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BGH Entscheidung vom 22.07.1952 – 2 StR 831/52

2. Strafsenat

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| Win 2 StR 831/52 2299 06

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) die Ehefrau Margarethe geb. S aus VER. geboren am 1913 in M (Ostpr.);

2.) den prakt: Arzt Dr. med, Eduard PM aus ve,

geboren am ED 1907 in Reg(vestpr.),

wegen Betrugs pp:

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 4. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moerioke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willns

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,

Landgerichtsrat GEREERBD: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEEED . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Angeklagten Ehefrau P gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 22. Juli 1952 wird die Sache, soweit sich das Urteil gegen sie richtet, zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Ehefrau Pe verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten Dr. PPwird das Urteil, soweit es gegen ihn ergangen ist, mit den Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Durch das angefochtene Urteil sind die Ehefrau iD wegen fortgesetzten Betrugs und wegen eines weiteren Betrugs, der Ehemann Dr. P@Bwegen Betrugs in einem Falle verurteilt worden. Beide haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt.

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1.) Die Revision der Ehefrau PB kann mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen. Sie bemängelt in ihrem ersten Teil lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer, die in deren richterlichem Ermessen stand. Dies trifft insbesondere auch für die Revisionsrüge zu, der Ängeklagten hätte ganz allgemein der Schutz des § 51 Abs 1 StGB zugebilligt werden missen. An die von der Strafkammer getroffenen tat- ä sächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Ein Rechtsfehler ist in der von der Revision bezeich- ; neten Hinsicht in den Urteilsgründen nirgends erkennbar. Auch enthalten die Urteilsgründe darin keine Widersprüche.

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‚Weiter rügt die Revision der Ehefrau Pag das von der Strafkammer angewanäte Strafmass. Nach ihrer Meinung stehe es in keinen gerechten Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Straftaten und zur Schuld der Angeklagten. Das ‚Revisions- E gericht kann indessen lediglich nachprüfen, ob der Strafkammer bei der Strafzumessung ein Rechtsfehler unterlau- a fen ist. Das ist nicht der Fall. Da auch sonst kein rechtlicher Mangel. in der Anwendung des sachlichen Rechts. ersichtlich ist, kann die Revision der Ehefrau uf keinen h Erfolg haben.

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Jedoch bedarf die Sache, soweit sich das Urteil ge- |

gen sie richtet, um deswillen gemäss § 354 a StPO der Zu-

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rückverweisung an das Landgericht, weil noch Prüfung und

Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB erfolgen muss (vgl das zum Abdruck

bestimmte Urteil des erkennenden Senats-2 StR: 40/57- vom

14. Oktober’ 1953).

2.) Mit der Revision des Ehemanns Dr. DB ist die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Die Zulässigkeit der kommissarischen Vernehmung des Zeugen Arbeitsminister Ernst wird von der Revision bestritten. Wie sie anerkennt, sind grundsätzlich die Voraussetzungen des § 50 Abs 2 StPO bei diesem Zeugen gegeben gewesen. Die gerichtliche Vernehmung an seinem Aufenthaltsort entsprach also dem Gesetz. Aus der Tatsache, dass dieser Aufenthaltsort zugleich der Sitz des Landgerichts war, vor dessen Strafl:ammer die Hauptverhand.!ung stattfand, glaubt die Revision aber folgern zu müssen, dass der Zeuge deswegen vor dem erkennenden Gericht in der Hauptver- "handlung zu vernehmen gewesen sei, Sie meint, das Gericht habe die Möglichkeit gehabt, den Verhandlungstermin auf einen Tag anzusetzen, an dem der Zeuge anwesend war. Bei dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung als erster Zeuge wäre seine Behinderung über Gebühr zu vermeiden gewesen.

Nun ist allerdings durch § 50 StPO lediglich über den Vernehmungsort besonderes bestimmt. Die Strafkammer ‚hat aber :. ihren ursprünglichen Beschluss, der sich allein auf § 50 Abs’ 2 StPO stützte, durch erneuten Beschluss vom 6. Februar 1952 dahin abgeändert, dass Arbeitsminister EB durch einen beauftragten Richter vernommen werden

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solle, weil seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für eine ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehe, und dabei auf § 223 StPO Bezug genommen. Wenn so das Gericht mit ausdrücklichem Hinweis auf § 223 StPO sich entschlossen hat, den Zeugen durch einen beauftragten Richter ausserhalb der Hauptverhandlung zu vernehmen, so ist dies rechtlich nicht zu bean- ‚standen, mag auch die Hauptverhandlung selbst nachher an demselben Orte stattgefunden haben.

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R Eine Erörterung der Verfahrensrüge, dass von dem Ter- | min zur kommissarischen Vernehmung des Zeugen FB nicht auch der Angeklagte neben seinem Verteidiger benachrichtigt worden sei, erübrigt sich im Hinblick ‚darauf, dass von der Niederschrift über die Vernenmung des Zeugen in der Hauptverhandlung kein Gebrauch gemacht worden ist. Deshalb kann jedenfalls das angefochtene Urteil nicht

auf diesem von der Revision gerügten Verfahrensverstoss beruhen. Indessen wird die Verletzung des § 224 StPO in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen sein und gegebenenfalls eine neue, rechtlich einwandfreie Vernehmung des Zeugen durchzuführen sein.

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Die Revision sieht aber weiter darin, dass die Niederschrift über die kommissarische Zeugenaussage nicht Fu verlesen worden ist, einen Verfshrensfehler und erhebt die Rüge der Verletzung des § 245 StPO. Damit muss sie Erfolg haben. Das Gesetz bestimmt, dass die Beweisaufnahme auf die herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken ist. Die Niederschrift über die Aussage eines nach § 223 StPO kommissarisch vernommenen Zeugen ist ein herbeigeschafftes Beweismittel in diesem Sinne. Sofern also nicht die Voraussetzungen des § 245 Satz 3 StPO vorliegen, d.h.

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nicht allseits auf die Erhebung des in Rede stehenden Beweises verzichtet worden ist, muss die Niederschrift über die Zeugenaussage auch ohne Antrag von Amts wegen verlesen werden (so auch OGH in NJW 1950 S 236). Die Möglichkeit, dass der gerügte Rechtsfehler das angefochtene Urteil beeinflusst hat, lässt sich nicht ausschliessen. Daher ist dessen Aufhebung, soweit es den Angeklagten

Dr. PB betrifft, geboten.

Bei dieser Sachlage bedarf die Sachrüge keiner Erörterung.

Dr. Moericke ' Werner “ Dr. Arndt -Willms Menges