Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 16 Warnzeichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
Änderungsverlauf
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20.04.2020 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2020 (BGBl. I 814)
BGBl. 2020 I S. 814
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.