Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 01.07.1986 – 4 StR 257/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 257/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Heinrich Hermann L EEE aus LU, geboren om WW. EB 1937 in EreiiB NEE bei Lo,
2. Wilhelm P EEE aus FEB -N: EEE, seboren m WW. EB 1936 in Bm,
wegen Geldfälschung
IA
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 1.
Juli 1986 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Dezember 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schriftsatz des Verteidigers Dr. EEED von
30. Juni 1986 hat vorgelegen.
Auf die Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 1986 wird Bezug genommen. Der Senat bemerkt ergänzend zu der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung der § 8S 59, 60 Nr. 2 StPO, daß sich aus dem Beschluß der Strafkammer vom 13. November 1985
nicht ergibt - was beide Beschwerdeführer unterstellen -, der Zeuge St sei wegen Verdachts der Teilnahme an der Geldfälschung unvereidigt geblieben. Der Beschluß zitiert lediglich § 60
Nr. 2 StPO, ohne die einschlägige Alternative anzugeben. Nach den Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß StB nach der Verhaftung des früheren Mitangeklagten Ro in dessen Wohnung gelangen wollte, um diesen belastendes Material zu beseitigen ("Freundschaftsdienst" - vgl. UA 24). Damit könnte die Vereidigung wegen des Verdachts der (versuchten) Strafvereitelung unterblieben sein; dieser Grund hätte auch zum Zeit-
punkt des Urteils fortbestanden.
Daher ist durch die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden, daß das Landgericht tatsächlich die Frage der Zulässigkeit der Vereidigung des Zeugen im Urteil anders als bei Erlaß des Nichtvereidigungsbeschlusses bewertet hat. Die Rüge, der Grund der Nichtvereidigung sei den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht eröffnet worden und diese hätten ihr Prozeßverhalten deshalb nicht darauf einrichten können (vgl. Pelchen in KK, § 64 StPO Rdn. 7, Dahs in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 64 StPO Rdn. 7, je m. w. Nachw.), ist von den Beschwerdeführern
nicht erhoben worden.
Der Senat bemerkt ferner, daß die von dem Angeklagten PB unter I 5 der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge unzulässig ist, da sie der Form des §§ 344 Abs. 2 StPO nicht genügt. Die einen Verfahrensmangel begründenden Umstände sind nicht in revisionsrechtlich verwertbarer Form mitgeteilt worden. Der Revisionsvortrag
ist nicht aus sich heraus so verständlich, daß das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen könnte. Dazu reichte die Einbeziehung einer Vielzahl von Ablichtungen (des Protokolls, von Ladungsersuchen und weiterer Schriftstücke) nicht aus. Es kann nicht Sache des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag daraus an passender Stelle zu ergänzen (vgl. Pikart in
KK, § 344 StPO Rdnr. 39).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Salger Hürxthal Knoblich
Jähnke Meyer-Goßner