Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 10.12.1969 – 4 StR 219/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: Ja
StVO § 15 Abs. 1 Satz 1
I.
II.
BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1969 - 4 StR 219/69 - AG München BayO0bLG
§ 15 Abs. 1 Satz 1 StVO untersagt grundsätzlich das Halten in zweiter Reihe (im Anschluß an BGHSt 17, 240). Das gilt auch für das Halten neben einer Parkbucht oder einem Parkstreifen, die entlang der Fahrbahn angelegt und von dieser ohne besondere Ein- und Ausfahrt zu erreichen sind.
Das Halten in zweiter Reihe oder neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn das Interesse des Haltenden gegenüber dem fließenden Verkehr überwiegt. Neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) darf auch gehalten werden, wenn die Möglichkeit einer Behinderung des übrigen Verkehrs ausgeschlossen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Michael P END au: "EEE, dort geboren am EEE 1926,
wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Sanders und Dr. Dr. Spiegel beschlossen:
I. § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO untersagt grundsätzlich das Halten in zweiter Reihe (im Anschluß an BGHSt 17, 240). Das gilt auch für das Halten neben einer Parkbucht oder einem Parkstreifen, die entlang der Fahrbahn angelegt und von dieser ohne besondere Ein- und Ausfahrt zu erreichen sind.
II. Das Halten in zweiter Reihe oder neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn das Interesse des Haltenden gegenüber dem fließenden Verkehr überwiegt. Neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) darf auch gehalten werden, wenn die Möglichkeit einer Behinderung des übrigen Verkehrs ausgeschlossen ist.
Gründe§
Der Angeklagte parkte in der Nacht zum 28. Februar 1968 seinen Personenkraftwagen, einen VW-Combi, vor seiner Wohnung in MO, ICHEEEEEEEEEED-Strase EB auf der Fahrbahn dieser Straße neben dem ersten einer Reihe von Fahrzeugen, die in einer entlang der Fahrbahn angelegten Parkbucht standen. Dieses erste Fahrzeug konnte die
Parkbucht unbehindert durch den Wagen des Angeklagten über eine Grundstücksausfahrt verlassen. Auch die übrigen Fahrzeuge und der fließende Verkehr wurden nicht behindert. An der Parkbucht waren blaue Parkschilder mit dem Hinweis aufgestellt, daß nur Längsparken erlaubt sei.
Das Amtsgericht München hat den Angeklagten durch Urteil vom 28. August 1968 wegen einer Übertretung nach § 15 Abs. 1 StVO i.V.m. § 21 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt. Es ist der Meinung, daß ein Halten - und damit auch ein Parken - in zweiter Reihe mit Ausnahme der Fälle, in denen ein überwiegendes Interesse des Haltenden vorliege, gegen § 15 Abs. 1 StVO verstoße, und zwar auch dann, wenn die bereits haltenden Fahrzeuge in einer Parkbucht oder auf einem Parkstreifen stünden.
Kur
Das Bayerische ®berLandesgericht möchte bei Beiner Entscheidung über die gegen das Urteil des Antsgerichts eingelegte Revision des Angeklagten im Anschluß an Entscheidungen des Kammergerichts (VRS 29, 137 und 35, 302) sowie der Oberlandesgerichte Köln (VRS 15, 73) und Schleswig (VRS 23, 30) von der Rechtsauffassung ausgehen, daß das Halten neben einer mit Fahrzeugen vollbesetzten Parkbucht, von besonderen Ausnahmen abgesehen, gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoße, ohne daß dabei eine der in § 1 StVO bezeichneten Folgen eingetreten zu sein brauche. An einer Entscheidung in diesem Sinn sieht es sich jedoch durch mehrere Urteile der Oberlandesgerichte Hamm (VYRS 15, 290), Saarbrücken (DAR 1963, 196) und Düsseldorf (DAR 1962, 272; VerkMit. 1965, 93 und 1968, 14) gehindert. Nach der in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung verstößt das Halten in zweiter Reihe nicht schon als solches gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO, sondern es soll nur dann unzulässig sein, wenn es zu einer konkreten Verkehrsgefährdung oder -behinderung führt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 GVG). Zuwiderhandlungen gegen § 15 StVO sind zwar nach § 24 StVG i.d.F. des Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 167 Abs. 2 EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503) seit dem 1. Januar 1969 keine Straftaten mehr, sondern Ordnungswidrigkeiten. Nach Art. 158 Abs. 2 EGOWiG muß jedoch das vorlegende Gericht sachlich über die Revision und damit über die vorgelegte Rechtsfrage entscheiden. In den von den Oberlandesgerichten Hamm, Saarbrücken und Düsseldorf entschiedenen Fällen ging es allerdings um die Frage, ob neben einer am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugreihe gehalten werden dürfe, während es sich hier darum handelt, ob das Parken neben einer vollbesetzten Parkbucht zulässig ist. Darf jedoch, wie die drei genannten Oberlandesgerichte annehmen, auf der rechten Fahrbahnhälfte in zweiter Reihe gehalten werden, dann muß es erst recht zulässig sein, neben einer rechts an die Fahrbahn angrenzenden Parkbucht zu halten; denn das Halten neben einer Parkbucht beansprucht einen erheblich geringeren Teil der dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn als das Halten neben einer auf der Fahrbahn parkenden Fahrzeugreihe. Im vorliegenden Fall kann ein Parkverbot nur aus dem Halteverbot hergeleitet werden. Darum ist die Frage, ob neben einer Park-
heblich.
In der Sache tritt der Senat dem vorlegenden Gericht im wesentlichen bei.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO ist das Halten von Fahrzeugen nur auf der rechten Seite der Straße in Fahrtrichtung zulässig. Dabei ist, wie sich aus dem Zweck der Bestimmung ergibt, so weit wie möglich an den rechten Straßenrand heranzufahren.
Bereits in dem Beschluß BGHSt 17, 240 hat der Senat im Anschluß an eine frühere Entscheidung (BGHSt 14, 149, 152) mit eingehender Begründung dargelegt, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO seinem Zweck entsprechend dem Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, gebietet, zum Halten so weit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranzufahren. Er darf nicht nur zwischen dem Halteplatz und der rechten Fahrbahnbegrenzung keinen Zwischenraum freilassen - hierum handelte es sich in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall -, es ist ihm auch, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, untersagt, neben einer am rechten Fahrbahnrand bereits haltenden ununterbrochenen Kette von Fahrzeugen zu halten (BGHSt 17, 240, 245).
§ 15 Abs. 1 Satz 1 StVO will dem fließenden Verkehr möglichst freie Bahn schaffen und dadurch Gefahren vermeiden, die infolge der Behinderung durch haltende Fahrzeuge jederzeit leicht ausgelöst werden können. Dieser Zweck wird durch das Halten in größerer Entfernung vom rechten Fahrbahnrand ebenso beeinträchtigt, wenn sich rechts neben dem Fahrzeug noch ein weiteres Fahrzeug befindet, wie wenn dort nur ein ungenutzter Zwischenraum bleibt. In vielen Fällen wird das Halten neben einer parkenden Fahrzeugkette die Fahrbahn sogar stärker in Anspruch nehmen als das bloße Freilassen eines Zwischenraumes zwischen dem haltenden Fahrzeug und dem Fahrbahnrand.
Für das Halten neben einer mit Fahrzeugen vollbesetzten Parkbucht oder einem solchen Parkstreifen kann nichts anderes gelten. Unter "Straße" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO sind alle dem allgemeinen Fahrzeugverkehr dienenden Straßenteile zu verstehen.
zu diesen gehören außer der eigentlichen Fahrbahn auch solche Verkehrsflächen, die sich als weitere Straßenteile in Form einer Parkbucht oder eines Parkstreifens unmittelbar an die Fahrbahn anschließen und zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind, sofern sie längs des Randes der eigentlichen Fahrbahn verlaufen und ohne Benutzung besonderer Ein- und Ausfahrten von jedem Punkt der eigentlichen Fahrbahn aus befahren werden können. Diese von der eigentlichen Fahrbahn abgesonderten Straßenteile sollen als Abstellraum für Kraftfahrzeuge dazu beitragen, daß die eigentliche Fahrbahn vom ruhenden Verkehr entlastet wird und dem sich bewegenden Verkehr vorbehalten bleibt. Sind aber Parkbuchten und Parkstreifen als Teil der Straße im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO anzusehen, dann folgt aus dem Gebot, auf der rechten Seite der Straße so weit wie möglich rechts zu halten, daß neben einer Parkbucht oder einem Parkstreifen grundsätzlich nicht gehalten werden darf, auch wenn dadurch keine der in
§ 1 StVO genannten Folgen herbeigeführt wird.
Das Verbot, in zweiter Reihe oder neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) zu halten, muß allerdings, wie auch das vorlegende Gericht anerkennt und am 20. Januar 1969 (VRS 37, 218 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte) ausdrücklich entschieden hat, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit gewisse Einschränkungen erleiden. Der Senat, der sich hierzu in der Entscheidung BGHSt 17, 240, 245 nicht abschließend geäußert hat, trägt keine Bedenken, dies jetzt klar auszusprechen. Einer schematischen Durchführung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 stvo niedergelegten Gebots steht schon der Vorspruch zur StVO entgegen, der die kleinliche Anwendung der
Vorschriften der StVO untersagt und deren elastische Handhabung zur Pflicht macht.
So wird neben dem Halten zum Be- und Entladen, wenn dieses an anderer Stelle ohne zumutbare Erschwernis nicht möglich ist (dazu auch OLG Hamm VerkMit. 1969, 21 und OLG Düsseldorf VerkMit. 1969, 55), den Anliegern und ihren Besuchern das Halten zum Aus- und Einsteigen in zweiter Reihe oder neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) zu gestatten sein, wenn sie andernfalls bis zu dem betreffenden Grundstück eine längere Strecke zurücklegen müßten.
Für das Halten neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) muß aber noch eine weitere Ausnahme gelten. Die Anlegung eines solchen Abstellraumes für Kraftfahrzeuge kann ihren Grund in der Rücksicht auf den Verkehr im allgemeinen, aber auch darin haben, daß ein besonderer Anlaß besteht, die eigentliche Fahrbahn gerade neben der Parkbucht (dem Parkstreifen) zu entlasten.
So können z.B. entlang oder gegenüber der Parkbucht (dem Parkstreifen) größere Wohn- oder Geschäftshäuser mit starkem Kraftfahrzeugverkehr stehen, so daß an dieser Stelle die Gefahr einer längeren Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs durch Dauerparker gegeben ist, die durch die Parkbucht (den Parkstreifen) von der eigentlichen Fahrbahn ferngehalten werden sollen. Es ist auch möglich, daß sich in Höhe der Parkbucht (des Parkstreifens) Grundstücksein- und -ausfahrten mit Lastwagenverkehr befinden, denen die Ein- und Ausfahrt durch auf der eigentlichen Fahrbahn haltende Fahrzeuge mit der dadurch bedingten Verengung der Fahrbahn erschwert und unter Umständen sogar unmöglich gemacht werden würde.
Wenn jedoch solche besonderen Gründe nicht vorliegen und die Parkbucht (der Parkstreifen) erkennbar nur allgemein der Entlastung der Fahrbahn dient, sind Fälle denkbar, in denen ein Halten neben der Parkbucht (dem Parkstreifen) weder den Verkehr auf der Fahrbahn (etwa bei genügend breiter Straße und schwachen, insbesondere nicht mehrspurigem Verkehr) noch die Fahrer der in der Parkbucht (auf dem Parkstreifen) abgestellten Fahrzeuge (etwa weil es sich erkennbar um Dauerparker handelt) in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigen kann. In solchen Fällen muß ein Halten neben den in der Parkbucht (auf dem Parkstreifen) abgestellten Fahrzeugen ohne Einschränkungen zulässig sein. Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme könnte es sprechen, wenn die streifen) keine andere ist als neben der Parkbucht (dem Parkstreifen) und an diesen Stellen keine Halteverbotsschilder aufgestellt sind. Auch diese Ausnahme ergibt sich aus der Pflicht zur verkehrsgerechten Anwendung der Vorschriften der StVO.
Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Die Verjährung ist nach Eingang der Sache beim Senat durch die Bestellung des Berichterstatters am 28. Juni und die Beratung vom 17. September 1969 unterbrochen worden.
Meyer Börtzler Mayr
Sanders Spiegel