Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 23.07.1968 – 1 StR 210/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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233. URTEIL in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Kurt H GEB zu: ro: schoren arı NEED 1936 in EEE. Krs. OD / 55, zur Zeit in Unterbringungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern.

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Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1968, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EREIED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ben PRITAeE we 9

als Verteidiger,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1967 wird verworfen.

Der- Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wirä die Unterbringungshaft in dieser Sache seit dem 22. Dezember 1967 auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen sowie wegen eines an einem weiteren Kinde begangenen Unzuchtsversuchs zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet,

Dice Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I.

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der Beschwerdeführer zunächst, daß seinem angeblich vor acm Termin gestellten Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. Lange nicht stattgegeben worden sei. Dieses Vorbringen ist durch den Akteninhalt nicht erwiesen. Es scheitert im übrigen jedenfalls daran, daß ein Ablehnungsamtrag nicht in der Hauptverhandlung gestellt worden ist, obwohl dazu - gemäß § 83 Abs. 2 StPO - sogar noch nach Erstattung des Gutachtens Gelegenheit bestand (R6St'58, 301).

2. Ferner rügt die Revision die Ablehnung von Beweisamträgen. Sie teilt aber nicht mit, um was für Anträge cs sich gehandelt haben soll und wie sie beschieden worden sind. Damit ist den Anforderungen an die Rechtfertigung einer auf § 244 Abs. 3 StPO gestützten Rüge nicht genügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Abgesehen davon ergibt die Sitzungsniederschrift, daß Beweisamträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargelegt,

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II.

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ebenfalls stanä.

1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen wendet, stellen seine Ausführungen nichts andercos dar als den unzulässigen Versuch, dic vorgenommene Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, durch cine eigene Wertung zu ersetzen. Vor allen war dic Jugendschutzkammer durch die im Urteil hervorgehobenen Bedenken gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der betröffenen Kinder nicht gehindert, sich - in Übereinstimmung mit den hierzu eingeholten Sachverständigengutachten - von der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen in den vorliegenden Fällen zu überzeugen.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar befreit die Annahme einer fortgesetzten Handlung den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, zum Zwecke der Begrenzung des Schuldumfangs wenigstens die Mindestzahl der cinzelnen Teilakte festzustellen. Eine derartige Feststellung ist hier nicht ausdrücklich getroffen worden. Es ist aber anerkannten Rechts, daß auf die Angabe der Mindestzahl verzichtet werden darf, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die fortgesetzte Handlung begangen wurde, festgelegt ist und deshalb Zweifel übor die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht möglich sind und wenn ferner ausgeschlossen werden kann, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten de$ Angeklagten beeinflussen könnte (BGH GA 1965, 182). So liegen die Dinge bei den dem Angeklagten zur Iast gelegten fortgeset2-

ten Unzuchtshandlungen: Sie erstreckten sich nach den Feststellungen nur über cinen Zeitraum von zwei Monaten ("Anfang März bis April 1967" - UA S, 5), und auch innerhalb dieser Dauer nimmt das Urteil nach Zeit, Ort und Gelegenheit (vgl. UA S. 6/7 - regelmäßige Wochenenäbesuche zum Zweck des Fernsehens) weitere Einschränkungen vor, welche die Zahl der als festgestellt angeschenen Einzcelakte bei den beiden betroffenen Kindern notwendigerweise auf cin begrenztes Maß zurückführen und danach auch jeden Gedanken an cine Überbewertung dcr Schuld des Angeklagten ausschalten.

3. Soweit der Angeklagte - im Falle Barbara Oi a - vcsen eines versuchten Verbrechens nach 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, hat die Strafkammer scine Kenntnis vom schutzwürdigen Alter des - damals erst etwa 10-jährigen - Mädchens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der Angabe, er habe das "ungefähre" Alter gekannt, ausreichend festgestellt: Die Revision wirft weiter die Frage auf, ob das land- ‚gericht zutreffend von cincr Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB abgeschen habe. Es ist jedoch nicht richtig, wenn sie dabei ausführt, das Urteil beschränke sich auf die Begründung, der Angeklagte habe Furcht vor Entdeckung gehabt. In’Wirklichkeit hat die Jugendschutzkamner hierzu eingehendere Ausführungen gemacht und festgestellt, daß der Angeklagte von der Tatausführung Abstand nahm, weil er mit weiterem Widerstand sowie mit Hilferufen des sich sträubenden Mädchens rechnete und weil er deshalb die Entdeckung fürchtete (UA 8, 7): Es handelte sich also nicht nur um die Angst vor der Möglichkeit späterer Bestrafung, die, wenn sie ausschließlich vorläge, dic Annahme eines freiwilligen Rücktritts noch rechtfertigen könnte (BGHSt 7, 296, 299; BGH MDR 1951, 369), sondern um die nach den

festgestellten Tatumständen ganz naheliegende Vorstcleinem solchen Fall ist für die Annahme cincs freiwilligen Rücktritts, wic das Landgericht richtig gesehen hat, kein Raum (BGHSt 9, 48, 50; BGH MDR 1951, 369). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich nicht überhaupt um cinen bercits fchlgeschlagenen Versuch handclte.

4. Die Begründung des Strafausspruchs und der Anordnung über die Unterbringung des Angeklagten in ciner Heil- oder Pflogeanstalt begegnet gleichfalls kcinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere entsprechen die Ausführungen dcs Urteils den Anforderungen, die bei Anwendung des § 42 b StGB im Hinblick auf die Prüfung der Tat und der Gesamtpersönlichkeit des Täters zu stollen sind (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1951 - 1 StR 161/51). Daß eine Behandlung mit Medikamenten zur Herabsetzung sexueller Tricbhaftigkceit thoorctisch auch außerhalb einer Anstalt möglich ist, brauchte das Landgericht nicht daren zu hindern, sich von der Unungänglichkeit der Untorbringung zu überzeugen, zumal für den Angeklagten, dem die Einweisung in eine Heil- oder Pflegcanstalt schon bci seiner letzten einschlägigen Verurteilung in Aussicht gestellt worden war, ersicht-

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen,

Hübner Fischer Fikart

Ioesdau

Bundesrichter

Dr. Pfeiffer ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Hübner