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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2803

BGBl. 2013 I S. 2803 · 38.633 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2803
                                           Achtundvierzigste Verordnung
                                zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher

Vorschriften*
                                                              Vom 26. Juli 2013

   Auf Grund

– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, c, e, f, g,
  h, i, j, l, m, p, r und s und Nummer 7, hinsichtlich des
  § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und c auch in
  Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgeset-
  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
  2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1
  Nummer 2 Buchstabe b und p durch Artikel 1 Num-
  mer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des
  Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 6 Ab-
  satz 1 Nummer 2 Buchstabe i, l und m durch Artikel 1
  Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb
  und cc des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I
  S. 1124) geändert worden ist,

– § 4 Absatz 4 Nummer 1 des Kraftfahrsachverständi-

  gengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I

  S. 2086), der im einleitenden Satzteil durch Arti-

  kel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und

Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Absatz 3 des

Straßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständi-

gen obersten Landesbehörden:

                              Artikel 1

                    Änderung der
         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung           vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a
    wie folgt gefasst:

* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
  ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204

   „§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkan-
          lage, Warnweste“.

1. In § 16 Absatz 2 wird nach dem Wort „motorbe-
   triebene“ das Wort „Fortbewegungsmittel“ gestri-
   chen und die Wörter „oder mit einem Hilfsantrieb
   ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit
   einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
   von nicht mehr als 6 km/h“ werden eingefügt.
2. § 22a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 35c)“ durch
      die Angabe „(§ 35c Absatz 1)“ ersetzt.

   b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
      eingefügt:
       „11a. nach vorn wirkende Kennleuchten für

             rotes Blinklicht mit nur einer Hauptaus-

             strahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Ab-

             satz 3a);“.

   c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a
      eingefügt:

       „19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von

             Klängen verschiedener Grundfrequenz

             (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);“.

   d) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a
      eingefügt:
       „21a. Beleuchtungseinrichtungen für transpa-
             rente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahr-
             zeugzulassungs-Verordnung);“.
   e) In Nummer 27 werden die Wörter „(§ 21 Ab-
      satz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)“ durch
      die Wörter „(§ 35a Absatz 12 dieser Verord-
      nung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenver-
      kehrs-Ordnung)“ ersetzt.
3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
   „Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Ab-
   satz 3.“

4. In § 30a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Ge-
   schwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach
  vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungs-
gemäßer Benutzung nicht überschritten werden
BGBl. 2013, Seite 2804 — Originalseite als Abbildung
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    kann)“ durch die Wörter „(Geschwindigkeit, die
    von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Herstel-
    ler konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge
    der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maß-
    nahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemä-
    ßer Benutzung nicht überschritten werden kann)“
    ersetzt.

 4a. In § 31b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a

     eingefügt:

    „4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2),“.
 5. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
       „Kraftfahrzeugen“ ein Komma und das Wort
       „Fahrzeugkombinationen“ eingefügt.
    b) In Absatz 4 wird die Nummer 3 wie folgt ge-
       fasst:
       „3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Num-
           mer 4:
           a) Kraftfahrzeuge außer Zug-
              maschinen mit Anhängern          18,00 m,
           b) Zugmaschinen mit An-
              hängern                         18,75 m,“.
 6. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden aufgeho-
       ben.
 7. § 34 Absatz 10 wird aufgehoben.
 7a. In § 34b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „24,00 t“
     durch die Angabe „32,00 t“ ersetzt.

 8. In § 35a wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
    eingefügt:
       „(5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejeni-
    gen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während
    der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht benutzt
    werden dürfen, während das Fahrzeug im öffent-
    lichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch
    ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit ent-
    sprechendem Text zu kennzeichnen.“
 9. § 35c wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
       fügt:
          „(2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der
       Klassen M, N und O und ihren Einbau gelten
       die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
       Bestimmungen.

          (3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas

       (LPG) betriebene Heizanlagen in Kraftfahrzeu-

       gen und Anhängern, deren Verbrennungsheiz-

       geräte und Gasversorgungssysteme aus-

       schließlich für den Betrieb bei stillstehendem

       Fahrzeug bestimmt sind, nicht in Betrieb sein

       und die Ventile der Flüssiggasflaschen müssen

       geschlossen sein.“

10. § 41 Absatz 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt.
    b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „4. motorisierte Krankenfahrstühle.“

11. § 41a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

       „Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen
       nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind,
       haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im
       Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und
       Funktionsprüfung durchzuführen. Bei umfang-

       reicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie

       bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand
       oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung
       nach Anlage XVII durchzuführen.“
     b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gasanlagen-
        prüfungen“ die Wörter „sowie Dichtigkeits- und
        Funktionsprüfungen“ eingefügt.
12. § 42 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
       „Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach
       § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Kranken-
       fahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der
       Leermasse des Fahrzeugs betragen.“
     b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „ohne“
        das Wort „bauartbedingt“ eingefügt.
13. § 45 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
          „(1a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern
       in Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach
       § 30a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser
       Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwen-
       den.“

     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Für Kraftstoffbehälter in Kraftfahrzeugen
       nach § 30a Absatz 3 und deren Einbau sowie
       für den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in
       diesen Kraftfahrzeugen gelten die im Anhang
       zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-
       gen.“
14. § 49a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahr-
       zeugen und Anhängern, auf die sich die Richt-
       linie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
       zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
       Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuch-
       tungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraft-
       fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.
       L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch

       die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom

       24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht,

       müssen den technischen Vorschriften der Ab-

       sätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der

       ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommis-

       sion der Vereinten Nationen für Europa (UN/

       ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Ge-

       nehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des An-
       baus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich-
       tungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) ent-
       sprechen.“
     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2013, Seite 2805 — Originalseite als Abbildung
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           „Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen
           Einrichtungen dürfen nur zusammen mit
           den Schlussleuchten und der Beleuch-
           tungseinrichtung für amtliche Kennzeichen
           oder transparente amtliche Kennzeichen
           einschaltbar sein.“
       bb) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

           „4. Arbeitsscheinwerfer an

               a) land- oder forstwirtschaftlichen Zug-
                  maschinen,
               b) land- oder forstwirtschaftlichen Ar-
                  beitsmaschinen sowie
               c) Kraftfahrzeugen der Militärpolizei,
                  der Polizei des Bundes und der Län-
                  der, des Bundeskriminalamtes und
                  des Zollfahndungsdienstes,“.

     c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Kennzei-
        chenleuchten“ durch das Wort „Beleuchtungs-
        einrichtungen“ ersetzt.
15. § 52 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst
               der Polizei, der Militärpolizei, der Bun-
               despolizei, des Zolldienstes, des Bun-
               desamtes für Güterverkehr oder der
               Bundesstelle für Flugunfalluntersu-
               chung dienen, insbesondere Komman-
               do-, Streifen-, Mannschaftstransport-,
               Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahr-
               zeuge,“.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Kennleuchten für blaues Blinklicht mit ei-
           ner Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder
           nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach
           Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen
           Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kenn-
           leuchten für blaues Blinklicht – Rundum-
           licht –.“

     b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
          „(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes
       der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes
       und der Länder sowie des Zollfahndungsdiens-
       tes dürfen folgende Kennleuchten und Signal-
       geber haben:

       1. Anhaltesignal,

       2. nach vorn wirkende Signalgeber für rote
          Lichtschrift sowie
       3. nach hinten wirkende Signalgeber für rote
          oder gelbe Lichtschrift.

       Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bun-
       desamtes für Güterverkehr dürfen mit einem
       nach hinten wirkenden Signalgeber für gelbe
       Lichtschrift ausgerüstet sein. Die Kennleuchten
       für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen
       nicht gemeinsam betrieben werden können. Er-
       gänzend zu den Signalgebern dürfen fluores-
       zierende oder retroreflektierende Folien ver-
       wendet werden.“

    c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
          „(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1
       Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kenn-
       leuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht –
       und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit ei-
       ner Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit ei-
       nem Heckwarnsystem bestehend aus höchs-
       tens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden

       Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein.
       Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer
       Hauptabstrahlrichtung müssen
       1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der
          ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Be-
          dingungen für die Genehmigung von Kenn-
          leuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und
          ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauart-
          genehmigt sein,

       2. synchron blinken und
       3. im oberen Bereich des Fahrzeughecks sym-
          metrisch zur Fahrzeuglängsachse ange-
          bracht werden. Die Bezugsachse der Leuch-
          ten muss parallel zur Standfläche des Fahr-
          zeugs auf der Fahrbahn verlaufen.
       Das Heckwarnsystem muss unabhängig von
       der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschal-
       tet werden können und darf nur im Stand oder
       bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden.
       Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch
       eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen.
       Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubrin-
       gen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absi-
       cherung der Einsatzstelle verwendet werden
       und das Einschalten nur im Stand oder bei
       Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.“

16. § 53 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
           gestrichen.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2
               und Fahrgestellen mit Fahrerhaus,
               unvollständigen Fahrzeugen, Sattel-
               zugmaschinen und Fahrzeuge der
               Klasse N2 mit einer Höchstmasse von
               nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge
               der Klassen N, O3 und O4 mit einer
               Breite von nicht mehr als 2 100 mm
               oder mit einer Länge von nicht mehr

               als 6 000 mm mit weißen oder gelben
               auffälligen Markierungen an der Seite,
               mit roten oder gelben auffälligen Mar-
               kierungen hinten, die den im Anhang
               zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
               mungen entsprechen, und“.

       cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
           „4. Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3
               mit Kennleuchten für blaues Blinklicht
               in Form eines Rundumlichts ausgerüs-
               tet sind, mit retroreflektierenden Mate-
               rialien, die den im Anhang zu dieser
               Vorschrift genannten Bestimmungen
               entsprechen,“.
BGBl. 2013, Seite 2806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2806
     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
        „An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4,
        die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind,
        müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote
        oder gelbe auffällige Markierungen, die den im
        Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
        mungen entsprechen, angebracht werden.“

     c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ge-
        nannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der
        Konturmarkierung Werbung auch aus anders-
        farbigen retroreflektierenden Materialien auf
        den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die
        den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
        Bestimmungen entspricht.“

16a. § 53a wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 53a

                       Warndreieck,
         Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste“.
     b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
        eingefügt:
        „Warnwesten müssen der Norm DIN EN
        471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 ent-
        sprechen.“
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
            ein Semikolon ersetzt.

        bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

            „3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen,
                Zug- und Sattelzugmaschinen sowie
                Kraftomnibussen:
                eine Warnweste.“
17. § 55 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
        fügt:
           „(3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52
        Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalge-
        bern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dür-
        fen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen
        Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer
        zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhalte-
        horn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt
        sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung
        mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für
        rote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf
        nicht möglich sein, die Warneinrichtungen ge-
        meinsam zu betreiben.“

     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
           „(4) Ausschließlich die in den Absätzen 1
        bis 3a beschriebenen Einrichtungen für Schall-
        zeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeu-

        gen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach

        Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. Nur die in

        Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraft-
        fahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder zu-
        sätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet
        sein.“

18. In § 57b Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
    eingefügt:
     „Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit
     Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die
     letzte Überprüfung erfolgte.“

19. § 57c Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwin-
         digkeit einschließlich aller Toleranzen von
         100 km/h (Vset + Toleranzen ≤ 100 km/h),“.

20. § 57d wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in
        Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft wer-
        den von hierfür amtlich anerkannten

        1. Fahrzeugherstellern,

        2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegren-
           zern oder

        3. Beauftragten der Hersteller
        sowie durch von diesen ermächtigten Werk-
        stätten. Darüber hinaus dürfen die in § 57b
        Absatz 3 genannten Stellen diese Prüfungen
        durchführen.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer
        von einem Fahrzeughersteller eingebaut, der
        Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
        nach § 20 ist, kann dieser die nach Absatz 2

        erforderliche Bescheinigung ausstellen.“

21. In § 58 Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „75 069“
    durch die Angabe „74069“ ersetzt.
21a. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
        „(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des
     Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer

     Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens
     3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder
     einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V
     (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wieder-
     aufladbaren Energiespeicher als Energiequelle
     ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müs-
     sen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zu-
     sammen einschaltbar sein.“
22. § 69a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Ab-
            satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
            oder 6“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.

        bb) In Nummer 19 sind die Wörter „Warnleuch-
            ten und Warnblinkanlagen“ durch die Wör-
            ter „Warnleuchten, Warnblinkanlagen und
            Warnwesten“ zu ersetzen.

     b) In Absatz 5 Nummer 5a werden die Wörter „Ab-

        satz 6 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „Ab-

        satz 6 Satz 2“ ersetzt.

23. In § 70 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird
    jeweils nach der Angabe „§§ 32d,“ die An-
    gabe „33,“ eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 2807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2807
24. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a
       bis 1d eingefügt:
       „1a. § 33 (Schleppen von Fahrzeugen)

            Vor dem 1. August 2013 erteilte Ausnah-
            megenehmigungen gelten bis zu ihrer Be-
            fristung weiter.
       1b. § 35a Absatz 2, 3, 4 und 5a (Sitzveranke-
           rungen, Sitze, Kopfstützen, Verankerun-
           gen für Sicherheitsgurte sowie Sicher-
           heitsgurte oder Rückhaltesysteme)
            Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Novem-
            ber 2013 eine nationale Typgenehmigung
            oder Einzelgenehmigung erhalten haben
            und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in
            den Verkehr kommen, bleibt § 35a Ab-
            satz 2, 3 und 4 in der bisher geltenden
            Fassung anwendbar.

       1c. § 35c Absatz 2 (Heizanlagen in Fahrzeu-
           gen der Klassen M, N und O)

            gilt spätestens für Fahrzeuge und ihre

            Heizanlagen, die ab dem 1. August 2013

            genehmigt werden. Für Fahrzeuge und

            ihre Heizanlagen, die vor dem 1. August

            2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in

            der bisher geltenden Fassung anwendbar.

       1d. § 45 Absatz 1a (Einbau des Kraftstoffbe-
           hälters)

            gilt nicht für den serienmäßigen Einbau in

            reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die

            eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt

            worden ist und die vor dem 1. Januar 1990

            erstmals in den Verkehr gekommen sind.“

    b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a
       bis 6d eingefügt:
       „6a. § 49a Absatz 1 Satz 4 (geometrische
            Sichtbarkeit)

            tritt in Kraft am 1. November 2013 für die
            von diesem Tage an erstmals in den Ver-
            kehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge,
            die vor diesem Termin erstmals in den Ver-
            kehr gekommen sind, dürfen § 49a Ab-
            satz 1 Satz 4 in der vor dem 1. August
            2013 geltenden Fassung entsprechen.

       6b. § 53 Satz 1 Nummer 3 (Kennzeichnung
           von Fahrzeugen mit Konturmarkierungen)

            Auf Fahrzeuge, die bis zum 1. November
            2013 gekennzeichnet werden, bleibt § 53
            Satz 1 Nummer 3 in der bisher geltenden
            Fassung anwendbar.

       6c. § 53 Absatz 10 Satz 2 (auffällige Markie-

           rungen)

            Für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2011

            erstmals in den Verkehr gekommen sind,
            kann Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 mit der
            zugehörigen Übergangsvorschrift ange-
            wendet werden.

        6d. § 53a Absatz 2 Nummer 3 (Warnwesten)
             ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzu-
             wenden.“
     c) Die bisherige Nummer 6a wird geändert in
        Nummer 6e.

25. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3.1.1.2 wird Satz 3 wie folgt ge-
        fasst:
        „Die Untersuchung darf höchstens zwölf Mo-
        nate vor dem durch die Prüfplakette angegebe-
        nen Monat für die nächste vorgeschriebene
        Hauptuntersuchung durchgeführt werden.“
     b) In Nummer 3.1.4.3 wird Satz 5 wie folgt ge-
        fasst:

        „Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durch-
        geführte Abgasuntersuchung nach Num-
        mer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.“

     c) Nach Nummer 3.1.5.2.2 wird folgende Num-
        mer 3.1.5.3 eingefügt:
        „3.1.5.3 Dem Untersuchungsbericht ist der

                 Nachweis über die Durchführung der

                 Untersuchung der Abgase nach Num-

                 mer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind

                 alle erforderlichen Angaben ein-

                 schließlich des angewendeten Prüf-

                 verfahrens in den Untersuchungsbe-
                 richt zu übernehmen.“

26. In Anlage VIIIa wird Nummer 2.1 wie folgt gefasst:

     „2.1   die Hauptuntersuchung mindestens die un-

            ter den Nummer 6.1 bis 6.10 vorgeschrie-

            bene Pflichtuntersuchungen umfassen.

            Wurde die Untersuchung

     2.1.1 des Motormanagement-/Abgasreinigungs-
           systems nach Nummer 3.1.1.1 der An-
           lage VIII
            oder

     2.1.2 der Gasanlagen im Antriebssystem nach
           Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIII

            jeweils als eigenständiger Teil durchgeführt,
            verringert sich für den aaSoP oder PI der
            Umfang der von ihm durchzuführenden
            Pflichtuntersuchungen um diese eigenstän-
            digen Teile,“.

26a. In Anlage VIIIa werden in der Tabelle zu Num-
     mer 6.7.2 in der linken Spalte in Zeile 4 die Wörter
     „Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten“ durch
     die Wörter „Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste,
     Verbandskasten“ ersetzt.

27. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2.1b wird die Angabe „DIN EN ISO/

        JEC 17020:2004“ durch die Angabe „DIN EN

        ISO/JEC 17020:2012“ ersetzt.

     b) Der Nummer 3.7 wird folgender Satz angefügt:

        „Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfest-
        stellungsgesetzes sind entsprechend anzu-
        wenden.“
BGBl. 2013, Seite 2808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2808


28. In Anlage VIIId wird in der Tabelle zu Nummer 3 die Zeile zu Nummer 3 wie folgt gefasst:
       „3. Grube, Hebebüh-
           nen oder Rampe                        x              x                                            x
           mit ausreichender                  Jedoch         Jedoch                                   Jedoch ohne
           Länge und Be-                    entbehrlich,   entbehrlich,                                Einrichtung
           leuchtungsmög-                    sofern nur     sofern nur                                     zum
           lichkeit sowie mit                Krafträder     Krafträder                                  Freiheben
           Einrichtung zum          x                                      x         –          –
                                            untersucht     oder Fahr-                                  der Achsen
           Freiheben der                      werden.       zeuge mit                                  oder Spiel-
           Achsen oder                                       Vmax/zul.                                detektoren.“
           Spieldetektoren                                  ≤ 40 km/h
                                                           untersucht
                                                             werden.

29. Anlage XVIII Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
     a) In Buchstabe f wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
     b) In Buchstabe g wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
     c) Folgender Halbsatz und die Buchstaben h bis k werden angefügt:
         „und bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:
         h) Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,
         i) Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Ge-
            triebe angeschlossen ist,
         j) Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt,
            und
         k) Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters.“
30. Anlage XVIIIb wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Buchstabe b werden die Wörter „und eichfähiger“ gestrichen.
         bb) In Buchstabe c wird das Wort „eichfähige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.
         cc) In Buchstabe d wird das Wort „eichfähiges“ durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.
     b) In Nummer 2.2 Buchstabe c wird das Wort „eichfähiges“ durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.
31. Der Anhang wird wie folgt geändert:
     a) Die Position § 34 Absatz 10 wird aufgehoben.
     b) In der Position § 35a Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
        stabe c angefügt:
         „c) Richtlinie 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143),“.
     c) In der Position § 35a Absatz 3, 6 und 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender
        Buchstabe e angefügt:
         „e) Richtlinie 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149).“
     d) In der Position § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender
        Buchstabe j angefügt:
         „j) Richtlinie 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146).“
     e) Nach der Position § 35a Absatz 11 wird folgende Position § 35c Absatz 2 eingefügt:
          „§ 35c Absatz 2       Anhänge II bis IX   der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des
                                                    Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahr-
                                                    zeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richt-
                                                    linie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
                                                    78/548/EWG des Rates
                                                    (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21),
                                                    geändert durch die
                                                    a) Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104),
                                                    b) Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 231 vom
                                                       30.6.2004, S. 69),
                                                    c) Richtlinie 2006/119/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12).“

BGBl. 2013, Seite 2809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2809
     f) Die Position § 45 Absatz 4 wird durch die folgenden Positionen § 45 Absatz 1a und § 45 Absatz 4 ersetzt:

        „§ 45 Absatz 1a     Anhang I
                            Nummer 5.4
                            bis 5.8 sowie die
                            Anlagen 1 und 2

        § 45 Absatz 4       Kapitel 6
                            Anhang I,
                            Anlage 1,
                            Anhang II
                            (ohne Anlagen)

der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über
die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),
geändert durch die
a) Richtlinie 79/490/EWG (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22),
b) Richtlinie 81/333/EWG (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4),
c) Richtlinie 97/19/EWG (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1),
d) Richtlinie 2000/8/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7).
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).“
     g) Die Position § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 wird durch folgende Positionen § 53 Absatz 10
        Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3 ersetzt:

        „§ 53 Absatz 10
        Satz 1 Nummer 3
        und Satz 2

        § 53 Absatz 10
        Satz 1 Nummer 4
        und Satz 3

ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom
6.12.2011, S. 46).
ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der
Klassen M, N und O (BGBl. 1998 II S. 1134).“
     h) In der Position § 59a wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Wörter
        angefügt:
        „geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).“

Artikel 2
                                       Änderung der Fahrzeugteileverordnung
  Die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird Buchstabe G aufgehoben.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 Spalte 1 werden die Wörter „Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3
     und 4 StVZO)“ durch die Wörter „Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4
     StVZO)“ ersetzt.
  b) In Nummer 10 Spalte 1 wird die Angabe „(§

60 Abs. 4 StVZO)“ durch die Wörter „(§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV)“
     ersetzt und die Wörter „Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV)“
     angefügt.
  c) Nummer 16 wird aufgehoben.
  d) Der Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:
     „ 19. Warneinrichtungen       2 Muster
           mit einer Folge von
           Klängen verschiede-
           ner Grundfrequenz
           (§ 55 Abs. 3 und 3a
           StVZO)
Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa-
cher Ausfertigung.

                                                                    “.
3. In Anlage 2 Teil 1 wird in der Zeile für den Kennbuchstaben „E“ die Angabe zur Bezeichnung der Prüfstelle wie
   folgt gefasst:
  „TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
  IFM – Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
  Am TÜV 1
  30519 Hannover“.
BGBl. 2013, Seite 2810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2810

                                                      Artikel 3
                                                  Änderung der
                                        35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
  Die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf bei land-
       oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite über alles bis zu 3,00 m betragen,
       wenn sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ergibt
       1. mit Doppelbereifung oder
       2. mit Gleisketten, die die Anforderungen der §§ 34b und 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
          Ordnung erfüllen oder
       3. mit Breitreifen, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h die für das Erreichen der jeweils zu-
          lässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar be-
          sitzen;
       dabei muss eine sichere Straßenfahrt durch die Einstellung des hierzu erforderlichen Reifeninnendruckes
       gewährleistet sein.“
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die größere Breite ist wie folgt kenntlich zu machen:
       1. bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich,
       2. bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite
          durch Park-Warntafeln nach § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Warntafeln nach
          DIN 11 030, Ausgabe September 1994, erforderlich; diese müssen mit dem seitlichen Umriss des Fahr-
          zeugs abschließen; Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig; die Streifen auf den Tafeln
          müssen nach außen und unten weisen.“
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „und/oder Schlussleuchten“ die Wörter „sowie jeweils Rück-
     strahler“ eingefügt.
2. § 3 wird gestrichen.

                                                      Artikel 4
                                                  Änderung der
                                        53. Ausnahmeverordnung zur StVZO
  § 1 der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 2. Juli 1997 (BGBl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 sind Güterbeförderungen, bei denen der Lastkraftwagen,
  der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von
  mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der
  Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt.“
2. In Absatz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Kombinierten
   Verkehr“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
   und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42)“ ersetzt.

                                                      Artikel 5
                                               Änderung der
                     Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
   § 1 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
    „(4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen,
  der den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
  Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich
  anerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht.“
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

BGBl. 2013, Seite 2811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2811

                                         Artikel 6
                                Aufhebung der
                      1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV
    Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I
 S. 3203) wird aufgehoben.

                                         Artikel 7
                                      Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
 Kalendermonats in Kraft.



    Der Bundesrat hat zugestimmt.


    Berlin, den 26. Juli 2013

                              Der Bundesminister
               f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2803. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6d5475a7653acca0….