Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 11.06.1974 – 4 StR 36/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

9 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Wer ein nicht den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVZO entsprechendes Fahrzeug in den Straßenverkehr bringt und mit diesem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach 8 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO i.V. mit § 24 StVG. BCH, Beschl. v. 11. Juni 1974 - 4 StR 36/74 - AG Tiergarten in Berlin KG Berlin

Nachschlagewerk: Ja BGHSt; Ja

Wer ein nicht den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVZO entsprechendes Fahrzeug in den Straßenverkehr bringt und mit diesem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach 8 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO i.V. mit § 24 StVG.

BCH, Beschl. v. 11. Juni 1974 - 4 StR 36/74 - AG Tiergarten in Berlin

KG Berlin

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 36/74 BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

den Angestellten Gert GC ED aus DEE, dort geboren am EEE 1926,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluß des Kammergerichts in Berlin vom 3. Dezember 1973 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr.Dr. Spiegel, Hürxthal und Dr. Knoblich beschlossen:

Wer ein nicht den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVZO entsprechendes Fahrzeug in den Straßenverkehr bringt und mit diesem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 3 Nr. 8 StVZO i.V. mit § 24 StVG.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat, dessen rechter Hinterreifen keine ausreichenden Profile aufwies, wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 36 Abs. 2 5. 3 und 4, 8 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO i.v. mit § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt. Das Kammergericht, das gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, hält die Anwendung dieser Vorschriften für rechtsfehlerhaft. Es ist der Ansicht, daß eine Verurteilung nur nach § 23 Abs. 15. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVo i.V. mit § 24 StVG erfolgen dürfe, weil diese Bestimmungen der StVO - jeweils ausgefüllt

durch die im Einzelfall geltenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften - als engere, allein den Fahrzeugführer betreffende Vorschriften Vorrang vor den Bau- und Ausrüstungsbestimmungen und den daran anknüpfenden Ordnungswidrigkeitstatbeständen der StVZO hätten, die sowohl an den Hersteller als auch an den Fahrzeugführer und den Halter des Fahrzeugs gerichtet seien. Das Kanmergericht beabsichtigt deshalb, den Schuldspruch des angefochtenen Urteils gemäß § 79 Abs. 6 OWiG entsprechend zu ändern. Es sieht sich daran jedoch gehindert durch

die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Juni 1972 (VRS 43, 464) und vom 19. Juli 1972 (VRS 44, 150), in welchen die Verurteilung eines Fahrzeugführers wegen vergleichbarer Verstöße unter anderem auf § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO gestützt worden ist, und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt vertritt die Ansicht, daß ein Fahrzeugführer, der - wie der Betroffene - ein Kraftfahrzeug mit profillosen Reifen "in Betrieb nimmt" und mit diesem am Straßenverkehr teilnimmt, tateinheitlich sowohl gegen § 36 Abs. 2 S. 3 und 4,869 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO als auch gegen § 23 Abs. 1. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, jeweils i.V. mit § 24 StVG, verstoße.

II.

Die Vorlegung ist entsprechend § 121 Abs. 2 avec zulässig (§ 79 Abs. 3 OWiG; vgl. BGHSt 23, 365, 366).

. U. ill,

In der Sache schließt sich der Senat dem Rechtsstandpunkt des Bayerischen Obersten Landesgerichts an (vgl. auch dessen Beschluß vom 29. November 1971 in VM 1972, 25 = VRS 42, 451 sowie OLG Zweibrücken, Beschluß vom 4, Juli 1973 in VRS 45, 446),

1. Der Senat ist mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Generalbundesanwalt der Ansicht, daß § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO i.V. mit § 36 Abs. 2 S. 3 und 4 StVZO im Verhältnis zu § 49 Abs, 1 Nr. 22 StVO i.V. mit § 23 Abs. 1 S. 2 StVO die spezielle Vorschrift ist und diese deshalb im Wege der Gesetzeseinheit verdrängt.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Zwar waren die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der

§§ 30, 32 ff StVZO bis zum 31. Juli 1969 keine selbständigen Verhaltensnormen; ihre Verletzung war nicht unmittelbar durch § 24 StVG mit Geldbuße bedroht. In ihnen war vielmehr nur bestimmt, in welchem Zustand sich ein Kraftfahrzeug bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr befinden mußte, Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit Reifen benutzte, deren Profiltiefe nicht mehr der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 4 Stvzo entsprach, verstieß damit nicht gegen diese Bestimmung, sondern vielmehr gegen § 31 Abs. 1 Satz 2 StVzOo ar. bzw. § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO 1937. Diese Vorschriften bestimmten in nahezu wörtlicher Übereinstimmung (vgl. Rüth, Konkurrenzprobleme im Verkehrsrecht DAR 1963, 262, 265), daß der Führer eines Kraftfahrzeugs dafür zu sorgen hat, "daß sich das Fahrzeug einschließlich

Fa 7, de

der Zugkraft und der Ladung in vorschriftsmäßigenm Zustand befindet". Erst über diese Bestimmungen, die - soweit der Fahrzeugführer in Betracht kommt - nunmehr durch den gleichlautenden § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ersetzt worden sind, wurde der Fahrzeugführer auch zur Beachtung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO verpflichtet.

Diese Rechtslage hat sich jedoch durch die am 1. August 1969 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der StVZO vom 21. Juli 1969 (BGBl. I 845) geändert. Nach § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO handelt nunmehr ordnungswidrig i.S. des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 - 4 StVZO in Betrieb nimmt. Damit wurde u.a. die Ausrüstungsvorschrift über Profiltiefe der Reifen zu einer selbständigen Verhaltensnorm, deren Verletzung in § 24 StVG unmittelbar unter Bußgelddrohung gestellt ist (vgl. amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 38, Verkehrsbl. 1969, 400; BayObLG VerkMitt. 72, 25 und dort zitierte Entscheidungen). Wie das Kammergericht einräumt, richtet sich diese Bestimmung nicht nur an den Hersteller und den Halter des Kraftfahrzeugs, sondern auch an den Fahrzeugführer (Bl. 4 des Vorlegungsbeschlusses). Wenn mithin ein Fahrzeugführer ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, dessen Reifen "abgefahren" sind, so ist dies nach § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO zu ahnden. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts tritt diese Vorschrift gegenüber den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO nicht zurück. Vielmehr ist § 69 a StVZO in Verbindung mit den 88 30, 32 ff StVZO lex specialis im Verhältnis zur generellen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO (so

insbesondere auch Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. Rd-Nr. 39 zu § 23 StVO im Anschluß an BayObLG VerkMitt. 72, 25). Diese Auffassung ist zwar nicht unbestritten (vgl. Müller Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. Rd-Nr. 20 zu § 23 StVO). Die abweichende, im Vorlegungsbeschluß vertretene Ansicht, die sich an der vor dem 1. August 1969 bestehenden Rechtslage orientiert, verkennt jedoch, daß der Verordnungsgeber durch die Änderung gerade die Eigenständigkeit der Ausrüstungsvorschriften hervorheben wollte, und zwar auch im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO bzw. dem dieser Bestimmung seinerzeit entsprechenden § 31 Abs. 1 Satz 2 StVZO (vgl. amtliche Begründung

zu Art. 1 Nr. 38, "besondere Bemerkungen zu den §§ 30, 32 - 67a"; Verkehrsbl. 1969, 401). Daß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO gegenüber den Sondervorschriften -im vorliegenden Fall gegenüber den §§ 36 Abs. 2 Satz 3 und 4, 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO- zurücktreten muß, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß in dieser Bestimmung (§ 23 StVO) ebenso wie auch in der dazugehörigen Bußgeldvorschrift (§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVvo) nur sonstige Pflichten des Fahrzeugführers festgelegt worden sind. Durch diese Fassung des Gesetzes wird hervorgehoben, daß § 23 StVO den Charakter einer Auffangbestimmung hat, d.h. nur soweit zur Anwendung kommen soll, als die Pflichten des Fahrzeugführers nicht bereits durch andere Vorschriften festgelegt und unter eine unmittelbare Bußgelddrohung gestellt sind (vgl. Müller aaO Rd-Nr. 2 zu § 23 StVO hinsichtlich der Überschneidung mit § 22 StVO, sowie hinsichtlich der Vorschriften der StVZO die amtliche Begründung zu § 23 Abs. 1 Satz 2, zitiert bei Jagusch aa0)."

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.

A

2. Dagegen vermag der Senat die Ansicht des Generalbundesanwalts, daß ein Fahrzeugführer, der sich mit einem Fahrzeug in den Verkehr begibt, das nicht den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVZO entspricht, gleichwohl nicht nur gegen

869 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO, sondern tateinheitlich auch gegen § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V. mit § 23 Abs. 1 S. 2 StVO verstoße, nicht zu teilen.

Der Generalbundesanwalt versteht unter Inbetriebnahme i.S. des § 69 a StVZO nur das Ingangsetzen des Fahrzeugs zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr, nicht jedoch auch dessen weitere Fortbewegung im Verkehr. Er ist demzufolge der Ansicht, daß das Ingangsetzen eines nicht den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 S. 3 und 4 StVZO entsprechenden Fahrzeugs eine Zuwiderhandlung gegen § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO, die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr mit diesem Fahrzeug dagegen einen Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V. mit § 23 Abs. 1 S. 2 StVO darstelle. Diese Rechtsansicht findet eine gewisse Stütze in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, das unter Inbetriebnahme die Inbewegungsetzung des Fahrzeugs für eine bestimmte Einzelfahrt verstand (RG in DAR 1933, 40 u. 107). Ähnlich hat das OLG München entschieden (OLG München in RdK 1950, 112). Ob mit diesen Entscheidungen, die anders gelagerte Fälle betrafen, eine Abgrenzung des Rechtsbegriffs der Inbetriebnahme in dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Sinne bezweckt war, ist allerdings fraglich. Im Schrifttum ist zwar unter Berufung auf die genannten Entscheidungen die Ansicht vertreten worden, daß unter Inbetriebnahme nicht der

gesamte Vorgang der Teilnahme am Verkehr mit dem Fahrzeug, sondern nur das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs für eine bestimmte Einzelfahrt, der Vorgang also, der für den Verkehr die dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Gefahren auslöst, zu verstehen sei (Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl.,Rd-

Nr. 23 zu § 31 StVZO). Diese Ansicht, die sich bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I 1615) zunächst auf § 16 der Kraftfahrzeugverordnung vom 10. Mai 1932 (RGBl. I 201) und danach auf § 31 StVZO aF. stützen konnte, welche übereinstimmend die Mängel bei der Inbetriebnahme von denen, die unterwegs auftreten, unterschieden und deshalb dahin verstanden werden konnten, daß der Rechtsbegriff der Inbetriebnahme nicht die gesamte Teilnahme am Verkehr mit dem Fahrzeug, sondern nur das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs umfassen solle, findet jedoch in der heutigen Fassung der Straßenverkehrszulassungsordnung keine Grundlage. § 31 StVZO nF. enthält die genannte Unterscheidung nicht mehr. Der durch die Verordnung vom 21. Juli 1969 in die StVZO eingeführte § 69a aber läßt klar erkennen, daß unter Inbetriebnahme nicht allein das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs für die jeweilige Fahrtzu verstehen ist, daß dieser Rechtsbegriff vielmehr auch die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr mit dem Fahrzeug umfaßt. Die Vorschrift des § 69a Abs. 3 Nr. 8 StVZO, nach welcher ordnungswidrig handelt, wer ein Fahrzeug unter Verstoß gegen Bestimmungen des § 36 StVZO in Betrieb nimmt, richtet sich allein an den Fahrzeugführer, nicht auch an den Halter des Fahrzeugs. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geht jedenfalls bei den Vorschriften des § 31 Abs. 2 und des § 69a Abs. 5

Nr. 3, wie deren Wortlaut zeigt, davon aus, daß der Halter, der nicht zugleich Führer ist, sein Fahrzeug nicht selbst in Betrieb nehmen, sondern nur die Inbetriebnahme anordnen oder zulassen kann. Da das

bloße Inbewegungsetzen des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr ohne die anschließende Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr aber immer nur ein selten vorkonmender, praktisch bedeutungsloser Ausnahmefall sein wird, würde - wollte man der Ansicht des Generalbundesanwalts folgen - dem § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO für sich allein jede praktische Bedeutung fehlen. Er würde vielmehr regelmäßig zusammen mit § 49 Abs. 1

Nr. 22 StVO i.V. mit § 23 Abs. 1 S. 2 StVO zur Anwendung kommen, mit einer Vorschrift also, die - wie der Generalbundesanwalt in seinen oben wiedergegebenen Rechtsausführungen zutreffend dargetan hat - den Charakter einer Auffangbestimmung hat. Es würde dem Sinn des § 69 a StVZO, der ersichtlich in dem Bestreben nach möglichst weitgehender Konkretisierung der Ordnungswidrigkeitstatbestände geschaffen worden ist, widersprechen, wenn einzelne der in ihm enthaltenen Vorschriften im Regelfall nur zusammen mit einer solchen Auffangbestimmung angewendet werden könnten. Für § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO folgt daraus, daß nicht nur das Inbewegungsetzen eines nicht den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 S. 3 und 4 StVZO entsprechenden Fahrzeugs, sondern auch die unmittelbar anschließende Teil-

nahme am Straßenverkehr mit dem Fahrzeug von dieser Vorschrift erfaßt wird.

Fe

- 10 -

Wer ein solches Fahrzeug in den Verkehr bringt und mit diesem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, begeht deshalb nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 3 Nr. 8 StVZO i.V. mit § 24 StVG.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Knoblich