Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 9 Mitverschulden

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund403 Entscheidungen

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

§ 8a § 10