Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Aachen, 09.08.2011 – 2 K 604/08
- OLG Hamm, 25.07.2011 – I-6 U 19/11
- BGH, 13.03.2007 – VI ZR 216/05Zitiert von 4
- OLG Thüringen, 18.05.2017 – 1 U 622/16
- OLG Düsseldorf, 21.06.2016 – I-1 U 158/15
- VG Köln, 14.10.2008 – 25 K 628/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 15a StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15a StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/15a#abs-1 (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/15a#abs-2 (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/15a#abs-3 (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/15a#abs-4 (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.