Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 20.10.1954 – 4 StR 490/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Wer ein Fahrzeug führt, nachdem ihm der Führerschein von Polizeibeamten vorübergehend abgenommen oder einbehalten war, erfüllt nicht den Tatbestand des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG.

u Pa

e: Für das Nachschlagewerk! ür das Nac 2273 C09

7

Für die Amtliche Sammlung!

nenn mer en ee a md it an nn en

Gesetz: StVG § 24 Abs 1 Nr 1; StVZO § 4 Abs 2 Satz 2; BGB § 868,

Rechtssatz: Wer ein Fahrzeug führt, nachdem ihm der Führerschein von Polizeibeamten vorübergehend abgenommen oder einbehalten war, erfüllt nicht den Tatbestand des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG.

Aktenzeichen: 4 StR 490/54 Beschluss des BGH vom 20. Oktober 1954 OLG Hamm

i f 1} } j ı | t-

BR

nn

Beschluss§

In der Strafsache

gegen

den Transportunternehmer Adalbert c EEE =.: vr, geboren am > 1920 in EM

wegen Verkehrszuwiderhandlung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Engels,

Dr. Hülle, Dr. Augustin und Dr. Seibert

beschlossen:

Wer ein Fahrzeug führt, nachdem ihm der Führerschein von Polizeibeamten vorübergehend abgenonmen oder einbehalten war, erfüllt nicht den Tatbestand des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG.

ir) -2_

Gründe§

Der Angeklagte ist vom Schöffengericht in Essen unter Freisprechung im übrigen wegen Übertretung der 88 4 Abs 2, 71 StVZO zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte am 6. Mai 1953 seinen Personenkraftwagen gefahren, obwohl ihm am Vortage der Führerschein bei Gelegenheit der Entnahme einer Blutprobe von der Polizei einbehalten worden war.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Strafkamner den Beschwerdeführer, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, wegen Übertretung der §§ 2, 3 Abs 2, 71 StVZO zu einer Haftstrafe und wegen Vergehens gegen 8 24 Abs i Nr 1 StVG zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Ferner wurde dem Angeklagten. die Fahrerlaubnis entzogen und die Einziehung des Führerscheins angeoränet. Das Landgericht hat darin, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai seinen PKW steuerte, obwohl ihm am Vorabend wegen Fahrens in fahruntauglichem Zustand (2,05 %o Blutalkohol) der Führerschein abgenommen war - im Gegensatz zum Schöffengericht -, ein Vergehen gegen § 24 Abs 1 Nr 1 StVG erblickt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Das Oberliandesgericht in Hamm ist der Auffassung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers am 6. Mai 1953 nur eine Übertretung des § 4 Abs 2 i.V. mit § 71 StVZO darstellt. Es sieht sich jedoch insoweit an der Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 1954 (JMBl NRW 1954 S 143 Nr 3) gehindert. Daher hat es die Sache gemäss § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Vorlegung ist zulässig. Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist im Ergebnis beizutreten.

- 3 -

Nach § 2 Abs 2 StVG, § 4 Abs 2 Satz 1 StVZO hat der Führer eines Kraftfahrzeugs seine Fahrerlaubnis (§ 4 Abs 1 StVZO) durch den Führerschein nachzuweisen. Gemäss § 4 Abs 2 Satz 2 StVZO ist der Führerschein beim Führen eines Kraftfahrzeugs mitzuführen und auf Verlan- . gen den zuständigen Beanten zur Prüfung auszuhändigen (vgl die ähnliche Bestimmung in § 9 Abs 2 BOKraft über die Ausweispflicht). Wenn der Kraftfahrzeugführer den ihm erteilten Führerschein bei der Fahrt nicht bei sich führt ‚oder er ihn nicht vorschriftsmässig zur Nachprüfung aushändigt, wird dies nach § 4 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 71 StV20 als Übertretung geahndet. Diese Yorschrift geht auf § 15 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (RGB1 389) zurück, die auf Grund des § 6 KFG vom 3. Mai 1909 (RGEB1 437) erlassen ist. Ihr unmittelbares Vorbild ist § 15 KVO vom 10. Mai 1932 (RGBl I 201). Das, dort geschaffene Tatbestandsmerkmal des "Beisichführens" ist dasselbe wie das "Mitführen" des Führerscheins im § 4 Abs 2 StVZO. Es bedeutet die tatsächliche Innehabung, die ein sofortiges Vorzeigen ermöglicht. Dadurch söll Gem öffentlichen Interesse an der sofortigen Feststellung der Befähigung des Führers eines am Verkehr teil-

nehmenden Fahrzeugs gedient werden (Floegel-Hartung 8.4. Anm:-10 zu § 2 StV20; KG in DJZ 1906, 881).

Demgegenüber wird nach § 24 Abs 1 Nr 1 StVG mit Vergehensstrafe bedroht, "wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen Führerschein zu besitzen". Diese aus dem KFG vom 3. Mai 1909 unverändert übernommene Vorschrift ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht immer einheitlich beurteilt worden. Ihre Entstehungsgeschichte ergibt folgendes; Der § 20 Abs 1 Nr 1 des Regierungsentwurfs zum KG drohte Geld- oder Gefängnisstrafe den-

-4-

- 4 -

jenigen an, der "ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich dabei durch einen Führerschein über die ihm erteilte Fahrerlaubnis ausweisen zu können". In der Begründung zu diesem Entwurf (Verhandlungen des Reichstags, XII. Legislaturperiode, I. Session Bd 248 S 5602, 5603) wurde dargelegt: "Durch die ... Strafvorschrift gegen denjenigen, der als Führer eines Automobils ohne Führerschein fährt -,„ wird eine ständige Kontrolle der Führer ermöglicht .... "Der Strafrahmen ist .... weit genug, um für leichtere Fälle eine angemessene milde Bestrafung zu ermöglichen, insbesondere für solche, in welchen der Führer einen Schein zwar besitzt, ihn aber ausnahmsweise bei der Fahrt nicht mit sich führt (§ 20 Abs 1 Nr 1)". In der Reichstagskommission wurde jedoch vorgeschlagen, die Nr 1 des §§ 20 dahin zu ändern: "wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen Führerschein über die ihm erteilte Tahrerlaubnis zu haben", Zur Begründung wurde ausgeführt, die Strafe dafür, dass der Führer den Schein richt bei sich. geführt habe, erscheine doch zu hart; es wurde auf die ähnlichen Vorschriften über Beisichführen des Wandergewerbescheins und des Jagdscheins hingewiesen. Hier sei doch nur der Fall unter Strafe zu stellen, dass der Führer ein Kraftfahrzeug führe, ohne bisher den Erlaubnisschein erhalten zu haben. In der zweiten Lesung wurde ein Änderungsvorschlag "redaktioneller Natur" dahin angenommen, dass’ in Nr 1 die Worte: "über die ihm erteilte Fahrerlaubnis zu haben" zu streichen und durch: "zu besitzen" zu ersetzen seien (Verhandlungen des Reichstags aaO Bd 253 S 7600). So entstand der auch jetzt noch unveränderte Wortlaut dieser Vorschrift (§ 24 Abs 1 Nr 1 KF6, nunmehr StVG).

Mit Rücksicht auf diese Vorgeschichte des Gesetzes war das ältere Schrifttum zunächst der Ansicht, der § 24 Abs 1 Nr 1 KFG (jetzt StVG) betrceffe nur den Fall, dass

-5-

-5-

der Fahrzeugführer einen Führerschein überhaupt noch nicht erhalten habe.

Rechtsprechung und Lehre haben dagegen seit langem fast einhellig den Standpunkt vertreten, der Begriff des Besitzes im Rahmen des § 24 Abs 1 Nr 1 decke sich mit dem des bürgerlichen Rechts im Sinne tatsächlicher Gewalt (§ 854 Abs 1 BGB); daher sei die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht auf den Fall der Nichterteilung eines Führerscheins beschränkt (KGJ 44, 430; BayOblG JW 1926, 2768 Nr 4; Müller, Strassenverkehrsrecht, 18. Aufl S 415; Floegel-Hartung, 8. Aufl, Anm 5 zu § 24 StVG mit weiteren Nachweisen). In RG JW 1933, 765 Nr 4 ist die Frage offen gelassen. Das OLG Celle hat seine in JW 1935, 2983 Nr 71 vertretene gegenteilige Auffassung neuerdings aufgegeben: VerkBl 1954, 387 Nr 65 = VRS 7, 136 Nr 64.

Der herrschenden Ansicht schliesst sich der Senat mit folgender Massgabe an: Wie die vorstehend mitgeteilte Begründung des Regierungsentwurfs zu der dem § 24 Abs 1 Nr 1 StVG entsprechenden Vorschrift des § 20 Abs 1 Nr 1 KFG ergibt, sollte diese Bestimmung den Verkehrsbeamten die Kontrolle der Fahrzeugführer über ihre Berechtigung, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr zu steuern, erleichtern. Deshalb stellt es das Gesetz hier - im Gegensatz zu § 24 Abs 1 Nr 2 StVG - nicht auf das Innehaben einer Fahrerlaubnis, sondern auf den Besitz des Führerscheins, also auf die förmliche Seite ab (RGSt 72, 158, 159). Der § 24 Abs 1 Nr 1 StVG betrifft demnach nicht nur den Fall, dass jemand ein fahrzeug führt, dem eine #ahrerlaubnis und der diese ausweisende 2Zührerschein überhaupt noch nicht erteilt war. Den Tatbestand der Vorschrift erfüllt auch, wer die ihm erteilte Fahrerlaubnis nicht durch einen Führerschein nachwei-

Dh AZ

-6 -

|, rn n . :

-6-

sen kann. Auf die Frage, ob er im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 854 ff BGB) Besitz an dieser Urkunde hat, kann es im Rahmen des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG dabei nicht ankommen. Um den Tatbestand des "Tahrens ohne Führerschein" im Sinne dieser Vorschrift auszuschliessen, genügt es, wenn der Fahrer in der Lage ist, Auskunft darüber zu geben, wo sich sein Fahrausweis befindet, so dass sich die Kontrollbehörde oder ihre Beamten an Hand des Führerscheins von der Erteilung und dem Fortbestehen der Fahrerlaubnis überzeugen können. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal "besitzen" im § 24 Abs I Nr 1 StVG auszulegen. Die eingangs erwähnten, weitergehenden Binschränkungswünsche der Reichstagskommission haben im Gesetz keinen erkennbaren Niederschlag gefunden.

Wer also .den Führerschein auf der Fahrt zufällig nicht bei sich hat (z.B. weil er ihn zu Hause liegen liess), der "besitzt" ihn noch. Tr hat ihn nur im Augenblick nicht zur Hand und wird nach § 4, § 71 StVZO und nur nach dieser Vorschrift bestraft (RGSt 69, 350, 353). Wem aber der Führerschein gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, der "besitzt"ihn nicht ' mehr. Er kann sich durch ihn über seine Fahrerlaubnis nicht mehr ausweisen. Fährt er dennoch selbst, ohne sich eine Ersatzurkunde (DA Abs 2 zu § 10 StVZO - Pfundtner-Neubert VI a 3 S 38; Müller aaO S 491) beschafft zu haben, so wird er nach § 24 Abs 1 Nr 1 StVG bestraft (RGSt 72, 158 £f), sofern der innere Tatbestand gegeben ist.

Wird einem Fahrer, etwa wegen wirklicher oder vermuteter Trunkenheit am Steuer, der Führerschein von Polizeibeamten vorübergehend abgenommen oder einbehalten, so geschieht dies aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. nach § 14 PVG, § 17 Abs 2 BOKraft, § 1 des niedersächs SOG - Nieders.GVBlL 1951, 79) oder im Wege vorläufiger Beschlagnahme (§ 111 a Abs 2 i.Verb. mit §§ 94, 95, 98

- 7 -

-7-

StPO; Blau, DÖV 1954, 462). Der Führerschein ist aber dadurch nicht eingezogen (Gegenschluss aus § 42 m Abs 2 StGB). .r ist dem Inhaber auch nicht abhandengekommen,

“ sondern für ihn nur zeitweilig nicht greifbar: Wer in solchem Fall dennoch sein Fahrzeug führt, kann den Schein nicht auf. der Stelle vorzeigen und verstösst somit gegen § 4 Abs 2 StVZO. Er kann sich jedoch über seine - noch nicht wieder entzogene - Fahrerlaubnis ausweisen; denn der Fahrausweis befindet sich ja gerade in Händen der Polizei (des Ordnungsamtes), also der Behörde, gegenüber deren Beamten sich ein Fahrer auszuweisen hat. Demgemäss ist in diesem Fall der Tatbestand des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG nicht erfüllt.

s

Die der Allgemeinheit durch ungeeignete oder der mangenden Eignung verdächtige Kraftfahrer drohenden Gefahren (BGH NJW 1953, 1719 Nr 23) sollen dabei nicht verkannt werden. Diese Gesichtspunkte können indes nicht dazu führen, auf den Tatbestand des Fahrens ohne Führerschein im Fall der vorläufigen Wegnahme des Fahrausweises durch Polizeibeamte den § 24 Abs 1 Nr 1 StVG anzuwenden, der hierauf nicht zugeschnitten ist. ?s lassen sich zudem Fälle denken, in denen ein Führerschein infolge irrigerBeurteilung der Sachlage oder sonst ohne sachliche Berechtigung von der Polizei sichergestellt wird. Auf jeden Fall können derartige einstweilige polizeilichen Massnahmen nicht einen Rechtszustand herbeiführen, der praktisch einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 24 Abs 1

Nr 2 StVG) gleichkäme,

Um die Anwendbarkeit des § 24 Abs’ 1 Nr 1 StVG auf den Fall polizeilicher "egnahme des Führerscheins auszuschliessen, bedarf es somit nicht der vom OLG herangezogenen Konstruktion des mittelbaren Besitzes (§ 868 BGB). Zudem ist die Frage, ob durch behördliche Beschlag-

-8-

-8-

nahme oder Sicherstellung in jedem Falle ein "ähnliches Verhältnis" iS des § 868 BGB entsteht, bestritten (verneinend: RG Warn Rspr 1925 Nr 25; 2.71. bejahend: Raiser JZ 1951, 270 unter Einschränkung des Standpunkts von Wolff, Sachenrecht, 9. Aufl § 8 I 1 c). Der erforderliche Wille der Behörde, die Sache auch für den Betroffenen zu besitzen (RGZ 135, 75, 78; Staudinger 11-.A knm 11 su II 2 g und 27 zu V2 db zu § 868 BGB), wird nicht immer vorhanden sein. Zudem entspricht es nicht der vom Recht gebilligten Verkehrsauffassung, derartige persönliche Ausweise wie den Führerschein, die der Fahrer bei sich haben soll, zum Gegenstand bürgerlichrechtlicher oder ähnlicher Besitzmittlungsverhältnisse zu machen, wie sie § 868 BGB vor Augen hat (vgl auch

Der Oberbundesanwalt hat beantragt auszusprechen, die Bestimmung des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG finde auch dann keine Anwendung, wenn der Kraftfahrer nur mittelbarer Besitzer sei:

Krumme Engels Hülle Dr, Augustin Seibert