Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 93 Schriftgutachten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.

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