Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 9 Mitverschulden
Stand: 10.06.2019
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
Wird zitiert von 424 Entscheidungen zu § 9 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.11.1994 – 6 U 101/94Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 26.04.2023 – 2-01 S 102/22
- LG München II, 24.10.2022 – 2 O 5252/19
- LG Münster, 20.04.2011 – 01 S 128/10
- BGH, 07.03.2017 – VI ZR 125/16Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kfz beim Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers; gewillkürte Prozessstandschaft des FahrzeughaltersZitiert von 31
- BGH, 10.07.2007 – VI ZR 199/06Schadensersatzrecht: Keine Zurechnung von Mitverschulden des Fahrers oder der Betriebsgefahr an den nicht haltenden Eigentümer eines Leasingfahrzeugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 10 U 14/26
- OLG Stuttgart, 24.03.2026 – 6 U 139/25
- LG Bielefeld, 23.03.2026 – 8 O 178/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.