Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 07.06.1966 – 5 StR 192/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 192/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen l. den Expedienten Kurt Z I wem geboren am EEE 1914 ir To, 2. die Hausfrau Emma 2 EB zeborene Den
aus Home, dort geboren am mn 1030,
wegen Schwerer Kuppelei u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEE» als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Kurt und Emma ZB zogen das Urteil des Landgerichts in
Hannover vom 8.Dezember 1965 werden verworfen.
Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten se Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
ines
- 53.
Gründe§
‘Das Landgericht hat den Angeklagten Kurt Zee wegen Schwerer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei in zwei Fällen und seine Ehefrau, die Angeklagte Emma ZB, wegen einfacher Kuppelei in zwei Fällen verurteilt.
Beide Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts, die Angeklagte Emma Zn beanstandet außerdem das Verfahren der Strafkamner.
Beide Rechtsmittel sind unbegründet. | I.
Die Verfahrensbeschwerden der Beschwerdeführerin Emma Zilling haben keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer beruft sich sowohl im Hinblick auf ihre Schuldüberzeugung als auch bei der Strafzumessung auf die frühere, einschlägige Bestrafung der Beschwerdeführerin Emma ZB vom 6.Januar 1959. Diese Vorstrafe ist ausweislich der Sitzungsniederschrift mit der Angeklagten "erörtert", also nicht gemäß § 249 Satz 1 StPO verlesen worden, Damit ist jedoch nicht erwiesen, daß die Strafkammer das Urteil vom 6.Januar 1959, dessen Verlesung von keiner Seite begehrt worden ist, unter Verstoß gegen § 261 StPO verwertet hat. Der Inhalt dieses Urteils, auf dessen Wortlaut es nicht ankam, kann auf Vorhalt von der Beschwerdeführerin bestätigt worden sein.
2. Die Ehefrau des früheren Mitangeklagten Sug> ist in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden, Sie hat zu Beginn ihrer Vernehmung nochmals ausdrücklich bestätigt, die Ehefrau des Mitangeklagten zu sein. Sie ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nach ihrer Vernehmung "gemäß § 61 Ziff.2 der Stpo" unvereidigt geblieben. Diese
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Begründung hält die Revision für unzureichend.
Nach § 64 StPO ist zwar, wenn die Vereidigung eines Zeugen unterbleibt, der Grund dafür anzugeben. Hierfür ist es, jedenfalls wenn - wie im Falle des § 61 Nr.2 Stpo - für die Möglichkeit, von der Vereidigung abzusehen, mehrere Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreichend, lediglich auf die Gesetzesstelle Bezug zu nehmen.
für alle Beteiligten der Grund der Nichtvereidigung klar zutage. Das Urteil kann daher auf dem Verstoß gegen § 64 StPo nicht beruhen.
3. Auch die Rüge, das Landgericht habe gegen die ihm in § 244 Abs.2 StPo auferlegte Pflicht verstoßen, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung waren, kenn nicht zur Aufhebung des Urteiles führen.
a) Was die Revision hierzu unter 1 a ihrer Revisionsbegründung vom 21.Februar 1966 vorbringt, muß erfolglos bleiben, weil ihr Vortrag auf den Vorwurf hinausläuft, daß an die Angeklagten und Zeugen keine weiteren Fragen ge-Stellt worden sind. Darauf kann die Revision Jedoch nicht gestützt werden (vgl. BCHSt 17,351,352).
b) Das Landgericht hatte auch keine Veranlassung, einen ärztlichen Sachverständigen über die Auswirkung der yon der Beschwerdeführerin genossenen alkoholischen Getränke zu vernehmen. Ein Sachverständiger konnte - jedenfalls im. vorliegenden Falle _ ‚dem Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB vorlagen, nur dann helfen, wenn zunächst annähernd genaue Feststellungen über die Trinkmenge und -zeiten getroffen werden konnten. Das war, wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden kann,
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nicht möglich. Es heißt in den Urteilsgründen nur allgemein, es sei "kräftig dem Alkohol zugesprochen" worden, "wobei unter anderem sowohl Flaschenbier als auch '"Escorial grün’ getrunken wurden",
Allerdings hatte der frühere Mitangeklagte Sun | (für die erste Tat) bei seiner polizeilichen Vernehmung bestimmtere Erklärungen (20 bis 30 Flaschen Bier und eine Flasche "Escorial grün") gemacht. Hier kommt es aber nur darauf an, wie über die Angaten Se hinaus die Trinkmengen in der Hauptverhandlung festgestellt werden konnten. Dafür ergibt sich aus der Einlassung Schweinhagens vor der Polizei nichts. Jedenfalls konnte ein Sachverständiger in diesem Zusammenhange niohts nützen.
Sollte das Landgericht übrigens zugunsten der Beschwerdeführerin von der von SEE früher angegebenen Menge ausgegangen sein und dabei auch noch zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen haben, daß alle Beteiligten gleichviel Alkohol getrunken hatten, so konnte es sich ohne Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO auch selbst ein Urteil darüber bilden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StPO vorlagen. Daß nach dem Eindruck Si dei dem Beschwerdeführer Kurt ZB die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen, beeinträchtigt war, ist in diesen Zusammenhang schon deshalb belanglos, weil die Grenze der zulässigen alkoholischen Beeinflussung beim Führen eines Kraftfahrzeugs weit. unter derjenigen liegt, die regelmäßig zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führt.
Auch unter Berücksichtigung der von der Revision mitgeteilten und früher von dem Mitängeklagten Sinnen behaupteten Trinkmengen - das sei auch im Hinblick auf die Sachrüge schon hier gesagt - konnte das Landgericht ohne einen Sachverständigen rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis kommen, die Beschwerdeführerin sei nicht vermindert zurechnüngsfähig gewesen. Wenn es im angefochtenen Urteil (UA S.12)
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heißt, dem Beschwerdeführer Kurt ZU Sci bewußt gewesen, daß die "Tatvoraussetzungen nur durch den erheblichen Alkoholgenuß begünstigt wurden", so bezieht sich das ersichtlich nur auf das Ehepaar Sue ,
von dem ausdrücklich hervorgehoben worden ist, es sei an Alkohol nicht gewöhnt gewesen. Offenbar war der Tatrichter für das Ehepaar ZB anderer Meinung.
Il.
Auf die von beiden Revisionen ohne nähere Ausführungen erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben (zur Annahme von Tateinheit zwischen 88 191 und 1§ 0 StGB hinsichtlich des Ehemannes zilling siehe BGH IM StGB § 73 Nr.49 = NIW 1956,312°°).
Zu Bedenken könnten höchstens die äußerst knappen Ausführungen über die Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB Anlaß geben. Sie sind aber - wie schon die Ausführungen zu I 3 bergeben - im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch die Taten selbst gaben, obwohl alle Beteiligten - jedenfalls vor der ersten Tat - "kräftig dem Alkohol zugesprochen hatten" (UA S.5) - keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer bei Entscheidung der Frage, ob § 51 Abs.2 StGB zugunsten der Beschwerdeführer anzuwenden war, einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Beiden Beschwerdeführern waren die
Taten nicht persönlichkeitsfremd, sie sind - wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat - einschlägig vorbestraft.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt