflagen verbunden ist, hat die das Fahrzeug führende Person die Genehmigung bei Fahrten mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
   (4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die
Feuerwehr, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der
Zollverwaltung, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist.


                                                          § 77

                                                Ordnungswidrigkeiten
   Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 9 Absatz 2 Satz 6
   Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 12 Absatz 13 Satz 1, § 26 Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 6
   Satz 3, § 42 Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 5, § 45 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 7,
   § 54 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
2. entgegen § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 7 Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 7
   Nummer 1, § 12 Absatz 12 Satz 4 oder Absatz 13 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 4 Satz 3, § 26
   Absatz 5 Satz 4, § 41 Absatz 6 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 6 oder
   § 45 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 6 die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt,
3. entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
4. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1, § 31 Satz 3, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 42 Absatz 5 Satz 3,
   § 43 Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 6 oder § 52 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder
   nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 41 Absatz 3 Satz 5 oder § 56 Absatz 2 Nummer 1 ein dort genanntes Dokument
   nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5
   Satz 8 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, oder
   entgegen § 51 Absatz 3 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb setzen lässt,
8. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig auslegt,
9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 12 Satz 3 ein Wechselkennzeichen oder ein Zeichen führt,
10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt,
11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 7 Nummer 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 7 Nummer 2 das Abstellen eines Fahrzeuges
    anordnet oder zulässt,
12. entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3
    Satz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig erstattet,
13. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 5
    Satz 1 oder § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
14. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Änderung der Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig beantragt oder die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht oder nicht rechtzeitig zur Änderung vorlegt,
BGBl. 2023, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 64


15. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
16. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 die Ausfertigung eines dort genannten Dokuments nicht oder nicht
    rechtzeitig beantragt,
17. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zur
    Umschreibung vorlegt,
18. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 4 die Zuteilung eines Kennzeichens nicht oder nicht rechtzeitig
    beantragt und eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
19. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder
    nicht rechtzeitig übergibt,
20. entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig anbringt,
21. entgegen § 26 Absatz 5 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt,
22. entgegen § 28 Satz 2 oder § 32 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der
    vorgeschriebenen Weise auslegt oder nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
23. entgegen § 41 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig einträgt,
24. entgegen § 41 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,
25. entgegen § 41 Absatz 3 Satz 6 ein Kennzeichenschild oder ein Fahrzeugscheinheft nicht oder nicht rechtzeitig
    vorlegt,
26. entgegen § 42 Absatz 3 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Kennzeichen verwendet oder
27. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Kraftfahrzeug ein dort genanntes
    Kennzeichen oder Unterscheidungszeichen führt.


                                                       § 78

                                      Verweis auf technische Regelwerke
  (1) DIN-Normen, EN-Normen und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth
Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt.
  (2) RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind dem Farbregister RAL 840-HR
entnommen. Das Farbregister wird vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, herausgegeben und ist dort erhältlich.


                                                       § 79

                                 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
  (1) Ein Fahrzeug, das nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar
2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen war und das vor
dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kam, bleibt weiterhin zulassungsfrei. Sofern für dieses Fahrzeug keine
Betriebserlaubnis erforderlich war, bedarf es keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.
  (2) Einem Kraftrad, das vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen ist und dessen Hubraum
50 Kubikzentimeter übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Anlage 4 Nummer 1 Satz 1
Buchstabe d zuzuteilen, es sei denn, der Halter beantragt etwas anderes.
  (3) Ein Kennzeichen, das vor dem 1. März 2007 nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zugeteilt worden ist, bleibt gültig.
  (4) Ein Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012
geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als beantragt und festgelegt im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6.
Ein Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden
Fassung dieser Verordnung gilt als aufgehoben im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. Abweichend von § 9
Absatz 3 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden
Verwaltungsbezirk festgelegt werden, wenn für diesen Verwaltungsbezirk bis zum Ablauf des 25. Oktober 2012 noch
kein den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben worden ist.
BGBl. 2023, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 65


  (5) Folgende Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne dieser Verordnung fort:
1. ein Fahrzeugschein und ein Anhängerschein, der vor dem 1. März 2007 ausgefertigt wurde und einem der
   folgenden Muster entspricht:
   a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesgesetzblatt
      Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
   b) den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom
      21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),
   c) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
      15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und
   d) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
      28. September 1988 (BGBl. I S. 1793);
2. ein Fahrzeugbrief, der durch eine Zulassungsbehörde bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden ist,
   sofern nicht ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich ist, weil der Fahrzeugschein nach
   einem bisher gültigen Muster durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;
3. ein Fahrzeugschein, der durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden ist;
4. eine Zulassungsbescheinigung Teil I oder ein Fahrzeugschein, die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-
   Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen
   und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
5. eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief, die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-
   Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen
   und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
6. eine Zulassungsbescheinigung Teil I oder ein Fahrzeugschein der Bundeswehr, die dem Muster 2c der
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I
   S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden
   sind;
7. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Mustern in den Anlagen 5 und 6 in der bis zum 31. Oktober 2012
   geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 30. Juni 2013 ausgefertigt worden ist;
8. ein Fahrzeugschein und ein Fahrzeugscheinheft für ein Fahrzeug mit einem roten Oldtimerkennzeichen nach
   § 43, die in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden sind;
9. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden
   Fassung dieser Verordnung entspricht;
10. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden
    Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;
11. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Mustern in den Anlagen 5 und 6 in der bis zum 1. April 2015
    geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;
12. eine Zulassungsbescheinigung Teil II, die dem Muster in Anlage 7 in der bis zum 1. April 2015 geltenden
    Fassung dieser Verordnung entspricht;
13. eine Zulassungsbescheinigung Teil II, die dem Muster der Anlage 7 in der bis zum 31. Dezember 2017
    geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 31. März 2018 ausgefertigt worden ist;
14. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden
    Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;
15. ein Fahrzeugschein für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen, der dem Muster in Anlage 10 in der bis
    zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018
    ausgefertigt worden ist;
16. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2019 geltenden
    Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 30. September 2020 ausgefertigt worden ist.
  (6) Eine Stempelplakette, mit der Kennzeichenschilder vor dem 1. Januar 2015 abgestempelt worden sind, bleibt
gültig.
   (7) Folgende Vorschriften über Erhebung und Speicherung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem
1. September 2008 anzuwenden:
1. § 57 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
  a) § 6 Absatz 5 Nummer 1 und 2,
  b) § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung und
  c) § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7
     aa) Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern,
     bb) Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl und
     cc) Buchstaben i bis l,
2. § 57 Absatz 1 Nummer 2, 7 und 9 hinsichtlich des Datums der Zuteilung,
BGBl. 2023, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 66


3. § 57 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 20 bis 22 und 24 Buchstabe b und d,
4. § 57 Absatz 1 Nummer 25 bis 29 und
5. § 57 Absatz 3 hinsichtlich der auf das Kurzzeitkennzeichen bezogenen Daten.
Eine Nacherfassung der Daten nach Satz 1 für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt
nicht.
  (8) Ein Fahrzeug, das nach der bis zum 2. Juli 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung als
zulassungspflichtig zugelassen worden ist und welches die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllt, gilt ab
dem 3. Juli 2021 als nach § 3 Absatz 4 zugelassen. Ein Fahrzeug, das nach § 2 Nummer 12 in Verbindung mit § 3
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f, jeweils in der bis zum 2. Juli 2021 geltenden Fassung, von den Vorschriften
über das Zulassungsverfahren ausgenommen war, vor dem 2. Juli 2021 erstmals rechtmäßig in den Verkehr
gekommen ist und nicht zugleich ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne von § 2 Nummer 12 ist, bleibt
weiterhin von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.
  (9) § 11 und Anlage 3 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
   (10) Bis zum 2. Mai 2025 kann die Großkundenschnittstelle entgegen § 38 Absatz 5 und 6 einen in der
Großkundenschnittstelle eingehenden Antrag an ein anderes von der Zulassungsbehörde bestimmtes
informationstechnisches System senden.
   (11) Eine bisher verwendete Tafel, die nach einem älteren Stand der Regelung Nr. 69 der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur
hinteren Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger (ABl. L 200 vom
31.7.2010, S. 1) genehmigt worden ist, kann auch weiterhin verwendet werden.
  (12) Die nach § 6 Absatz 5 Nummer 5 zu erhebende und zu speichernde Anschrift des regelmäßigen Standortes
des Fahrzeugs wird bis zum 1. Mai 2024 nur in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeichert.
   (13) Abweichend    von    §   18   Absatz     3  Nummer     2  muss    eine    Zulassungsbehörde    die
Mindestsicherheitsanforderungen des Kraftfahrt-Bundesamtes ab dem 31. Dezember 2023 erfüllen und die darin
festgelegten Nachweise erbringen. Bis zu dem in Satz 1 genannten Datum gelten für die Übermittlung und
Bearbeitung von Anträgen die Vorschriften, die diese Verordnung für den Fall vorsieht, dass das Portal der
Zulassungsbehörde nicht verfügbar ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die von den Zulassungsbehörden zum
Nachweis der Einhaltung der Mindestsicherheitsanforderungen vorgelegten Unterlagen innerhalb von
20 Arbeitstagen zu bearbeiten.
BGBl. 2023, Seite 67 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 67


                                                                                                     Anlage 1
                                                                                      (zu § 9 Absatz 1 Satz 4)


                           Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung
       der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen

1. Zuteilung von Buchstaben
  Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein
  oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
  a) A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999
  b) AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99
  c) AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999
  d) A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999
  e) AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999.
BGBl. 2023, Seite 68 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 68


                                                                                                        Anlage 2
                                                                                         (zu § 9 Absatz 1 Satz 6)


            Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane,
            der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei,
                  der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
                   der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr,
          des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen

1. Unterscheidungszeichen Bund
   BD                Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes,
                     der Bundesregierung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung,
                     des Bundesverfassungsgerichts und des Bundeskriminalamtes
                     (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt;
                     für BD 8 und 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der „Generalzolldirektion“ – Dienstort Offenbach)
   BG                Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
                     (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn
                     als zentrale Zulassungsbehörde)
                     (noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
   BP                Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
                     (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn
                     als zentrale Zulassungsbehörde)
   BW                Bundes-Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
                     (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt)
   THW               Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
                     (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn
                     als zentrale Zulassungsbehörde)
   Y                 Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
                     (Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/
                     Rheindahlen)
   X                 Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen
                     militärischen Hauptquartiere, die ihren regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik
                     Deutschland haben
                     (Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/
                     Rheindahlen)

2. Unterscheidungszeichen Länder
   B                 Berlin Senat und Abgeordnetenhaus
                     (Zulassungsbehörde Berlin)
   BBL               Brandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Polizei
                     Brandenburg)
   BWL               Baden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg –
                     Landespolizeipräsidium)
   BYL               Bayern Landesregierung und Landtag
                     (Zulassungsbehörde München, Stadt)
   HB                Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
                     (Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
   HEL               Hessen Landesregierung und Landtag
                     (Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
   HH                Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
                     (Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
   LSA               Sachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
   LSN               Sachsen Landesregierung und Landtag
                     (Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
BGBl. 2023, Seite 69 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 69



   MVL               Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung
                     (einschließlich Landespolizei) und Landtag (Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
   NL                Niedersachsen Landesregierung und Landtag
                     (Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
   NRW               Nordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche
                     Dienste des Landes NRW, Duisburg)
   RPL               Rheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
   SAL               Saarland Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei
                     Landespolizeipräsidium – Direktion LPP 4 Zentrale Dienste – LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)
   SH                Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei
                     (Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
   THL               Thüringen Landesregierung und Landtag
                     (Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)

3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen
   0, B oder BN      Diplomatische Vertretungen oder internationale Organisationen und in Abhängigkeit vom
                     Status der bevorrechtigten Person
                     (Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
   Unterscheidungs­ Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
   zeichen des      (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats
   Verwaltungs­
   bezirkes am Sitz
   des Konsulats

4. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen
   1-1               Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
                     (Zulassungsbehörde Berlin)
BGBl. 2023, Seite 70 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 70


                                                                                                       Anlage 3
                                                                                              (zu § 11 Absatz 4)


                         Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Durchmesser:      80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Umrandung 1,5 mm;

Schrift:          E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005), Kippfarbe als sichtbares
                  Echtheitsmerkmal, Schriftfeld (60 x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz umrandet,
                  Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkennzeichens mittels lichtechter Schrift
                  Individualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm;

Plakettenfarbe:   blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR;

Siegelfeld:       rund, 2/3 Kreis, reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm, Siegeldruck rund,
                  Durchmesser 20 mm;

Abbildung:
BGBl. 2023, Seite 71 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 71


                                                                                                      Anlage 4
       (zu § 12 Absatz 2, § 41 Absatz 6 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Satz 1 bis 4)


                                     Ausgestaltung der Kennzeichen

                                                   Abschnitt 1

                                          Gemeinsame Vorschriften

1.    Abmessungen
      Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
      a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
      b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen
         280 mm, Höhe: 200 mm
      c) Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180 mm/220 mm, Höhe: 200 mm
      d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
      Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach
      § 12 Absatz 6 Nummer 1 zugeteilt werden.
2.    Schrift
2.1   Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)
      Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster
      können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen
      werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder
      roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist,
      muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen
      nicht über- oder unterschritten werden.
2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:
      a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis – 1,0 mm,
      b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
      c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis – 1,0 mm
2.1.2 Kraftradkennzeichen und verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:
      a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis – 0,5 mm,
      b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,
      c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis – 0,5 mm
BGBl. 2023, Seite 72 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 72


2.2   Schriftarten
2.2.1 Mittelschrift 75 mm




2.2.2 Engschrift 75 mm
BGBl. 2023, Seite 73 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 73


2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)




2.3   abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:
      Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451-2:1986-02
      (Verkehrsschrift) (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in
      Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa
      vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so
      darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten
      werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder
      grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
2.3.1 Mittelschrift
      DIN 1451-2:1986-02
BGBl. 2023, Seite 74 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 74


2.3.2 Engschrift
      DIN 1451-2:1986-02




3.    Euro-Feld
      Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
      Ausgestaltung des Sternenkranzes:
      Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:




      Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns.
      Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 vom
      3. November 1998.
BGBl. 2023, Seite 75 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 75


3.1   einzeiliges Kennzeichen




3.2   zweizeiliges Kennzeichen und Kraftradkennzeichen




3.3   verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
BGBl. 2023, Seite 76 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 76


4.    Ergänzungsbestimmungen
      Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige
      Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu
      verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die
      etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies
      nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für
      die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift
      verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom
      Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen
      Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht
      möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle
      angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung
      eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen
      Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich
      anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes, der zur
      Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse zur Erlangung einer EU-Typgenehmigung
      benannt ist, verlangen. Wird in einem solchen Gutachten festgestellt, dass an einem Kraftfahrzeug die
      Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c
      einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde
      eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1
      Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von
      Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
5.    Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
      Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer
      Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten entsprechend § 12 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt und
      bescheinigt werden.
6.    Plaketten
      In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
      a) (weggefallen)
      b) nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
      c) nach § 12 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
      Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden. Auf dem
      Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-
      Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen. Auf verkleinerten zweizeiligen
      Kennzeichen dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe c auch oben zwischen dem
      Unterscheidungszeichen und der Plakette nach Satz 1 Buchstabe b angebracht werden.


                                                 Abschnitt 2

                                          Allgemeine Kennzeichen

1.   einzeiliges Kennzeichen




     * Mindestmaß 8 mm
     ** 8 mm bis 10 mm
BGBl. 2023, Seite 77 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 77


2.   zweizeiliges Kennzeichen




2a. Kraftradkennzeichen
BGBl. 2023, Seite 78 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 78


3.   verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen




     *   Mindestmaß 8 mm
     ** 8 mm bis 10 mm
     *** 5 mm bis 20 mm


                                                Abschnitt 2a

                                            Wechselkennzeichen

Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a, Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1
können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 9
Absatz 2 aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem gemeinsamen
Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette die
Kennzeichnung „W“ (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite 25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist
unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer
Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen.
1. einzeiliges Kennzeichen




     Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.
BGBl. 2023, Seite 79 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 79


2. zweizeiliges Kennzeichen




  Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.
3. Kraftradkennzeichen




  Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.
4. Ergänzungsbestimmungen
  Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der
  Erkennungsnummer – ohne Kennzeichnung „W“) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem
  fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind unzulässig. Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für
  Oldtimerkennzeichen als Wechselkennzeichen und in Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1 auch für
  Kennzeichen für Elektrofahrzeuge als Wechselkennzeichen entsprechend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der
  Kennbuchstabe „H“ und bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge der Kennbuchstabe „E“ jeweils der letzten Ziffer
  der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens anzufügen. Die Plakette
  nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens
  oben anzubringen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und
  hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen
  Kennzeichens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem
  fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen.
BGBl. 2023, Seite 80 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 80


                                                   Abschnitt 3

                                           Kennzeichen der Bundeswehr

1.   Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
1.1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder




1.2 Kleinkrafträder
BGBl. 2023, Seite 81 — Originalseite als Abbildung
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2.   andere Krafträder




3.   andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – einzeilig




4.   andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – zweizeilig
BGBl. 2023, Seite 82 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 82


5.   Ergänzungsbestimmungen
     Wird die Ziffer „1“ verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so
     vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des
     Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz
     RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005,
     für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von
     den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes
     getrennt.


                                                    Abschnitt 4

                                               Oldtimerkennzeichen

1.   einzeiliges Kennzeichen




2.   zweizeiliges Kennzeichen
BGBl. 2023, Seite 83 — Originalseite als Abbildung
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2a. Kraftradkennzeichen




3.   verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
BGBl. 2023, Seite 84 — Originalseite als Abbildung
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4.   Ergänzungsbestimmungen
     Der Kennbuchstabe „H“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als
     a) sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und                Ziffern   der
        Erkennungsnummer – ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1,
     b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem
        Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 340 mm oder auf einem Kennzeichen nach
        Nummer 3 oder
     c) vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem
        Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach Nummer 2a
     sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn,
     die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies
     nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die
     Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet
     werden. Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6 entsprechend.


                                                  Abschnitt 5

                                              Saisonkennzeichen

1.   einzeiliges Kennzeichen




     * Mindestmaß 8 mm
     ** 8 mm bis 10 mm
BGBl. 2023, Seite 85 — Originalseite als Abbildung
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2.   zweizeiliges Kennzeichen




     *   Mindestmaß 8 mm
     ** 8 mm bis 10 mm
     *** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm


2a. Kraftradkennzeichen
BGBl. 2023, Seite 86 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 86


3.   verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen




     *   Mindestmaß 8 mm
     ** 8 mm bis 10 mm
     *** 5 mm bis 20 mm


4.   Ergänzungsbestimmungen:
     In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des
     Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der
     Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451-2:1986-02. Mehr als
     a) sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie            Buchstaben   und   Ziffern   der
        Erkennungsnummer) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 oder
     b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2, 2a
        oder 3
     sind unzulässig.


                                                 Abschnitt 5a

                                      Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

1. Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E“ auszuführen.
2. einzeiliges Saisonkennzeichen




     * Mindestmaß 8 mm
     ** 8 mm bis 10 mm

     Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 1.
BGBl. 2023, Seite 87 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 87


3. zweizeiliges Saisonkennzeichen




  *    Mindestmaß 8 mm
  **   8 mm bis 10 mm
  *** 20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30mm
  **** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
  Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 2.

4. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen
BGBl. 2023, Seite 88 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 88


5. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen




  *   8 mm bis 10 mm
  ** 15 mm bis 18 mm
  *** Mindestmaß 8 mm

  Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 3.


6. Ergänzungsbestimmungen
  Der Kennbuchstabe „E“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als
  a) sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und                 Ziffern   der
     Erkennungsnummer – ohne Kennbuchstaben „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,
  b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstaben „E“) auf einem
     Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder
  c) vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstaben „E“) auf einem
     Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den
     Nummern 4 oder 5 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5
     Nummer 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
BGBl. 2023, Seite 89 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 89


                                                  Abschnitt 6

                                             Kurzzeitkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen




  * Mindestmaß 8 mm
  ** 8 mm bis 10 mm


2. zweizeiliges Kennzeichen




  *   Mindestmaß 8 mm
  ** 8 mm bis 10 mm
  *** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
BGBl. 2023, Seite 90 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 90


3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)




   *   Mindestmaß 6 mm
   ** 8 mm bis 10 mm
   *** 5 mm bis 20 mm


4. Ergänzungsbestimmungen
   Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451-2:1986-02. Für Kennzeichen
   nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des
   Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene
   Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur
   Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift
   verwendet werden. § 12 Absatz 3 Satz 1 und 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
   a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm
      mit blauem Untergrund (nach DIN 6171, blau – Euro-Feld) zu verwenden.
   b) Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:
       aa) bei den Kennzeichen nach Nummer            1   zwischen    dem   Unterscheidungszeichen     und   der
           Erkennungsnummer jeweils unten;
       bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links;
           bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben
           der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
   c) Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
   In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und
   die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung.
5. Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022
   Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, wird
   verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner
   Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden.


                                                  Abschnitt 7

            Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschrift
bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 91 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 91


                                                 Abschnitt 8

                                            Ausfuhrkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen




  *   Mindestmaß 8 mm
  ** 8 mm bis 10 mm


2. zweizeiliges Kennzeichen




3. Ergänzungsbestimmungen
  Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nummer 2.2.3), des Euro-Feldes
  (Abschnitt 1 Nummer 3) sowie der Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b) sind nicht
  anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung.
  Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die
  Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht
  retroreflektierend sein.   Zur    Abstempelung      des    Kennzeichens     sind   Stempelplaketten     nach
  § 12 Absatz 3 Satz 1 und 4, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von
  35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.
BGBl. 2023, Seite 92 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 92


                                                                                                       Anlage 5
                                                                                  (zu § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 7)


                                  Stempelplaketten und Plakettenträger

                                                  Abschnitt A

                                               Vorbemerkungen

1. Objektsicherung und Fertigungskontrolle
   Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von sicherheitsrelevanten Rohmaterialien, Stempelplaketten und
   Plakettenträgern müssen so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen sind. Zu
   diesem Zweck müssen Hersteller Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die
   folgenden Anforderungen genügen müssen:
   a) Für die Räume, in denen die Stempelplaketten und Plakettenträger gelagert werden, ist ein erhöhter
      mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster
      sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für
      ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach dem neuesten Stand der Technik
      sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung vorzusehen. Die Entnahme und
      Einlagerung sind jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist
      sicherzustellen, dass nicht nur die gefertigten Stempelplaketten und Plakettenträger, sondern außerhalb der
      Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.
   b) Die Herstellung, der Druck, die Zählung und die Verpackung der Stempelplaketten und Plakettenträger dürfen
      nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem
      mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
   c) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur Personen betraut werden, die eine besondere
      Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Produkten abgegeben haben.
   d) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jeder einzelnen Stempelplakette
      anhand der angebrachten Druckstücknummerierung sicherstellt.
   e) Die Bestellung und der Versand der Stempelplaketten und der Plakettenträger an die Zulassungsbehörden
      müssen so erfolgen, dass jederzeit ein Ermitteln des Verbleibs möglich ist und die Besteller und Empfänger
      innerhalb der Zulassungsbehörde registriert sind.
   f) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Gewerbetreibenden, die vertretungsberechtigten oder mit der
      Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie die mit der Lagerung und
      Verarbeitung von Stempelplaketten und Plakettenträgern betrauten Personen für die Herstellung und
      Lieferung von Stempelplaketten und Plakettenträgern als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig
      im Sinne des Satzes 1 ist eine Person insbesondere dann, wenn sie wiederholt die Pflichten gröblich
      verletzt hat, die ihr nach dieser Verordnung obliegen.
   Die Unternehmen haben eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der sie die Einhaltung der vorgenannten
   Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertet die
   Einhaltung und erteilt dem Unternehmen die Befugnis, Stempelplaketten und Plakettenträger an die
   Zulassungsbehörden zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn das Unternehmen gegen einzelne
   Sicherheitsbestimmungen verstößt; die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und
   Widerruf bleiben im Übrigen unberührt. Für die Bewertung und die Überwachung haben die Unternehmen den
   mit der Überwachung betrauten Mitarbeitern des Kraftfahrt-Bundesamtes während der Geschäfts- und
   Betriebszeiten Zutritt zu ihren Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren und dort
   Besichtigungen, Prüfungen und Einsicht in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu ermöglichen.
2. Technische Anforderungen an Stempelplaketten und Plakettenträger
   Die Stempelplakette und der Plakettenträger müssen den Anforderungen der DIN 74069, Ausgabe Oktober
   2022, entsprechen.
BGBl. 2023, Seite 93 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 93


                                                 Abschnitt B

                                              Stempelplaketten

1. Ausgestaltung der Stempelplaketten
   a) Druckstücknummer der Stempelplakette
     Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der
     maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code (5 x 5 mm). Die Druckstücknummer der
     Stempelplakette besteht aus acht Zeichen und ist als Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt –
     schwarz – rechts neben dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-Bold
     6 Punkt – schwarz – jeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten Durchmesserlinie vom äußeren
     Rand darzustellen. Der Abstand des DataMatrix-Codes und die Anordnung der Klarschriftnummer über dieser
     Codierung beträgt zum Randstrich 6 mm. Verwendung finden als Zeichen Großbuchstaben des deutschen
     Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Das erste Zeichen ist ein
     Großbuchstabe, über den die die Stempelplakette herstellende Institution eineindeutig ableitbar ist. Die
     Zeichen zwei bis sieben sind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das achte Zeichen ist eine Prüfziffer,
     berechnet aus den Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach einem Verfahren,
     welches nach dem Modulus klassifiziert, der der jeweiligen Berechnungsmethode zugrunde liegt. Eine
     weitere Unterscheidung ist nach den Gewichtungsfolgen und den Modifikationen möglich.
   b) Sicherheitscode der Stempelplakette
     Der Sicherheitscode muss nach Freilegung unmittelbar und deutlich lesbar sein sowie zusätzlich in
     maschinenlesbarer Form dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch
     aus dieser ableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code. Der DataMatrix-Code
     hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold 9 Punkt – schwarz – zu verwenden. Der
     Sicherheitscode der Stempelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- und
     Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z – ohne die Zeichen I, i, l, O und o –, ohne
     Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung aller
     Kombinationen zufällig zu verteilen.
2. Schematische Abbildungen der Stempelplakette
   a) Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, die Bezeichnung
      des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und die Druckstücknummer:
     aa) Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie folgt:




                                 Abbildung 1: Bemaßung der Stempelplakette
BGBl. 2023, Seite 94 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 94


         oder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts wie folgt:




                                 Abbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette
     bb) Das farbige Wappen des Landes ist bis maximal 28 x 19 mm (Höhe x Breite) darzustellen. Die
         Bezeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in der Schrift Times New Roman oder in einer
         in der Siegelordnung des jeweiligen Landes manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum
         umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in der
         Schrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum umlaufenden
         schwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm.
     cc) Hintergrund
         Der Hintergrund ist in der Farbe silbergrau auszuführen und beinhaltet ein fälschungserschwerendes
         Muster, eine Herstellerkennzeichnung und einen Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem
         maximalen Durchmesser von 8 mm in der Bemaßung als Alleinstellungsmerkmal nach den
         landesrechtlichen Vorschriften. Das Layout ist herstellerindividuell. Das Farbklima ist
         herstellerindividuell insoweit, als das Muster, die Herstellerkennzeichnung und der Dienststempel in
         einem zum silbergrauen Hintergrund der Plakette eindeutig unterscheidbaren helleren Silbergrau oder
         Grau ausgeführt sein müssen. DIN 5340 (Bezugssehweite) ist zu berücksichtigen.
  b) Stempelplakette mit sichtbarem Sicherheitscode
     aa) Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart für den Sicherheitscode ist für
         die Klarschriftnummer Arial-Bold mindestens 9 Punkt – schwarz – zu verwenden. Die Anordnung kann
         über, unter oder neben dem DataMatrix-Code auf einer eigenen Fläche zusammen mit der
         Klarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene Fläche kann eine produktionsabhängige
         Bemessung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht unter dem Wappen angeordnet.
     bb) Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen:
         aaa) Bei physischer Manipulation muss mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der
              Stempelplakette irreversibel zerstört werden oder durch andere geeignete technische Maßnahmen
              die Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar werden. Die Beurteilung erfolgt
              jeweils aus Bezugssehweite nach DIN 5340.
         bbb) Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht sichtbare,
              echtheitserkennbare Merkmale.
BGBl. 2023, Seite 95 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 95


                                                    Abschnitt C

                                                   Plakettenträger

1.    Sicherheitsmerkmale
      a) Der Plakettenträger ist transparent.
      b) Als Sicherheitsmerkmale sind das „Kennzeichen“ und die letzten sechs Ziffern der Fahrzeug-
         Identifizierungsnummer in unmittelbar dauerhaft lesbarer Form als Klarschriftnummer mit der Schrift –
         schwarz – Arial Narrow 6 Punkt auf dem Plakettenträger darzustellen.
      c) Ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal wird in sichtbarer Form auf dem Plakettenträger dargestellt
         und ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.
      d) Der Plakettenträger hat als zusätzliches Sicherheitsmerkmal ein irreversibles herstellerspezifisches
         Zerstörungsbild bei physischer Manipulation zu erfüllen. Der Plakettenträger muss bei physischer
         Manipulation mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette oder HU-Plakette
         irreversibel zerstören oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale
         entsprechend unumkehrbar sichtbar machen.
      e) Eine auf dem Plakettenträger aufgebrachte Stempelplakette bzw. eine HU-Plakette muss beim
         Ausstanzen oder Ausschneiden vom Plakettenträger eine Kennzeichnung aufweisen, anhand derer
         erkennbar ist, dass diese bereits auf einem Plakettenträger verklebt war und daher nicht ohne ihn
         verwendet werden kann.
2.    Schematische Abbildung der Plakettenträger
      a) Plakettenträger für die Stempelplakette
         Die schematische Darstellung des Plakettenträgers enthält die Stempelplakette nach Abschnitt B und die
         auf dem Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen“, „verkürzte Fahrzeug-
         Identifizierungsnummer“ und das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal.
         aa) Die Maße des Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:




                                  Abbildung 3: Bemaßung des Plakettenträgers
BGBl. 2023, Seite 96 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 96


         bb) Der Abstand zwischen dem umlaufenden schwarzen Randstrich der Stempelplakette und dem
             umlaufenden äußeren Rand des Plakettenträgers in der oberen Hälfte des Plakettenträgers beträgt
             maximal 3,5 mm.
         cc) Das Kennzeichen ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers senkrecht – beginnend 2 mm
             vom äußeren unteren Rand und 2 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers –
             darzustellen.
         dd) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers
             senkrecht – beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und links neben dem Kennzeichen –
             darzustellen.
         ee) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken unteren Ecke des Plakettenträgers so
             darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der
             Rechteckdiagonalen zu platzieren ist.
         ff) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:




                                Abbildung 4: Plakettenträger mit Zerstörungsbild
BGBl. 2023, Seite 97 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 97


      b) Plakettenträger für die HU-Plakette
         Die schematische Darstellung des HU-Plakettenträgers enthält die HU-Plakette nach Anlage IX der
         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) und die auf dem Plakettenträger
         aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen“ und „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ und das
         herstellerspezifische Merkmal.
         aa) Die Maße des HU-Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:




                               Abbildung 5: Bemaßung des HU-Plakettenträgers
BGBl. 2023, Seite 98 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 98


         bb) Das Kennzeichen ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers senkrecht – endend 2 mm vom
             äußeren oberen Rand und 1,5 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.
         cc) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers
             senkrecht – endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und links vom eingedruckten „Kennzeichen“
             nach Doppelbuchstabe bb vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.
         dd) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken oberen Ecke des Plakettenträgers so
             darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der
             Rechteckdiagonalen zu platzieren ist.
         ee) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:




                              Abbildung 6: HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild
BGBl. 2023, Seite 99 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 99


                                                                                                            Anlage 6
                                                                                                   (zu § 13 Absatz 1)


                                      Zulassungsbescheinigung Teil I

                                                Vorbemerkungen

1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:
   Trägermaterial: Neobond (150 g/m2), Farbe weiß
   Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt.
   In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
   – Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
   – Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
   – Planchetten, fluoreszierend,
   – Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2. Sicherheitsmerkmale:
   Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
   – mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften
     auf beiden Seiten,
   – Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-
     Licht fluoreszierend),
   – Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im
     Formulartext,
   – optisch-variables Element in Form eines Kinegramms (Motiv: „Sonne 40“ – gesetzlich geschützt für die
     Bundesdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals;
     das Kinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung
     wird dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,
   – fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen
     wird, wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.
3. Objektsicherung und Fertigungskontrolle:
   Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein
   Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller,
   Druckereien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden
   Anforderungen genügen müssen:
   a) Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz
      vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch
      beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten
      bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein
      Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung sind jeweils von
      zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die
      von der Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und
      Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.
   b) Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und
      verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein
      Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
   c) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere
      Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
   d) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes
      einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.
   e) Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine
      Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.
   Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten
   Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach
   Prüfung die Bundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern.
   Ein Widerruf erfolgt, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.
BGBl. 2023, Seite 100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 100


4. Markierung
   a) Die Markierungen mit dem verdeckten Sicherheitscode nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind im linken Drittel
      der Rückseite und dort in der unteren Hälfte rechts, oberhalb der Behördenbezeichnung und Unterschrift,
      anzubringen.
   b) Die Druckstücknummer ist nach Nummer 5 darzustellen.
   c) Schematische Abbildungen:
      Die Markierungen müssen gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher
      Darstellung gestaltet sein:
      aa) Format:
          aaa) Breite 30 mm, Höhe 20 mm, Eckradien 1 mm oder
          bbb) Breite 35 mm, Höhe 25 mm, Eckradien 1 mm.
      bb) Farbe:
          Mittiges Beschriftungsfeld silbergrau mit 4 mm umlaufendem, farbigem Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024).
      cc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches, unsichtbares Kennzeichen in der Nähe der
          Druckstücknummer angebracht werden. Die sichtbare Markierung soll als fälschungserschwerende
          Sicherheitsabdeckung gewährleisten, dass die auf ihr angebrachte Druckstücknummer und der 2D-
          Code beim Freilegen oder einer Manipulation unwiderruflich zerstört werden. Durch das Entfernen der
          sichtbaren Abdeckung ist
          aaa) ein irreversibles 2-farbiges Farbmuster (Schraffur Verkehrsblau RAL 5017/Verkehrsweiß RAL 9016,
               45 Grad nach rechts geneigt, Strichstärke 1 mm) oder
          bbb) ein irreversibles 1-farbiges Farbmuster (Verkehrsgrün, RAL 6024)
          freigelegt und die Manipulation oder gewollte Öffnung erkennbar.
          Abbildung zur sichtbaren Markierung:




          Abbildung zur darunterliegenden Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung:




5. Druckstücknummer der Zulassungsbescheinigung Teil I:
   Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der
   maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes. Die Zusammensetzung der
   Druckstücknummer erfolgt entsprechend der Vorgaben aus Anlage 5. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von
   5 x 5 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold mindestens 4 Punkt – schwarz – und für die Klarschriftnummer die Schriftart
   Arial-Bold mindestens 7 Punkt – schwarz – zu verwenden.
6. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I:
   Der Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzustellen.
   Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes und der Sicherheitscode darf
   weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus dieser ableitbar sein. Der Sicherheitscode der
   Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus sieben Zeichen. Im Übrigen erfolgt die Zusammensetzung des
   Sicherheitscodes entsprechend der Vorgaben aus Anlage 5 Nummer 2. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße
   von 5 x 5 mm. Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart Arial-Bold mindestens 8 Punkt – schwarz – zu
   verwenden, für die Schrift „Außer Betrieb gesetzt“ Arial-Bold 5 Punkt – schwarz –. Der Sicherheitscode kann
   nicht durch Durchleuchten erkannt werden. Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des
   deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z – ohne die Zeichen I, i, l, O und o –, ohne Umlaute und
   Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu
   verteilen.
BGBl. 2023, Seite 101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 101


  Vorderseite
BGBl. 2023, Seite 102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 102


  Rückseite
BGBl. 2023, Seite 103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 103


                                                                                               Anlage 7
                                                                                      (zu § 13 Absatz 4)


                  Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr

                                              Vorbemerkungen

Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)
Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5
BGBl. 2023, Seite 104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 104
BGBl. 2023, Seite 105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 105


                                                                                                            Anlage 8
                                                                                                   (zu § 14 Absatz 2)


                                       Zulassungsbescheinigung Teil II

                                                Vorbemerkungen

1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II
   Trägermaterial: Neobond (150 g/m2), Farbe weiß
   Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt
   In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
   – Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
   – Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
   – Planchetten, fluoreszierend,
   – Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2. Sicherheitsmerkmale:
   Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
   – mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften
     auf der Vorderseite,
   – Rückseite einfarbig eingefärbt,
   – Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-
     Licht fluoreszierend),
   – Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im
     Formulartext,
   – Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).
3. Markierung
  a) Die sichtbare Markierung stellt eine fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung des darunterliegenden
     Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und des Hinweises „Dokument nicht mehr gültig“ dar.
     Die Sicherheitsabdeckung wird auf die Zulassungsbescheinigung Teil II in dem freien Feld unter dem Feld
     „Datum (I)“ angebracht. Rechts daneben wird folgender Hinweis vorgedruckt: „Nur zur Nutzung des
     Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“
     Für die Schrift „Dokument nicht mehr gültig“ ist die Schriftart Arial-Bold, mindestens 7 Punkt – schwarz – zu
     verwenden.
  b) Schematische Abbildungen:
     Die sichtbare Markierung muss gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher
     Darstellung gestaltet sein:
     aa) Format:
         Breite 37 mm, Höhe 28 mm, Eckradien 1 mm.
     bb) Farbe:
         Umlaufender farbiger Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024), 3 mm (links, rechts) bzw. 4 mm (oben, unten).
     cc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal mit sichtbaren und unsichtbaren
         Elementen angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung muss so
         beschaffen sein, dass sie beim Freilegen oder bei einer Manipulation unwiderruflich zerstört wird. Bei
         Entfernung der sichtbaren Markierung wird
         aaa) ein irreversibles einfarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Verkehrsgrün,
              RAL 6024) oder
         bbb) ein irreversibles zweifarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Schraffur
              Verkehrsblau, RAL 5017/Verkehrsweiß, RAL 9016)
          freigelegt und die Freilegung oder Manipulation erkennbar.
BGBl. 2023, Seite 106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 106


         Abbildung der sichtbaren Markierung:*




                                                                 2 D-Code der Druckstücknummer der Markierung




         Druckstücknummer der Markierung

         Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:*




         Abbildung der manipulierten Markierung*




         * Die Markierung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II um 90 Grad gedreht angebracht.


4. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:
   Der Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzustellen.
   Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes. Der Sicherheitscode der
   Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwölf alphanumerischen Zeichen. Verwendung finden als Zeichen
   Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, sowie
   Ziffern von 0 bis 9. Das erste Zeichen ermöglicht die Unterscheidung der jeweiligen Funktion der
   Nachweisnummer. Die Zeichen zwei bis elf sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu verteilen.
   Das zwölfte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis elf. Die Berechnung der Prüfziffer
   erfolgt nach dem Modulus-11-Verfahren. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5 x 5 mm. Für die
   Klarschriftnummer ist die Schriftart OCR-B mindestens 8 Punkt – schwarz – zu verwenden. Der
   Sicherheitscode darf nicht bei vorder- oder rückseitiger Durchleuchtung erkannt werden.
BGBl. 2023, Seite 107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 107


  Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung
BGBl. 2023, Seite 108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 108


  Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegter Markierung
BGBl. 2023, Seite 109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 109


                                                                                                           Anlage 9
                                                                                                           (zu § 17)


                                              Verwertungsnachweis

                                                    Abschnitt 1

                   Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks „Verwertungsnachweis“

1.   Allgemeines
     Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern).
     Jedes Blatt besteht aus zwei Seiten.
     Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung:
     „Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.“
     Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
     „Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt.“
     Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
     „Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt.“
     Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
     „Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt.“
2.   Format
     Ein Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist
     der Vordruck im Verhältnis 84:100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich
     gemacht.
3.   Passergenauigkeit
     Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für computergestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen.
     Zwischen dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-
     Abstand zu wählen. Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der
     Abstand 8/10 Zoll.
     Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll
     (2/6 Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der
     Passermarke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift)
     auszuführen. Die Kämme sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung
     gewährleistet ist.
4.   Maschinenlesbarkeit
     Der Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten,
     wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind. Sie finden mit
     Ausnahme der Nummer 4.2 Satz 2 und 3 keine Anwendung, wenn der Verwertungsnachweis mit Ausnahme
     von Unterschrift und Stempel vollständig computergestützt erstellt wird.
4.1 Farben
     Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom
     Ausfülltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren
     Vordrucken in Blindfarbe gedruckt sein. Bis auf die Ausfertigung „weiß“ sind deshalb die Blätter in der unten
     angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):

     Blatt 1                                                  rosa           100 % Yellow und 85 % Magenta
     (Ausfertigung für den Halter)
     Blatt 2                                                  altgold        100 % Yellow und 45 % Magenta
     (Ausfertigung für den Demontagebetrieb)
     Blatt 3                                                  blau           55 % Magenta und 100 % Cyan
     (Ausfertigung für die Schredderanlage)
     Blatt 4                                                  weiß
     (Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle)
BGBl. 2023, Seite 110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 110


4.2 Schriften
     Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für
     Schreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis
     3,2 mm, für Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind
     geeignet für die optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und
     die Rasterflächen sind in den oben genannten Farben als sogenannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen
     auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu
     lesenden Bereiche müssen weiß sein.
5.   Leimung
     Wird eine Verleimung der Vordrucksätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit
     Mikroperforation sind zulässig.
6.   Papierqualität
     Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m2. Die jeweiligen
     Mittelblätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/m2 zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4)
     sind auf Papier mit 80 g/m2 zu drucken.
BGBl. 2023, Seite 111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 111


                                                 Abschnitt 2

                                                   Muster
BGBl. 2023, Seite 112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 112
BGBl. 2023, Seite 113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 113


                                                                                                      Anlage 10
                                                                                              (zu § 22 Absatz 4)


                                          Verifizierung der Prüfziffer

Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer
Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal in folgender
Art und Weise:
1. Im Portal ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Daten
   zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:
   a) Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatzziffer
      und dem Antragsdatum generiert wird,
   b) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
   c) Monat und Jahr der Erstzulassung,
   d) Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
   e) Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der
      Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
2. Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach dem
   Verfahren des § 22 Absatz 3 errechnet.
3. Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten
   Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als
   erbracht.
BGBl. 2023, Seite 114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 114


                                                                                                       Anlage 11
                                                                                               (zu § 26 Absatz 3)


        Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren

1. Für den internetbasierten Antrag auf Erstzulassung und Tageszulassung wird die Zuständigkeit der
   Zulassungsbehörde verifiziert und es werden die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Nummer sowie der
   Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 mit den Daten des
   Datenbanksystems des Zentralen Fahrzeugregisters abgeglichen. Die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges im
   Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 1 wird anhand der Angaben in der zentralen Datenbank der
   Übereinstimmungsbescheinigungen geprüft und das Ergebnis an das Portal übermittelt. Für die maschinelle
   Ausfüllung     der     Zulassungsbescheinigungen       Teil   I    und     II   werden     die     Daten    der
   Übereinstimmungsbescheinigung aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen an das
   Portal übermittelt. Zusätzlich prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Erstzulassung
   auf Grund technischer Vorschriften mittels der nach § 74 Absatz 5 enthaltenen Daten der Zentralen Datenbank
   der Übereinstimmungsbescheinigungen.
2. Für den internetbasierten Antrag auf Wiederzulassung oder Änderung der Zulassung bei Wechsel des
   Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters oder bei Wechsel des Halters werden das bisherige Kennzeichen, die
   Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1
   Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 mit den
   im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen. Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde wird
   verifiziert, und die in den §§ 57 und 59 genannten Daten werden aus dem Zentralen Fahrzeugregister an das
   Portal übermittelt. Die nach § 20 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 in das Portal eingegebenen Daten werden mit den
   nach Satz 2 übermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen. Zusätzlich prüft das Portal
   das Vorliegen von Hindernissen für die Wiederzulassung anhand der Daten des Kraftfahrt-Bundesamts. Ist diese
   Prüfung durch das Portal technisch nicht möglich, erfolgt die Bearbeitung nach § 19 Absatz 1 Satz 4.
3. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung der
   Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen, und von dort werden die Daten nach § 49 Absatz 2 an das
   Portal übermittelt.
4. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden in einem
   Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde verifiziert.
5. Das Portal erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Datensatz. Dem Halter wird durch
   das Portal die Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu
   erstellen und diese zu erheben und zu speichern oder auszudrucken.
6. Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung
   nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 22.
7. Mit den Daten über den Halter nach § 20 Absatz 1 und 4 wird vom Portal eine automatisierte Abfrage bei der für
   die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände
   im Sinne des § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt.
8. Mit den Daten über den Halter nach § 20 Absatz 1 und 4 kann vom Portal eine automatisierte Abfrage bei der
   Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände aus Gebühren oder Auslagen aus
   vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden, soweit dies landesrechtlich im Einklang mit
   § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.
Die verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal hinzugefügt.
BGBl. 2023, Seite 115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 115


                                                                                                                    Anlage 12
                                                                                                            (zu § 37 Absatz 4)


                                    Bevollmächtigung eines Großkunden
                               zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde
               mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle

                                                              Abschnitt A.

                         Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine natürliche Person7

1. Vollmacht [Pflichtangaben]
     Hiermit bevollmächtige ich/bevollmächtigen wir,
     Vollmachtgeber/in bzw. betroffene Person (Fahrzeughalter)

      Name                                                                Vorname
      Straße                                                              Hausnummer
      PLZ                                                                 Ort
      Geburtsdatum                                                        Geburtsort
      Geburtsname

     □ [optional] Angaben zum Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter, bei minderjährigem Fahrzeughalter

            Name                                                           Vorname
            Straße                                                         Hausnummer
            PLZ                                                            Ort
            Geburtsdatum                                                   Geburtsort
            Geburtsname

     – den/die Bevollmächtigte(n) –

      Name des Unternehmens

      oder                     Name                                       Vorname

      Straße                                                              Hausnummer
      PLZ                                                                 Postfach
      Ort

2. Einzelzulassung oder Mehrfachzulassung
     □ Option 1 – Einzelzulassung
         die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach der
         Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende Fahrzeug durchzuführen:
         a) fahrzeugspezifische Angaben

              Entweder                 Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

              oder                     Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)

              oder bei noch nicht Herstellerschlüsselnummer (HSN) und                   Typschlüsselnummer (TSN)
              produzierten
              Fahrzeugen




7
    Ersetzt nicht die nach DSGVO vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
BGBl. 2023, Seite 116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 116


     b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
        □ Ich wähle die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch
          übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder ein durch ihn beauftragtes
          drittes* Unternehmen oder Person.
        □ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:

            Name des Unternehmens

            oder                 Name                          Vorname

            Straße                                             Hausnummer
            PLZ                                                Ort

        □ Ich wähle den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten:

            Versand der                      Zulassungsbescheinigung Teil I     □ Halter,
            Zulassungsunterlagen             und Plaketten                      □ Bevollmächtigter oder
                                                                                □ Dritter (D I)*
                                             Zulassungsbescheinigung Teil II    □ Halter,
                                                                                □ Bevollmächtigter oder
                                                                                □ Dritter (D II)*

           □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines
               Dritten (D I) versandt werden sollen:

                   Name des Unternehmens

                   oder               Name                        Vorname

                   Straße                                         Hausnummer
                   PLZ                                            Ort

           □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B.
               ein Kreditinstitut) versandt werden soll:

                   Name des Unternehmens

                   oder               Name                        Vorname

                   Straße                                         Hausnummer
                   PLZ                                            Ort
BGBl. 2023, Seite 117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 117


  □ Option 2 – Mehrfachzulassung
     die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach der
     Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden Fahrzeuge durchzuführen (in der
     untenstehenden Liste können bis zu 100 Fahrzeuge angegeben werden):

      a) fahrzeugspezifische Angaben                          b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
            Entweder FIN    Oder ZB II   Oder (bei noch       Gesammelte Abholung durch        Gesammelte postalische
                                         nicht produzierten   Bevollmächtigten oder Dritten*   Übersendung an Halter,
                                         Fahrzeugen)          (bitte B oder D I                Bevollmächtigten oder Dritten*
                                                              in der Tabelle angeben)          (bitte H, B, D I oder D II
                                         HSN      TSN                                          in der Tabelle angeben)
                                                              ZB I + ZB II u. Plaketten        ZB I u. Plaketten   ZB II
      1.
      2.
      3.
      4.
      5.
      6.
      7.
      8.
      9.
      10.
      11.
      12.
      13.

     □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten
         (D I) versandt werden sollen:

            Name des Unternehmens

            oder                 Name                               Vorname

            Straße                                                  Hausnummer
            PLZ                                                     Ort

     □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B. ein
         Kreditistitut) versandt werden soll:

            Name des Unternehmens

            oder                 Name                               Vorname

            Straße                                                  Hausnummer
            PLZ                                                     Ort
BGBl. 2023, Seite 118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 118


3. Einwilligungserklärungen
     Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der
     Zulassungsbehörde wirksam wird.
     Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich
     der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises, sowie meiner jeweils
     hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die
     Bevollmächtigte(n).
     Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem
     elektronischem Wege
      • den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
      • das Kennzeichen,
      • die festgesetzte Gebührenhöhe
      • sowie im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
     jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
     Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden
     kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger
     Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe
     etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen
     personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen
     internetbasierten Antrags erforderlich ist.
     □ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der
       Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils
       einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der
       wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung
       Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung
       unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der DSGVO belehrt.


                                                               Abschnitt B.

                                      Ausgestaltung einer Bevollmächtigung
            durch eine juristische Person, Behörde, Vereinigung oder eines beruflich Selbstständigen8

1. Vollmacht [Pflichtangaben]
     Hiermit bevollmächtige ich/bevollmächtigen wir,
     Vollmachtgeber (Fahrzeughalter)

      Name des Unternehmens

      Bei                       Name                                      Vorname
      Einzelunternehmer
      zusätzlich
      Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz

      Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden der
      Zollverwaltung hierdurch ersetzt)

      Straße                                                              Hausnummer

      PLZ                                                                 Postfach

      Ort




8
    Ersetzt nicht die ggf. nach DSGVO vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
BGBl. 2023, Seite 119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 119


  □ – den/die Bevollmächtigte(n) –

      Name des Unternehmens

      oder                    Name                            Vorname

      Straße                                                  Hausnummer
      PLZ                                                     Postfach
      Ort

2. Einzelzulassung, Mehrfachzulassung oder Dauervollmacht
  □ Option 1 – Einzelzulassung
     die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach der
     Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende Fahrzeug durchzuführen:
     a) fahrzeugspezifische Angaben
            Entweder            Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

            oder                Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)

            oder bei noch nicht Herstellerschlüsselnummer (HSN) und       Typschlüsselnummer (TSN)
            produzierten
            Fahrzeugen

     b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
        □ Ich wähle die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch
          übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder ein durch ihn beauftragtes
          drittes* Unternehmen oder Person.
         □ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:

              Name des Unternehmens

              oder                   Name                        Vorname

              Straße                                             Hausnummer
              PLZ                                                Ort

         □ Ich wähle den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten:

              Versand der                       Zulassungsbescheinigung Teil I    □ Halter,
              Zulassungsunterlagen              und Plaketten                     □ Bevollmächtigter oder
                                                                                  □ Dritter (D I)*
                                                Zulassungsbescheinigung Teil II   □ Halter,
                                                                                  □ Bevollmächtigter oder
                                                                                  □ Dritter (D II)*

              □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines
                  Dritten (D I) versandt werden sollen:

                     Name des Unternehmens

                     oder               Name                        Vorname

                     Straße                                         Hausnummer
                     PLZ                                            Ort
BGBl. 2023, Seite 120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 120


            □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B.
                ein Kreditinstitut) versandt werden soll:

                   Name des Unternehmens

                   oder                  Name                             Vorname

                   Straße                                                 Hausnummer
                   PLZ                                                    Ort

   □ Option 2 – Mehrfachzulassung
      die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) gemäß
      Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden Fahrzeuge durchzuführen (in der
      untenstehenden Liste können bis zu 100 Fahrzeuge angegeben werden):

      a) fahrzeugspezifische Angaben                          b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
            Entweder FIN    Oder ZB II   Oder (bei noch       Gesammelte Abholung durch        Gesammelte postalische
                                         nicht produzierten   Bevollmächtigten oder Dritten*   Übersendung an Halter,
                                         Fahrzeugen)          (bitte B oder D I                Bevollmächtigten oder Dritten*
                                                              in der Tabelle angeben)          (bitte H, B, D I oder D II
                                         HSN      TSN                                          in der Tabelle angeben)
                                                              ZB I + ZB II u. Plaketten        ZB I u. Plaketten   ZB II
      1.
      2.
      3.
      4.
      5.
      6.
      7.
      8.
      9.
      10.
      11.
      12.
      13.

     □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines Dritten
         (D I) versandt werden sollen:

            Name des Unternehmens

            oder                 Name                               Vorname

            Straße                                                  Hausnummer
            PLZ                                                     Ort

      □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B. ein
          Kreditistitut) versandt werden soll:

            Name des Unternehmens

            oder                 Name                               Vorname

            Straße                                                  Hausnummer
            PLZ                                                     Ort
BGBl. 2023, Seite 121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 121


  □ Option 3 – Dauervollmacht zur Regelung folgender Angelegenheiten
     □ alle Vorgänge gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (einschl. Zulassungen, Tageszulassungen,
       Wiederzulassungen und Halter- oder Adressänderungen) durchzuführen.
        a) Befristung der Dauervollmacht (Gültigkeit max. 1 Jahr)
           Die Dauervollmacht muss jedem Einzelantrag beigefügt werden. Sie erlischt spätestens
           am ____________, spätestens jedoch ein Jahr ab Unterzeichnung. Die Dauervollmacht ist jederzeit
           widerrufbar.
        b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
           □ Ich wähle die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch
             übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder ein durch ihn beauftragtes
             drittes* Unternehmen oder Person.
           □ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:

               Name des Unternehmens

               oder                Name                        Vorname

               Straße                                          Hausnummer
               PLZ                                             Ort

           □ Ich wähle den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten:

               Versand der                     Zulassungsbescheinigung Teil I □ Halter,
               Zulassungsunterlagen            und Plaketten                  □ Bevollmächtigter oder
                                                                              □ Dritter (D I)*
                                               Zulassungsbescheinigung Teil II □ Halter,
                                                                               □ Bevollmächtigter oder
                                                                               □ Dritter (D II)*

              □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse
                  eines Dritten (D I) versandt werden sollen:

                      Name des Unternehmens

                      oder              Name                      Vorname

                      Straße                                      Hausnummer
                      PLZ                                         Ort

              □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II,
                  z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:

                      Name des Unternehmens

                      oder              Name                      Vorname

                      Straße                                      Hausnummer
                      PLZ                                         Ort
BGBl. 2023, Seite 122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 122


3. Einwilligungserklärungen
  Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der
  Zulassungsbehörde wirksam wird.
  Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich
  der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises, einschließlich meiner
  jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die
  Bevollmächtigte(n).
  Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem
  elektronischem Wege
   • den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
   • das Kennzeichen,
   • die festgesetzte Gebührenhöhe
   • sowie im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
  jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
  Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden
  kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger
  Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe
  etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen
  personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen
  internetbasierten Antrags erforderlich ist.
  □ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der
    Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils
    einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der
    wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung
    Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung
    unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der DSGVO belehrt.
BGBl. 2023, Seite 123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 123


                                                                                                      Anlage 13
                                                                                        (zu § 41 Absatz 2 Satz 1)


                     Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den
folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur
ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere
können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.
Abbildung Seite 1:

                                                Fahrzeugscheinheft
                                     für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach


  Gültig vom           bis




  Das vorstehende Kennzeichen ist


  Vorname, Name, Firma




  Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer




  für die nachfolgend beschriebenen Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden.

  Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter
  Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.



  Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz


                                                            Ort, Datum




                                                            Name der Zulassungsbehörde



                                                            Unterschrift
BGBl. 2023, Seite 124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 124


Abbildung Seite 2:

  1    Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus


  2    Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)


  3    Fahrzeug-Identifizierungsnummer


  4    Hubraum in cm3


       Nennleistung in kW


       Leermasse in kg                                                                   (nur bei Krafträdern)
  5    Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs


       (soweit nicht bekannt Baujahr)
  6    Zulässige Gesamtmasse in kg


  7    Zulässige max. Achslast in kg
       Achse 1                          Achse 4
       Achse 2                          Achse 5
       Achse 3
  8    Höchstgeschwindigkeit in km/h




                      Ort, Datum


                      Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs
BGBl. 2023, Seite 125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 125


                                                                                                    Anlage 14
                                                                                      (zu § 42 Absatz 5 Satz 1)


                         Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen

Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 6
Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Abbildung Vorderseite:
BGBl. 2023, Seite 126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 126


Abbildung Rückseite:
BGBl. 2023, Seite 127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 127


                                                                                                     Anlage 15
                                                                                       (zu § 43 Absatz 2 Satz 1)


                  Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen

                                                      Seite 1


                                                Fahrzeugscheinheft
                                für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach
                                                    § 43 FZV


   Das vorstehende Kennzeichen ist


   Vorname, Name, Firma


   Straße und Hausnummer


   Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz

   für die in der Auflistung beschriebenen ___ Fahrzeuge zu den in den nachfolgenden Hinweisen genannten
   Zwecken zugeteilt worden.


                                                                                                  Ort, Datum


                                                                                Name der Zulassungsbehörde


                                                                                                  Unterschrift



                                                  Seiten 2 ff.

            Fahrzeug­   Fahrzeug­                       Erstzulas­ Zul. Gesamt­ Zul. max. Achslast in kg   max.
 lfd. Nr.                             FIN   Hubraum                                                        km/h
             klasse     hersteller                        sung     masse in kg Vorne      Mitte Hinten




                                                  Letzte Seite

                                                  Hinweise
                   Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge
   Zwecke
   Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der Vorschriften des § 43
   der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für:
   a) Probefahrten:
       Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeug
   b) Überführungsfahrten:
       Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen
   c) An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und
      der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen
   d) Fahrten zum Zweck der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs
BGBl. 2023, Seite 128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 128


                                                                                                Anlage 16
                                           (zu §§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und 49 Absatz 3)


                                 Bestätigung über eine dem Gesetz
                 über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge
                und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung

Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck
schwarz, drei Ausfertigungen
Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur
Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des
Versicherungsschutzes.
BGBl. 2023, Seite 129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 129


                                                                                                      Anlage 17
                                                                                        (zu § 53 Absatz 1 Satz 6)


                           Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,
               motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
1. Versicherungskennzeichen




   Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in
   der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände
   dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
2. Schrift
   Schriftart und -größe nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2).
BGBl. 2023, Seite 130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 130


3. Maße




                                                                                           Beschriftung vom schwarzen,




                                                                                                                                                      Beschriftung vom schwarzen,




                                                                                                                                                                                                            blauen oder grünen Randes
                                                              der Ziffern und Buchstaben




                                                                                            blauen oder grünen Rand2




                                                                                                                         der Ziffern und Buchstaben




                                                                                                                                                                                                                                        blauem oder grünem Rand




                                                                                                                                                                                                                                                                     blauem oder grünem Rand
                                                                                                                                                                                                                                         einschließlich schwarzem,




                                                                                                                                                                                                                                                                      einschließlich schwarzem,
                                                                                            Waagerechter Abstand der




                                                                                                                                                                                                                                           Höhe des Kennzeichens
                                                                                                                                                       blauen oder grünen Rand
                                                                                                                                                        Senkrechter Abstand der
                                                                Waagerechter Abstand




                                                                                                                                                                                                               Breite des schwarzen,
                                                                                                                                                                                    des Trennungsstriches




                                                                                                                                                                                                                                                                         Breite des Rahmens
                                                                                                                            Senkrechter Abstand
                                                                    voneinander1
                                              Schriftbreite
                               Schrifthöhe




                                                                                                    mindestens




                                                                                                                                voneinander




                                                                                                                                                                                           Länge
      Art der Beschriftung




                              mm             mm                     mm                             mm                          mm                           mm                        mm                      mm                              mm                           mm
      a) des                  49                7             Ziffern:                       Ziffern:                           12                              6                          –                        4                        130                      105,5
         Kennzeichens                                         8 bis 15                           9
                                                               Buch­                          Buch­
                                                              staben:                        staben:
                                                              5 bis 15                           6
      b) des unteren            4            0,57                     13                              2                            –                            –                          2                        –                             –                            –
         Randes
  1
      Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.
  2
      Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
  3
      Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes
      freizulassen.

4. Ergänzungsbestimmungen
  Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die
  Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung
  erfolgt in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter
  Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind
  dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün
  RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei
  Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens
  0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.
BGBl. 2023, Seite 131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 131


                                                                                                     Anlage 18
                                                                                   (zu § 56 Absatz 2 Nummer 3)


                          Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge
1. Schematische Darstellung




  Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in
  der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände
  dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
2. Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“
   (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift). Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-
   Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen,
   Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und Ausgestaltung der
   Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage entsprechen.
BGBl. 2023, Seite 132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 132


3. Maße der Beschriftung und des Randes




                                                                                                                                                                                                                                                                      Außenradius an allen 4 Ecken
                                                                                         Beschriftung vom schwarzen,




                                                                                                                                                 Beschriftung vom schwarzen,



                                                                                                                                                                               blauen oder grünen Randes
                                                            der Ziffern und Buchstaben




                                                                                                                                                                                                           blauem oder grünem Rand




                                                                                                                                                                                                                                          blauem oder grünem Rand
                                                                                          Waagerechter Abstand der




                                                                                                                                                                                                           einschließlich schwarzem,
                                                                                          blauen oder grünen Rand




                                                                                                                                                  blauen oder grünen Rand




                                                                                                                                                                                                                                          einschließlich schwarzem,
                                                                                                                       Senkrechter Abstand der




                                                                                                                                                   Senkrechter Abstand der
                                                               Waagerechter Abstand




                                                                                                                        Ziffern und Buchstaben




                                                                                                                                                                                  Breite des schwarzen,


                                                                                                                                                                                                               Höhe des Rahmens




                                                                                                                                                                                                                                          Breite des Rahmens
                                                                                                                               voneinander
                                            Schriftbreite
                            Schrifthöhe




                                                                                                  mindestens
                                                                   voneinander
    Art der Beschriftung




                           mm               mm                    mm                             mm                         mm                         mm                        mm                             mm                              mm                    mm
   der Plakette            24,5           Ziffern:          Ziffern:                      Ziffern:                          6,0                        3,0                        2,0                         65,0                           52,9                     5,0
                                            10,5              4,1                           4,6
                                           Buch­             Buch­                         Buch­
                                          staben:           staben:                       staben:
                                            12,3              3,0                           3,0
   des unteren             1,5              0,9             mindes­                      mindes­                                –                          –                           –                             –                              –                     –
   Randes                                                   tens 0,1                     tens 0,5
   Allgemeintoleranzen nach ISO 2768-1 – Toleranzklasse c (grob)

4. Farben
  Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für
  schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010. Der Farbton des Untergrundes der Plakette ist weiß
  nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3.
5. Ergänzungsbestimmungen
  Das verwendete Material muss eine hinreichende Festigkeit sowie Witterungsbeständigkeit des Aufklebers
  Kennzeichenfolie gewährleisten. Die Plakette samt ihrer vollflächigen Verklebung muss so beschaffen sein,
  dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des
  Folienkörpers Kennzeichenfolie nach einem Entfernen aufgetreten sein, so dass dieser nicht wiederverwendbar
  wird. Das fälschungserschwerende Merkmal ist in Gestalt Form eines transparenten diffraktiven
  Hologrammmotivs, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und die Lesbarkeit der
  Versicherungsplaketten-Beschriftung nicht beeinträchtigt, vorzusehen. Das verwendete Motiv soll dabei die
  Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig
  am rechten Rand der Versicherungsplakette transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem
  hellgrauen Schriftzug „ELEKTROKLEINSTFAHRZEUG“, der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal
  als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug
  „ELEKTROKLEINSTFAHRZEUG“ ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 2 Millimeter in Großbuchstaben
  auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination der
  Versicherungsplakette rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV“ gefolgt
  von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres angebracht sein. Der Schriftzug „GDV“ sowie die
  Jahreszahl sind in der Schriftart „Euro Plate“ bzw. Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“
  (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift) in Schrifthöhe 4 Millimeter auszuführen.
BGBl. 2023, Seite 133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 133


  Schematische Darstellung des Hologramms
BGBl. 2023, Seite 134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 134


                                                      Artikel 2

                       Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  § 9 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 6 Nummer 6“
   ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
   10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.


                                                      Artikel 3

                   Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2374), die durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 75“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 36 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 1“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „von § 15e“ durch die Wörter „der §§ 27, 29 oder des 30 Absatz 1
   Nummer 2“ ersetzt.


                                                      Artikel 4

                                 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
  In § 60 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 16 Absatz 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 4 oder § 43
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.


                                                      Artikel 5

                                Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Anlage 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 174 bis 185c werden wie folgt gefasst:
                                                                                                         Regelsatz
                                                                                  Fahrzeug-             in Euro (€),
   „Lfd. Nr.                         Tatbestand                             Zulassungsverordnung         Fahrverbot
                                                                                    (FZV)               in Monaten
   174         Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige       § 4 Absatz 5 Satz 1                  10 €
               Bescheinigung nicht mitgeführt                         § 13 Absatz 6 Satz 1
                                                                      § 31 Satz 3
                                                                      § 52 Absatz 1 Satz 6
                                                                      § 77 Nummer 4
               Zulassung
   175         Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die       § 3 Absatz 1 Satz 1                 70 €
               erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung § 4 Absatz 1
               oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb § 77 Nummer 1
               gesetzt
   175a        Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb     § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1         50 €
               des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen              § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1
               Betriebszeitraums oder nach dem auf dem                § 42 Absatz 4 Satz 3
               Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem              § 45 Absatz 2 Satz 5
               Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder        § 77 Nummer 1
               Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit
               einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer
               öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
BGBl. 2023, Seite 135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 135



                                                                                                                    Regelsatz
                                                                                            Fahrzeug-              in Euro (€),
   „Lfd. Nr.                              Tatbestand                                  Zulassungsverordnung          Fahrverbot
                                                                                              (FZV)                in Monaten
   176         Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der                 § 4 Absatz 2 Satz 1,                  40 €
               Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht                   Absatz 3 Satz 1, 2
               geführt                                                          § 77 Nummer 1
   177         Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen                 § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2          40 €
               angegebenen Betriebszeitraums oder mit                           § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2
               Wechselkennzeichen ohne oder mit einem                           § 77 Nummer 10
               unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer
               öffentlichen Straße abgestellt
               Betriebsverbot und -beschränkungen
   (178)       (aufgehoben)
   178a        Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen                             § 15 Absatz 1 Satz 5, auch            40 €
               Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim               i. V. m. Absatz 4 Satz 2,
               Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet                              Absatz 5 Satz 8
                                                                                § 77 Nummer 6
   179         Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen § 12 Absatz 13 Satz 1                              10 €
               nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht i. V. m. § 12 Absatz 1, 2
               ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Satz 2 und 3,
               Kennzeichens                                          Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1,
                                                                     Absatz 10 Satz 1 auch
                                                                     i. V. m. § 41 Absatz 6 Satz 3
                                                                     § 42 Absatz 3 Satz 4
                                                                     § 43 Absatz 2 Satz 5
                                                                     § 45 Absatz 2 Satz 5
                                                                     § 77 Nummer 1
   179a        Fahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl das                          § 12 Absatz 13 Satz 1                 60 €
               vorgeschriebene Kennzeichen fehlt                                i. V m. § 12 Absatz 5 Satz 1,
                                                                                Absatz 9
                                                                                § 77 Nummer 1
   179b        Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen mit § 12 Absatz 13 Satz 1                              65 €
               Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1,
                                                                    Absatz 9
                                                                    § 77 Nummer 1
   179c        Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen                § 12 Absatz 12 Satz 3                 10 €
               Straßen in Betrieb gesetzt, ohne dass hierzu eine                § 77 Nummer 9
               Berechtigung besteht und diese in der
               Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist
               Mitteilungs-, Anzeige- und
               Vo r l a g e p f l i c h t e n , Z u r ü c k z i e h e n a u s
               d e m Ve r k e h r, Ve r w e r t u n g s n a c h w e i s
   180         Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der                  § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 3,           15 €
               tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder                       Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1
               Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des                  § 77 Nummer 13 und
               Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen                     Nummer 14
   180a        Als Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht                         § 17 Absatz 1 Satz 1,                 15 €
               ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen                        Absatz 2 Satz 1
                                                                                § 77 Nummer 7
               Internetbasierte Zulassung
   180b        Als Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig § 26 Absatz 5 Satz 1                         40 €
               oder nicht ordnungsgemäß (ausgenommen auf einem § 77 Nummer 20
               anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen)
               angebracht
   180c        Als Halter einen Plakettenträger auf einem                       § 26 Absatz 5 Satz 2                  65 €
               Kennzeichenschild mit einem anderen als dem                      § 77 Nummer 21
               zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht
BGBl. 2023, Seite 136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 136



                                                                                                        Regelsatz
                                                                                 Fahrzeug-             in Euro (€),
   „Lfd. Nr.                             Tatbestand                        Zulassungsverordnung         Fahrverbot
                                                                                   (FZV)               in Monaten

   180d        Fahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger § 26 Absatz 5 Satz 3                   70 €
               oder mit einem anderen als den angebrachten          § 77 Nummer 1
               Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen
               in Betrieb gesetzt

   180e        Als Halter die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne § 26 Absatz 5 Satz 4                 70 €
               die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem § 77 Nummer 2
               anderen als den angebrachten Plakettenträgern
               zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder
               angeordnet

               Rote Kennzeichen,
               Kurzzeitkennzeichen

   181         Gegen die Pflicht zur Eintragung in                    § 41 Absatz 3 Satz 1, 6             10 €
               Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote            § 77 Nummern 23 und 25
               Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht
               zurückgegeben

   181a        (aufgehoben)

   181b        (aufgehoben)

   182         Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für   § 42 Absatz 3 Satz 1                    50 €
               unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug § 43 Absatz 2 Satz 1
               verwendet                                          § 77 Nummer 26

   183         Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder    § 41 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5          25 €
               Aushändigen von Aufzeichnungen über die Fahrten mit § 77 Nummer 5, 24
               rotem Kennzeichen verstoßen

   183a        Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem             § 41 Absatz 3 Satz 2                10 €
               Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für                § 43 Absatz 2 Satz 2
               Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht          § 77 Nummer 4
               mitgeführt

   183b        Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen § 42 Absatz 5 Satz 3                  20 €
               nicht mitgeführt                                     § 77 Nummer 4

               Ve r s i c h e r u n g s k e n n z e i c h e n u n d
               -plaketten

   184         Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen                  § 53 Absatz 7                         10 €
               Versicherungskennzeichen oder -plakette nicht wie    § 56 Absatz 4
               vorgeschrieben ausgestaltet ist, ausgenommen ist das § 77 Nummer 1
               Fehlen des vorgeschriebenen
               Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen
               Versicherungsplakette

               Ausländische Kraftfahrzeuge

   185         Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des      § 46 Absatz 6                        10 €
               ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder § 77 Nummer 4
               nicht ausgehändigt

   185a        An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder              § 47 Absatz 1 Satz 1,               10 €
               ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische      Absatz 2 Satz 1
               Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter      § 77 Nummer 27
               Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung
               geführt

   185b        An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder              § 47 Absatz 1 Satz 1                40 €
               ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das                § 77 Nummer 27
               vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt

   185c        An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder              § 47 Absatz 2 Satz 1               15 €“.
               ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das                § 77 Nummer 27
               Unterscheidungszeichen nicht geführt
BGBl. 2023, Seite 137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 137


2. Die laufenden Nummern 252 und 253 werden wie folgt gefasst:
      „252    Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige      § 4 Absatz 5 Satz 1               10 €
              Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt oder   § 13 Absatz 6 Satz 1
              nicht wie vorgeschrieben ausgelegt                    § 28 Satz 2
                                                                    § 31 Satz 3
                                                                    § 32 Absatz 2
                                                                    § 52 Absatz 1 Satz 6
                                                                    § 77 Nummer 4 und Nummer 22
      253     Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,      § 5 Absatz 1                      70 €“.
              zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet     § 77 Nummer 6



                                                      Artikel 6

                              Änderung der Zweiten Verordnung
                  über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
   In § 1 Absatz 1a Satz 4 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2018 (BGBl. I
S. 2245) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die
Wörter „§ 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.


                                                      Artikel 7

                                Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
     § 1 der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 52“, die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 53“ und
   werden die Wörter „Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5“
   ersetzt.
2. In den Absätzen 2 und 7 werden jeweils die Wörter „Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe
   „Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.


                                                      Artikel 8

                        Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    § 19 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die
             Wörter „§ 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
         bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 15 der
             Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
      b) In Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter „§ 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die
         Wörter „§ 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
2.    In § 21 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 14
      der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
2a. In § 22a Absatz 1 Nummer 21 und 21a wird jeweils die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
3.    In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“
      durch die Wörter „§§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
4.    In § 29a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 34“ durch die Angabe „§ 61“ ersetzt.
4a. In § 36 Absatz 9 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-
    Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-
    Zulassungsverordnung“ ersetzt.
5.    In § 36a Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „(§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-
      Zulassungsverordnung)“ gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 138


5a. In § 49a Absatz 9 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der
    Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-
    Zulassungsverordnung“ ersetzt.
5b. In § 54 Absatz 5 Nummer 5 Buchstabe d werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der
    Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-
    Zulassungsverordnung“ ersetzt.
6.    Anlage VIII wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
         „2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet
              werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in
              allen Fällen zwölf Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt, sofern die nachfolgenden Fahrzeuge für
              eine Mindestdauer von einem Jahr von einem Mieter gemietet werden, die Frist für die
              Hauptuntersuchung an
              1. Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 36 Monate und
              2. Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1 24 Monate.
              Wird der Mietvertrag nachträglich auf eine Dauer von weniger als einem Jahr verkürzt, beträgt die Frist
              für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate.“
      b) In Nummer 2.3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ durch die
         Wörter „(§ 16 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ und die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-
         Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
      c) In Nummer 2.4 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die
         Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
      d) In Nummer 3.1.4.5 werden die Wörter „§ 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 75 der
         Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
      e) In Nummer 3.1.4.8 werden die Wörter „§ § 39 Absatz 5b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die
         Wörter „§ 66 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.


                                                     Artikel 8a

                     Änderung der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO
  In § 2 der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2006
(BGBl. I S. 988) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.


                                                     Artikel 9

                          Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

  In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), die
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 29a
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.


                                                     Artikel 10

                                      Änderung der
                 Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
   Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) wird wie
folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
     a0) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die
         Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 13 der
             Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt;
BGBl. 2023, Seite 139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 139


        bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 13
            Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter
     „§ 15 Absatz 5 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ und die Wörter „§ 14 Absatz 2 der Fahrzeug-
     Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
  c)    In Absatz 5 werden die Wörter „Abschnitt 2a Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch
        die Wörter „Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
  d) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 16
     Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ und die Wörter „§ 15g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“
     durch die Wörter „§ 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 8 werden die Wörter „Abschnitt 2a Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch
   die Wörter „Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
3. In § 18 werden die Wörter „§ 6 Absatz 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 8 der
   Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.


                                                  Artikel 11

                              Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 wird das Wort „Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung“ durch das Wort „Fahrzeug-
   Zulassungsverordnung“ ersetzt.
2. In § 39 Absatz 10 Satz 3 wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.


                                                  Artikel 12

             Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.“
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen
           sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen
           Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,“.
  b) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 50
     Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ und die Wörter „§ 25 Absatz 2 der Fahrzeug-
     Zulassungsverordnung“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Der 1. Abschnitt Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 123.1 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1 FZV“ durch die
           Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV“ ersetzt.
       bb) In Nummer 123.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2 FZV“ durch die
           Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 2 FZV“ ersetzt.
       cc) In Nummer 127 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Versicherungskennzeichens“ die
           Wörter „oder einer Versicherungsplakette“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 140


     dd) Nach Unterabschnitt 2 wird der folgende Unterabschnitt 2a eingefügt:
                               „2a Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
         128        Registrierung einer juristischen Person des Privatrechts als Großkunde bei der   3 220,00
                    Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes
         129        Entgegennahme eines Antrages eines Großkunden durch die                            0,30“.
                    Großkundenschnittstelle [und Weiterleitung des Antrags an die zuständige
                    Zulassungsbehörde]

  b) Der 2. Abschnitt Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
     aa) Die Nummern 221 bis 221.2.1 werden wie folgt gefasst:
         „221       Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
                    Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.8 erhöhen
                    sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach
                    Nummer 225.
                    Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der
                    Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
                    nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar
                    sind, um 15,30 Euro.
                    Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10
                    und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen
                    Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden
                    Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro.
                    Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.8 erhöhen sich im
                    Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung
                    Teil II um 5,10 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen
                    sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro.
         221.1      Zulassung oder Wiederzulassung – jeweils außer in den Fällen der Nummern           30,00
                    221.1.1, 221.6 und 221.7 –, Änderung des Kennzeichens, Änderung des
                    Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart,
                    wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach
                    Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt
         221.1.1    Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der     12,80
                    Nummer 221.7
                    Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um
                    0,30 Euro.
         221.1.2    Tageszulassung eines Fahrzeugs                                                     45,90
         221.1.3    Internetbasierte Tageszulassung                                                    14,90
         221.2      Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk             27,10
                    und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –,
                    außer im Fall der Nummer 221.2.1
         221.2.1    Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen            12,10“.
                    Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne
                    Halterwechsel
BGBl. 2023, Seite 141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 141


     bb) Die Nummern 221.6 bis 221.10.1 werden durch die folgenden Nummern 221.6 bis 221.11.2 ersetzt:
         „221.6     Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben                       23,00
                    Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV
                    reserviertem Kennzeichen –, außer im Fall der Nummer 221.7
         221.7      Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb                10,60
                    desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und mit nach § 16 Absatz 1
                    Satz 4 reserviertem Kennzeichen – Diese Gebühr erhöht sich für einen
                    Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro
         221.8      Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des            24,20
                    bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1.
         221.8.1    Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei            10,40
                    Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel
         221.9      Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk             23,60
                    bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –,
                    außer im Fall der Nummer 221.9.1
         221.9.1    Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen             9,90
                    Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und
                    ohne Halterwechsel.
         221.10     Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines             26,20
                    neuen Kennzeichens – Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.10.1.
         221.10.1   Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und            12,40
                    Zuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel – Diese Gebühr erhöht
                    sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.
         221.11.1   Elektronischer Antrag einer juristischen Person auf Zulassung,                 entsprechend
                    Wiederzulassung oder Außerbetriebsetzung, der über die                         der Nummern
                    Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt abgewickelt wird.            221.1.1, 221.7
                                                                                                     oder 224
         221.11.2   Soweit der Bearbeitungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des
                    Einzelfalls nicht durch die Gebühr nach Nummer 221.11.1 i.V.m. den Gebühren
                    nach den Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 abgegolten ist, wird zusätzlich der
                    Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je angefangene
                    Viertelstunde Bearbeitungszeit 12,80 Euro.“

     cc) In den Nummern 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand“ jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3
         Nummer 4 FZV“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV“ ersetzt.
     dd) Die Nummern 224.1 und 224.2 werden wie folgt gefasst:
         „224.1     innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks                                     15,90
         224.2      internetbasiert                                                                    2,10“.

     ee) Die Nummern 224.3 und 224.4 werden aufgehoben.
     ff) Die Nummer 225.1 wird wie folgt gefasst:
         „225.1     Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben            4,30“.
                    Zulassungsbezirks

     gg) In Nummer 227 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV“ durch die
         Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV“ ersetzt.
     hh) In Nummer 259 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 9a Absatz 4 FZV“ durch die Angabe „§ 14
         Absatz 4 FZV“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 142


                                                           Artikel 13

                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)
geändert worden ist, außer Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 20. Juli 2023

                                                  Der Bundesminister
                                             f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                      Vo l k e r W i s s i n g

                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                                    Christian Lindner

                                               Die Bundesministerin
                                             des Innern und für Heimat
                                                       Nancy Faeser

                                                 Die Bundesministerin
                                              für Umwelt, Naturschutz,
                              n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                        Steffi Lemke




                                       Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 199. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 41c145ec954d6ae7….