Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 15.01.1987 – 1 StR 678/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 678/86 BESCHLUSS AS. N. gt in der Strafsache

gegen

Manfred R aus MG, dort geboren am 1954,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a,

‚4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision beanstandet mit einer Verfahrensrüge, daß der Angeklagte, der sich gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO während der Vernehmung der minderjährigen Zeugin Daniela | aus dem Verhandlungsraun hatte entfernen müssen, auch nicht an den Entscheidungen über die Nichtvereidigung dieser Zeugin gemäß § 50 Nr. 1 StPO sowie deren Entlassung beteiligt worden ist. Erst danach ist er in den Sitzungssaal hereingerufen und in Abwesenheit des Mädchens über den Inhalt ihrer Aussage unterrichtet worden,

Die Rüge greift durch. Das Vorgehen des Landgerichts begründet gemäß § 338 Nr. 5 StPO die Revision. Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO

% f

entfernt gehalten werden kann (BGHSt 26, 218; BCH

NJW 1985, 1478; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1983,

181; BGH NStZ 1982, 256; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 - bei Holtz MDR 1978, 460). Zwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß

8 338 Nr. 5 StPO, wenn der Zeuge das 16. Lebensjahr wie hier noch nicht vollendet hat, eine Vereidigung also kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 aa0). Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Angeklagten vor der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, gemäß

§ 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Zeugen zu stellen oder - falls erneute Entfernung gemäß § 247 StPO geboten ist - stellen zu’ lassen (BGH StV 1986, 46).

VL

Da der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO durchgreift, bedarf es keiner Prüfung, ob das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Das Urteil ist insgesamt aufzuheben; Daniela HB ist Geschädigte bei beiden der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Granderath