Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 44

Stand: 10.06.2019

Bund136 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/44#abs-1 (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/44#abs-2 (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/44#abs-3 (3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/44#abs-4 (4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Art 43 Art 45