Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Beschluss vom 02.03.1962 – 4 StR 454/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2164 080
Beschluß,
in der Bußgeldsache
des Kaufmanns Heinrich Albert H en) aus SB, sort geboren an ww 1925,
wegen Zuwiderhandlung gegen die Straßenordnung für die Stadt Bremen vom 10, Mai 1960 (Bremisches Gesetz-
blatt S. 51)
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. März 1962 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler be-
schlossen:
Die Sache wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
Das Oberlandesgericht in Bremen hat über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu entscheiden, gegen den wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Straßenordnung für die Stadt Bremen (Bremisches Gesetzblatt S. 51) eine Geläbuße festgesetzt worden ist. Nach dieser Bestimmung darf, vorbehaltlich einer Gebrauchserlaubnis, niemand öffentliche “Wege wie Einstellplätze oder Garagen benutzen. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hatte das Amtsgericht Bremen durch Beschluß vom 20. Dezember 1960 den Bußgeldbescheid aufrecht erhalten. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene in der Nacht vom 13. Juli
bis 14. Juli 1960 in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr se:nen Omnibus in der Elbstraße in der Nähe seiner „ohnung abgestellt, um sich den langen Anmarschweg von seiner Wohnung bis zu seinem Abstellplatz in
der Huckelriede zu ersparen. Das Amtsgericht würdigt das Abstellen des Omnibusses in Übereinstinmung mit dem Stadt- und Polizeiamt als eine Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Straßenordnung, gezen dessen Rechtsgültigkeit es keine Bedenken hat.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vertritt die Auffassung, daß die Anwendung des § 1 Abs, 2 Buchstabe c der Straßenoränung gegen das Gesetz verstoße, weil diese Bestimmung unwirksam sei, der festgestellte Sachverhalt übrigens auch die Voraussetzungen äieser Bestimmung nicht erfülle.
Das Öberlandesgericht in Bremen möchte der Rechtsbeschwerde stattgeben, weil es das "Dauerparken" durch 9§ 16, 45 StVO für abschließend geregelt hält, so daß für eine abweichende ortsrechtliche Regelung kein Raum sei und es mithin § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Straßenordnung für die Stadt Bremen als nichtig ansieht. Doch hält sich das Oberlandesgericht an dem Erlaß einer dementsprechenden Entscheidung, nämlich der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Bußgeldbescheides, für gehindert, weil nach deräAusiegung, die § 16 StVO in der vom Oberlandesgericht Frankfurt getroffenen, in NW 1957, 1811 Nr. 18 abgedruckten Entscheidung vom 2. Oktober 1957 - 1 Ss 611/57 - erfahren hat, keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der ortsrechtlichen Regelung in § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Straßenordnung für Bremen erhoben werden könnten. Sonach komnt es nach
Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts für seine Entscheidung auf die zwischen ihm und dem Oberlandessericht Frankfurt streitige Auslegung des § 16 StVO an. Es meint, es habe die Sache daher - wie geschehen - gemäß § 56 Abs. 5 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof wegen der Rechtsfrage vorzulegen, ob die Benützung eines öffentlichen Weges wie ein Einstellplatz oder eine Garage unter den Begriff des Parkens im Sinne des § 16 StVO falle und daher gemäß § 45 StVO und Art. 31, 72, 74 Nr. 22 GG nicht Gegenstand einer ortsrechtlichen Regelung sein könne.
Der Senat hält die Voraussetzungen für die Vorlegung an den Bundesgerichtshof nicht für gegeben.
Dem vorliegenden Falle liegt ein Verfahren zu Grunde, in dem es sich um die Frage handelt, ob dem Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die ihre Regelung nicht im Bundesrecht gefunden hat, zu Recht ein Bußgeld auferlegt worden ist. Mithin ist kein Bundesrecht unmittelbar angewendet worden.
Für die Frage, ob § 121 Abs. 2 GVG entsprechende Anwendung findet, gilt § 56 Abs. 5 OWiG unmittelbar, - wenn Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung eingelegt ist, durch die auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bußgeldbescheid befunden ist, falls die zur Last gelegte Oränungswidrigkeit ihre Regelung im Bundesrecht gefunden hat (§ 3 OWiG). Ist. letzteres dagegen nicht der Fall, so ist für die Frage, ob § 121 Abs. 2 GVG entsprechend gilt, entscheidend, ob das Landesrecht, gegen das die Ordnungswidrigkeit verstoßen hat, § 56 Abs. 5 OWiG für anwendbar erklärt (vgl. Rotberg, Gesetz über Orädnungswidrig-
keiten, 2. Aufl., Randnote 4 zu § 3). Eine derartige Regelung fehlt jedoch im bremischen Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 16. Juli 1957 (Gesetzblatt 1957, 71). § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes sieht nur die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 1 bis 4, aber nicht die des Abs. 5 für die Fälle vor, in denen bremische Landes- oder Ortsgesetze Geldbuße androhen, wie es im vorliegenden Falle § 43 der Straßenordnung für die Stadt Bremen tut. Somit entbehrt die auf § 121 Abs. 2 GVG gestützte Vorlegung an den Bundesgerichtshof der rechtlichen Grundlage.
Auch § 4 des bremischen Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten gibt diese nicht ab. Diese Bestimmung regelt die Vorlegung an den Bundesgerichtshof nur für den Fall, daß das Oberlandesgericht "bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschweräde auf Grund dieses Gesetzes das Bundesgesetz anders auslegen will, als ein anderes Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof es nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes getan hat". Was als Bundesgesetz im Sinne dieser landesrechtlichen Regelung anzusehen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 3 5 bis 7 und § 9 des Bremer Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Es ist ausschließlich das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils geltenden Fassung. Des=« sen Auslegung wird im vorliegenden Falle mit der Vorlegungsirage aber nicht begehrt.
Außerdem steht der vom vorlegenden Oberlandesgericht Bremen besbsiihtigten Entscheidung diejenige des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 2. Oktober 1957 - 1 Ss 611/57 - (NJW 1957, 1811 Nr. 18) nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte damals den Fall zu entscheiden, ob der Angeklagte, der einen aus dem Verkehr gezogenen Anhänger fast drei Monate auf einen Parkplatz in Frankfurt/Main abgestellt hatte, damit ge-
gen die §§ 1, 2, 50 der Polizeiverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und in den Straßen der Staät Frankfurt/Main vom 20. Juli 1954 i.V. mit 8 366 Ziff. 39 StGB verstoßen habe oder ob die Handlungsweise des Anseklagten einen Vorgang im Straßenverkehr darstelle,
der nach § 45 StVO ausschließlich nach der Straßenverkehrsoränung zu beurteilen wäre, so daß die erwähnte Polizeiverordnung keine Anwendung finden könnte. Das Überlandesgericht hat das Abstellen für drei Monate nicht als "Vorgang im Straßenverkehr", insbesondere nicht
als Parken im Sinne von § 16 StVO angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das "Parken" als eine nur vorübergehend gedachte Fahrtunterbrechung vom "Abstellen" eines Fahrzeugs als seiner mehr oder weniger endgültigen Zurruhesetzung unterschieden werden müsse, wobei es nicht alein auf die zeitliche Dauer der Außere verkehrsetzung ankomme, sondern die verkehrswirtschaftliche Absicht der Maßnahme entscheidend sei. Es fährt dann fort, daß aus einem nur tageweisen Abstellen noch“ keine Anzeichen für die verkehrswirtschaftliche Absicht der mehr oder weniger dauernden Zurruhesetzung hergeleitet werden könnten, in solchen Fällen also keine Bedenken bestünden, ein Parken im Sinne von § 16 StVO an-
zunehmen.
Im Vorlegungsfalle hat der Betroffene seinen Omnibus nachts von 22 Uhr bis 4 Uhr aus Bequemlichkeitsgründen statt auf dem weiter entfernten Abstellpiatz in einer Straße bei seiner Wohnung stehen lassen, Nach der dargelegten Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Trankfurt handelt es sich hierbei nicht um eine "mehr oder weniger endgültige Zurruhesetzung eines Fahrzeugs", sondern um ein Parken im Sinne von § 16 StVO. Dies ist die gleiche Ansicht, die auch das vorlegende Oberlandesgericht
Bremen vertreten möchte, Daß die beiden Oberlandesgerichte in anderen Fällen möglicherweise den Begriff des Parkens verschieden auslegen und dabei zu voneinander abweichenden Entscheidungen kommen, rechtfertigt eine Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG in diesem Falle
nicht.
Die nach alledem vom Senat zu beschließende Rückgabe der Sache an das Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Rotberg Sauer Martin
Flitner Börtzler Ä