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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2803
BGBl. 2013 I S. 2803 · 38.633 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achtundvierzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften*
Vom 26. Juli 2013
Auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, c, e, f, g,
h, i, j, l, m, p, r und s und Nummer 7, hinsichtlich des
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und c auch in
Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b und p durch Artikel 1 Num-
mer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des
Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 6 Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe i, l und m durch Artikel 1
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb
und cc des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1124) geändert worden ist,
– § 4 Absatz 4 Nummer 1 des Kraftfahrsachverständi-
gengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I
S. 2086), der im einleitenden Satzteil durch Arti-
kel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBI. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Absatz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständi-
gen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a
wie folgt gefasst:
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
„§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkan-
lage, Warnweste“.
1. In § 16 Absatz 2 wird nach dem Wort „motorbe-
triebene“ das Wort „Fortbewegungsmittel“ gestri-
chen und die Wörter „oder mit einem Hilfsantrieb
ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 6 km/h“ werden eingefügt.
2. § 22a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 35c)“ durch
die Angabe „(§ 35c Absatz 1)“ ersetzt.
b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
eingefügt:
„11a. nach vorn wirkende Kennleuchten für
rotes Blinklicht mit nur einer Hauptaus-
strahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Ab-
satz 3a);“.
c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a
eingefügt:
„19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von
Klängen verschiedener Grundfrequenz
(Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);“.
d) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a
eingefügt:
„21a. Beleuchtungseinrichtungen für transpa-
rente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahr-
zeugzulassungs-Verordnung);“.
e) In Nummer 27 werden die Wörter „(§ 21 Ab-
satz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)“ durch
die Wörter „(§ 35a Absatz 12 dieser Verord-
nung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenver-
kehrs-Ordnung)“ ersetzt.
3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Ab-
satz 3.“
4. In § 30a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Ge-
schwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungs-
gemäßer Benutzung nicht überschritten werden

kann)“ durch die Wörter „(Geschwindigkeit, die
von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Herstel-
ler konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge
der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maß-
nahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemä-
ßer Benutzung nicht überschritten werden kann)“
ersetzt.
4a. In § 31b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2),“.
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Kraftfahrzeugen“ ein Komma und das Wort
„Fahrzeugkombinationen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird die Nummer 3 wie folgt ge-
fasst:
„3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Num-
mer 4:
a) Kraftfahrzeuge außer Zug-
maschinen mit Anhängern 18,00 m,
b) Zugmaschinen mit An-
hängern 18,75 m,“.
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden aufgeho-
ben.
7. § 34 Absatz 10 wird aufgehoben.
7a. In § 34b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „24,00 t“
durch die Angabe „32,00 t“ ersetzt.
8. In § 35a wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
eingefügt:
„(5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejeni-
gen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während
der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht benutzt
werden dürfen, während das Fahrzeug im öffent-
lichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch
ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit ent-
sprechendem Text zu kennzeichnen.“
9. § 35c wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:
„(2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der
Klassen M, N und O und ihren Einbau gelten
die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen.
(3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas
(LPG) betriebene Heizanlagen in Kraftfahrzeu-
gen und Anhängern, deren Verbrennungsheiz-
geräte und Gasversorgungssysteme aus-
schließlich für den Betrieb bei stillstehendem
Fahrzeug bestimmt sind, nicht in Betrieb sein
und die Ventile der Flüssiggasflaschen müssen
geschlossen sein.“
10. § 41 Absatz 13 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. motorisierte Krankenfahrstühle.“
11. § 41a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen
nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind,
haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im
Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und
Funktionsprüfung durchzuführen. Bei umfang-
reicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie
bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand
oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung
nach Anlage XVII durchzuführen.“
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gasanlagen-
prüfungen“ die Wörter „sowie Dichtigkeits- und
Funktionsprüfungen“ eingefügt.
12. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach
§ 30a Absatz 3 und bei motorisierten Kranken-
fahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der
Leermasse des Fahrzeugs betragen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „ohne“
das Wort „bauartbedingt“ eingefügt.
13. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern
in Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach
§ 30a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwen-
den.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Kraftstoffbehälter in Kraftfahrzeugen
nach § 30a Absatz 3 und deren Einbau sowie
für den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in
diesen Kraftfahrzeugen gelten die im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-
gen.“
14. § 49a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahr-
zeugen und Anhängern, auf die sich die Richt-
linie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuch-
tungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraft-
fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.
L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch
die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom
24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht,
müssen den technischen Vorschriften der Ab-
sätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der
ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommis-
sion der Vereinten Nationen für Europa (UN/
ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Ge-
nehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des An-
baus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich-
tungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) ent-
sprechen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen
Einrichtungen dürfen nur zusammen mit
den Schlussleuchten und der Beleuch-
tungseinrichtung für amtliche Kennzeichen
oder transparente amtliche Kennzeichen
einschaltbar sein.“
bb) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Arbeitsscheinwerfer an
a) land- oder forstwirtschaftlichen Zug-
maschinen,
b) land- oder forstwirtschaftlichen Ar-
beitsmaschinen sowie
c) Kraftfahrzeugen der Militärpolizei,
der Polizei des Bundes und der Län-
der, des Bundeskriminalamtes und
des Zollfahndungsdienstes,“.
c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Kennzei-
chenleuchten“ durch das Wort „Beleuchtungs-
einrichtungen“ ersetzt.
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst
der Polizei, der Militärpolizei, der Bun-
despolizei, des Zolldienstes, des Bun-
desamtes für Güterverkehr oder der
Bundesstelle für Flugunfalluntersu-
chung dienen, insbesondere Komman-
do-, Streifen-, Mannschaftstransport-,
Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahr-
zeuge,“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Kennleuchten für blaues Blinklicht mit ei-
ner Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder
nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach
Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen
Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kenn-
leuchten für blaues Blinklicht – Rundum-
licht –.“
b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes
der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes
und der Länder sowie des Zollfahndungsdiens-
tes dürfen folgende Kennleuchten und Signal-
geber haben:
1. Anhaltesignal,
2. nach vorn wirkende Signalgeber für rote
Lichtschrift sowie
3. nach hinten wirkende Signalgeber für rote
oder gelbe Lichtschrift.
Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bun-
desamtes für Güterverkehr dürfen mit einem
nach hinten wirkenden Signalgeber für gelbe
Lichtschrift ausgerüstet sein. Die Kennleuchten
für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen
nicht gemeinsam betrieben werden können. Er-
gänzend zu den Signalgebern dürfen fluores-
zierende oder retroreflektierende Folien ver-
wendet werden.“
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kenn-
leuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht –
und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit ei-
ner Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit ei-
nem Heckwarnsystem bestehend aus höchs-
tens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden
Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein.
Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer
Hauptabstrahlrichtung müssen
1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der
ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Be-
dingungen für die Genehmigung von Kenn-
leuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und
ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauart-
genehmigt sein,
2. synchron blinken und
3. im oberen Bereich des Fahrzeughecks sym-
metrisch zur Fahrzeuglängsachse ange-
bracht werden. Die Bezugsachse der Leuch-
ten muss parallel zur Standfläche des Fahr-
zeugs auf der Fahrbahn verlaufen.
Das Heckwarnsystem muss unabhängig von
der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschal-
tet werden können und darf nur im Stand oder
bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden.
Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch
eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen.
Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubrin-
gen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absi-
cherung der Einsatzstelle verwendet werden
und das Einschalten nur im Stand oder bei
Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.“
16. § 53 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2
und Fahrgestellen mit Fahrerhaus,
unvollständigen Fahrzeugen, Sattel-
zugmaschinen und Fahrzeuge der
Klasse N2 mit einer Höchstmasse von
nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge
der Klassen N, O3 und O4 mit einer
Breite von nicht mehr als 2 100 mm
oder mit einer Länge von nicht mehr
als 6 000 mm mit weißen oder gelben
auffälligen Markierungen an der Seite,
mit roten oder gelben auffälligen Mar-
kierungen hinten, die den im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
mungen entsprechen, und“.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3
mit Kennleuchten für blaues Blinklicht
in Form eines Rundumlichts ausgerüs-
tet sind, mit retroreflektierenden Mate-
rialien, die den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen
entsprechen,“.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4,
die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind,
müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote
oder gelbe auffällige Markierungen, die den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
mungen entsprechen, angebracht werden.“
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ge-
nannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der
Konturmarkierung Werbung auch aus anders-
farbigen retroreflektierenden Materialien auf
den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entspricht.“
16a. § 53a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 53a
Warndreieck,
Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste“.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
eingefügt:
„Warnwesten müssen der Norm DIN EN
471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 ent-
sprechen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen,
Zug- und Sattelzugmaschinen sowie
Kraftomnibussen:
eine Warnweste.“
17. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52
Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalge-
bern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dür-
fen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen
Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer
zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhalte-
horn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt
sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung
mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für
rote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf
nicht möglich sein, die Warneinrichtungen ge-
meinsam zu betreiben.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ausschließlich die in den Absätzen 1
bis 3a beschriebenen Einrichtungen für Schall-
zeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeu-
gen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach
Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. Nur die in
Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraft-
fahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder zu-
sätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet
sein.“
18. In § 57b Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit
Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die
letzte Überprüfung erfolgte.“
19. § 57c Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwin-
digkeit einschließlich aller Toleranzen von
100 km/h (Vset + Toleranzen ≤ 100 km/h),“.
20. § 57d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in
Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft wer-
den von hierfür amtlich anerkannten
1. Fahrzeugherstellern,
2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegren-
zern oder
3. Beauftragten der Hersteller
sowie durch von diesen ermächtigten Werk-
stätten. Darüber hinaus dürfen die in § 57b
Absatz 3 genannten Stellen diese Prüfungen
durchführen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer
von einem Fahrzeughersteller eingebaut, der
Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
nach § 20 ist, kann dieser die nach Absatz 2
erforderliche Bescheinigung ausstellen.“
21. In § 58 Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „75 069“
durch die Angabe „74069“ ersetzt.
21a. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
„(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des
Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer
Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens
3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder
einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V
(Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wieder-
aufladbaren Energiespeicher als Energiequelle
ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müs-
sen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zu-
sammen einschaltbar sein.“
22. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
oder 6“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.
bb) In Nummer 19 sind die Wörter „Warnleuch-
ten und Warnblinkanlagen“ durch die Wör-
ter „Warnleuchten, Warnblinkanlagen und
Warnwesten“ zu ersetzen.
b) In Absatz 5 Nummer 5a werden die Wörter „Ab-
satz 6 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „Ab-
satz 6 Satz 2“ ersetzt.
23. In § 70 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird
jeweils nach der Angabe „§§ 32d,“ die An-
gabe „33,“ eingefügt.

24. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a
bis 1d eingefügt:
„1a. § 33 (Schleppen von Fahrzeugen)
Vor dem 1. August 2013 erteilte Ausnah-
megenehmigungen gelten bis zu ihrer Be-
fristung weiter.
1b. § 35a Absatz 2, 3, 4 und 5a (Sitzveranke-
rungen, Sitze, Kopfstützen, Verankerun-
gen für Sicherheitsgurte sowie Sicher-
heitsgurte oder Rückhaltesysteme)
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Novem-
ber 2013 eine nationale Typgenehmigung
oder Einzelgenehmigung erhalten haben
und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in
den Verkehr kommen, bleibt § 35a Ab-
satz 2, 3 und 4 in der bisher geltenden
Fassung anwendbar.
1c. § 35c Absatz 2 (Heizanlagen in Fahrzeu-
gen der Klassen M, N und O)
gilt spätestens für Fahrzeuge und ihre
Heizanlagen, die ab dem 1. August 2013
genehmigt werden. Für Fahrzeuge und
ihre Heizanlagen, die vor dem 1. August
2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in
der bisher geltenden Fassung anwendbar.
1d. § 45 Absatz 1a (Einbau des Kraftstoffbe-
hälters)
gilt nicht für den serienmäßigen Einbau in
reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die
eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt
worden ist und die vor dem 1. Januar 1990
erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a
bis 6d eingefügt:
„6a. § 49a Absatz 1 Satz 4 (geometrische
Sichtbarkeit)
tritt in Kraft am 1. November 2013 für die
von diesem Tage an erstmals in den Ver-
kehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge,
die vor diesem Termin erstmals in den Ver-
kehr gekommen sind, dürfen § 49a Ab-
satz 1 Satz 4 in der vor dem 1. August
2013 geltenden Fassung entsprechen.
6b. § 53 Satz 1 Nummer 3 (Kennzeichnung
von Fahrzeugen mit Konturmarkierungen)
Auf Fahrzeuge, die bis zum 1. November
2013 gekennzeichnet werden, bleibt § 53
Satz 1 Nummer 3 in der bisher geltenden
Fassung anwendbar.
6c. § 53 Absatz 10 Satz 2 (auffällige Markie-
rungen)
Für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2011
erstmals in den Verkehr gekommen sind,
kann Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 mit der
zugehörigen Übergangsvorschrift ange-
wendet werden.
6d. § 53a Absatz 2 Nummer 3 (Warnwesten)
ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzu-
wenden.“
c) Die bisherige Nummer 6a wird geändert in
Nummer 6e.
25. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1.1.2 wird Satz 3 wie folgt ge-
fasst:
„Die Untersuchung darf höchstens zwölf Mo-
nate vor dem durch die Prüfplakette angegebe-
nen Monat für die nächste vorgeschriebene
Hauptuntersuchung durchgeführt werden.“
b) In Nummer 3.1.4.3 wird Satz 5 wie folgt ge-
fasst:
„Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durch-
geführte Abgasuntersuchung nach Num-
mer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.“
c) Nach Nummer 3.1.5.2.2 wird folgende Num-
mer 3.1.5.3 eingefügt:
„3.1.5.3 Dem Untersuchungsbericht ist der
Nachweis über die Durchführung der
Untersuchung der Abgase nach Num-
mer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind
alle erforderlichen Angaben ein-
schließlich des angewendeten Prüf-
verfahrens in den Untersuchungsbe-
richt zu übernehmen.“
26. In Anlage VIIIa wird Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
„2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die un-
ter den Nummer 6.1 bis 6.10 vorgeschrie-
bene Pflichtuntersuchungen umfassen.
Wurde die Untersuchung
2.1.1 des Motormanagement-/Abgasreinigungs-
systems nach Nummer 3.1.1.1 der An-
lage VIII
oder
2.1.2 der Gasanlagen im Antriebssystem nach
Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIII
jeweils als eigenständiger Teil durchgeführt,
verringert sich für den aaSoP oder PI der
Umfang der von ihm durchzuführenden
Pflichtuntersuchungen um diese eigenstän-
digen Teile,“.
26a. In Anlage VIIIa werden in der Tabelle zu Num-
mer 6.7.2 in der linken Spalte in Zeile 4 die Wörter
„Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten“ durch
die Wörter „Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste,
Verbandskasten“ ersetzt.
27. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1b wird die Angabe „DIN EN ISO/
JEC 17020:2004“ durch die Angabe „DIN EN
ISO/JEC 17020:2012“ ersetzt.
b) Der Nummer 3.7 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfest-
stellungsgesetzes sind entsprechend anzu-
wenden.“

28. In Anlage VIIId wird in der Tabelle zu Nummer 3 die Zeile zu Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. Grube, Hebebüh-
nen oder Rampe x x x
mit ausreichender Jedoch Jedoch Jedoch ohne
Länge und Be- entbehrlich, entbehrlich, Einrichtung
leuchtungsmög- sofern nur sofern nur zum
lichkeit sowie mit Krafträder Krafträder Freiheben
Einrichtung zum x x – –
untersucht oder Fahr- der Achsen
Freiheben der werden. zeuge mit oder Spiel-
Achsen oder Vmax/zul. detektoren.“
Spieldetektoren ≤ 40 km/h
untersucht
werden.
29. Anlage XVIII Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe g wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgender Halbsatz und die Buchstaben h bis k werden angefügt:
„und bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:
h) Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,
i) Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Ge-
triebe angeschlossen ist,
j) Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt,
und
k) Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters.“
30. Anlage XVIIIb wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „und eichfähiger“ gestrichen.
bb) In Buchstabe c wird das Wort „eichfähige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.
cc) In Buchstabe d wird das Wort „eichfähiges“ durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.
b) In Nummer 2.2 Buchstabe c wird das Wort „eichfähiges“ durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.
31. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die Position § 34 Absatz 10 wird aufgehoben.
b) In der Position § 35a Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
stabe c angefügt:
„c) Richtlinie 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143),“.
c) In der Position § 35a Absatz 3, 6 und 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe e angefügt:
„e) Richtlinie 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149).“
d) In der Position § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe j angefügt:
„j) Richtlinie 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146).“
e) Nach der Position § 35a Absatz 11 wird folgende Position § 35c Absatz 2 eingefügt:
„§ 35c Absatz 2 Anhänge II bis IX der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richt-
linie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
78/548/EWG des Rates
(ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21),
geändert durch die
a) Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104),
b) Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 231 vom
30.6.2004, S. 69),
c) Richtlinie 2006/119/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12).“

f) Die Position § 45 Absatz 4 wird durch die folgenden Positionen § 45 Absatz 1a und § 45 Absatz 4 ersetzt:
„§ 45 Absatz 1a Anhang I
Nummer 5.4
bis 5.8 sowie die
Anlagen 1 und 2
§ 45 Absatz 4 Kapitel 6
Anhang I,
Anlage 1,
Anhang II
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über
die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),
geändert durch die
a) Richtlinie 79/490/EWG (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22),
b) Richtlinie 81/333/EWG (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4),
c) Richtlinie 97/19/EWG (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1),
d) Richtlinie 2000/8/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7).
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).“
g) Die Position § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 wird durch folgende Positionen § 53 Absatz 10
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3 ersetzt:
„§ 53 Absatz 10
Satz 1 Nummer 3
und Satz 2
§ 53 Absatz 10
Satz 1 Nummer 4
und Satz 3
ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom
6.12.2011, S. 46).
ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der
Klassen M, N und O (BGBl. 1998 II S. 1134).“
h) In der Position § 59a wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Wörter
angefügt:
„geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).“
Artikel 2
Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird Buchstabe G aufgehoben.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 Spalte 1 werden die Wörter „Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3
und 4 StVZO)“ durch die Wörter „Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4
StVZO)“ ersetzt.
b) In Nummer 10 Spalte 1 wird die Angabe „(§
60 Abs. 4 StVZO)“ durch die Wörter „(§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV)“
ersetzt und die Wörter „Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV)“
angefügt.
c) Nummer 16 wird aufgehoben.
d) Der Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:
„ 19. Warneinrichtungen 2 Muster
mit einer Folge von
Klängen verschiede-
ner Grundfrequenz
(§ 55 Abs. 3 und 3a
StVZO)
Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa-
cher Ausfertigung.
“.
3. In Anlage 2 Teil 1 wird in der Zeile für den Kennbuchstaben „E“ die Angabe zur Bezeichnung der Prüfstelle wie
folgt gefasst:
„TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
IFM – Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
Am TÜV 1
30519 Hannover“.

Artikel 3
Änderung der
35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf bei land-
oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite über alles bis zu 3,00 m betragen,
wenn sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ergibt
1. mit Doppelbereifung oder
2. mit Gleisketten, die die Anforderungen der §§ 34b und 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung erfüllen oder
3. mit Breitreifen, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h die für das Erreichen der jeweils zu-
lässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar be-
sitzen;
dabei muss eine sichere Straßenfahrt durch die Einstellung des hierzu erforderlichen Reifeninnendruckes
gewährleistet sein.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die größere Breite ist wie folgt kenntlich zu machen:
1. bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich,
2. bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite
durch Park-Warntafeln nach § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Warntafeln nach
DIN 11 030, Ausgabe September 1994, erforderlich; diese müssen mit dem seitlichen Umriss des Fahr-
zeugs abschließen; Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig; die Streifen auf den Tafeln
müssen nach außen und unten weisen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „und/oder Schlussleuchten“ die Wörter „sowie jeweils Rück-
strahler“ eingefügt.
2. § 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung der
53. Ausnahmeverordnung zur StVZO
§ 1 der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 2. Juli 1997 (BGBl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 sind Güterbeförderungen, bei denen der Lastkraftwagen,
der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von
mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der
Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt.“
2. In Absatz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Kombinierten
Verkehr“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen,
der den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich
anerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht.“
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 6
Aufhebung der
1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV
Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3203) wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juli 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2803. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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