Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 29.11.1978 – 4 StR 70/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wer der ihm nach § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO erteilten Weisung, die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, nicht nachkommt, sondern die Kippvorrichtung in Betrieb setzt und damit das Fahrzeug entlädt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 69 a Abs. 3 Nr. u StVZO.
Nachschlagewerk: Ja BGHSt: ja
Stvzo §§ 34 Abs. 5 Satz 1, 69 a Abs. 3 Nr. 4
Wer der ihm nach § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO erteilten Weisung, die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, nicht nachkommt, sondern die Kippvorrichtung in Betrieb setzt und damit das Fahrzeug entlädt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 69 a Abs. 3 Nr. u StVZO.
BGH, Beschl. vom 29. November 1978 - 4 StR 70/78 - AG Aurich LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 70/78 BESCHLUSS
in dem Verfahren
gegen
den Kraftfahrer Gerd B ED zus O@EB-VB, geboren am EEE 19.8 in 9.
wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Salger sowie die Richter Dr.Dr.Spiegel, Dr.Knoblich, Dr. Engelhardt und Goydke beschlossen:
Wer der ihm nach 8 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO erteilten Weisung, die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, nicht nachkommt, sondern die Kippvorrichtung in Betrieb setzt und damit das Fahrzeug entlädt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG in Verbindung mit
Gründe§
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung der Weisung eines Polizeibeamten nach § 24 StVG, §§ 36 Abs. 1 Satz 1, L9Q Abs. 3 Nr. 1 StVO zu einer Geldbuße verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Betroffenen, der mit einem mit Füllsand beladenen Lastkraftwagen eine öffentliche Straße befuhr, wurde von den Beamten einer Polizeistreife die Weisung erteilt, zur Durchführung einer Kontrollwägung zu einer öffentlichen Waage zu fahren. Er leistete dieser Weisung Folge, weigerte sich aber auf Geheiß des Juniorchefs seiner Firma, das Fahrzeug auf die Waage zu fahren, weil ein vereidigter Wiegemeister nicht zur Stelle war. Die daraufhin ergangene Weisung der Polizeibeamten, zu einer anderen Waage zu fahren,
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befolgte er nicht. Er kippte vielmehr die Ladung ab und verhinderte damit die Wägung des beladenen Fahrzeugs.
Das Oberlandesgericht Oldenburg, das die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil zugelassen hat, hält eine Zuwiderhandlung gegen § 36 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht für gegeben, weil die polizeiliche Weisung, zu der anderen Waage zu fahren, weder der Regelung des Verkehrs noch einer Verkehrskontrolle, sondern allein der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen § 34 Abs. 1 StVZO gedient habe. Nach seiner Ansicht liegt hier jedoch ein Verstoß gegen die Wiegepflichten nach §§ 34 Abs. 5 Satz 4 StVZO vor. Einen Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung hält es gleichwohl für "nicht statthaft", weil es der Meinung ist, daß der Betroffene sich nicht ordnungswidrig im Sinne des § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO, der insoweit allein in Betracht kommt, verhalten habe. Nach dieser Bestimmung sei die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Wiegepflichten als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Da der Betroffene nicht mit dem beladenen Fahrzeug weitergefahren sei, liege ein Inbetriebnehmen im Sinne dieser Bestimmung nicht vor.
Das Oberlandesgericht beabsichtigt deshalb, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen. An dieser Entscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 1973 (VRS 45, 225), das in einem Fall, in welchem der Betroffene sich geweigert hatte, zur Waage zu fahren, das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit bejaht hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
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"Macht sich derjenige einer Ordnungswidrigkeit
nach §§ 24 StVG; 8§ 34 Abs. 5 Satz 1; 69 a Abs. 5
Nr. 4 StVZO schuldig, der die Weisung einer zuständigen Person, das Kraftfahrzeug wiegen zu lassen, nicht befolgt, sondern das Wägen durch Abkippen der Ladung vereitelt, ohne das Fahrzeug ermeut in Betrieb zu setzen?"
II.
Die Vorlegung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
III.
1. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß die bloße Nichtbefolgung der Weisung eines Polizeibeamten, zur Durchführung einer Kontrollwägung auf eine Waage zu fahren, noch nicht als eine solche Ordnungswidrigkeit anzusehen ist. Die gegenteilige Ansicht des Generalbundesanwalts, die - jedenfalls im Ergebnis - auch das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt, findet im Gesetz keine Stütze. Hinzukommen muß vielmehr eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Denn nach § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO handelt nur der ordnungswidrig, der ein Kraft-
fahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Wiegepflicht "in Betrieb nimmt". Der Generalbundesanwalt meint zwar, auf dieses Merkmal komme eS "letztlich ...
nicht an", denn die Ahndung als Ordnungswidrigkeit erfolge aufgrund der Blankettvorschrift des § 2, Abs. 1 StVG, die Bestimmung des § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO habe demgegenüber "lediglich Verweisungsfunktion"; aus dieser "Funktion und dem Sachzusammenhang mit den übrigen Verhaltensnormen dieses Absatzes" ergebe sich "eindeutig", daß allein schon
der Verstoß gegen die Weisung, die Einhaltung der zug®elassenen Achslasten auf einer Waage feststellen zu lassen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG sei. Dem kann aber nicht beigetreten werden. Es ist das Wesen des Blankett gesetzes, daß es nur die Sanktionsdrohung enthält, der dazugehörige Tatbestand aber in einer anderen Norm enthalten ist (vgl. BGHSt 6, 30, ho/L1). Dementsprechend enthält 8 24 StVG nur die Bußgeldvorschrift, der Tatbestand ist dagegen jeweils der auf diese Vorschrift verweisenden Bestimmung
zu entnehmen. Im vorliegenden Fall ergibt er sich aus 869 a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit 8 34 Abs, 5 Satz 1 StVZO, Der Bestimmung des § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO kommt dabei besondere Bedeutung zu. Denn § 69 a StVZO ist, wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung dargetan hat (BGHSt 2 338, 343), in dem Bestreben nach einer möglichst weitgehenden Konkretisierung der von ihm erfaßten Ordnungswidrigkeitstatbestände geschaffen worden. Wenn in dieser Bestimmung ausdrücklich die Inbetriebnahme des Fahrzeugs genannt ist, So handelt es sich daher um ein Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen für die Anwendung der genannten Bußgeldvorschrift un-
abdingbare Voraussetzung ist.
Sollte es sich insoweit im Hinblick auf den Tatbestand
des § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO um ein gesetzestechnisches Versehen bei der Abfassung des 8 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO handeln, was der Senat nicht ausschließen kann - der Generalbundesanwalt spricht hier von einer "systemwidrigen" Aufnahme der Wiegepflichten in Abs. 3 statt in Abs. 5 des 8 69 a StVZO -, so ist der Gesetzgeber aufgerufen, dies klarzustellen. Bis dahin kann von dem Erfordernis der Inbetriebnahme als Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit des § 69 a Abs. 5
Nr. 4 StVZO nicht abgesehen werden, SO sehr es auch erwünscht sein mag, daß schon das bloße Nichtbefolgen der Weisung bußgeldbewehrt ist.
2. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts hat der Betroffene allerdings dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Denn er hat, indem er nach dem Erhalt der Weisung, auf die Waage zu fahren, die Kippvorrichtung betätigt und dadurch die Ladung abgekippt hat, das Fahrzeug unter Verstoß gegen die Wiegepflicht "in Betrieb" genommen.
a) Das Oberlandesgericht Oldenburg geht ersichtlich davon aus, daß eine Inbetriebnahme im Sinne des § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO nur dann vorliegt, wenn das Fahrzeug zum Zwecke des Fahrens in Bewegung gesetzt wird. Das ist offensichtlich auch die Ansicht des Generalbundesanwalts, der unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BGHSt 25, 338, 343 erklärt, unter Inbetriebnahme sei "nach dem verkehrstechnischen Betriebsbegriff das Inbewegungsetzen zur Fahrt und die unmittelbar darauf folgende Verkehrsteilnahme zu verstehen", Diese Auffassung wird jedoch dem Sinn des §§ 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO nicht voll gerecht. Der Senat hat zwar in der genannten Entscheidung ausgeführt, § 69 a Abs. 5 Nr. 8 StVZo, der ebenfalls den Begriff der Inbetriebnahme
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enthält, lasse erkennen, "daß unter Inbetriebnahme nicht allein das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs für die jeweilige Fahrt zu verstehen ist, daß dieser Rechtsbegriff vielmehr auch die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr mit dem Fahrzeug umfaßt". Damit hat er aber, wie schon
der Wortlaut zeigt, keine erschöpfende, für alle in Betracht kommenden Einzelvorschriften geltende Begriffsbestimmung gegeben. Was unter Inbetriebnahme zu verstehen ist, muß vielmehr jeweils dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnommen werden, in welcher dieser Rechtsbegriff enthalten ist.
b) Aus Sinn und Zweck des § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO ergibt sich, daß der Begriff der Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift - ähnlich wie der Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StvG (vgl. BGH VersR 1956, 420, 422; Krumme, Straßenverkehrsgesetz 8 7 StVG Rdn. 9 ff) - auch andere Betriebsvorgänge umfaßt als nur das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs und die anschließende Teilnahme am Verkehr. Mit dieser Vorschrift soll die Einhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte gewährleistet werden. Wenn sie nicht nur die Inbetriebnahme des Fahrzeugs unter Verstoß gegen die genannten Bestimmungen, sondern darüber hinaus auch die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen die nach § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO erteilte Weisung, die Einhaltung dieser Bestimmungen auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, als Ordnungswidrigkeit ahndet, so soll damit ersichtlich gewährleistet werden, daß von dem Fahrzeug, solange diese Weisung nicht ausgeführt ist, kein anderer Gebrauch gemacht wird, als zu deren Ausführung erforderlich ist. Denn nur SO wird sichergestellt, daß die Prüfung der Achslasten auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Demzufolge muß jeder vom Fahrzeugführer vorge-
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nommene Betrieb des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen, der dieser Weisung zuwiderläuft oder sie sogar - wie hier - vereitelt, als ein durch diese Vorschrift verbotenes Inbetriebnehmen angesehen werden. Die Betätigung der Kippvorrichtung zum Zwecke des Entladens nach dem Erhalt einer solchen Weisung ist deshalb eine verbotene Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Sinne des § 69 a Abs. 3
Nr. 4 StVZO.
3, Wer der ihm nach § 34 Abs, 5 Satz 4 StVZO erteilten Weisung, die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, nicht nachkommt, sondern das Wägen dadurch vereitelt, daß er die Kippvorrichtung in Betrieb setzt und damit das Fahrzeug entlädt, macht sich somit einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs, 1 StVG in Verbindung mit 8 69 a Abs. 5 Nr. 4 StVZO schuldig.
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