Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 17.12.1970 – 4 StR 424/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Das in § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ausgesprochene Verbot, in scharfen Straßenkrümmungen zu parken, gilt für beide Seiten der Fahrbahn.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
Stvo § 16 Abs. 1 Nr. 2
Das in § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ausgesprochene Verbot, in scharfen Straßenkrümmungen zu parken, gilt für beide Seiten der Fahrbahn.
BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1970 - 4 StR 424/70 - AG Memmingen BayerObLG
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 424/707 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
den Rentner Kurt POS aus CHE, zeboren am EEE 901 in SC / Ostpreusen,
wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 1970 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Börtzier, Mayr, Dr.Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:
Das in § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ausgesprochene
Verbot, in scharfen Straßenkrümmungen zu parken, gilt für beide Seiten der Fahrbahn.
Gründe§
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Oränungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt, weil er seinen Pkw in einer Einbahnstraße etwa im Scheitelpunkt einer nach rechts fast rechtwinkligeverlaufenden Krünming an der Außenseite (links) geparkt hatte. Das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zuständige Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. im einzelnen VRS 39, 377) geht zwar davon aus, daß es sich bei einer nahezu einen rechten Winkel bildenden Biegung einer Straße um eine scharfe Straßenkrümmung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO handelt; nach seiner Meinung gilt jedoch das in dieser Vorschrift ausgesprochene Parkverbot nur für die Innenseite einer scharfen Straßenkrümmung. Das Parken an der Außenseite hält das Bayerische Oberste Landesgericht nur dann für unzulässig, wenn es andere Verkehrsregeln verletzt, insbesondere eine der beiden anderen in § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO angeführten
Alternativen (enge oder unübersichtliche Straßenstelle) erfüllt oder im Einzelfall den übrigen Verkehr gefährdet oder empfindlich stört und deshalb gegen § 1 StVO verstößt. Da die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen für eine Verurteilung aus einem dieser Gesichtspunkte nicht ausreichen, will es das angefochtene Urteil aufheben. Daran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 1960 (VRS 19, 387) gebindert. Dieses Gericht ist in einem Fall, in dem der Angeklagte an der Außenseite der Fahrbahn eines Verkehrskreisels geparkt hatte, stillschweigend davon ausgegangen, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO verbiete das Parken im gesamten Fahrbahnbereich einer scharfen Straßenkrümmung. Das Bayerische Oberste landesgericht hat die Sache deshalb gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG
dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben (BGHSt 11, 31; 17, 205). Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle müßte das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen entgegen seiner Absicht verwerfen.
III.
In der Sache kann der Senat die Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten lLandesgerichts nicht teilen. Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO rechtfertigt eine unterschiedliche rechtliche Bewertung des Parkens an der Innenseite und an der Außenseite einer scharfen Straßenkrümmung.
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Nach dieser Vorschrift ist das Parken nicht zulässig "an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen sowie
. in scharfen Straßenkrümmungen". Dieser Gesetzeswortlaut
ist eindeutig. Er verbietet das Parken schlechthin im gesamten Fahrbahnbereich einer scharfen "Straßen"krümmung. Das Verbot ist weder auf einen Teil dieses Bereichs beschränkt, noch ist es an irgendein zusätzliches Erfordernis geknüpft, etwa an den Nachweis der Unübersichtlichkeit der Fahrbahn oder einer tatsächlichen Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs. Eine Umdeutung dieses einfachen und klaren Gesetzeswortlautes verbietet sich
daher von selbst. Sie würde sich aber auch mit dem Schutzzweck der Vorschrift nicht vereinbaren lassen.
8 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO will die Aufstellung von Fahrzeugen an gefährlichen Stellen verhindern (BGH VRS 5, 474). Von Straßenstellen, die wegen ihrer Enge, ihrer Unübersichtlichkeit oder ihrer scharfen Krümmung erfahrungsgemäß ohnehin schwierig und gefährlich sind, sollen zusätzliche Erschwerungen durch parkende Fahrzeuge ferngehalten werden. Dieses Ziel kann nur durch ein uneingeschränktes Parkverbot an den vom Gesetzgeber selbst als im allgemeinen gefährlich angesehenen und im Gesetz bezeichneten Straßenstellen erreicht werden. An ein solches eindeutiges Verbot kann sich jeder Verkehrsteilnehmer unschwer halten. Ihm kann es nicht überlassen bleiben,
im Einzelfall selbst mehr oder weniger umfangreiche Erwägungen darüber anzustellen, ob und inwieweit sein Parken an einer solchen Straßenstelle den übrigen Verkehr beeinträchtigen könne und werde. Andernfalls würden Zweifelsfragen aller Art Tür und Tor geöffnet und damit der Schutzzweck der Vorschrift von vornherein in Frage gestellt. Die Frage, ob das Parken in einer scharfen Straßenkrümmung, gleichviel an welcher Fahrbahnstelle innerhalb der Krümmung es geschieht, den übrigen Verkehr beeinträchtigen kann, hat der Gesetzgeber viel-
mehr mit gutem Grund selbst beantwortet und damit jeder (erneuten) Prüfung durch den einzelnen Verkehtsteilnehmer und durch die Gerichte entzogen. Nicht zuletzt der Vorspruch zur Straßenverkehrsordnung bestätigt dies:
Die Verordnung "stellt ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von Tatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnten". Das entspricht offensichtlich auch der Auffassung, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl I 1565) durch die Worte "im Bereich von scharfen Kurven" zum Ausdruck kommt.
Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gründe sind nicht stichhaltig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Wenn das Bayerische Oberste Landesgericht die Anwendbarkeit des § 16 Abs, 1 Nr. 2 StVO auf das Parken an der Außenseite einer scharfen Straßenkrümmung deshalb verneint, weil es (in der Regel) die Durchfahrt nicht erheblich erschwere und den Eintritt einer der in § 1 StVO verpönten Folgen nicht befürchten lasse, dann läuft dies auf die Auffassung hinaus, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO setze eine tatsächliche Beeinträchtigung des Verkehrs durch das Parken voraus. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ergibt (vgl. hierzu Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., Anm. 2 und 8 zu § 16 StVd; OLG Celle aa0), hat jedoch diese Vorschrift nicht zur Voraussetzung, daß der Verkehr durch das Parken tatsächlich behindert oder gefährdet wird (BGH in VRS 5, 474); die Zuwiderhandlung
gegen sie erschöpft sich vielmehr in dem bloßen
Parken als solchen (OLG Bremen in VRS 5, 62, 64; Maase in KVR von A bis 2, Erläuterungen 1 zu "Parken" Bl. 6R; Mittelbach in DAR 1955, 177, 184).
Soweit in der Rechtsprechung gelegentlich Ausnahmen von einem der übrigen in § 16 Abs. 1 StVO enthaltenen Parkverbote anerkannt wurden, ist dies stets unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse in dem jeweils zu entscheidenden Fall (OLG Hamm in VRS 15, 388 und VRS 16, 218) oder - im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO - deshalb geschehen, weil die Nichtbefolgung des Parkverbots die durch dieses geschützten besonderen Belange von vornherein nicht berühren konnte und deshalb vernünftig und gerechtfertigt erschien (KG in JR 1954, 430; OLG Frankfurt in NJW 1956, 1933). Demgegenüber will das Bayerische Oberste Landesgericht den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ganz allgemein nach abstrakten Merkmalen für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen einengen",
Diesem Gedankengang tritt der Senat bei, ohne daß er sich allerdings damit die angeführten Entscheidungen durchweg zu eigen macht.
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal