Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1653)
BGBl. 2020 I S. 1653
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