Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung

StVO

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/15a#abs-1 (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/15a#abs-2 (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/15a#abs-3 (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/15a#abs-4 (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

§ 15 § 16