Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
Stand: 30.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/39#abs-1 (1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind
durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/39#abs-2 (2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/39#abs-3 (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/39#abs-4 (4) Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle, ist für den Antrag und die Auskunft nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 39 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 09.10.2024 – 14 K 2771/24
- BGH, 08.10.2002 – 1 StR 150/02Zitiert von 7
- VG Braunschweig, 04.09.2009 – 6 A 46/09Zitiert von 3
- VG Schleswig, 19.09.2023 – 10 B 78/23Zitiert von 1
- VG Greifswald, 23.08.2017 – 6 A 1248/14Zitiert von 1
- BGH, 15.11.2012 – 2 StR 388/12Verletzung von Dienstgeheimnissen: Weitergabe von Daten aus den Informationssystemen POLIS und ZEVISZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 07.08.2024 – 8 A 159/20Zitiert von 1
- BGH, 17.11.2023 – V ZR 192/22Ersatz der Abschleppkosten nach Verbringen eines Fahrzeugs von privatem Parkplatz mit Parkverbotsschild zu AbschleppunternehmenZitiert von 5
- AG Marl, 18.08.2020 – 3 C 67/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. I S. 3091
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 46a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.