Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.01.1964 – 5 StR 572/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 572/63 21 94 09;
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Heino DB HH zu: Tem, geboren am EEE 1934 i. En ED) ,
wegen Meineides
hat der 5.Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der tsilgenommen habens
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzonde Richter, Bundesanwalt Dr En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 31.Juli 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Die Verfahrensrüg zen sind unbegründet.
1. Die Revision meint, beide Sachverständige seien nicht ordnungsmäßig vernommen worden; weil sie in ihrer kommissarischen Ve srnehmung auf ihre schriftlichen Äußerungen verwiesen hätten.
"Bei der Vernehmung dus Sachverständigen. Dr. SCHNEE kommt dieser Verfahrensve Sr Stoß, keinesfalls in-Betracht. wie die Niederschrift über, ‚seine Vernehmung ergibt, hat dieser Sachverständige sein Gutachten zunächst mündlich erstättet, und es ist dann nur zur Erleichterung der Protokollierung auf diese früheren schriftlichen Angaben, die ihm vorlagen, if der Sitzungsniederschrift Bezug genommen worden. Das ist nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat bereits für eine Zeugenvernehmung ausgesprochen (NJW 1953,35), daß einem Zeugen, der ganz : oder: teilweise dasselbe sagt wie bei früheren Vernehmungen, die Niederschriften: der früheren Protokolle vorgelesen werden dürfen und dann auf diese Niederschriften Bezug genommen werden darf. Auf die’ Vernekmung eines Sachverständigen finden hach § 72 StPO die Vorschriften über . die. Zeugenvernehmung entsprechende Anwendung. Da er vor ;der Hauptverhändlung in aller’ Rögel nicht zu Protokoll vernommer:wirdy: :söndern ein’ schriftliches Gutachten zu ..den::Akten einreicht, sstehen "keine Bedenken, . daß dieses :zsehriftliche: Gutachten bei der 'Vernehmung eines 'Sachverständigen ebenso ‚behandelt wird wie frühere Vernehmungsprotokolle bei der Vernehnung eines Zeugen. Das schrift- "liche Gutachten brauchte dem Sachverständigen auch nicht vorgelesen zu werden, da ır es vor sich liegen hatte.
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Ob die Art der Vernehmung des Sachverständigen Dr.IB sich noch mit §§ 69, 72 StPO verträgt, kann dahingestellt bleiben. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil keinesfalls beruhen. Nach seinen eigenen Darlegungen hat es die Ausführungen des Sachverständigen nicht. zu Ungunsten des Angeklagten verwertet. Wie die ' Revision selbst vorträgt, konnte von dem Blutgruppengutachten auch keine Feststellung zugunsten des Angeklagten erwartet werden.
Den Antrag, Dr.Sm in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen, hat der Verteidiger in der "Hauptverhandlung nicht wiederholt. Er kann die Revision deshalb nicht darauf gründen, daß sein vor der. ‚kommissarischen Vernehmung gestellter Antrag nicht be-. schieden worden sei.
Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, die - Strafkammer habe zu Unrecht die Voraussetzungen für die kommissarische Vernehmung des Sachverständigen Dr. Sue» "angenommen. Ob einem Sachverständigen wegen großer Entfernung das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet- werden kann (§ 251 Abs.1 Nr,3 StPO), hängt weitgehend von der Person des Sachverständigen und der Art seiner Beschäftigung ab. Bei dem Sachverständigen Dr. SB handelte es sich um einen Spezialarzt,. welcher der Natur der’ Sache nach häufig zu Gutachten in Abstammungsangelegenheiten herangezogen wird. Für derartige Ärzte ist es in der ‘Regel unzumutbar, nahezu.
"sinen ganzen Tag für die Erstattung des Gutachtens in
“ einer Sache zu opfern, wenn sich dies durch eine kommissarische ‚Vernehmung vermeiden läßt. Der Beschluß der Strafkammer nimmt zwar nicht ausdrücklich auf die "Bedeutung der Aussage" Bezug. Indessen ergibt das Urteil, daß die Strafkammer auch das Gutachten des Sachverständigen Dr SCHE bei der Beweiswürdigung überhaupt außer Betracht gelassen hat. Darzus ergibt sich, daß die
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Bedeutung der Aussage für die Strafkammer keine Veranlassung bot, diesem Sachverständigen besondere Opfer zuzumuten,
Wenn der Verteidiger glaubte, auf Grund der Hauptverhandlung "noch besondere Fragen an ihn stellen zu müssen, so hätte
er den Antrag stellen müssen, den Sachverständigen über diese genau formulierten Punkte nochmals zu vernehmen. Der Verteidiger gibt aber noch nicht einmal in der Revision
an, welche Vorhaltungen er dem Sachverständigen Dr. Sn hätte machen wollen. |
2. Das Gericht durfte sich die erforderliche Sachkunde zur. Feststellung zutrauen, daß der Angeklagte bei Eidesleistung genügende Verstandeskraft gehabt hat,. und daß Zweifel an seiner vollen Zurechnungsfähigkeit nicht bestehen konnten. Der Angeklagte hatte selbst nicht vorgetragen, daß ces sich etwa um eine besonders schwere Gehirnerschütterung nit langdauerndem Krankenhausaufenthalt gehandelt habe. Wie das Urteil ergibt, hatte sich der Angeklagte vielmehr dahin singelassen, daß er alsbald nach dem Unfall wieder habe Motorrad ‚fahren können.
Daß die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des Lehrers als sachverständigen Zeugen nicht ausdrücklich abgelehnt hat, hat der Angeklagte nicht gerügt. Auf einem etwaigen Verstoß insoweit könnte im übrigen das Urteil ‘ auch nicht beruhen. Der Angeklagte hat mit 15 Jahren die . Schule verlassen und war zur Zeit der Eidesleistung 25 Jahre alt. Es ist ausgeschlossen, daß der Lehrerüber die Verstandesreife des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt etwas Sachdienliches hätte bekunden können.
3, Die Revision rügt, daß die Strafkammer dem Beweisamtrage, ein erbbiologisches Obergutachten einzuholen, nicht stattgegeben habe, gibt äber den Inhalt des ablehnenden Beschlusses nicht an. Diese Verfahrensbeschwerde ist deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).
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4. Schließlich rügt die Revision,"daß das Gericht in den Urteilsgründen nicht den hilfsweise gestellten Beweisamtrag, 'Dr.med. IB, Dr.med. Lug und Dr.med. Sci zu dem erbtiologischen Gutachten, daß dem von Dr.Steiniger schriftlich erstatteten Gutachten auf Grund der subjektiven Auffassung des Sachverständigen Prot.Dr. SC nt or Berücksichtigung der Tatsache, daß die Konstellation von Mutter. und Kind (Zeugin Ke und ihr Kind) so übereinstimmend ist, daß die Ausschlußchance nach der. Berechnung von Tab und Su ohne 'Einschluß .der Haptoglobine nur 7,84 » beträgt, nicht beschieden hat". 2
. Diese Rüge ist schon: spr.chlich . in. sich 1 völlig unverständlich und desh&ülb unbe.chtlich. wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hatte. im. übrigen der Angeklagte nur beantragt, die: in der Revisionsrüge genannten Ärzte "zu dem‘ erbbiologischen Gutachten zu
hören". Das läßt sich allenfalls. als Antrag auf Einholung eines Obergutachtens suffassen, mit dem sich
bereits: der Ablehnungsbeschluß in der Sitzungsniederschrift auseinandergesetzt hat, und im übrigen das Urteil (ua 8.11) aussinandersotzt. . u
Ä IT. Die Sachrüge enthält ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
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Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting
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