Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Beschluss vom 09.05.1962 – 4 StR 93/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurzc oder längere Zeit aus dem flicßenden Verkehr ausscheiden will, muß zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten.
Nachschlagewerk: Ja 2 1 4 9 07 1
Amtliche Sammlung: ja
Sstvo § 15
Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurzc oder längere Zeit aus dem flicßenden Verkehr ausscheiden will, muß zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten.
BGH, Beschl. v. 9. Mai 1962 - 4 StR 93/62 - AG Moers OLG Düsseldorf
DD
4_StR_93/6
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Bauunternehmer Paul S$ «EB aus HB: Kreis Mg. dort geboren an 1913,
wegen Übertretung des § 15 StVO
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Februar 1962 - 2 Ss 26/62 - in der Sitzung vom 9. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Rotberg sowie der Bundesricnter Krumme, Martin, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen und Dr.Flitner nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muß zum Zwecke des Haltens soweit wie nöglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfanren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten.
Gründe§
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Der Angeklagte hielt am 23. Juni 1961 mit seinem Borgward-Personenwagen vor einem Hause in der dort 7,30 m breiten Asberger Straße in Homberg für kurze Zeit an. Die rechten Räder seines Fahrzeugs waren während des Anhaltens einen Meter von der Gehwegkante
entfernt. Das Amtsgericht in Moers hat ihn wegen Übertretung des § 15 i.V. m. § 49 StVO zu 20 DU Geldstrafe verurteilt, weil es der Meinung ist, daß der Angeklagte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO verpflichtet gewesen sei, an die äußerste rechte Begrenzung der Fahrbahn heranzufahren, um dort zu halten. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf möchte die hiergegen gserichtete Revision des Angeklagten verwerfen, weil es derselben Rechtsauffassung ist. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom '0. Februar 1960 (JR 1960, 427 = DAR 1960, °48) unä des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. April 1958 (VRS 15, 385) genindert, die der gegenteiligen Ansicht sind, weil § 15 Abs. 1 Stvo nicht bestimme, wo auf der rechten Fahrbannseite zu halten ist. Es hat deshalb die Sache dem bBunüesgericntshof zur üntscneidung der Rechtsirage vorgelegt, ob beim Halten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz. 1 StVO soweit wie möglich an die rechte Fahrbahnbegrenzung herangefahren werden muß,
Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Der Senat tritt auch sachlich der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
Vor der Neufassung des § 15 StVO durch die Verordnung vom 14. März 1956 (BGBl I 199, 5:0) war diesem als Abs. 1 folgende Bestimmung vorangestellt: "Der Führer eines Fahrzeugs hat so zu halten, daß der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird." Daraus hat die höchstrichterliche Rechtsprechung überwiegend
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gefolgert, § 15 Abs. 1 trete dem § 1 StVO als selbständige Norm gegenüber, sie gene ihm als Sondervorschrift vor. Es bedürfe desnalb zur Verurteilung wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht äes Nachweises, daß durch das Anhalten eine bestimmte Behinderung oder Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers eingetreten sei, vielmehr genüge die bloße Möglichkeit der Behinderung oder der Gefährdung des Verkehrs im allgemeinen (vgl. u.a. BGH in VRS 5, 474, 476 zu 5; BayObL6GSt 1952, 25, 28 zu 2; 1955, 75; DAR 1952, 94; VRS 4, 146, 628;
OLG Frankfurt/Main in DAR 1955, 198; OLG Hamburg in DAR 1957, 27; OLG :.: Hamm in DAR 1955, 95; VRS 9,
226; KG in VerkMitt 1956, 26; OLG !: Oldenburg in
VRS 5, 472). Schon unter der Geltung dieser Bestimmung wurde gelordert, daß der Fahrzeugführer zum Zwecke
des Haltens soweit wie möglich rechts heranfahren müssc, um eine Behinderung des Verkehrs zu vermeiden (u.a. BGH - Z in VRS 9, 336; OLG Oldenburg in VRS 5, 472) o ”
Die Verordnung vom 14. März 1956 hat den bis dahin geltenden Abs. 1 des § 15 StVO gestrichen. Die Amtliche Begründung erklärt hierzu folgendes: "Der X 15 Abs. 1 verbietet ebenso wie der § 1 das Benindern und Gefährden. Um klarzustellen, daß § 15 Abs.1l und § 1 nicht als einander selbständig gegenüberstehende Normen anzuschen sind (im Schrifttum und in der Rechtsprechung herrscht darüber Streit ...}, empfiehlt es sich, den Abs. 1 des § 15 zu streichen. Sein Gesetzesbefehl folgt unmittelbar aus § 1 "(VerkBl 1956,
418, 426 zu 11)."
Aus der Streichung des früheren Abs. 1 entnimmt das Bayerische Oberste Landesgericht, daß der jetzt
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geltenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 StVO (früher Abs.2
"Satz 7) schon genügt ist, wenn auf der rechten Stra-
ßBenseite in der Fahrtrichtung angehalten wird, und
daß sich Beschränkungen hinsichtlich der Art der Fahrzeugaufstellung und des zu benutzenden Teils der rechten Fahrbahnseite nicht mehr aus § 15 Abs. 1 und § 1, sondemnur noch aus § 1 StVO ergeben. ber Tatbestand des jetzigen § 15 Abs. 1 StVO sei daher auch dann nicht verwirklicht, wenn das Anhalten auf der rechten Straßenseite in einer Weise geschieht, daß andere Verkehrsteilnenmer gelänrdet oder behindert werden können. Vielmehr sei dann eine äurch das Anhalten tatsächlich eingetretene Behinderung oder Gefährdung Anderer nur als Verstoß gegen die Grundregel des
§ 1 StVO.strafbar. Denn die abweichende Auslegung, daß nach § 15 Abs. 1 soweit wie möglicn rechts heranzufahren ist, um dort anzuhalten, liefe auf eine wWiederherstellung der vom Gesetzgeber bewußt gestrichenen Vorschrift des früheren Abs. 1 des § 15 hinaus (bBayObLG
‘vom 10. Februar 1960 in JR 1960, 427 mit ablehnender
Anmerkung von Hartung = DAR 1960, 148). Die gleiche Auffassung hat das Oberlandesgericht in Celle in seiner Entscheidung vom 2. April 1958 (VRS 15, 385) vertreten. Auch dic Oberlandesgerichte in Düsseldorf (VerkNitt 1958, 18 Nr. 42) und Hamm (VerkBl 1957,
295 und VRS 15, 60, 62) haben in früheren Entscheidungen im Ergebnis den gleichen Standpunkt eingenommen, diesen aber inzwischen aufgegeben. Das Oberlandesgcericht in Hamm hat schon am 14. Februar 1958 (VRS 15, 290) und sodann wiederum in seinem Vorlegungsbeschluß vom 24. November 1959 (VRS 18, 153, 154) in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht in Köln (VRS 15.73, 174) aus dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 StVO n.F.
gefolgert, daß der Fahrzeugführer, um zu halten, möglichst weit nach rechts an die Fahrbahnbegrenzung heranzufahren habe. Diese Ansicht vertritt nunmehr auch Hartung in Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 153. Aufl. § 15 StVO Anm. 4 a. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf möchte sich -— wie erwähnt -
ihr ebenfails anschließen.
Der Senat hat schon in seinem auf den erwähnten Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm ergangenen Beschluß vom 19. Februar 1960, allerdings nur beiläufig, da dort ein Vorlegungsfall nicht gegeben war, der Meinung Ausdruck gegeben, daß zum Zweck des Haltens soweit wie möglich rechts heranzufahren sei, damit der fließende Verkehr möglichst wenig behindert unä gefähriet werde (vgl. BGHSt 14, 149, 52). An dieser Ansicht ist festzuhalten,
Ler Amtlichen Begründung zu der Streichung des früheren § 15 Abs. 1 StVO kann für die Auslegung der jetzt als Abs. 1 Satz * geltenden Bestimmung, die mit dem früheren Abs. 2 Satz 1 des § 15 wörtlich übereinstimmt, nichts entnommen werden. Sie weist lediglich darauf hin, daß der frühere Abs. 1 das ohnenin für alle Verkenrsvorgänge geltende Behinderungs- und Gefährdungsverbot des § 1 StVO überflüssigerweise wiederhole, also keine selbständige Bedeutung habe und deshalb, um weitere Mißverständnisse zu vermeiden, besser zu streichen sei (vgl. auch Hartung in seiner Anm. zu der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Februar 1960 in JR 1960, 427, 428). |
Unabhängig von der Bedeutung des früheren Abs.l muß der- jetzige Abs. 1 Satz 1 des § 15 StVO so ausgelegt werden, daß der vom Gesetzgeber mit ihm verfolgte Zweck am besten erreicht wird. Wie der Vorspruch der Straßenverkehrsordnung hervorhebt, stellt diese ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von Tatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können, während die Grundregel des § 1 die Rechtsgrundlage zu einem Einschreiten in allen nicht im einzelnen geregelten Fällen bilüet. Zu den Tatbeständen, die um ihrer allgemeinen Gefährlichkeit willen in einer Sonderbestimmung geregelt worden sind, gehört das Anhalten eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn nach § 15 StVO.
Die im Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ausgesprochene Beschränkung des Haltens auf die rechte Seite der Straße soll dazu dienen, dem sich bewegenden Verkehr möglichst freie Bahn zu schaffen und dadurch Gefanren zu vermeiden, die infolge der Beninderung durch anhaltende Fahrzeuge jederzeit leicht ausgelöst werden können. Lieser Zweck würde nicht erreicht, wenn es gestattet wäre, auf einer beliebigen Stelle der Techten Fahrbahnhälfte, insbesondere in der Nähe der Mittellinie anzuhalten. Dadurch würde der fließende Verkehr stärker beeinträchtigt als durch langsam fahrende Fahrzeuge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen müssen. Schon das legt die Anwendung des gleichen Grundsatzcs auf die Aufstellung haltender Fahrzeuge nanc. Wenn auch ausnahmsweise von langsam sich bewegenden Fahr-
zeugen ausgehende Gefahren infolge besonderer Straßenverhältnisse, etwa auf einer unübersichtlicnhen Strecke
mit starkem Gegenverkehr, größer sein mögen, als wenn ein Fahrzeug auf übersichtlicher Strecke nahe der Mittellinic kurzfristig anhält, wie das Oberlandesgericht in Hamm in seiner Entscheidung vom 18, Januar 1957 (VerkBl 1957, 293) ausgeführt hat, so können hieraus : doch keine Schlüsse auf die Bedürfnisse des Verkehrs im allgemeinen gezogen werden. Entscheidend ist vielmenr, daß der fließende Verkehr, wärc das Anhalten
auf der rechten Seite nahe der Fahrbahnmitte oder in erheblichem Abstand von der rechten Fehrbahngrenze gestattet, in der Regel zur ständigen Rücksichtnahme auf solche Fahrzeuge gezwungen wäre und diese Hindernisse vorsichtig umfahren müßte. Der fließende Verkehr braucht aber zu seiner Sicherheit und Schnelligkeit einen möglichst großen, durch keinerlei Hindernisse besetzten Fahrbahngquerschnitt. Dieser würde durch
das Halten von Fahrzeugen abseits des Fahrbahnrandes
unerträglicn geschmälert. Dadurch könnten gefährliche Verkehrsstockungen entstehen, und die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs würden wesentlich vermindert: Deren Förderung ist angesichts unserer beengten Straßenverhältnisse nicht nur zur Vermeidung von Verkehrsunfällen, sondern auch im Interesse einer schnelleren Abwicklung des Berufsverkehrs dringend notwendig. Die Rücksicht auf die obengenannten Verkehrsbedürfnisse gebietet es daher, die Straßennitte möglichst dem fließenden, schnell fanrenden Verkehr vorzubchalten. Es muß mithin verlangt werden, daß Fahrzeugfünrer, die anhalten wollen, die ihnen zugewiesene rechte Fahrbahnseite zur Mitte zu nach Höglichkeit dem sich bewegenden Verkehr überlassen, also so weit wie möglich rechts heranfahren und sich dort parallel zum Fahrbahnrand aufstellen, sofern nicht durch Parkleitlinien auf der Fahrbahn (s. Anl, zur StVO AIc])
eine andere Aufstellung festgelegt ist oder es aus sonstigen verkehrstechniscnen Gründen, namentlich
zur besseren Ausnutzung Ges vorhandenen Parkrauums, bei genügenö breiter Straße zwecknäßiger ist, die Fahrzeuge an der rechten kahrbahnbegrenzung schräg nebeneinander aufzustellen, und damit keine üeflaurenerhöhung verbunden ist.
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn auf Einbahnstraßen links angehalten wird (§ 15 Abs.2 StVO}. Sic gelten nicnt, wenn ein Fahrzeugführer aus petriebstechnischer Gründen oder durch ein amtliches Verkehrszeichen gezwungen ist, sein Fahrzeug im fliebenden Verkehr zum Stehen zu bringen, weil er dann nicht freiwillig annälti, wie im § 15 Abs. 1 StVO vorausgesetzt wird (vgl. BGHSt 14, 149).
Unentschieden bleibt die Frage, wie weit Ausnahmen zum Zwecke des Be- und entladens von Fahrzeugen zuzulassen sind, wenn an dem rechten Fahrbahnrand bereits eine ununterbrocnene Xette von Fanrzeugen hält, die es dem Fahrzeugführer unmöglich macht, in der Nähe des Ortes, an dem er seine Waren aoleden oder aufladen muß, unmittelbar an hahrbannreng anzunalten.
liese Entscheidung entspricht der Stellungnahme
des Generalbundesanwalts.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen
Martin Fiitner