Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
festzustellen oder zu bestimmen.
Änderungsverlauf
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21.11.2023 Ausfertigung
§ 32 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1648)
BGBl. 2017 I S. 1648
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03.05.2005 Ausfertigung
§ 32 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2005 I S. 1221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.