Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken
StStatG§ 7 Einzelangaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder haben die Ergebnisse der statistischen Erhebungen unverzüglich zu ermitteln und auf Anforderung zeitgleich dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder vollständig zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesministerium der Finanzen und an die obersten Finanzbehörden der Länder übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aus der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird von den statistischen Ämtern der Länder jeweils unverzüglich nach Ablauf der Aufbereitung eine bundesweit repräsentative Stichprobe von Einzelangaben mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent gezogen und die Einzelangaben werden dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems werden auf Anforderung dem Bundesministerium der Finanzen, den obersten Finanzbehörden und den statistischen Ämtern der Länder durch das Statistische Bundesamt Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus einer Unterstichprobe übermittelt, die aus der Stichprobe nach Absatz 3 gezogen wird und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit umfaßt. Den Empfängern nach Satz 1 ist jeweils die gleiche Unterstichprobe zu übermitteln. Die Stichproben und Unterstichproben sind beim Statistischen Bundesamt vorzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatzaufbereitungen im Bundesministerium der Finanzen und in den obersten Finanzbehörden der Länder das Statistikgeheimnis gewahrt wird. Dafür ist die Trennung von nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die mit der Durchführung der Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen die Einzelangaben aus den nach § 1 Abs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitungen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/7?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf Anforderung
die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1. Absatz 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/7?asof=2019-06-10#abs-6a (6a) Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die vom Statistischen Bundesamt nach Absatz 6 übermittelten Einzelangaben für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an von ihnen beauftragte Forschungseinrichtungen übermitteln. Die in den Forschungseinrichtungen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6brecht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/7?asof=2019-06-10#abs-6b (6b) Abweichend von dem in Absatz 6a genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/7?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6b gelten erstmals für die Übermittlung von Angaben aus den Bundesstatistiken
sowie für alle später durchgeführten Statistiken, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), oder nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/7?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Für die Zerlegung des Kirchensteueraufkommens der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften auf die Diözesen, Landeskirchen und sonstigen regionalen Gliederungen dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften von den statistischen Ämtern der Länder aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für ihre Steuerschuldner mit Kirchenlohnsteuer die Einzelangaben Kirchenlohnsteuer und Religionszugehörigkeit mit dem amtlichen Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde übermittelt werden.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266 440)
BGBl. 2014 I S. 1266
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.