Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 44
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/44#abs-1 (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/44#abs-2 (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/44#abs-3 (3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/44#abs-4 (4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Wird zitiert von 142 Entscheidungen zu Art 44 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 59
- BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15Grenzen des Beweiserhebungsrechts eines Untersuchungsausschusses im besonderen Fall der NSA-Sektorenlisten (NSA-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 36
- BVerfG, 17.07.1984 – 2 BvE 11/83Zitiert von 62
- BVerfG, 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 · Flick-UntersuchungsausschußZitiert von 42
- BVerfG, 01.10.1987 – 2 BvR 1178/86, 2 BvR 1179/86, 2 BvR 1191/86 · Neue HeimatZitiert von 20
- BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18Amri-Untersuchungsausschuss (Benennung von V-Person-Führer)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem ZivilprozessZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2026 – 4 S 1794/25
- BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Gemeinderatsbeschluss nach nichtöffentlicher Sitzung eines vorbereitenden Ausschusses
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 44 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.