Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken
StStatG§ 6 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/6#abs-1 (1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/6#abs-2 (2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.