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BGH Urteil vom 09.07.1959 – 2 StR 240/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

nur zu II 2 WE Ze NER StVe § 24 Abs. 2 Schon wenn der Halter des Kraftfahrzeugs der anderen Person nur eins Verrichtung überläßt, die für den Bewsgungsvorgang von mitentscheidender Bedeutung ist, wie 2.B. äle Handhabung des Lenkrades, liegt eine verbotene Bestellung oder Ermächtigung zur Führung des Kraftfahrzeugs vor. '

2271 008 -

E achschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

nur zu II 2

WE Ze NER

StVe § 24 Abs. 2

Schon wenn der Halter des Kraftfahrzeugs der anderen Person nur eins Verrichtung überläßt, die für den Bewsgungsvorgang von mitentscheidender Bedeutung ist, wie 2.B. äle Handhabung des Lenkrades, liegt eine verbotene Bestellung oder Ermächtigung zur Führung des Kraftfahrzeugs vor. '

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BGH, Urt. v. 9. Juli 1959 - 2 StR 240/59 - IG Frankfurt a/Main

2_StR_240/59

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Roland W EEE zu: "ou. geboren am EB 925 in SC, in dieser Sache in

Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Juli 1959 in der Sitzung vom 9. Juli 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Busch

Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssielle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtveil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom !2, Januar i959 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er wegen mißlungener Anstiftung nach § 159 StGB in zwei Fällen verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt wegen

a) schwerer Unzucht nach § 175 a Nr. .3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs. 2 StV« in drei Fällen,

b) versuchter schwerer Unzucht nach den 88 175 24 Nr. 3, 43 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach

§ 24 Abs, 2 StVG in zwei Fällen,

c) wegen mißlungener Anstiftung (zur uneid lichen falschen Aussage) nach § 59 StGB in zwei Fällen,

d) wegen Beleidigung nach $ '§ 5 StGB,

'e) wegen Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVc in drei Fällen. "

Sie hat unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25. September 1957 (42 KLs 24/56) ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Wochen Yin die unter a) im ersten Fall ausgeworfene Sirafe" auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus erkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Weiter hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen I, III und IV entzogen und ausgesprochen, daß ihm die Verwaltungsbehörde auf Lebenszeit keine neue Fahrerlaubnis erveilen darf; den zu den Taten benutzten Personenkraftwagen hat sie

nach § 40 StGB eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat

zum Teil Erfolg

ae men.

T, Die Verurteilung wegen Verführung der noch nicht 21 Jahre alten Hasso Soggnnmmw. Kurt Sci und Erwin MB zur Unzucht ist bedenkenfrei. Die Strafkammer hat den äußeren und inneren Tathestand des § 175 aNr 3 StGB in allen drei Fällen ohne Rechtsirrtum dargetan. Sie nimmt zu Recht an, der Angeklagte habe die Jungen mehrmals zur Unzucht verführt; denn diese waren, wie das Urteil feststellt, auch nach der ersten Verführung zu weiteren Unzuchtshandlungen nicht bereit; sie wurden vielmehr hierzu jeweils durch neuerliche Einwirkungen des Angeklagten geneigt gemacht (R6St 71, 111). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei jeder der Taten zeigt keinen Rechtsfehler,

Die Rüge, im Falle Sog habe die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Die Taten sind nach dem Urteil nicht, wie die Revision vor-

‚trägt, in der Zeit vom 1.4. bis 50.6.1957, sondern im

Sommer 1957 begangen. Sie werden demnach nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte erst Ende August 957 seinen Kraftwagen wieder in Betrieb genommen hat. Er

hat nach dem Urteil zudem nicht das Rahmengeschehen, Sondern mur die Unzuchtshandlungen bestritten. Eine weitere Aufklärung drängte sich dem Gericht daher in dieser Richtung nicht auf.

‚Nach den Feststellungen befand sich zwar der Angeklagte zeitweise in so schlechten Verhältnissen, daß Sc inn einmal 4 vis 5 DM gab; Aies schließt aber nicht aus, daß er das Interesse des Sogn an Kraftwagen ausnutzie, um ihn zur Unzucht zu bringen. Fehl geht das Vorbringen, Sci una Sep näiten die Unzuchtshandlungen im Ermittlungsverfahren nur unter Druck zugegeber; denn das Urteil gründet sich auf

die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung; daß in dieser die Jungen, die auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen wurden, auch unter Druck standen, behauptet die Revision nichi. Die Strafkammer hat zur Frage der Glaubwürdigkeit des Se} einen Sachverständigen gehört; zu einer weiteren Aufklärung bestand insoweit für das Gericht kein Anlaß. Die Verteidigung hai hierzu in der Hauptverhandlung auch keinen Beweisamtrag gestellt. Der Hinweis, das Urteil sei widerspruchsvoll, da bei der Strafzumessung im Falle S ein nur § 175 StGB angeführt sei, entbehrt der Grundlage. Es liegt hier nur ein Schreibfehler in der Urteilsabschrift vor; in der Urschrift des Urteils heißt es § 175 a StGB (S. 41). Dies gilt auch für die Beanstandung, die Folgerung des Gerichis, der Angeklagte habe Scfiiiie verführen wollen, sei widerspruchsvoll, da nach dem Urteil der Angeklagte die Beziehung zu SE "nicht" in der Ansicht angeknüpft hatte, ihn zur Unzucht zu verführen; in der Urschrifi

des Urteils fehlt das Wort"nicht" (S. 4).

"Im übrigen wendet sich die Revision nur gegen die Feststellungen und die rechtlich einwanäfreie Beweiswürdigung des Tatrichters und will anstelle der Folgerungen des Gerichts ihre eigenen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Die Annahme eines jeweils mit dem Verbrechen der Schweren Unzucht in Tateinheit begangenen Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

II. Die Verurteilung in den Fällen der noch nicht

21 Jahres alten Kurt und Iudwig FEED 155: ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

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1. Die Strafkammer hat auch hier die innere und äußere Tatseite eines versucht.en Verbrechens nach 88 175 a Nr. 3, 43 StGB zutreffend bejaht, Die Revision greift nur unzulässigerweise die Feststellungen und die Beweiswürdigung an. Einen Beweisamtrag unter Benennung von Zeugen dahin, Kurt HOEEEE habe den Kraftwagen wiederholt selbst aus der Garage geholt, hat der Angeklagte, nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Eine weitere Aufklärung drängte sich der Sirafkammer hierzu auch nicht auf, da diese Tatsache nichts dafür besagt, ob der Angeklagte den Jugendlichen während der Fahrt verführen wollie,

2, Die Strafkammer nimmt weiter an, der Angeklagte habe in beiden Fällen sich jeweils eines Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG schuldig gemacht, indem er die Jungen zur Führung seines Kraftwagens ermächtigte, obwohl er wußte, daß sie keinen Führerschein besaßen. Sie bejaht den Tatbestand auch bei Ludwig FE, den der Angeklagte einmal das Fahrzeug zurücksetzen ließ, dem er aber im übrigen mur erlaubte, den Wagen zu steuern, während er selbst dabei Kupplung und Gashebel hediente.

Die Strafkammer findet unsäar Hinweis auf. . ui die Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 1937 Nr. 987 den Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG bereits erfüllt, wem der Täter einer Person, die keinen Führerschein besitzt, lediglich das Lenkrad überläßt. Die Revision hält dies für rechtsirrig; sie meint, ein Kraftfahrzeug führe mur, wer alle seine mechanischen Bihrichtungen, soweit sie wesentlich sind, bediene. f \ Diese Ansicht, die zum Thil auch im Schrifttum (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, StVG 12. Aufl. |

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8 24 Anm, 6, § 2 Anm. 2, § 23 Anm. 3) und in der Rechtsprechung (0I& Braunschweig YRS 1', 451 Nr. '83 unä offenbar auch OIG Hamm, VRS i5, 134 Nr, 55) vertreten wird, ist jedoch nicht begründet.

Nach § 24 Abs. 2 StVG wird der Halter eines Krafifahrzeugs mit Strafe bedroht, wenn er vorsätzlich oder fanrlässig eine Person zur Führung des Fahrzeugs bestellt oder ermächtigt, die sich nicht dureh einen Führerschein

" ausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis entzogen ist.

Der Zweck dieser Vorschrift ist klar; sie dient der Sicherheit des Verkehrs. Da vor allem der Halter eines Kraftfahrzeugs die Wglichkeit hat, es von einem anderen führen zu lassen, der den Erwerb der hierfür notwendigen Kenntnisse und seine Eignung nicht durch einen Führorschein nachweisen kann, soll er durch die Strafandrohung des § 24 Abs, 2 StVG hiervon abgehalten werden; denn die Sicherheit des Verkehrs wird in hohem Maße gefährdei, wenn eine unausgebildete oder ungeeignete Person mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt. Diese Gefährdung tritt. aber nicht erst dann ein, wenn diese Person alle mechanischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs, Soweit sie wesentlich sind, bedient. Die Fortbewegung des Fahrzeugs hängt von mehreren Verrichtungen ab, die ineinander greifen. Fällt nur eine von diesen für den Bewegungsvorgang maßgeblichen Verrichtungen aus oder wird sie falsch vorgenommen, so besteht Gefahr für die anderen. Verkehrsteilnehmer; schon dann ist das Fahrzeug falsch geführt. Für den Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG genügt es daher, wenn der Halter einem anderen eine Verrichiung überläßt, die für den Bewegungsvorgang von mitentischeidender Beäeutung ist. Dies ist unbestreitbar bei der Steuerung der Fall. Es ist also durchaus möglich, wie

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.der vorliegende Fall zeigt, daß sich mehrere Personen

in Verrichtiungen teilen, die jeweils die Foribewegung maßgeblich beeinflussen; beide Personen führen dann das Fahrzeug.

Dabei ist es ohne Einfluß auf die rechtliche Beurteilung, ob eine Begleitperson, die selbsi den Führerschein besitzt, sich vorbehält, im Notfall einzugreiTen und die Führung des Fahrzeugs zu übernehmen (vgl. 0IC Braunschweig VRS :1, 451 Nr. 183); denn solange dies nicht geschieht, hat der andere die Führung inne. Zudem ist niemals Gewähr gegeben, daß die Begleitperson zur rechten Zeit und mit Erfolg eingreift,

Der Vergleich miv dem Fahrlehrer geht fehl; denn dieser wird durch die zuständige Behörde zur Ausbildung ermächtigt, nachdem seine Eignung geprüft worden ist, Fr hat in der Regel auch durch besondere Ausstattung des Wagens die Wglichkeit zum schnellerenEingreifen.

‘Als 'Führer des Fahrzeugs sieht das Gesetz ihn allein

und nicht den Lernenden an (§ 53 StVG). Das bedeutet, daß dem Fahrlehrer niemals und unter keiner Voraussetzung. andere Begleiter gleichgestellt werden können, mögen diese auch gute Fehrer sein und den Führerschein besitzen:

Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG ist daher auch in diesem Falle nicht zu beanstanden.

III. Ohne Rechtsirrtum findet die Strafkammer in dam Verhalten des Angeklagten gegenüber Dirk Sch eine Beleidigung. Sie hält es für unbeachilich, daß sich der "5jährige Sch Hei dem Vorgehen des Angeklagien nichts geäacht hat, da sich der Beleidigtie des Angriffs auf sein®

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Ehre nicht: bewußt sein müsse. Die Revision meint, diese Auffassung sei rechtsirrig. Dies trifft jedoch nicht zu; sie entspricht der ständigen Rechtsprechung : (RGSt !0, 372; BGHSt 7, 129, 132),

IV. Rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung des Angeklagten wegen dreier Vergehen nach § 24 Abs. 2 StVG in den Fällen Sch: TB und Ni. Soweit der Angeklagte Sch@p und TE nur das Steuer des Wagens überließ, während er selbst die Kupplung bediente, wird auf die Ausführungen im Falle Iudwig Fu verwiesen. Daß die Strafkamer nicht geprüft hat, ob der Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG auch erfüllt ist, soweit der Angeklagte Sch Kupplung und Gas bedienen ließ, während er selbst steuerte, beschwert den Angeklagten nicht. Die Annahme einer selbständigen Tat neben dem Vergehen der Beleidigung im Falle Sch ist rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 32, '37).

V. Die Revision findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht ‘durch die Strafkammer darin, daß sie zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten als Sachverständigen nur Professor vi ER und nicht einen "Sexualsachverständigen" gehört hat. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet,

VI. Die Revision meint weiter, zwischen allen Vergehen nach dem Straßenverkehrsgesetz bestehe ein Fortsetzungszusammenhang ; dadurch würden auch die tateinheitlich damit begangenen vollendeten und versuchten Verbrechen der schweren Unzucht zu einer Einheit zusammengefaßt. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß mehrere selbständige Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere

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fortgesetzte Straftat zu einer Einheit zusammengefaßt werden können (BGHSt i, 67). Es ist im übrigen auch nicht richtig, daß zwischen sämtlichen Vergehen nach dem Straßen. verkehrsgesetz ein Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, Nach den Feststellungen liegt ein solcher vielmehr nur vor, soweit der Angeklagte sich jeweils einen Jungen näherte und diesem die Führung des Kraftwagens überließ,

VII. Die Strafkamer hat den Angeklagten außerdem wegen mißiungener Anstiftung zu einer falschen wneidlichen‘ Aussage nach $ '59: StGB in zwei Fällen für schuidig er-. kannt, da er Scoiilß un Sol zu vestimnen versuchte, "vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle" uneidlich falsch auszusagen. Hiergegen wendet sich die Revision zu Rechi. Das Urteil stellt nur fest, daß der Angeklagte nach der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung Seggiiiib und So zufsuchte und sie bat, bei einer etwaigen Vernehmung nichts von unzüchtigen Handlungen zu erzählen. da sonst sie beide hastkraft würden. Daraus ergibt sich aber nicht, daß der Angeklagte das Ansinnen gestellt hai, die Jungen sollten vor Gericht als Zeugen Jalsch aussagen. Nach der Sachlage ist es vielmehr nicht auszuschließen, daß er hoffte, ein gerichtliches Verfahren werde nicht eingeleitet, wenn die Jungen bei der polizeilichen Vernehmung die Vornahme unzüchtiger Handlungen verschwiegen. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen daher die Verurteilung wegen Vergehens nach § 159 StGB nicht. Das Urteil konnte insoweit keinen Bestand haben.

VIII. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruches hat zur Folge, daß über den Strafausspruch insgesamt neu

entschieden werden muß; denn die Sirafkamner stützt ihre

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Annahme, der Angeklagte sei gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, auch darauf, daß er Sci ung SER zur falschen uneidlichen Aussage vor Gericht zu verleiten versuchte. Es ist auch nicht auszuschließen, daß dadurch die Höhe der Gefängnisstrafen für die Vergehen nach § 24 StVG und für die Beleidigung ebenfalls beeinflußt worden ist. Die Strafkamer wird auf Grund der neuen Verhandlung und Entscheidung wieder zu prüfen haben, ob der Angeklagte‘ ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und, falls sie dies bejaht, ob Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, Die Fälle des § 20 a Abs. 2 StGB gebieten besondere Vorsicht, da hier die formellen Voraussetzungen nicht im Vorleben des Angeklagten begründet sind. Dabei wird auch zu erwägen sein, ob die Sicherungsverwahrung zum Schuize der Allgemeinheit noch notwendigist, wenn dem Angeklagien die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen wird; denn die Strafkammer ist selbst der Ansicht, daß es, mindestens nicht in dem festgestellten Umfang, zu den unzüchiigen Handlungen gekommen wäre, wenn der Angeklagte nicht den kKrafiwagen zur Verfügung gehabt hätte. Die Eniziehung der Fahrerlaubnis wäre entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 5, 179), die Binziehung des Kraftwagens rechtlich zulässig (vgl. BGHSt 8, 2055 10, 353). _

Fehlerhaft. ist jedoch die Gesamtsirafbildung. Die Strafkammer hat. aus der durch Urteil.des Landgerichts Frankfurt/Main vom 2%. September 1957 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Wochen und der Einzelstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus, auf die sie im Falle S ou erkannt hat, eine Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten zwei Wochen getildet und diese

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_ 117.

Gesamtstrafe mit den anderen ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer neuen Gessmistrafe zusammengezogen. Sie hat hierbei übersehen, daß bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB die später abgeurteilten strafbaren Handlungen vor der früheren Verurteilung begangen sein müssen. War schon früher eine Gesamt- . strafe ausgesprochen, so ist das zeitliche Verhältnis der einbezogenen früheren Verurteilung zu den jetzt abgeurteilten Taten maßgebend (BGHSt 9, 370, 385 mit Nachweisen). Hiernach hat die Strafkammer zwar zutrelfend die durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25. September 1957 ausgesprochene und die im Falle Sci erkannte Strafe zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen. Diese Gesamtstrafe durfte jedoch nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen für

die weiteren jetzt abgeurteilten Taten benutzt werden; denn diese Taten sind nicht vor dem 25. September 1957 begangen. Es ist vielmehr äus denhierfür ausgesprochenen Strafen eine selbständige Gesamisirafe zu bilden. Die Summe der beiden Gesamtsirafen darf jedoch die Höhe der nun aufgehobenen Gesamtstrafe nicht überschreiien. Die einbezogene Gefängnisstrafe von sechs Wochen kommt auch nicht "in Wegfall"; es sei auf die Entscheidung

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des Bundesgerichtshofs in BGHSt 12, 99 verwiesen.

Baldus Busch Dr. Dotierweich

Dr. Schalscha Menges