Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
Stand: 30.07.2021
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 09.10.2024 – 14 K 2771/24
- BGH, 08.10.2002 – 1 StR 150/02Zitiert von 7
- VG Braunschweig, 04.09.2009 – 6 A 46/09Zitiert von 3
- VG Schleswig, 19.09.2023 – 10 B 78/23Zitiert von 1
- VG Greifswald, 23.08.2017 – 6 A 1248/14Zitiert von 1
- BGH, 15.11.2012 – 2 StR 388/12Verletzung von Dienstgeheimnissen: Weitergabe von Daten aus den Informationssystemen POLIS und ZEVISZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 07.08.2024 – 8 A 159/20Zitiert von 1
- BGH, 17.11.2023 – V ZR 192/22Ersatz der Abschleppkosten nach Verbringen eines Fahrzeugs von privatem Parkplatz mit Parkverbotsschild zu AbschleppunternehmenZitiert von 5
- OLG Hamm, 20.11.2018 – 1 RVs 72/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/39#abs-1 (1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind
durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/39#abs-2 (2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/39#abs-3 (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/39#abs-4 (4) Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle, ist für den Antrag und die Auskunft nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.